OLG Frankfurt am Main, 08.05.2013 – 2 U 231/12 Als Voraussetzung für eine Entscheidung nach Lage der Akten im Falle der Säumnis einer Partei ausreichend ist eine vorangegangene mündliche Verhandlung grundsätzlich nur dann, wenn sie der im späteren Termin nicht erschienenen Partei ermöglicht hatte, ihren Standpunkt vorzutragen und den relevanten Prozessstoff ausreichend zu erörtern. Der vorzeitige Abbruch dieser vorangegangenen mündlichen Verhandlung nach Stellen der Anträge steht dem dann nicht entgegen, wenn die angeblich bestehende Verhandlungsunfähigkeit nachfolgend nicht wie angekündigt durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.

April 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 08.05.2013 – 2 U 231/12
Als Voraussetzung für eine Entscheidung nach Lage der Akten im Falle der Säumnis einer Partei ausreichend ist eine vorangegangene mündliche Verhandlung grundsätzlich nur dann, wenn sie der im späteren Termin nicht erschienenen Partei ermöglicht hatte, ihren Standpunkt vorzutragen und den relevanten Prozessstoff ausreichend zu erörtern. Der vorzeitige Abbruch dieser vorangegangenen mündlichen Verhandlung nach Stellen der Anträge steht dem dann nicht entgegen, wenn die angeblich bestehende Verhandlungsunfähigkeit nachfolgend nicht wie angekündigt durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1., 3. und 4. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 14.9.2012 (Az.: 2-21 O 468/11) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 1., 3. und 4. haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts vom 14.9.2012 und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1., 3. und 4. wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 105.750,- € festgesetzt.
Gründe
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I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
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Die Kläger verlangen von den Beklagten Räumung und Herausgabe des Mietobjekts A-Platz …, O1. Mit der Widerklage machen die Berufungsbeklagten gegenüber den Klägern verschiedene Zahlungsansprüche geltend; die Zahlungen sollen an den Beklagten zu 4) erfolgen. Bezüglich des Beklagten zu 2) haben dieser und die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich des weitergehenden Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
3

