OLG Frankfurt am Main, 20.12.2012 – 18 W 217/12

Mai 2, 2019

OLG Frankfurt am Main, 20.12.2012 – 18 W 217/12
Leitsatz

Eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist und die in einem Vergleich die Verpflichtung, Gerichtskosten zu tragen, übernimmt, ist nicht von § 122 Abs. 1 Ziff. 1a) ZPO geschützt, es sei denn, auch dem Prozessgegner ist ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt (Festhaltung an der bisherigen Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main).
Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 6.11.2012 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.10.2012 aufgehoben.
Gründe
1

I.

Der Beschwerdegegner hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Zahlungsklage erhoben. Ihm ist mit Beschluss vom 20.11.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit Beschluss vom 15.5.2012 (Bl. 350 f d.A.) hat das Landgericht das Zustandekommen eines Prozessvergleichs festgestellt. Dieser sieht unter anderem die Aufhebung der Kosten vor. Unter dem 24.5.2012 ist durch die Gerichtskasse eine Kostenrechnung in Höhe einer hälftigen Gerichtsgebühr nach Ziffer 1211 der Anlage I zu § 3 II GKG (KV) über € 98,- zu Lasten des Beschwerde-führers erstellt worden (Kassenzeichen …, Vorblatt II). Gegen diesen Kostenansatz hat sich der Beschwerdegegner unter dem 17.8. 2012 verwahrt (Bl. 361 d.A.). Das Landgericht ist von einer Erinnerung ausgegangen. Dieser hat es durch Kammerbeschluss vom 25.10.2012 unter Aufhebung der Kostenrechnung und Zulassung der Beschwerde abgeholfen (Bl. 373 ff d.A.). Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Bezirksrevisor, hat gegen diesen unter dem 6.11.2012 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte vorgelegt (Beschluss vom 8.11.2012, Bl. 386 d.A.).
2

II.

1.

Die nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Zwar überschreitet die mit ihr geltend gemachte Beschwer den in § 66 II S.1 GKG genannten Mindestbetrag nicht. Das Landgericht hat die Beschwerde aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache in seinem Kammerbeschluss vom 25.10.2012 (§ 66 VI S.2 GKG) mit für das Beschwerdegericht bindender Wirkung zugelassen, § 66 II S.2, III S.4 GKG. Der Senat entscheidet über das Rechtmittel nach § 66 VI S.1 GKG in vollständiger geschäftsplanmäßiger Besetzung.
3

2.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Kostenrechnung vom 24.5.2012 ist zu Recht erlassen worden, so dass sie durch die Kammer nicht hätte aufgehoben werden dürfen. Der Abhilfebeschluss vom 25.10.2012 ist seinerseits aufzuheben.
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2.1

Wegen des Prozessvergleichs reduzierte sich die nach Ziffer 1210 KV entstandene Gebühr für das gerichtliche Verfahren nach Ziffer 1211 Nr. 3 KV auf den einfachen Gebührensatz. Der Kläger ist nach § 29 Ziff. 2 GKG sog. Übernahmeschuldner der hälftigen Gerichtsgebühr, die mit € 98,- zutreffend berechnet worden ist.
5

2.2

Zwar bewirkt die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 122 I Ziff. 1 a ZPO, dass die Gerichtskosten gegenüber dem Beschwerdegegner nur nach Maßgabe gerichtlicher Anordnung geltend gemacht werden können. Eine derartige Anordnung liegt nicht vor, denn dem Beschwerdegegner ist mit Beschluss vom 20.11.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
6

2.3

§ 122 I Ziff. 1 a ZPO findet aber in der vorliegenden Fallgestaltung keine Anwendung zu Gunsten des Beschwerdegegners (siehe dazu die Einzelrichterentscheidungen des Senats: OLG Frankfurt, NJW 2011, 2147 [OLG Frankfurt am Main 18.03.2011 – 18 W 42/11]; OLG Frankfurt, AGS 2011, 545 sowie den Senatsbeschluss vom 27.9.2012, Az.: 18 W 162/12 [juris]).
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Denn der Anwendungsbereich des § 122 I Ziff. 1 a ZPO ist unter Heranziehung des in § 31 III GKG zum Ausdruck gelangten Rechtsgedankens einzuschränken. Die letztgenannte Vorschrift bezweckt den Schutz der bedürftigen Partei, die an sich gemäß § 123 ZPO auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Kostenerstattungsanspruch des Gegners ausgesetzt ist. Um diese Inanspruchnahme bezüglich der Gerichtskosten zu verhindern, bestimmt § 31 III GKG, dass die Gerichtskostenhaftung der vermögenden Partei nicht geltend gemacht werden darf und von dieser bereits erhobene Kosten zurückerstattet werden müssen. Dabei ist der Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auf den Entscheidungsschuldner (§ 29 Ziff.1 GKG) beschränkt, so dass der Übernahmeschuldner (§ 29 Ziff. 2 GKG) nicht geschützt wird.
8

Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs ist sachgerecht. Denn zum einen besteht im Falle eines Vergleichs die Gefahr, dass die Parteien missbräuchlich eine im Ergebnis für die Staatskasse nachteilige Kostenfolge vereinbaren (BVerfG, NJW 2000, 3271 [BVerfG 28.06.2000 – 1 BvR 741/00]; BVerfG, NJW 1979, 2608). Zum anderen kann die bedürftige Partei selbst darüber entscheiden, ob sie zum Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. 2 GKG wird. Eine in dieser Weise aufgrund privatautonomer Entscheidung übernommene Kostentragungspflicht ist von anderer Qualität als eine durch gerichtliche Kostenentscheidung begründete, was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (BVerfG, NJW 2000, 3271 [BVerfG 28.06.2000 – 1 BvR 741/00])
9

2.4

Im Hinblick darauf, dass der Anwendungsbereich des § 122 I ZPO – anders, als § 31 III GKG – im Wortlaut gerade nicht auf den Entscheidungsschuldner beschränkt ist, wird abweichend die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 122 I ZPO finde auch auf den Übernahmeschuldner Anwendung (OLG Stuttgart, MDR 2011, 1076, [OLG Stuttgart 15.07.2011 – 11 UF 127/10] OLG Frankfurt [3. Senat für Familiensachen], AGS 2012, 184 und NJW 2012, 2049). Diese Ansicht geht von der Prämisse aus, § 31 III GKG regele lediglich die Inanspruch-nahme eines anderen Kostenschuldners und nicht die der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist.
10

Dies mag in formaler Betrachtung zutreffen, berücksichtigt aber die in § 31 III GKG erfolgte Wertung des Gesetzgebers nicht hinreichend. § 31 III GKG soll nach dem oben Gesagten die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt ist, davor schützen, dass deren Gegner zunächst als Zweitschuldner auf die Gerichtskosten in Anspruch genommen wird und sodann von ihr Erstattung begehrt, was wegen § 123 ZPO möglich wäre. Dabei zeigt die ausdrückliche Beschränkung des Schutzes auf den Entscheidungsschuldner auf, dass der Gesetzgeber den Übernahmeschuldner nicht für entsprechend schutzwürdig hält. Diese Wertung ist durchzuhalten, denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Übernahmeschuldner einer Inanspruchnahme wegen der Gerichtskosten durch den Gegner auszusetzen, ihn vor einer solchen durch die Staatskasse aber zu bewahren.
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2.5

Anders läge der Fall, wenn die oben beschriebene Missbrauchsgefahr nicht bestünde, weil beiden Parteien Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre (vgl. den Senatsbeschluss NJW-RR 2012, 318 [OLG Frankfurt am Main 17.08.2011 – 18 W 160/11] sowie OLG Rostock, JurBüro 2010, 147). Dies ist vorliegend allerdings nicht gegeben.
12

2.6

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die einschränkende Auslegung von § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO die vom Gesetzgeber gewollte Förderung gütlicher Einigungen nicht konterkariert. Denn es bleibt der bedürftigen Partei unbenommen, hinsichtlich der Hauptsache einen Vergleich abzuschließen und bezüglich der Kosten eine Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO herbeizuführen, die gewährleistet, dass eine mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmende Kostenentscheidung ergeht (Beschluss dieses Senats, NJW 2011, 2147, [OLG Frankfurt am Main 18.03.2011 – 18 W 42/11]OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2008, Az.: 14 W 85/08 [juris]; siehe auch Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO). Soweit das Landgericht zutreffend darauf hinweist, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten einer Gerichtsgebührenermäßigung entgegensteht (vgl. Ziff. 1211 Nr. 4 KV), hat der Gesetzgeber dies angesichts der in § 31 III GKG getroffenen Regelung in Kauf genommen. Denn auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift kann sich die vergleichsschließende bedürftige Partei einer Inan-spruchnahme wegen (eines Teils) der Gerichtskosten nur entziehen, wenn sie von der Vereinbarung einer Kostenfolge absieht.
13

2.7

Ob die von den Parteien getroffene Kostenregelung in der vorliegenden Fallgestaltung der Sach- und Rechtslage entsprach, so dass keine Vereinbarung zum Nachteil der Staatskasse getroffen wurde, ist nicht von Bedeutung. Das Kostenansatzverfahren ist zur Entscheidung über solche – unter Umständen rechtlich schwierige – Fragen nicht geeignet und deshalb von diesen freizuhalten.
14

3.

Gemäß § 66 VIII GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
15

4.

Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde erübrigt sich. Denn eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nach § 66 III S.3 GKG nicht statt.

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