OLG Frankfurt am Main, 25.09.2013 – 16 U 61/11

April 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 25.09.2013 – 16 U 61/11
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das am 15. Februar 2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger Zug um Zug gegen die Übereignung der Originalersatzteile gemäß der diesem Urteil in Kopie beigefügten Anlagen K 8 bis K 21 der Klageschrift einen Betrag von EUR 87.214,16 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 30. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden ferner verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 79.917,23 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten und Berufungsbeklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger und Berufungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf EUR 97.291,86 festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus einem Anwaltsvertrag geltend. Ferner begehrt er den Ersatz eines Zinsschadens und von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren. Die Beklagten rechnen gegen die Klageforderung hilfsweise mit einer Honorarforderung wegen anwaltlicher Beratung auf.
2

Der Kläger war seit 1981 Vertragshändler der Firma A. Das seit 2. Januar 1992 durch einen schriftlichen Vertrag (Anlage B 7, Bl. 220 ff.) geregelte Vertragsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung im Jahr 1998 durch A zum 31. August 2000. Die Kündigung erfasste den Hauptvertrag für das Gebiet O1 und die weitere Abrede für eine Gebietserweiterung für die B-Kreis. Auf das Kündigungsschreiben vom 25. Februar 1998 (B 13, Bl. 241 ff.) wird Bezug genommen. Der Kläger beauftragte die Beklagten 1998 als Rechtsanwälte mit der Durchsetzung der ihm infolge der Vertragsbeendigung zustehenden Ansprüche gegen die Firma A, darunter die Rücknahme nicht verbrauchter Original-A-Ersatzteile. Im Oktober 2003 verklagte die Firma A den Kläger auf Rückzahlung von geleisteten Bonuszahlungen. Der bei den Beklagten mit der Sache beauftragte Rechtsanwalt RA1 machte die Rücknahme von ab April 1999 bis Ende 1999 vom Kläger erworbener Original-Ersatzteile im Wege der Teilklage in diesem Verfahren Anfang Dezember 2003 geltend. Hierbei nutzte er für die Substantiierung des Rücknahmeanspruchs eine ihm vom Kläger übergebene EDV-Bestandsliste, in der sämtliche Ersatzteile zum Netto-Einkaufspreis aufgeführt waren. Mit Urteil vom 14. April 2008 stellte das Landgericht Düsseldorf nach Beweisaufnahme fest, dass dem Kläger ein Rücknahmeanspruch im Hinblick auf die mit der Teilklage geltend gemachten Originalersatzteile mit Ausnahme einzelner vom Sachverständigen nicht aufgefundener Teile zustehe und gab insoweit der Widerklage statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Landgericht Düsseldorfs (Anlage K 7, Bl. 63 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 10. Juli 2002 hatte der bei der Beklagten sachbearbeitende Rechtsanwalt RA1 dem Kläger mitgeteilt, er schließe jetzt die Akten, da der Kläger nur unzureichend mitarbeite und übersandte eine Kostennote (Anlage B 4, Bl. 216). In der Folgezeit kam es zu weiterer Korrespondenz über das Verfahren und u.a. die Frage, welche Unterlage zur weiteren Darlegung des Rücknahmeanspruchs für die Originalersatzteile benötigt würden (B 5, Bl. 217 f., B 29, Bl. 570, K 46, Bl. 539). Am 31. Juli 2002 fragte der Wirtschaftsberater des Klägers in dessen Namen bei Rechtsanwalt RA1 mit E-Mailschreiben (B 29, Bl. 570) nach den Erfolgsaussichten für die Realisierung der gesamten Rücknahmeforderung, dem zu erwartenden Zeithorizont für die Herbeiführung eines endgültigen Urteils und danach, inwieweit das Risiko bestehe, nicht die gesamte Forderung realisieren zu können, sondern nur eine Teilsumme.
3

