LAG Hessen, 27.07.2015 – 2 Sa 1161/14
Begründete Klage auf Abführung von Vergütung aus einer Nebentätigkeit, wobei die Abführungspflicht dem Grunde nach durch die Abweisung einer diesbezüglichen negativen Feststellungsklage in einem Vorprozess der Parteien bereits rechtskräftig feststand.
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. März 2015 – Az. 2 Sa 1161/14 – wird im Tenor hinsichtlich der Hauptsache und dem Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass es statt „Klägerin“ nunmehr „Beklagten“ (Hauptsache) bzw. „Beklagte“ (Kostenausspruch) heißen muss.
Gründe
Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. März 2015 – Az. 2 Sa 1161/14 – ist nach Gewährung rechtlichen Gehörs wie aus dem Tenor ersichtlich gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, da Klägerin hier das Land Hessen und Beklagte dessen Tarifbeschäftigte war.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
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