OLG Frankfurt am Main, 31.05.2013 – 4 U 273/12

April 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 31.05.2013 – 4 U 273/12
Tenor:

In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
1

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 30.10.2012 ist zwar zulässig, hat in der Sache nach Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin und dem Beklagten erhaltenen Anlagebeträge von zusammen 11.860,- € verpflichtet sind, weil eine Annahme der auf den Beitritt zu der Beklagten gerichteten Willenserklärungen nicht erklärt und die Zahlung deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Es fehlt am Zugang einer Annahmeerklärung. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass sie die Annahme mit Schriftsatz vom 19.5.2009 (B 4, Bl. 150) für einen Vertrag erklärt und abgesendet habe; auch ergänzt sie dies nunmehr für die beiden anderen Beitritte (Anlage BB 1). Sie räumt jedoch ein, für den von der Klägerin von Anfang an bestrittenen Zugang dieser Erklärungen keinen Beweis anbieten zu können.
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Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nicht wirksam nach § 151 BGB auf den Zugang der Beitrittsannahme verzichtet haben.
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Ein Verzicht ergibt sich entgegen der Meinung der Beklagten nicht aus Nr. 18 § 5 des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 1, Bl. 89 d.A.). Den Gesellschaftsvertrag selbst haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nicht unterzeichnet. Eine darin abgegebene Erklärung kann ihnen deshalb erst dann zugerechnet werden, wenn sie durch den Aufnahmevertrag (Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft) bereits Mitglieder der Gesellschaft geworden sind. Ein solcher Vertrag aber ist – dazu sogleich – nicht zustande gekommen.
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Denn mit dem Inhalt der Beitrittserklärungen selbst (Anlagen K 3 – K 5), in denen auf S. 2 darauf hingewiesen wird, dass es für die Wirksamkeit des Beitritts nicht des Zugangs der Annahmeerklärung bedürfe, ist ein wirksamer Verzicht auf den Zugang der Annahme gleichfalls nicht erfolgt. Ein sich aus dieser Erklärung (möglicherweise) ergebender Verzicht der Anleger auf den Zugang der Annahmeerklärung für den Beitritt ist nämlich nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei der Beitrittserklärung handelt es sich nach der äußeren Gestaltung zweifelsfrei um eine vorformulierte und für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen entworfene Erklärung. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern vorgesehener Verzicht auf den Zugang einer Vertragsannahmeerklärung ist jedoch – jedenfalls bei Verträgen, die dauerhaft eine erhebliche Zahlungsverpflichtung begründen – wegen unangemessener Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 126 [OLG Düsseldorf 30.04.2002 – 24 U 154/01]; LG München NJW-RR 1992, 244 (zu § 9 AGBG); MünchKomm-BGB/Kieninger, 6. Aufl., § 308 Nr. 6 Rz. 4; Bamberger/Roth/Becker, BGB, 3. Aufl., § 308 Nr. 6 Rz. 11). Bei dem Erfordernis des tatsächlichen Zugangs einer Vertragsannahmeerklärung handelt es sich um einen wesentlichen Grundgedanken des Vertragsrechts. § 308 Nr. 6 BGB bestätigt dies dahingehend, dass sogar die Umkehr der Beweislast (über eine Fiktion) für den Zugang von Erklärungen des Verwenders mit besonderer Bedeutung während der Vertragsbeziehung nicht ohne weiteres möglich ist. Dies muss für den Vertragsschluss selbst erst Recht gelten.
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Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Da hier mit den Beitrittserklärungen von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten zugleich Vollmachten zur Kündigung ihrer bisherigen Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträge erteilt worden sind und die Erlöse vom Treuhänder unmittelbar bei der Beklagten eingezahlt werden konnten, bestand für sie sogar ein gesteigertes Interesse daran, alsbald zu erfahren, ob die Beklagte die Beitritte angenommen hat.
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Auf die von der Berufung weiter aufgeworfenen Fragen, wie § 5 des Gesellschaftsvertrages auszulegen sei und ob die Beklagte ihren Annahmewillen durch Aufnahme der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in die Kundenverwaltung und das Anlegerkonto bestätigt habe, kommt es mithin nicht an.
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II.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
9

Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.
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Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen binnen 2 Wochen.

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