Die Beklagten machten gegenüber der Firma A Ansprüche auf Ersatz des Einkaufswertes der Ersatzteile mit Schreiben von 4. Oktober 2000 (K 1, Bl. 27f.) geltend. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten die Zahlungsansprüche wegen der Verletzung des Anwaltsvertrages mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 (K 23, Bl. 175 f) unter Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 29. Dezember 2008 vorgerichtlich geltend gemacht.
4

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird ferner gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
5

Das Landgericht hat durch Urteil vom 22.08.2011 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten zur Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses dem Kläger am 7. April 2011 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 13. April eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 7. Juli 2011 mit dem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
6

Der Kläger rügt mit seiner Berufung die Verletzung des materiellen Rechts und des Verfahrens. Das Landgericht habe zu Unrecht über den bei ihm noch vorhandenen Warenbestand an Ersatzeilen keinen Beweis erhoben. Das Gericht habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass es seinen Vortrag zum Umfang des Anspruchs für unsubstantiiert halte.
7

Er ist der Ansicht, bei korrekter Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Vertragshändlervertrag hätte ihm gegen die Firma A ein Anspruch auf Rückkauf der insgesamt 5.187 Original-Ersatzteile aus dem bei Vertragsende vorgehaltenen Warenlager mit einem Gegenwert von insgesamt EUR 92.253,01 zugestanden. Ferner hätte er für diesen Anspruch Zinsen ab 20. Oktober 2000 beanspruchen können, was zu einem Verzugsschaden in Höhe von EUR 78.237,13 führe. Schließlich macht er vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.680,00 geltend.
8

Der Kläger beantragt,
9

unter Abänderung des am 15.02.2011 verkündete und am 7.04.2011 zugestellten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-07 O 28/09) werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 92.253,01 EUR nebst 8 %-Punkten jährlich über dem jeweilige Basiszinssatz seit 30.12.2008 sowie ein Zinsschaden für die Zeit vom 21.10.2000 bis 29.12.2008 von 78.237,13 Zug um Zug gegen Übertragung/Übereignung der Original-A-Ersatzteile entsprechend der der Klageschrift beigefügten Anlage K 8 bis K 21 sowie weitere 1.680,00 zu zahlen.
10

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie sind der Auffassung, der Kläger habe seit Beginn des Mandatsverhältnisses trotz intensiver Nachfragen des mit der Sachbeauftragten Rechtsanwaltes RA1 keine ausreichende Auflistung der vorhandenen Ersatzteile nebst zugehöriger Rechnungen ausgehändigt, so dass schon deshalb die Verfolgung des Rücknahmeanspruchs nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen sei das Mandat im Juli 2002 beendet gewesen. Rücknahmeansprüche hätten dem Kläger zu keinem Zeitpunkt gegen die Firma A zugestanden, da der Kläger die Kündigung des Händlervertrages selbst verschuldet habe. Er habe jederzeit das Angebot von A, den Haupthändlervertrag jedenfalls für das Stammgebiet O1 fortzusetzen, annehmen können. Auch im Übrigen machen sie sich die von der Firma A im Vorprozess vertretenen Vortrag zu eignen und behaupten nunmehr, der Kläger habe infolge von Fehldispositionen und unzureichender Verwaltung des Lagers einen völlig überdimensionierten Lagerbestand aufgebaut, weshalb eine Überbevorratung vorliege.
12

Die Beklagten erklären ferner hilfsweise mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 mit einer abschließenden Honorarforderung in Höhe von EUR 5.038,85 für ihre Tätigkeit im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. …/04) aus einer Rechnung vom 17. Juni 2008 die Aufrechnung. Wegen der Forderung wird auf die mit Anlage B 15, Bl. 249 vorgelegte Rechnungskopie Bezug genommen. Die Beklagten hatten zuvor am 3. April 2008 dem Kläger eine Rechnung über ihr Honorar gestellt, die dann aber mit Rechnung vom 13. Mai 2008 storniert wurde.
13

