OLG Frankfurt am Main, 30.08.2013 – 3 W 49/13
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 4.6.2013 – abgeändert durch Beschluss vom 5.7.2013 – wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.
2
Gemäß § 490 II 2 ZPO ist der Beschluss, mit dem einem Antrag auf Anordnung der selbstständigen Beweissicherung stattgegeben wird, nicht anfechtbar.
3
Diese eindeutige Festlegung des Gesetzgebers kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Antragsgegnerin nach Erlass des Beweisbeschlusses einen „eigenständigen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses“ stellt, da hiermit inhaltlich nichts anderes gewollt sein kann wie mit einem (unzulässigen) unmittelbaren Rechtsmittel gegen den Beweisbeschluss.
4
Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die vermeintlich anderslautende Meinung im Münchener Kommentar (§ 486 Rn 24) verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Die missverständliche Kommentierung bei Zöller (ZPO, 29. Auflage, § 490 Rn 4) steht im Widerspruch zur daselbst vorausgehenden Kommentarstelle (Rn 2). Die von Zöller in Bezug genommene Quelle bei Musielak und Thomas-Putzo existiert mit dem behaupteten Inhalt nicht.
5
Soweit früher Möglichkeiten der Anfechtung des Beweisbeschlusses bei „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ gesehen wurden, sind diese durch die Neuregelung des Beschwerderechts durch das ZPO-RG überholt (vgl. Musielak ZPO, 10. Auflage, § 490 Rn 7).
6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
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