OLG Frankfurt am Main, 28.02.2013 – 16 U 139/12

April 21, 2019

OLG Frankfurt am Main, 28.02.2013 – 16 U 139/12
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2012, Az. 2 – 28 O 27/12, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Der Kläger war Mitglied des Beirats (advisory board) der X1 (im Folgenden: X), die bei dem Erwerb der Bank1 von der Beklagten zu 1 anwaltlich beraten wurde. Er macht gegen die Beklagte zu 1 Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Beratungsvertrags geltend, der nach seiner Auffassung auch mit ihm zustande gekommen sei bzw. in dessen Schutzbereich er einbezogen sei; zumindest habe die Beklagte zu 1 Vertrauen im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB für sich in Anspruch genommen. Die Beklagten zu 2 und 3, die im streitanlässlichen Zeitraum für die Beklagte zu 1 tätig waren, nimmt der Kläger aus Delikt in Anspruch.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 321 bis 324 d.A.) Bezug genommen.
3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte zu 1 habe keine ihr gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht verletzt. Ein deliktisches Handeln der Beklagten sei nicht ersichtlich.
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Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 324 bis 326 d.A.) wird verwiesen.
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Gegen dieses ihm am 26. Juni 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 24. Juli 2012 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. September 2012 mit einem am 24. September 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
6

Der Kläger rügt einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter, wobei sich der tatsächliche Hintergrund wie folgt darstellt:
7

Für den durch Einreichung der Klageschrift am 30. Dezember 2011 anhängig gewordenen Rechtsstreit war nach der damals maßgeblichen Geschäftsverteilung die 13. Zivilkammer des Landgerichts zuständig. Aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts Frankfurt vom 8. Dezember 2011, mit dem die Geschäftsverteilung für 2012 neu geregelt wurde, wurde er neben weiteren Verfahren zum 1. Januar 2012 von der 28. Zivilkammer übernommen, die ihrerseits mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 festgelegt hatte, dass die übertragenen Verfahren aus der vormaligen Zuständigkeit der 13. Zivilkammer mit gerader Endziffer im Dezernat II bearbeitet werden. Zudem wechselte zum 1. Januar 2012 Frau Richterin am Landgericht A von der 27. in die 28. Zivilkammer, wobei die in ihrem Dezernat anhängigen Verfahren mit Präsidiumsbeschluss vom 8. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 ebenfalls auf die 28. Zivilkammer übertragen wurden. Nach der internen Geschäftverteilung der 28. Zivilkammer sollten diese Verfahren im Dezernat von Frau A bearbeitet werden. Wegen der einzelnen Rügen des Klägers wird auf die nachfolgenden Erläuterungen unter Ziff. II 1) verwiesen.
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Der Kläger beanstandet zudem, dass das Urteil materiell falsch sei und nicht den vorgetragenen Sachverhalt würdige. Er, der Kläger, sei nachträglich in den zwischen X und der Beklagten zu 1 geschlossenen Mandatsvertrag einbezogen worden. Zumindest falle er als Dritter in den Schutzbereich des Mandatsvertrags. Die Beklagte zu 1 hafte auch aus § 311 Abs. 3 BGB, weil sie in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch den Vertragsschluss erheblich beeinflusst habe. Sie wäre zudem verpflichtet gewesen, ihm zu raten, anwaltlichen Beistand zu suchen.
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Die Beklagten zu 2 und 3 hafteten wegen eines leichtfertigen und gewissenlosen Unterlassens auch aus Delikt. Ihnen hätte sich der Verdacht aufdrängen müssen, dass er, der Kläger, von X getäuscht bzw. nicht ordnungsgemäß informiert worden sei.
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Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2012
a) die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn 1 Mio. € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
b) festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm jeden weiteren entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der durch den am 31. Dezember 2007 abgeschlossenen Kaufvertrag über den Erwerb der Aktien an der Bank1 verursacht wurde;
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

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Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Die Beklagten rügen den geltend gemachten Verstoß gegen die Garantie der gesetzlichen Richter als verspätet und verteidigen im Übrigen das angefochtene Urteil.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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1. Ohne Erfolg rügt der Kläger einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.
16