Der Senat hat aufgrund Beweisbeschluss vom 27. Februar 2012 Beweis erhobendurch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Anhörung des Sachverständigen im Termin am 9. September 2013. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss des Senats, das Sachverständigengutachten des Sachverständigen SV1 vom 28. Februar 2013 und das Sitzungsprotokoll vom 9. September 2013 (Bl. 674 – 685. d.A.) Bezug genommen.
14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
16

Die Berufung ist ganz überwiegend begründet. Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 15. Februar 2011 aufzuheben und es war in der Sache neu zu entscheiden. Denn das Landgericht hat die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht vollständig festgestellt. Es ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger der Vortrag des Klägers zum Umfang der Rückkaufverpflichtung unsubstantiiert war. Da der Kläger hierzu ausreichend Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, war dieser Beweis in Berufungsverfahren zu erheben (§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 538 Abs. 1 ZPO). Das Ergebnis der Beweisaufnahme führt zur Stattgabe der Klage wie erkannt. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten Ersatzansprüche in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Die von den Beklagten in der Klageerwiderung erklärte Aufrechnung ist wirksam und führt im Hinblick auf einen Teilbetrag in Höhe von EUR 5.038,85 zum Erlöschen der Klageforderung.
17

I.

Dem Kläger stand ursprünglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 92.253,01 aus § 280 Abs. 1 BGB i.V. m. §§ 611, 675 BGB zu. In dem zwischen den Parteien im Jahr 1998 geschlossenen Anwaltsvertrag hatte der Kläger den Beklagten das Mandat erteilt, ihn in sämtlichen Angelegenheiten gegenüber der Firma A zu vertreten, die sich aus der fristlosen Kündigung und der ordentlichen Kündigung vom 25. Februar 1998 ergeben würden. Dabei war die Verfolgung und Durchsetzung der Ansprüche des Klägers auf Rückkauf des gesamten Ersatzteillagers Inhalt des bestehenden Anwaltsvertrages. Die Beklagte ist auch in der Folgezeit entsprechend tätig gewesen. Wie sich aus dem Schreiben vom 24. März 1998 ergibt, macht sie Schadensersatzansprüche geltend, die dann im Schreiben vom 20. Juli noch spezifiziert werden. Darin wird die Firma A aufgefordert, die Ansprüche auf Rücknahme nicht verkaufter Ersatzteile anzuerkennen. Der ursprüngliche Anwaltsvertrag war nicht durch Kündigung der Beklagten vom Juli 2002 beendet. Allein der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2002 mitteilte, dass sie die Akten schließe und eine Kostenrechnung senden werde, bedeutet nicht zwingend, dass das Mandat gekündigt wird. Denn der Erklärungsgehalt des Schreibens ist aus Sicht des Erklärungsempfängers zu ermitteln. Der Kläger konnte zu diesem Zeitpunkt, dies belegt die weitere Korrespondenz aus dieser Zeit, nur so verstehen, dass die Beklagte das Mandat nicht weiterbetreibt, bis der Kläger die von ihr für erforderlich gehaltene Aufstellung gefertigt haben würde. Aber selbst wenn man von einer Kündigung und späteren Neuerteilung des Mandats ausgehen würde, hätte auch dieses weitere Mandat unverändert den Inhalt gehabt, sämtliche Ansprüche gegen die Firma A auf Rückkauf des Ersatzteillagers geltend zu machen. Es sind für die Beklagten keine Umstände erkennbar, die darauf hindeuten, dass der Kläger das Ziel aufgegeben hätte, sämtliche Ansprüche aus der Beendigung des Handelsvertretervertrages geltend zu machen. Denn die Teilwiderklage war von beiden Seiten kurzfristig vor dem Landgericht Düsseldorf aus Kostengründen erhoben worden. Über den Inhalt des Mandats waren sich Mandant und Rechtsanwalt im Jahr 2002 offenbar noch einig, wie die Korrespondenz aus dieser Zeit belegt. In dem E-Mailschreiben des wirtschaftlichen Beraters des Klägers vom 31. Juli 2002 hat dieser im Namen des Klägers konkret nach den Prozessaussichten für die Realisierung der gesamten Forderung und dem Zeithorizont nachgefragt und das Risiko, einen Teil der Forderung zu verlieren, angesprochen. Die Beklagten antworteten hierauf mit E-Mail vom 2. August 2002 und bestätigten insoweit, dass ein Anspruch auf Rückgabe dem Grunde nach bestehe, die Höhe der Forderung vom Maß einer Überbevorratung und dem Erwerb von Ersatzteilen von anderen Händlern abhängen könne. Die Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt also selbst davon aus, dass Ausgangspunkt der Forderung das gesamte Ersatzteillager ist, und dies von ihrem Mandat auch umfasst war. Für eine Beendigung des Mandats zu diesem Punkt ergeben sich nach Auffassung des Senats auch sonst überhaupt keine Anhaltspunkte.
18