Das Landgericht hat die Beklagten zu 1), 3) und 4) durch Urteil vom 14.9.2012, ihnen zugestellt am 18.9.2012, antragsgemäß zur Räumung des Mietobjekts A-Platz …, O1, bestehend aus zwei Geschossen, Spitzboden, Gewölbekeller und Dachterrasse sowie des dazugehörigen Grundstücks, und zu dessen Herausgabe an die Kläger verurteilt. Den Beklagten zu 3) und 4) hat es eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2012 gewährt. Die Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Mietverhältnis zwischen den Parteien sei durch die fristlose Kündigung vom 19.5.2011 beendet worden, da aufgrund des Mietrückstandes ein wichtiger Grund für die Kündigung bestanden habe. Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet. Einen Schadenersatzanspruch wegen Nichtnutzbarkeit des Gewölbekellers hätten die Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Mangelhaftigkeit der Therme sowie die angeblichen Kosten in Höhe von 10.000,- € hätten sie nicht bewiesen. Ein Anspruch in Höhe von 25.000,- € wegen Mängelbeseitigungskosten bestehe gleichfalls nicht, da nicht dargelegt sei, wie sich die Kosten zusammensetzten und auf welchen Mangel sie bezogen seien. Ein Anspruch des Beklagten zu 4) auf Schmerzensgeld bestehe mangels Kausalität des Zustandes des Mietobjekts für die Erkrankung nicht. Die weiteren Widerklageanträge seien zurückgenommen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, hätten die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Den Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes hat das Landgericht durch Beschluss vom 15.10.2012, berichtigt durch Beschluss vom 19.11.2012, abgelehnt.
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Die Beklagten zu 1), 3) und 4) wenden sich mit ihrer am 21.9.2012 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.12.2012 am 14.12.2012 begründeten Berufung gegen ihre Verurteilung und verfolgen zugleich ihre Widerklageanträge weiter. Sie wiederholen ihre Ansicht, ein Anspruch auf Räumung sei ausgeschlossen, da Zahlungsrückstände aufgrund der von ihnen mit Gegenansprüchen erklärten Aufrechnung nicht bestanden hätten. Die Gegenansprüche beruhten auf dem Fehlen der Nutzbarkeit der Kellerräume und des Hofes, der erforderlichen Renovierung der Wohnung des Beklagten zu 2), auf Mängelbeseitigungsansprüchen gemäß Antrag vom 5.1.2012 (Blatt 264 der Akte), mithin wegen des erforderlichen Einbaus einer Heizungstherme für das Erdgeschoß rechts und das Dachgeschoß, ferner auf einem Anspruch des Beklagten zu 4) auf Schmerzensgeld gemäß der von diesem persönlich formulierten und eingereichten Widerklage vom 6.11.2011 (Blatt 267 f. der Akte) wegen dessen schwerer Erkrankung, die auf dem Mangel der Heizbarkeit der Wohnung beruhe. Aufgrund des Auszugs des Beklagten zu 2) bestehe ein Gegenanspruch wegen eines monatlichen Mietausfalls in Höhe von 600,- € für diese Wohnung bis zu deren Renovierung, insbesondere der Beseitigung der starken Schimmelbildung im Bad, mit dem sie die Aufrechnung erklären. Sie wiederholen ihre Behauptung, ausschließlich die Eiseskälte in dem alten Fachwerkhaus habe zu der schweren …-Erkrankung des Beklagten zu 4) und beinahe zu dessen Tode geführt. Infolge dessen sei eine dauernde Sauerstoffabhängigkeit eingetreten. Sie hätten hingegen selbst alles getan, um den Einbau einer Heizung vorzubereiten, insbesondere auf Wunsch der Kläger zwei Kostenvoranschläge eingeholt. Dennoch sei eine Heizung erst am 13.12.2012 eingebaut worden. Der Gewölbekeller und der Innenhof seien nicht mehr nutzbar gewesen, nachdem die Bauaufsicht der Stadt O1 am 26.8.2011 insbesondere wegen des Herunterbrechens von Steinbrocken aus der Außenwand im Hof ein sofortiges Nutzungsverbot erlassen habe. Ergänzend beziehen die Beklagten sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die am 14.12.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen, den Schriftsatz vom 28.12.2012, den am 23.1.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sowie die Schriftsätze vom 22.1., 12.2., 19.3. und 22.3.2013 (Blatt 518 ff., 534 ff., 601 ff., 658 ff., 670 ff., 714 ff., 749 f., 758 der Akte) verwiesen.
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Den Antrag der Berufungskläger auf Berichtigung der Entscheidung des Landgerichts im Urteil vom 14.9.2012 über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 25.1.2013 zurückgewiesen.
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Die Beklagten zu 1), 3) und 4) beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 14.9.2012 (Az.: 2-21 O 468/11) abzuändern,
die Klage abzuweisen
sowie im Wege der Widerklage die Kläger zu verurteilen, an den Beklagten zu 4) folgende Beträge zu zahlen:
1) 8.750,- € wegen der Nichtnutzbarkeit der Kellerräume und des Hofes (gemäß am 2. und 3.2.2012 eingegangener Schriftsätze),
2) 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung wegen der Renovierungskosten für die Wohnung von B (Schriftsatz vom 25.8.2012),
3) 25.000,- € Mängelbeseitigungsansprüche gemäß Antrag vom 5.1.2012,
4) 50.000,- € (Teilbetrag) wegen Schmerzensgeld u.a. gemäß Blatt 267 f. der Akte).

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Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,
die erhobenen Widerklagen abzuweisen.

