OLG Frankfurt am Main, 26.09.2013 – 3 U 225/11

April 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 26.09.2013 – 3 U 225/11
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 21. Zivilkammer – vom 12.08.2011 (2/21 O 143/10) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Berufungsurteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
1

I.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Sie war Kundin bei der Beklagten und zeichnete nach Beratung durch den Zeugen A am 17.12.1994 eine Beteiligung an der „X AG & Co. 7. Immobilien-Fonds-Gesellschaft KG“ mit einer Einlage von DM 100.000,- zuzüglich 5% Agio. Für diese Beteiligung erhielt die Klägerin insgesamt Ausschüttungen in Höhe von € 8.369,62. Am 16.08.2004 wurde über das Vermögen der Fondsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.
3

Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 53.685,65 Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung, ferner die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Schäden aus der Beteiligung zu ersetzen und die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rückübertragung der Anteile im Verzug befindet. Ferner begehrt sie Auskunft darüber, in welcher Höhe die Beklagte Rückvergütungen oder Innenprovisionen beim Betrieb der Beteiligung erhalten hat und eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft.
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Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat die Klage mit allen Anträgen abgewiesen. Es hat den Auskunftsanspruch mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig erachtet, weil die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch bereits beziffern könne und beziffert habe. Der Anspruch sei auch unbegründet, weil kein Anspruch auf Mitteilung der Rückvergütung bestehe. Würde man ihn gelten lassen, wäre er jedenfalls durch Erfüllung erloschen. Damit sei auch der im Stufenverhältnis geltend gemachte Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskunft unzulässig bzw. unbegründet. Das Schadensersatzbegehren sei entscheidungsreif, da es nicht ins Stufenverhältnis gestellt worden sei. Der Antrag sei unbegründet, weil die Beklagte keine Beratungspflicht verletzt habe. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird im Übrigen verwiesen.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin sämtliche Anträge weiter. Sie rügt, das Landgericht habe entgegen der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Auskunftsanspruch verneint. Ferner habe es entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen, weil die Klägerin substantiiert und unter Beweisantritt zu der Erwerbssituation und zur Höhe der erhaltenen Provisionen vorgetragen habe. Zu dem entscheidenden Umstand, der eine Schadensersatzpflicht der Beklagten begründen könnte, habe das Landgericht keine Ausführungen gemacht und sämtliche Beweisantritte der Klägerin übergangen.
6

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.08.2012 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 53.685,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der „X AG & Co. 7. Immobilien-Fonds-Gesellschaft KG“,

2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den weiteren Schaden, der hier durch die vorgenannte Beteiligung entstehen wird, zu ersetzen,

3. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung aus Nr. 1 in Annahmeverzug befindet,

4. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie Rückvergütungen oder Innenprovisionen beim Betrieb der streitgegenständlichen Beteiligung bei den hierfür zuständigen Organen oder Gesellschaften der Fondsgesellschaft erhalten hat,

5. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, die mit dem Auskunftsantrag begehrte Auskunft an Eides statt zu versichern,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und die Sache zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

9

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat zu Recht die Klage mit allen Anträgen abgewiesen.
10

Den mit dem Klageantrag zu 4.) geltend gemachten Auskunftsanspruch hat das Landgericht mit Recht nicht durchgreifen lassen. Zutreffend hat es in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil er zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs nicht erforderlich sei. Die Berufung kann auch nicht mit dem Argument Erfolg haben, die Entscheidung des Landgerichts widerspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Denn die Aufklärungspflicht, auf die die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abstellt, betrifft ausschließlich die Situation vor oder bei dem Anlagegeschäft, nicht aber einen nachvertraglichen Auskunftsanspruch (so auch Hannöver in Schimansky/Bunte-Lwowski Bankrecht 4. Aufl. 2011, § 110, Rdziff. 77). Ein nachvertraglicher Auskunftsanspruch muss im vorliegenden Fall außerdem schon wegen der Umstände des Einzelfalles verneint werden. Das Landgericht hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch nicht dazu dienen kann, dem Anspruchsteller eine bessere Position für den Schadensersatzanspruch zu schaffen, den er geltend machen will. Im vorliegenden Fall fällt weiter ins Gewicht, dass die Klägerin nicht mehr Kundin der Beklagten ist, so dass – wie ausgeführt – allenfalls ein nachvertraglicher Auskunftsanspruch aus beendeter Geschäftsbeziehung in Betracht kommt. Die Beklagte hat sich indessen unwiderlegt darauf berufen, dass die Aufbewahrungsfristen für die maßgeblichen Unterlagen längst abgelaufen sind. Der Geschäftsabschluss erfolgte im Jahre 1994, während die Klägerin den Anspruch erstmals Ende 2009 gerichtlich geltend machte. Mithin ist ein Zeitraum von 15 Jahren verstrichen. Die Klägerin hat mit ihrer gerichtlichen Geltendmachung ferner zugewartet, obwohl die Fondsgesellschaft bereits im Jahre 2004 in die Insolvenz gefallen war. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin kann somit aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen. Damit verfällt auch der mit dem Klageantrag zu 5.) geltend gemachte Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der begehrten Auskunft der Abweisung.
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Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1.) Schadensersatzansprüche in Form der Rückabwicklung der Beteiligung geltend macht, greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch (§§ 195, 199 BGB). Denn die Fondsgesellschaft wurde am 16.08.2004 insolvent, so dass das Risiko des Totalverlustes zu diesem Zeitpunkt eintrat. Als Folge der Insolvenz blieben die versprochenen Ausschüttungen aus und die Klägerin wurde sogar durch ihre eigenen Steuerberater mit Schreiben vom 08.07.2004 (Anlage K3) auf eine mögliche eigene Haftung hingewiesen. Spätestens mit dem Erhalt dieses Schreibens begann die Verjährungsfrist zu laufen, weil die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine Haftung wegen etwaiger Falschberatung auf der Hand lagen. Für diesen Fall in Betracht kommende Schadensersatzansprüche der Klägerin waren also mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt.
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Von der Verjährungseinrede wird auch der mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Feststellungsantrag erfasst. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges (Klageantrag zu 3.) ist folgerichtig unbegründet, weil keine Verpflichtung existiert, mit der die Beklagte in Verzug geraten ist.
13

Die Kosten der nach alledem erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin.
14

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.
15

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.

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