Die Beklagten haben ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag dadurch verletzt, dass der mit der Führung des Mandats für die Beklagten beauftrage Rechtsanwalt RA1 den Kläger zu keinem Zeitpunkt auf den Lauf der – damals noch vierjährigen -Verjährungsfrist ab Beendigung des Vertragsverhältnisses am 31. August 2000 hingewiesen hat und auch sonst keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ergriffen wurden. Es gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwaltes zu verhindern, dass dem Auftraggeber rechtliche Nachteile durch Zeitablauf entstehen, insbesondere dadurch, dass Verjährungsfristen nicht beachtet werden (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rz 679). Danach hat der Rechtsanwalt die Verjährungsfristen zu erfassen und zu überwachen sowie die Ansprüche gegen eine drohende Verjährung zu sichern, also rechtzeitig Maßnahmen zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung einzuleiten. Er hat insoweit den sichersten Weg zu gehen. Die Rechtsprechung leitet dabei die Pflicht des Rechtsanwalts, einem Rechtsverlust des Mandanten wegen Verjährung durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken aus der allgemeinen Pflicht ab, im Rahmen des Auftrags die Belange des Auftraggebers nach jeder Richtung wahrzunehmen und ihm voraussehbare und vermeidbare Nachteile zu ersparen (BGH NJW 1997, S. 1302 [BGH 28.11.1996 – IX ZR 39/96]). Diese Pflicht hat Herr Rechtsanwalt RA1, der das Mandat für die Beklagten betreut hat, verletzt. Denn nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Vortrag hat dieser den Kläger nicht über eine drohende Verjährung seines die Teilwiderklage übersteigenden Anspruchs hingewiesen und keinerlei verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen.
19

Die Beklagten können sich dabei auch nicht damit entlasten, dass ihnen ihr Mandant zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch unzureichende Informationen über den Ersatzteillagerbestand vorgelegt habe. Denn die Verpflichtung zur Sicherung der Ansprüche seines Mandanten gegen den Ablauf der Verjährungsfristen trifft den Anwalt auch ganz unabhängig von der Frage, welche Informationen ihm sein Mandant bis dahin zur Darlegung seiner Forderung vor Gericht überlassen hat. Jedenfalls muss der Anwalt – selbst bei völlig unzureichender Sachverhaltsaufklärung – seinen Mandanten ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieses Verhalten die Verjährung der Ansprüche zur Folge haben kann. Derartige Belehrungen sind auch nach dem Vortrag der Beklagten durch Herrn Rechtsanwalt RA1 zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Im Übrigen waren die vom Kläger gegebenen Informationen für die Rechtsverfolgung offenbar nicht völlig unzureichend. Denn der das Mandat führende Rechtsanwalt RA1 hat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Teilelisten noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Anfang Dezember 2003 eine Teilwiderklage erhoben – die dann im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf zu einem erheblichen Teil erfolgreich war und zu einer Verteilung der Firma A wegen des Rücknahmeanspruchs führte.
20