Allerdings ist diese Rüge entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits wegen Verspätung nach §§ 295, 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter – auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Besetzung des Erstgerichts – sind unverzichtbar und damit auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu beachten (vgl. Zöller/Heßler, 29. A., § 529 ZPO Rn. 13). Selbst wenn es sich um einen Verfahrensmangel handeln sollte, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, wäre er nach § 529 Abs. 2 ZPO aufgrund der in der Berufungsbegründung erhobenen Rüge zu überprüfen.
17

Die Rügen gehen aber fehl:
18

a) Zu Unrecht rügt der Kläger zunächst, dass die Übertragung des Bestands der 13. Zivilkammer auf die 28. Zivilkammer mit übermäßiger Belastung einzelner Kammern und Personalveränderungen innerhalb einzelner Spruchkörper begründet, Entsprechendes aber nicht dokumentiert worden sei und sich deshalb die nachträgliche Übertragung des vorliegenden Rechtsstreits aus der Zuständigkeit der 13. Zivilkammer auf die 28. Zivilkammer als willkürlich darstelle.
19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind eine umfassende Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine Umverteilung von Verfahren rechtfertigen, dann erforderlich, wenn eine unterjährige Änderung des Geschäftsverteilungsplans ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft; auf diese Weise soll der Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung ausgeschlossen werden (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.3.2009, 2 BvR 229/09, zitiert nach juris).
20

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
21

Zum einen geht es bereits nicht um eine nachträgliche Umverteilung eines anhängigen Verfahrens. Die Klage ist am 30. Dezember 2011 beim Landgericht Frankfurt eingegangen. Bereits davor, nämlich mit Präsidiumsbeschluss vom 8. Dezember 2011, wurde beschlossen, dass die am 31. Dezember 2011, 24 Uhr, in der 13. Zivilkammer anhängigen, zuletzt eingegangenen 60 erstinstanzlichen Verfahren mit Wirkung vom 1. Januar 2011, 00 Uhr, von der 13. Zivilkammer auf die 28. Zivilkammer übertragen werden.
22

Zwar betraf die Änderung der Geschäftsverteilung zum 1. Januar 2012 damit – so die Argumentation des Klägers – Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt (1. Januar 2012) bereits anhängig waren. Es ging jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht um eine nachträgliche Umverteilung bereits anhängiger Verfahren, sondern es wurde für die nach dem 8. Dezember 2011 eingehenden letzten 60 Verfahren im Voraus abstrakt – generell festgelegt, welcher Spruchkörper zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sein wird.
23

Zum anderen handelt es sich bei dem Beschluss des Präsidiums vom 8. Dezember 2011 nicht um eine innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres erfolgende nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung, sondern um die Geschäftsverteilung für das neue Jahr 2012. Nach § 21 e Abs. 1 S. 2 GVG verteilt das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte. Aus dem Jährlichkeitsprinzip folgt, dass der für das Geschäftsjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan an dessen Ende ohne Weiteres außer Kraft tritt; für das neue Geschäftsjahr gilt ausschließlich der neue Geschäftsverteilungsplan, der deshalb auch mit konstitutiver Wirkung alle – auch die anhängigen – Geschäfte verteilt (Zöller/Lückemann, a.a.O., § 21 e GVG Rn. 14). Da auch für die anhängig gewordenen Verfahren die Wirkungen des Geschäftsverteilungsplans mit dem Ablauf des Geschäftsjahres enden, für das er aufgestellt worden ist, sind auch sie nach allgemeinen, abstrakten Merkmalen neu auf die Spruchkörper zu verteilen (BVerwG, Urteil vom 21.11.1978, 1 C 33.78 = DÖV 79, 299). Dabei können sie einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden als dem, bei dem sie anhängig geworden sind. Dem steht auch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG– das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter – nicht entgegen. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird; es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann (BVerfG, a.a.O.). Diese Gefahr bestand hier aber nicht, da nach allgemeinen und abstrakten Merkmalen vorgeschrieben wurde, welche bis zum Jahresende 2011 für die 13. Zivilkammer eingegangenen Verfahren ab dem 1. Januar 2012 auf die 28. Zivilkammer übertragen werden. Einer besonderen Begründung dafür bedurfte es nicht, zumal die Regelung der Geschäftsverteilung dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums überlassen ist (BGH, Urteil vom 8.12.1999, 3 StR 267/99, zitiert nach juris) und beschlossene Maßnahmen grundsätzlich allenfalls auf etwaige Willkür überprüft werden können (BVerwG, Beschluss vom 18.3.1982, 9 CB 1076/81, zitiert nach juris).
24