8

Sie berufen sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die aufgrund des Zahlungsrückstands ausgesprochene Kündigung sei wirksam. Mängel, aufgrund derer es zu einer Minderung des Mietzinses gekommen wäre, hätten nicht vorgelegen. Jedenfalls fehle es an einer Mängelrüge seitens der Beklagten. Die Sperre des Innenhofes des Mietobjekts durch die Bauaufsicht sei außerhalb des maßgebenden Zeitraums, nämlich frühestens vom 18.8.2011 an erfolgt. Selbst wenn Aufrechnungsforderungen der Beklagten bestünden, so sei doch die Aufrechnung erst deutlich nach Ausspruch der Kündigung erklärt worden. Die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche seien nicht substantiiert vorgetragen. Dies gelte sowohl für die angeblichen Ansprüche wegen Nutzungsuntersagung als auch für die angeblichen Schadenersatzansprüche wegen der Renovierungskosten des Beklagten zu 2) und für die angeblichen Mängelbeseitigungskosten. Die angeblichen Schimmelprobleme in der Wohnung des Beklagten zu 2) seien jedenfalls nicht auf bauliche Mängel zurückzuführen. Auch ein Schmerzensgeldanspruch des Beklagten zu 4) bestehe nicht, da ein Zusammenhang zwischen dessen schwerwiegender Erkrankung und dem Mietobjekt nicht bestehe, sondern die Erkrankung bereits längere Zeit vorgelegen habe. Vielmehr habe der Beklagte zu 4) selbst zwei Heizungen und einen Kamin aus dem Mietobjekt entfernt. In der Berufungsinstanz neu vorgebrachte Beweisangebote seien nicht mehr zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 27.12.2012 sowie 10.1., 12.2. und 27.2.2013 (Blatt 575 ff., 643 ff., 702 ff., 730 ff. der Akte) Bezug genommen.
9