Der Hinweis auf die drohende Verjährung des Rücknahmeanspruchs war auch erforderlich. Denn alle Ansprüche des Klägers gegen die Firma A aus dem Händlervertrag waren spätestens zum 31. Dezember 2004 verjährt (§ 195 BGB. 229 EGBGB § 6 Abs. 1 und 4). Die Verjährungsfrist begann mit Beendigung des Vertragshändlervertrages jedenfalls durch die ordentlichen Kündigungen vom Februar 1998 des Hauptvertrages für O1 und für die Gebietserweiterung für O2. Nach § 12 Ziff. 2 des Vertragshändlervertrages vom 20. Dezember 1991 war hierfür der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 30 Monaten zum Ende des Monats nach Beendigung des Vertragshändlervertrages der 31. August 2000 maßgeblich. Sie endete zum 31.12.2004.
21

Dem Kläger ist aufgrund der Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag auch ein Schaden in Höhe der Klageforderungen entstanden. Denn ihm stand gegen die Firma A ein Anspruch auf Rückkauf des gesamten im Zeitpunkt des bei Beendigung des Händlervertrages vorhandenen Original-Ersatzteilwarenlagers zu. Der Anspruch ergibt sich aber nicht aus § 13 Nr. 6 des Händlervertrages. Denn diese Vorschrift gewährt dem Kläger keinen Anspruch. Denn danach ist die Firma A als Nachfolgerin der Firma C nur berechtigt aber nicht verpflichtet, die bei Vertragsende bei dem Händler vorhandene A Vertragswaren ganz oder teilweise zurückzunehmen. Im Übrigen ist diese Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Rücknahmeanspruch des Klägers völlig ausschließt, was eine mit Treu und Glauben nicht vereinbare unangemessene Benachteiligung des Klägers darstellt (BGH WM 1988, S. 1344 (1350). Ein Anspruch auf Rücknahme der Ersatzteile im Warenlager ergibt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertragshändlerrecht bei fehlender Rücknahmevereinbarung im Händlervertrag aus der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers oder Lieferanten gegenüber dem Händler (BGHZ 54, 338; NJW 1995, 524; WM 1994, 1121 [BGH 12.01.1994 – VIII ZR 165/92]). Danach schuldet der Hersteller dem Händler als Schadensersatzleistung den Rückkauf des restlichen Warenlagers, das der Vertragshändler aufgrund seiner vertraglichen Pflichten zu unterhalten hatte, soweit der Händler das Ende des Vertrages nicht verschuldet hat. Der Kläger hat aber die Kündigung nicht verschuldet, wie die Beklagten meinen, sondern die Firma A. Diese hat die Kündigung sowohl des Hauptvertrages für das Gebiet O1 als auch die Absprache für die Gebietserweiterung für den B-Kreis darauf gestützt, dass der Kläger in einer Entfernung von 6 km zu der für das vertragsgebiet O1 bestehenden Betriebsstätte keine weitere Betriebstätte in O2 errichtet hat. Der Senat entnimmt den Absprachen für die Gebietserweiterung bereits keine vertragliche Verpflichtung, eine weitere Betriebsstätte auf einem genau bezeichneten Grundstück als Gegenleistung für die Gebietserweiterung zu bauen, wie dies die Beklagten meinen. Im Übrigen würde ein Verstoß gegen diese Pflicht allenfalls eine Kündigung der Gebietserweiterung des Händlervertrages für den B-Kreis rechtfertigen, nicht aber die Kündigung des Hauptvertrages aus dem Jahr 1991 für die Region O1. Allein der Umstand, dass der Kläger nach Ausspruch der Kündigungen nicht ein etwa später von der Firma A noch vorgelegtes Angebot, den Hauptvertrag für O1 fortzusetzen, annahm, begründet keinen Verschuldensvorwurf gegen den Kläger, wie die Beklagten meinen. Denn der Hauptvertrag endete nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung ohne weiteres zum Ablaufzeitpunkt nach § 12 Ziff. 2. Eine Anspruch auf Neuabschluss oder Fortsetzung des gekündigten Vertrages besteht nicht.
22

