OLG Frankfurt am Main, 04.03.2013 – 6 W 20/13

April 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 04.03.2013 – 6 W 20/13
Leitsatz

Zur Vermeidung der sich aus § 93 ZPO ergebenden Kostennachteile kann der Unterlassungsgläubiger gehalten sein, dem Unterlassungsschuldner vor Einreichung des Eilantrages eine kurze Nachfrist zur Abgabe der mit der Abmahnung geforderten Unterwerfungserklärung zu gewähren, wenn nach der bisherigen Reaktion auf die Abmahnung damit zu rechnen ist, dass die Erklärung noch abgegeben wird und die Nachfrist dem Unterlassungsgläubiger nach den Gesamtumständen zuzumuten ist.
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Antragstellerin.
Gründe
1

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO mit Recht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin keinen Anlass zur Stellung des Eilantrages gegeben hat (§ 93 ZPO). Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 19.2.2013 Bezug genommen.
2

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 28.10.2010 – 6 W 64/10) kann der Unterlassungsgläubiger im Rahmen der Beurteilung nach § 93 ZPO gehalten sein, dem Unterlassungsschuldner vor Stellung des Eilantrages eine kurze Nachfrist zur Abgabe der mit der Abmahnung geforderten Unterwerfungserklärung zu gewähren, wenn auf Grund der bisherigen Reaktion auf die Abmahnung damit zu rechnen ist, dass diese Erklärung noch abgegeben wird und die Nachfrist dem Unterlassungsgläubiger zuzumuten ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.
3

Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen war die Antragstellerin nach Erhalt der Nachricht des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20.12.2012, 11.29 Uhr, in welchem die Übersendung der bereits vorliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erteilung der verlangten Auskünfte bis 12.00 Uhr des folgenden Tages angekündigt worden war, gehalten, die gesetzte Frist zumindest um einige Stunden zu verlängern; innerhalb dieser Frist wären – wie die am 20.12.2012 um 14.27 Uhr und um 15.35 Uhr eingegangenen e-Mails des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin zeigen – die geforderten Erklärungen auch tatsächlich eingegangen. Die stattdessen mit e-Mail des Antragstellervertreters vom 20.12.2012, 12.32 Uhr, gewährte Fristverlängerung bis 13.00 Uhr desselben Tages war dagegen nach den Gesamtumständen zu kurz bemessen. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf, ihr sei wegen des Weihnachtsgeschäfts an einer sofortigen Unterbindung der beanstandeten Markenverletzung gelegen gewesen. Dem hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 19.2.2013 mit Recht entgegengehalten, dass die Antragstellerin am 20.12.2012 ohnehin nur ein Telefax der Antragsschrift eingereicht hatte; das Original der Antragsschrift mit den für die Ausfertigung eines etwaigen Verfügungsbeschlusses erforderlichen Abschriften ist dagegen erst am 27.12.2012 bei Gericht eingegangen.
4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
5

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

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