b) Im Weiteren kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, der Präsidiumsbeschluss vom 8. Dezember 2011 hätte auch festlegen müssen, wie die 28. Zivilkammer die Aktenzeichen für die von der 13. Zivilkammer übernommenen Verfahren zu vergeben hat, damit „blindlings“ festgestellt werden könne, welches Dezernat wofür zuständig sei.
25

Grundsätzlich werden für eingehende Verfahren Aktenzeichen nicht von einer Zivilkammer vergeben, sondern dies erfolgt über die Eingangsstelle. Wären die übertragenen Verfahren – die offenbar bei der 13. Zivilkammer kein Aktenzeichen mehr erhalten haben – am 31. Dezember 2011 oder am 1. Januar 2012 bei Gericht eingegangen, wären die Aktenzeichen in der Eingangsstelle so vergeben worden, wie der Sachbearbeiter die Eingänge in die Hand bekommen hätte. Eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl des zur Entscheidung berufenen Richters war damit nicht verbunden. Im Übrigen war generell-abstrakt für diese Verfahren sowohl die Zuständigkeit des einzelnen Spruchkörpers als auch die Zuweisung an die einzelnen Richter geregelt, so dass dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter Genüge getan war.
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c) Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass die Übertragung des von Frau A bei der 27. Zivilkammer bearbeiteten Dezernats auf die 28. Zivilkammer nur erfolgt sei, weil auch Frau A gewechselt habe, was eine unzulässige Einzelzuweisung darstelle, die dadurch perpetuiert werde, dass diese Verfahren intern dem Dezernat von Frau A zugewiesen wurden. Dadurch werde – so der Kläger – zugleich die Zuweisung des vorliegenden Rechtsstreits an das Dezernat II durch einen Verstoß „infiziert“, der sich aus der Übertragung des Verfahrensbestands der 27. Zivilkammer in die Zuständigkeit des Dezernats III ergebe.
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Der Senat vermag bereits nicht zu erkennen, dass es sich bei der – im Rahmen der alljährlichen Geschäftsverteilung erfolgten – Übertragung der am 31. Dezember 2011 in der 27. Zivilkammer im Dezernat der Richterin am Landgericht A anhängigen Verfahren auf die 28. Zivilkammer um einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG handelt. Das Präsidium hat im Rahmen seines Ermessens eine abstrakt-generelle Zuweisung der entsprechenden Verfahren von der 27. auf die 28. Zivilkammer getroffen; dies ist nicht zu beanstanden. Die interne Geschäftsverteilung der 28. Zivilkammer hat – ebenfalls im Voraus – generell-abstrakt beschlossen, dass die von der 27. Zivilkammer übernommenen Verfahren in das Dezernat der (dann Vorsitzenden) Richterin am Landgericht A fallen. Auch darin liegt keine verbotene Einzelzuweisung, da die dem Dezernat A zugewiesenen Sachen nach allgemeinen und jederzeit nachprüfbaren Merkmalen bestimmt sind. Im Übrigen gibt es in § 21 e Abs. 4 GVG eine „umgekehrte“ Regelung, wonach das Präsidium anordnen kann, dass ein Richter, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt. Dann kann es aber auch nicht beanstandet werden, wenn ein Richter „seine“ Sachen – untechnisch gesprochen – in einen anderen Senat „mitnimmt“.
28

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 keinen Schadensersatzanspruch.
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a) Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines zwischen den Parteien bestehenden Anwalts- oder Beratungsvertrags scheitert daran, dass ein solcher Vertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen wurde.
30

Unstreitig bestand (nur) zwischen X und der Beklagten zu 1 ein Anwaltsvertrag vom 24. September 2007 (Anlage B 11), nach dem die Beklagte zu 1 X bei dem Erwerb der Bank2 rechtlich beraten sollte; dabei steht zwischen den Parteien letztlich außer Streit, dass dieser Vertrag auch rechtliche Grundlage für die Leistungen war, die die Beklagten für X im Rahmen des Erwerbs der Bank1 erbrachten.
31