Der für die Beklagten das Mandat führende Rechtsanwalt RA1 kann sich auch nicht mit dem Einwand entlasten, er sei aufgrund unzureichender Informationen des Mandanten gehindert gewesen, vor Ablauf der Verjährungsfrist verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Denn ihm lagen im Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung ausreichende Unterlagen für die Erhebung einer schlüssigen Klage vor. Für einen schlüssigen Vortrag für eine Klage auf Rückkauf des bei Vertragende beim Vertragshändler vorhandenen Ersatzteillagers genügt entgegen der Ansicht der Beklagten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kennzeichnung der Teile nach Nummer, Teilebezeichnung, Bestandszahl und Preis (BGH NJW-RR 2008, 1371 ff. [BGH 18.06.2008 – VIII ZR 154/06]). Alle diese Informationen lagen den Beklagten seinerzeit vor. Zwar ergaben sich diese Angaben zunächst aus unterschiedlichen Unterlagen (z.B. das im Schreiben der Anlage K 1 genannte „Computerbestandsverzeichnis“ und K 35) und den Rechtsanwalt RA1 im Dezember 2002 übersandten CDs mit den Kopien der Originalrechnungen für die Ersatzteile. Diese Unterlagen waren doch aber insgesamt vollständig und auch in der Sache nachvollziehbar. Sie waren nur nicht einander zugeordnet, und nur die Zuordnung erforderte einen erheblichen Aufwand. Mit diesen Unterlagen hätte jedenfalls zur Verhinderung der drohenden Verjährung fristwahrend eine jedenfalls im ersten Schritt ausreichend substantiierte Klage erhoben werden können und müssen. Jedenfalls hatte aber der Verfahrensbevollmächtigte aus dem Büro der Beklagten den Kläger zu diesem Zeitpunkt über diese Möglichkeit informieren müssen, um den Kläger überhaupt in die Lage zu versetzen sachgerecht die Aussichten auf Durchsetzung seiner Ansprüche abzuwägen und über die weiteren Schritte zu entscheiden. In diesen Zusammenhang konnte die Beklagte den Kläger auch darauf hinweisen, dass möglicherweise das Gericht eine weitere Substantiierung der Forderung mit Zuordnung der einzelnen Ersatzteile zu den jeweiligen Rechnungen der Firma A verlangen könnte, so dass auch dies in die Abwägung des Klägers hätte einfließen können. Auch die vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Teilwiderklage belegt, dass eine Klageerhebung für alle Ansprüche zu diesem Zeitpunkt offensichtlich möglich und die Klage im Ergebnis sogar für die Teilansprüche für die Ersatzteile aus dem Zeitraum April 1999 bis Dezember 1999 erfolgreich war. Warum dies der damals mit dem Mandat beauftragte Rechtsanwalt RA1 für die übrigen den gleichen Voraussetzungen unterliegenden Ansprüche unterließ, erschließt sich dem Senat nicht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Kläger es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein soll, auch für die vorhergehenden und die nachfolgenden Zeiträume eine entsprechende Aufstellung zu fertigen. Diesem Verlangen ist er auch in dem hier jetzt geführten Verfahren offensichtlich nachgekommen.
23

Entgegen der Ausführungen des Landgerichts war hier über den Umfang des tatsächlich beim Kläger noch vorhandenen Originalersatzteilwarenbestandes der vom Kläger hierzu angebotene Sachverständigenbeweis zu erheben. Denn der Vortrag des Klägers zum Umfang der Rücknahmepflicht genügt den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag. Hierfür hat der Vertragshändler nicht für jedes einzelne Teil in der Aufstellung die Erfüllung des Rücknahmevoraussetzungen im Einzelnen darzulegen. Es genügt vielmehr die Kennzeichnung der zum Rückkauf angebotenen Ersatzteile nach Nummer, Teilebezeichnung, Bestandszahl und Preis (BGH vom 18.06.2008, VIII ZR 154/06 zitiert nach iuris TZ 18). Denn anhand einer solchen Aufstellung soll die Beklagte lediglich in die Lage versetzt werden, die Berechtigung des geltend gemachten Rücknahmeanspruchs im Hinblick auf dessen Voraussetzungen zu prüfen. Die Frage, ob daneben infolge einer Fehldisposition des Händlers eine Überbevorratung vorliegt, ist eine andere und von den Beklagten darzulegende und zu beweisende Frage, die hiervon zunächst zu trennen ist. Diese Voraussetzungen für den Rücknahmeanspruch sind mit Vorlage der Listen in Anlagen K 8 bis 21 ausreichend vorgetragen. Es wird aus der Liste deutlich, um welches Ersatzteil es sich handelt, welche Anzahl davon vorhanden ist und zu welchem Preis es eingekauft wurde.
24