In der mündlichen Verhandlung vom 13.3.2013 ist der Beklagtenvertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung durch verkündeten Beschluss vom 21.2.2013 nicht erschienen. Auf Antrag der Kläger hat das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten angeordnet.
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II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:
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Eine Entscheidung nach Lage der Akten ist zulässig (§§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO). Der Sachverhalt erscheint für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt. Die Berufung war bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hinreichend zu begründen. Neues Vorbringen ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich nur noch unter engen Voraussetzungen zulässig (§ 531 Abs. 2 ZPO).
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Die Parteien haben bereits im Termin vom 21.2.2013 streitig zur Sache verhandelt, insbesondere die Anträge gestellt. Zwar war der Beklagtenvertreter bei diesem Termin ersichtlich gesundheitlich angegriffen. Er hatte sich aber auf ausdrückliche Nachfrage hin zunächst für verhandlungsfähig erklärt. Die durchgeführte mündliche Verhandlung war für eine Entscheidung nach Lage der Akten ausreichend, obwohl sie sodann vorzeitig abgebrochen und auf den 13.3.2013 verlegt wurde, da der Beklagtenvertreter nun doch erklärte, nicht mehr hinreichend in der Lage zu sein, die Verhandlung mitzuführen und die erörterten Sachverhalte hinreichend zu verstehen. Ausreichend für eine Entscheidung nach Lage der Akten ist eine vorangegangene mündliche Verhandlung grundsätzlich nur dann, wenn sie der im späteren Termin nicht erschienenen Partei ermöglicht hatte, ihren Standpunkt vorzutragen und den relevanten Prozessstoff ausreichend zu erörtern (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 251 a, Rdnr. 3 m.W.n.). Das Stellen der Anträge allein reicht hierfür nicht ohne weiteres aus. Die Beklagten können sich aber auf den vorzeitigen Abbruch der mündlichen Verhandlung am 21.2.2013 nicht berufen, da dieser allein auf den Wunsch ihres Prozessbevollmächtigten hin erfolgte. Dass er tatsächlich nicht verhandlungsfähig gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden, da er entgegen seiner ausdrücklichen Ankündigung ein ärztliches Attest zum Nachweis seiner Erkrankung nicht eingereicht und er demzufolge seine angenommene Verhandlungsunfähigkeit nicht belegt hat.
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Danach kann dahinstehen, ob eine mündliche Verhandlung ohnehin entbehrlich war, weil die nach Aktenlage zu treffende Entscheidung der Zurückweisung der Berufung keiner mündlichen Verhandlung bedurft hätte (§ 522 Abs. 2 ZPO).
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Die Beklagten haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei dem Termin am 13.3.2013 ohne ihr Verschulden ausgeblieben sind und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnten. So ist bereits eine wetterbedingte Verhinderung nicht hinreichend dargelegt, da sich der erhebliche Schneefall mit Verkehrsbehinderungen bereits am 12.3.2013 und somit einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.3.2013 ereignete und sich der Beklagtenvertreter somit auf eine erschwerte Anfahrt einstellen konnte. Irgendein Versuch, das Gericht rechtzeitig von einem verspäteten Erscheinen oder von dem Nichterscheinen in Kenntnis zu setzen, ist nicht erfolgt.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
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Die Klage ist begründet. Die zulässige Widerklage ist nicht begründet.
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Den Klägern steht gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts zu, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Kläger vom 19.5.2011 wirksam beendet wurde (§ 546 Abs. 1, 2, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Es bestand ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung in Gestalt eines erheblichen Mietrückstandes der Beklagten zu 1), da sie zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung einen Teil der Miete für Dezember 2010 sowie die Mieten für die Monate Januar 2011 bis einschließlich Mai 2011 nicht gezahlt hatte (§ 535 Abs. 2 BGB). Entsprechend den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt a.M. im Urteil vom 22.3.2012 (Az.: 2-5 O 412/11) stand ihnen ein Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses für den Zeitraum von Dezember 2010 bis einschließlich Juni 2011 in Höhe von 9.358,76 € zu. Eine Minderung der Miete war nicht eingetreten. Insoweit kann dahinstehen, ob die Ansprüche der Kläger aufgrund der seitens der Beklagten zu 1) erklärten Aufrechnung erloschen sind, da sie die Aufrechnung nicht unverzüglich nach der Kündigung erklärt hat (§ 543 Abs. 2 S. 3 BGB).
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Die Widerklage ist unbegründet. Ein Anspruch der Beklagten zu 1), 3) und 4) gegen die Kläger insbesondere auf Schadenersatz, Ersatz von Mängelbeseitigungskosten oder Schmerzensgeld ist nicht hinreichend dargelegt (§ 536 Abs. 1, § 536 a Abs. 1, 2, § 253 Abs. 1, 2, § 421 Abs. 1 BGB). Die Beklagten haben nicht nachgewiesen, dass die in dem Mietobjekt befindliche Therme mangelhaft gewesen sei.
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Ein Anspruch der Beklagten zu 1) als Mieterin des Objekts wegen mangelnder Nutzbarkeit der Kellerräume und des Hofes besteht nicht. Nach dem Vortrag der Beklagten waren der Gewölbekeller und der Innenhof nach dem 26.8.2011 aufgrund eines von der Bauaufsicht der Stadt O1. ausgesprochenen sofortigen Nutzungsverbots nicht mehr nutzbar. Dieser Zeitraum fällt nicht mehr in die Mietzeit, nachdem die Kläger das Mietverhältnis bereits mit Schreiben vom 19.5.2011 wirksam fristlos gekündigt hatten.
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Ein Anspruch auf Ersatz von Renovierungskosten in Höhe von 10.000,- € für die Wohnung des Beklagten zu 2) besteht nicht. Im Schriftsatz vom 25.8.2012 (Blatt 401 f. der Akte) haben die Beklagten vorgetragen, nach Auszug des Beklagten zu 2) habe die mit zahlreichen Mängeln behaftete Wohnung total renoviert werden, u.a. habe vorab die allenthalben vorhandene und besonders stark im Duschbad vorhandene Schimmelbildung beseitigt werden. Die Kosten hierfür hätten sich auf ca. 10.000,- € belaufen. Aus diesem pauschalen Vortrag ergibt sich nicht, welche Mängel an der Wohnung vorgelegen haben sollen. Schimmel im Duschbad spricht nicht für einen Mangel an dem Mietobjekt, für welchen die Vermieter einzustehen hätten, sondern zunächst auf ein fehlerhaftes Lüftungsverhalten des Nutzers. Aus welchem Grund dies anders gewesen sein und sich Feuchtigkeit baubedingt in dem Duschbad gehalten haben soll, ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass ein Mieter von dem Vermieter nur dann Ersatz von Mängelbeseitigungskosten verlangen kann, wenn sich der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug befunden hat und der Mieter daher berechtigt war, den Mangel selbst zu beseitigen (§ 536 a Abs. 2 BGB). Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor.
21

