OLG Frankfurt am Main, 24.04.2013 – 3 U 19/12

April 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 24.04.2013 – 3 U 19/12
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 8. Zivilkammer – vom 16. Dezember 2011 (2/08 O 79/11) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist.
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Es ist Beweis erhoben worden, durch informatorische Anhörung der Klägerin, Vernehmung der Zeugen X und A, sowie durch Einholung eines Schriftgutachtens des Sachverständigen SV1.
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Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle vom 3. Juli 2012 und 28. November 2012 (Bl. 229 – 232 und 279 – 281 d. A.) sowie das schriftliche Gutachten vom 15. Februar 2013 (hintere Aktenhülle, Band 2) Bezug genommen.
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Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin mit Recht einen Regulierungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zuerkannt. Da die Beklagte die Erfüllung dieses Anspruchs durch Zahlung an einen Dritten nach Vorlage der hier streitigen Abtretungsurkunde einwendet, war sie dafür beweisbelastet, dass diese Abtretungsurkunde die Unterschrift der Klägerin trägt. Dies ist ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht angegeben, die Unterschrift auf der Abtretungsurkunde stamme nicht von ihr. Der daraufhin vernommene Zeuge X konnte zu der gegenteiligen Behauptung der Beklagten nichts sagen, weil er seinen Angaben zufolge bei der Unterschriftsleistung nicht dabei war. Er habe das Formular der Tochter der Klägerin mitgegeben. Die Klägerin selbst hat demgegenüber ausgeschlossen, dass ihre Tochter die Abtretungsurkunde unterschrieben hat. Dies hat die Zeugin A, die Tochter der Klägerin, in ihrer Vernehmung bestätigt. Die Zeugin hat angegeben, sie trage seit dem Jahre 2002 den Namen A und unterschreibe auch mit diesem Namen, sie habe auch keinen Doppelnamen. Die Unterschrift auf der Abtretungsurkunde sei auch nicht diejenige ihrer Mutter.
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Das eingeholte Schriftgutachten hat diese Angaben nicht in Zweifel ziehen können, denn der Sachverständige SV1 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Namenszug auf der Abtretungsurkunde mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um eine echte Unterschrift der Klägerin, sondern um eine Nachahmungsfälschung nach Vorlage handelt. Gegen dieses nachvollziehbare und überzeugende Ergebnis sind keinerlei Einwendungen erhoben worden.
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Eine Nachahmungsfälschung war beispielsweise dadurch ermöglicht, dass der Zeuge X nach Angaben der Zeugin A den Pass der Klägerin fotokopierte. Er verfügte also über das Unterschriftsbild der Klägerin. Es kommt hinzu, dass die Behauptung der Beklagten, das Autohaus X habe aus dem Erlös das Neufahrzeug der Klägerin finanziert, im Widerspruch zu der Erklärung des Zeugen X steht, das für die Klägerin gezahlte Geld sei gestohlen worden (Anlage K 11, Bl. 34 d. A.).
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Angesichts dessen konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung nicht gegeben sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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