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Anwaltsvertrag nicht (konkludent) dadurch auf seine Person erweitert worden, dass er als weiterer Käufer in den Kaufvertrag mit den Veräußerern der Bank1 einbezogen wurde.
32

Um die Beteiligten vor ungewollten Haftungs- oder Gebührenrisiken zu schützen, kann ein stillschweigend geschlossener Anwaltsvertrag nicht ohne Weiteres angenommen werden; vielmehr sind im Interesse der Rechtssicherheit an die Annahme eines Vertragsschlusses durch schlüssiges Verhalten erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Annahme eines Vertragsschlusses durch schlüssiges Verhalten ist nur gerechtfertigt, wenn das Verhalten eines Beteiligten von dem anderen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eindeutig und zweifelsfrei als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrags gerichtete Willenserklärung aufzufassen ist.
33

Das tatsächliche Verhalten selbst muss so deutlich sein, dass es auf den ihm zugeschriebenen rechtlichen Erklärungsgehalt hin aus der Sicht des Empfängers unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB gewürdigt werden kann (vgl. Rinkler, in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Frischer / Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. A., Rn. 15 ff.).
34

Der Senat vermag kein schlüssiges Verhalten der Beklagten zu 1 erkennen, das der Kläger eindeutig und zweifelsfrei als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrag mit der Beklagten zu 1 gerichtete Willenserklärung hätte auffassen können.
35

Unstreitig bestand nur ein Vertrag zwischen X und der Beklagten zu 1. Allein der Umstand, dass der Kläger als weiterer Käufer in den Kaufvertrag einbezogen werden sollte (und auch wurde), reicht nicht aus, um eine (sozusagen automatische) stillschweigende Erweiterung des zunächst beschränkten Mandats auch auf den Kläger annehmen zu können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es die Beklagte zu 1 gewesen wäre, die bei der Idee, den Aktienkauf durch Beteiligung weiterer Käufer zu splitten, um dadurch (gegebenenfalls) das Erfordernis der Abgabe einer Patronatserklärung durch X zu vermeiden, die Person des Klägers vorgeschlagen hätte; der Kläger, der zwar behauptet, es sei nicht mehr aufklärbar, wer auf ihn gekommen sei, hat selbst nicht erklärt, warum dies gerade die Beklagte zu 1 gewesen sein soll, die ihn (mit Ausnahme eines bloßen Händeschüttelns bei einem Meeting im Oktober 2007) noch nie getroffen hatte und nicht kannte. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 weder vor der Einbeziehung des Klägers als weiteren Käufer noch im Laufe der Ausarbeitung der betreffenden Verträge oder danach persönliche, schriftliche oder telefonische Kontakte gab; die einzige unmittelbare Kommunikation bestand darin, dass die Beklagte zu 1 eine im Auftrag von X entworfene Vollmacht des Klägers für die Vertreter von X aus Zeitgründen per Mail in “cc“ auch unmittelbar an den Kläger übersandte. Abgesehen davon stand die Beklagte zu 1 ausschließlich mit X in Kontakt, die die Leistungen der Beklagten zu 1 – die Überarbeitung des Entwurfs des Kaufvertrags u.a. durch die Einarbeitung des Klägers als weiteren Käufer; die Weiterleitung der von der Verkäuferseite entworfenen Garantieerklärung des Klägers; die Erstellung einer Vollmacht des Klägers an Vertreter von X zum Zwecke der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses –anforderte sowie entgegennahm und der gegenüber die Beklagte zu 1 die Leistungen erbrachte.
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Unerheblich ist im Weiteren, ob – wie der Kläger behauptet – aus Sicht der Rechtsanwälte der Gegenseite der Kläger zu der von der Beklagten zu 1 vertretenen Käuferseite gehörte. Soweit für die Frage eines konkludenten Vertragsschlusses schlüssiges Verhalten maßgeblich ist, wird dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Sicht eines objektiven Dritten beurteilt, sondern aus der Sicht des „Erklärungsempfängers“. Der Kläger stand aber ausschließlich in Kontakt mit X und konnte aus dem Handeln der ihm unbekannten und ihm gegenüber nicht in Erscheinung tretenden Beklagten zu 1 nicht zweifelsfrei schließen, die Beklagte zu 1 wolle auch seine Interessen vertreten und schützen.
37

Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass in der von der Verkäuferseite erstellten Garantieerklärung des Klägers eine Zustellungsvollmacht der Beklagten zu 1 enthalten ist. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass ein Rechtsanwalt eine Zustellungsvollmacht nur übernehmen darf, wenn ihm ein entsprechender Auftrag vom Mandanten erteilt ist, wovon die Beklagte zu 1 nicht ohne Weiteres ausgehen konnte; dessen ungeachtet folgt aus der in der Garantieerklärung angegebenen Zustellungsvollmacht des Klägers für die Beklagte zu 1 nicht die Annahme eines Beratungsmandats zwischen den Parteien.
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Schließlich war die Beklagte zu 1 gar nicht in der Lage, gleichzeitig auch die Interessen des Klägers zu vertreten und zu schützen. Zwar kann ein Rechtsanwalt die Interessen mehrerer Käufer gegenüber einem Verkäufer wahrnehmen. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Der Kläger wirft der Beklagten zu 1 vor, ihn nicht darüber informiert zu haben, dass er durch die Beteiligung am Aktienkauf und durch die Call-Option das Risiko eingehen würde, für den gesamten Kaufpreis zu haften, ohne auch nur teilweise einen Gegenwert zu erhalten. Die Beklagte zu 1 hätte ihm also aus seiner Sicht von dem Geschäft abraten müssen. Eine solche Empfehlung hätte aber im Widerspruch zu den Interessen von X gestanden, die die Beklagte zu 1 aufgrund des mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrags zu wahren hatte: X hatte zur Vermeidung der Abgabe einer Patronatserklärung gegenüber der Bafin ein Interesse an einer Einbeziehung des Klägers als Käufer – dann konnte aber die Beklagte zu 1 nicht zugleich dem Kläger raten, nicht als Käufer einzusteigen; auch hatte X Interesse daran, sich über eine Call-Option eine Zugriffsmöglichkeit auf die vom Kläger gehaltenen Aktien zu sichern – dann konnte die Beklagte zu 1 aber nicht zugleich verpflichtet sein, dem Kläger von dem Abschluss eines Optionsvertrags mit X abzuraten. Dies macht deutlich, dass die Beklagte zu 1 nicht „Diener zweier Herren“ sein konnte und eine konkludente Einbeziehung des Klägers in das Mandatsverhältnis deshalb ausscheidet.
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b) Der Kläger ist auch nicht als Dritter in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags einbezogen.
40

Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger – wie das Landgericht argumentiert – die „Schutzbedürftigkeit“ bereits deshalb fehlt, weil er aufgrund des Sachverhalts, auf welchen er die Haftung der Beklagten stützt, jedenfalls einen Anspruch gegen die (insolvente) X hat, kommt dem zwischen X und der Beklagten zu 1 geschlossenen Beratungsvertrag aus anderen Gründen keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers zu. Die Beklagten weisen zutreffend darauf hin, dass der Kläger nicht das Vorliegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung hinsichtlich der im Aktienkaufvertrag geregelten Rechte und Pflichten der Käufer gegenüber den Verkäufern geltend macht, sondern dass er eine Pflichtverletzung dahingehend behauptet, die Beklagte zu 1 hätte ihm nicht abgeraten, die Funktion einer Kaufvertragspartei zu übernehmen bzw. ihn nicht darauf hingewiesen, dass das Innenverhältnis zwischen ihm und X nicht sachgerecht geregelt sei. Ein etwaiger Schutzbereich des zwischen X und der Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrags kann sich aber nicht auf eine solche von dem Kläger beanstandete Pflichtverletzung erstrecken. Eine Einbeziehung in den Schutzbereich kann sich nur insoweit ergeben, als sich die Interessen zwischen Gläubiger und Dritten decken. Hier hätte aber die Beklagte zu 1 – wie bereits oben dargelegt – ihrerseits gegen Pflichten verstoßen, die ihr gegenüber X oblagen, wenn sie dem Kläger von dem Abschluss des Aktienkaufvertrags oder des Call-Optionsvertrags abgeraten hätte.
41