Auch ein Anspruch auf Zahlung von 25.000,- € wegen Mängelbeseitigungsansprüchen gemäß Schriftsatz vom 5.1.2012 (Blatt 262 ff. der Akte) ist nicht hinreichend vorgetragen. Aus dem Vortrag der Beklagten ist nicht erkennbar, welche Mängel des Mietobjekts bestanden haben sollen und aus welchen Gründen welche konkreten Kosten entstanden sein und erstattungsfähig sein sollen. Dies gilt auch, sofern die Beklagten hiermit angebliche Mängel der Heizungstherme im Erdgeschoß rechts und im Dachgeschoß geltend machen wollen. Aus dem genannten Schriftsatz vom 5.1.2012 ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt, also weit nach Ende des Mietverhältnisses, die Therme gerade noch nicht repariert worden sein soll, so dass auch entsprechende Reparaturkosten nicht angefallen waren. Die Therme sei vielmehr nach dem Vorbringen in dem am 14.12.2012 eingegangenen Schriftsatz erst am 13.12.2012 eingebaut worden. Auch in der Berufungsinstanz haben die Beklagten ihren völlig unklaren Vortrag zu diesem angeblichen Anspruch nicht weiter substantiiert.
22

Schließlich besteht kein Anspruch des Beklagten zu 4) gegen die Kläger auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe eines Teilbetrages von 50.000,- € wegen seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ein für diese Beeinträchtigungen ursächliches Verhalten der Kläger ist nicht erkennbar, es ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Beklagten. Gerade die Schwere der vorgetragenen Erkrankung spricht dagegen. Es ist nicht vorstellbar, dass ein Bewohner, der bereits aufgrund angeblicher zu niedriger Temperaturen in einer Wohnung in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist, hiergegen nichts unternimmt, insbesondere nicht durch Anschaffung zusätzlicher Heizmöglichkeiten für angemessene Temperaturen sorgt, sondern sich angeblich dauerhaft weiter der Kälte aussetzt bis zu einem Zustand einer konkreten Lebensbedrohung. Bereits diese Schilderung des angeblichen Ablaufs spricht dagegen, dass die Erkrankung tatsächlich durch eine angebliche mangelnde Heizbarkeit der Wohnung hervorgerufen wurde. Vielmehr war es nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Kläger so, dass der Beklagte zu 4) bereits längere Zeit erkrankt war, als er mit ihnen Verhandlungen über einen Erwerb des Objekts verhandelte. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz zu der Erkrankung des Beklagten zu 4) und deren weiterem Verlauf belegen eine Verursachung durch die Kläger weiterhin nicht. Auch die zu dem Gesundheitszustand des Beklagten zu 4) angebotenen Beweise vermögen eine solche Ursächlichkeit angeblicher Mängel des Mietobjekts für seine Erkrankung nicht nachzuweisen.
23

Die weiteren Schriftsätze der Beklagten bieten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).
24

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) haben die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage bleibt es aus den von dem Landgericht angeführten Gründen bei der Kostentragungspflicht der Beklagten (§ 91 a ZPO).
25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
26

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).

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