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat zur vollen Überzeugung gelangt, dass die in der Anlage zu diesem Urteil aufgeführten Ersatzteile in dem Warenlager des Klägers originalverpackt, unbeschädigt und vollständig vorhanden sind. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SV1 in Gutachten vom 28. Februar 2013 an. Der Sachverständige hat – wie im Termin am 9. September 2013 näher erläutert, bei der Beweiserhebung alle Ersatzteile des Warenbestandes geprüft, mit den Listen verglichen, gezählt und nicht nur Stichproben gemacht. Er hat ferner bestätigt, dass die Teile in gutem Zustand sind und originalverpackt vorliegen. Die von den Beklagten hierzu aufgeworfenen Fragen hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens zur Überzeugung des Senats beantwortet. Dabei hat sich auch der Vortrag des Klägers zum Wert der Ersatzteile bestätigt. Denn dem Sachverständigen lagen die Originalpreislisten der Firma A vor, diese ergaben für alle geprüften Teile zutreffende Preise, so dass auch die Höhe der Forderung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Senats bestätigt ist.
25

Der Einwand der Beklagten, die Depothaltung des Klägers sei zur Erfüllung der Depotabrede nicht erforderlich gewesen, greift nicht durch. Für den Einwand einer Fehldisposition des Vertragshändlers und einer Überbevorratung trägt dabei der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast. Eine Überbevorratung liegt dabei nur vor, wenn Fehldispositionen dazu geführt haben, dass der Händler ein überaus reichhaltiges Ersatzteillager unterhält, das angesichts der Zahl und Modelle der verschiedenen von A hergestellten Motorräder zu viele überwiegend nicht gängige Ersatzteile beinhaltet. Angesichts der vom Kläger behaupteten Zahl von insgesamt 418.511 verschiedener Ersatzeile für A-Motorräder ist die Zahl von 9.842 unterschiedlichen beim Kläger in der Regel im Depot geführter Teilearten noch kein Zeichen von Überbevorratung. Zwar haben die Beklagten diese Zahl bestritten. Da sie aber keinen eigenen substantiierten Vortrag dazu gehalten haben, welche Zahl an Ersatzteiltypen oder Motorradmodellen nun tatsächlich richtig ist und welche Art von Teilen typischerweise für die im Betrieb des Klägers anfallenden Reparaturen und Serviceleistungen im Depot zu halten sind, war dieses einfache Bestreiten unbeachtlich. Denn selbst wenn im Rahmen des Kundendienstes A innerhalb von 17 Stunden jederzeit Ersatzteile liefern konnte, bedeutet dies nicht notwendig, dass dies – entgegen Ziffer 10.4 des Vertrages – gar kein Ersatzteillager mehr erforderlich machte. Es ergibt sich auch nichts zur Beantwortung der Frage, warum gerade die Teile im Depot des Klägers nicht erforderlich waren. Denn im Kundendienst für Motorräder fallen regelmäßig eine Vielzahl von Reparaturen an, bei denen der Kunde gerade beim Fachhändler eine sofortige Reparatur erwarten kann und nicht bis zum Folgetag abwarten wird. Da den Beklagten aber die Zusammensetzung des Warenlagers anhand der von A vergebenen Teilenummern auch ihrer Art nach bekannt sind, war es Sache der Beklagten konkreten Vortrag zu halten, welche dieser Teile in einem Ersatzteillager eines A-Fachhändlers nicht bevorratet werden musste. Denn welche Art von Ersatzteilen danach im Rahmen der Depotabrede zu bevorraten waren, hängt dabei auch von den typischerweise in einem A-Motoradfachhändlerbetrieb anfallenden Reparaturen und Wartungsarbeiten ab.
26

II.