c) Die Beklagte zu 1 haftet auch nicht aus §§ 311 Abs. 3, 280 BGB.
42

Die Vorschrift des § 311 Abs. 3 BGB greift den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz auf, wonach der Vertreter oder der Verhandlungsgehilfe der (Gegen-) Partei ausnahmsweise persönlich haftet, wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (Palandt/Grüneberg, 71. A., § 328 BGB Rn. 60). Hier war die Beklagte zu 1 aber bereits nicht Vertreter oder Verhandlungsgehilfe der Gegenseite.
43

d) Auch eine Haftung der Beklagten zu 1 aus §§ 311 Abs. 2 Ziff. 3, 280 BGB scheidet aus.
44

Der Kläger meint, in dem Anfertigen der Vertragsentwürfe und aus den auch für ihn relevanten Verhandlungen der Beklagten mit den Verkäufern sei ein solcher „ähnlicher geschäftlicher Kontakt“ im Sinne des § 311 Abs. 2 Ziff. 3 BGB entstanden.
45

Diese Vorschrift stellt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung klar, dass auch Kontakte, die nicht auf den Abschluss eines Vertrags abzielen, eine Haftung wegen Verletzung von Rücksichtnahmepflichten begründen können; erfasst werden damit Sonderverbindungen, die keine Leistungspflicht, gemäß § 242 BGB aber Schutz- und Treuepflichten begründen (Palandt / Grüneberg, a.a.O., § 311 BGB Rn. 24).
46

Vorliegend stand die Beklagte zu 1 in einem schuldrechtlichen Verhältnis zu X. Zwar hatte das Tätigwerden der Beklagten zu 1 für X auch Auswirkungen auf den Kläger. Selbst wenn man dies als einen „ähnlichen geschäftlichen Kontakt“ auffassen würde, kann die Beklagte zu 1 aber nicht über § 311 Abs. 3 Ziff. 2 BGB verpflichtet sein, zugleich gegenläufige Interessen des Klägers zu wahren.
47

Dabei mag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte – wie der Kläger meint – zumindest verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger zu raten, sich anwaltlichen Beistand zu suchen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.3.2012, VIII ZR 220/11, zitiert nach juris) Bezug nimmt, wonach die in einem Schuldverhältnis je nach seinem Inhalt bestehende (Neben-) Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) auch die Pflicht umfassen kann, die Interessen der anderen Partei gegenüber Dritten aktiv wahrzunehmen, übersieht er, dass hier bereits kein Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1, sondern allein zwischen der Beklagten zu 1 und X bestand und sich damit die von dem Kläger beanspruchte Wahrnehmung seiner Interessen durch die Beklagte zu 1 nicht gegen ein Dritten, sondern gegen X als ihren Vertragspartner gerichtet hätte.
48

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger alles andere als geschäftlich unerfahren ist und bei Zweifeln an der Vorteilhaftigkeit der von ihm zu unterzeichnenden Verträge von sich aus anwaltlichen Rat hätte einholen können.
49

3. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus unerlaubter Handlung, § 826 BGB.
50

Der Kläger wirft den Beklagten zu 2 und 3 eine unerlaubte Handlung durch ein Unterlassen vor: ihnen hätte sich der Verdacht aufdrängen müssen, dass er von X getäuscht oder zumindest nicht ordnungsgemäß informiert wurde. Für die Beklagten zu 2 und 3 seien keine Gründe ersichtlich, die für sie das Verhalten des Klägers hätte verständlich machen können. Sie hätten es unterlassen, sich mit dem Kläger in Verbindung zu setzen, um sich selbst zu vergewissern, ob sich der Kläger des eingegangenen Risikos bewusst war.
51

Abgesehen davon, dass der Senat bereits nicht zu erkennen vermag, dass eine Verpflichtung der Beklagten zu 2 und 3 bestanden hätte, wie von dem Kläger in Anspruch genommen zu handeln, verletzt ein Unterlassen die guten Sitten nur, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht; allein die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder vertraglichen Pflicht reicht nicht aus (Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 BGB Rn. 7). Zudem bleibt vollkommen unklar, weshalb die Beklagten zu 2 und 3 eine Schädigung des Klägers billigend in Kauf hätte nehmen wollen.
52

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.
53

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
54

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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