OLG Frankfurt am Main, 04.09.2013 – 3 U 90/12

April 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 04.09.2013 – 3 U 90/12
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 59.709,66 € festgesetzt.
Gründe
1

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 29.10.2012 (Bl. 278 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 194 ff. d.A.) verwiesen.
2

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 13.03.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Aktenzeichen 2-07 O 512/10, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 59.709,66 € nebst Zinsen aus € 61.520,33 in Höhe von 4% seit dem 07.02.2007 bis 07.10.2008 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.10.2008 bis 14.05.2012 sowie aus € 59.709,66 seit 15.05.2012 Zug um Zug gegen Rückübertragung von 61 Zertifikaten mit einem Nennbetrag von je 1.008,53 € der Lehman Brothers Treasury Company B. V., Wertpapierbezeichnung „Lehman Brothers TREAS. CO. B.V. Glob.Champ.ZT07 (13.5.10) Index BS KT“ sowie 2.028,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent seit dem 31.07.2009 zu zahlen.

2. hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens gemäß § 538 II ZPO zurückzuverweisen.

3

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

4

II.

Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 29.10.2012 (Bl. 278 ff. d.A.) verwiesen.
5

Von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, hat der Kläger trotz zweimaliger Verlängerung der ihm hierfür gesetzten Frist bis zum 31.12.2012 keinen Gebrauch gemacht. Eine Stellungnahme enthält insbesondere der Schriftsatz vom 31.12.2012 nicht. In diesem hat der Kläger die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und diesen Antrag auf eine einseitige bzw. unvollständige Darstellung des Sachverhalts und eine daraus resultierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf eine Aufrechterhaltung seiner abweichenden Rechtsmeinung gestützt. Auch eine Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt eine andere als die angekündigte Entscheidung nicht. Bei dieser hat der Senat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt vollständig berücksichtigt, insbesondere auch den Protokollberichtigungsvermerk des Landgerichts vom 25.04.2012 (Bl. 214 d.A.).
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Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger gemäß §§ 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist
7

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

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