Der danach dem Kläger ursprünglich zustehende Anspruch in Höhe von EUR 92.253,01 ist in Höhe eines Betrages von EUR 5.038,85 durch die in der Klageerwiderung vom 2. Juni 2009 erklärte Aufrechnung mit einer Honorarforderung aus der Rechnung vom 17. Juni 2008 erloschen (§§ 387, 398 BGB). Denn den Beklagten und Berufungsbeklagten steht seit dem 17. Juni 2008 diese Honorarforderung aus ihrer Tätigkeit vor dem Landgericht Düsseldorf zu. Die Abrechnung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie wird gebührenordnungsmäßig vom Kläger auch nicht angegriffen. Die Rechnung vom 17. Juni 2008 war dabei an die Stelle der offenbar zunächst fehlerhaften Rechnung vom 3. April 2008 getreten, die mit Rechnung vom 13.05.2008 storniert wurde. Infolge der Aufrechnung reduziert sich der Zahlungsanspruch auf einen Betrag in Höhe von EUR 87.214,16. Nach § 389 BGB erlischt die dem Kläger zustehende Forderung rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden (BGH NJW RR 1991 S. 569). Die Forderung des Klägers auf Rückkauf des Warenbestandes im Ersatzteillager war mit Ende des Vertriebshändlervertrages entstanden. Dieser Forderung stand der Honoraranspruch der Beklagten am 17. Juni 2008 aufrechenbar gegenüber. Denn die Beklagten hatten dem Kläger – nach Stornierung der Rechnung vom 3. April 2008 – ihren Honoraranspruch an diesem Tag abschließend mit EUR 5.038,85 berechnet.
27

III.

Dem Kläger stehen aus dem zugesprochenen Betrag in Höhe von EUR 87.214,16 Verzugszinsen in Höhe von EUR 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Dezember 2008 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagten wurden aufgrund der Mahnung vom 18. Dezember 2008 in Verzug gesetzt und zahlten seitdem trotz Fälligkeit der Forderung nicht.
28

IV.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ferner ein Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 78.237,13 als kapitalisierter Zinsschaden für die Zeit vom 21. Oktober 2000 bis 29. Dezember 2008 zu. Denn hätte die Beklagte die Ansprüche gegen A fristgerecht durchgesetzt und nicht verjähren lassen, hätte der Kläger für seinen Schaden in dieser Zeit Verzugszinsen in dieser Höhe nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB beanspruchen können. Die Beklagten hatten die Firma A mit Schreiben von 4. Oktober 2000 (K 1, Bl. 27f.) in Verzug gesetzt. Ferner sind dem Kläger noch vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.680,10 entstanden, die dieser als Schadensersatz aus der Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages von den Beklagten beanspruchen kann.
29

V.

Nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO waren den Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Zurückweisung der Klage zu einem Teilbetrag von EUR 5.038,85 nebst zugehöriger Zinsen aufgrund der erfolgreiche Aufrechnung mit der Honorarforderung vom 17. Juni 2008 war im Vergleich zu dem zugesprochenen Betrag verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
30

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
31

Der Streitwert war auf EUR 97.291,86 festzusetzen. Auszugehen war dabei zunächst nach § 3 zunächst von dem Wert der Klageforderung in Höhe von € 92.253,01. Da hier über die Eventualaufrechnung mit der Honorarforderung der Beklagten in Höhe von EUR 5.038,85 zu entscheiden war, erhöht sich der Streitwert um den Gegenwert dieser Forderung. Der kapitalisierte Zinsschaden blieb außer Betracht.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.