OLG Frankfurt am Main, 19.12.2012 – 7 U 123/12

Mai 2, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.12.2012 – 7 U 123/12
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.03.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe

I.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche auf verzinsliche Rückzahlung sämtlicher von ihr geleisteter Prämien unter Anrechnung eines ihr ausgezahlten Rückkaufswertes geltend.

Die Klägerin beantragte unter dem 10.10.2004 den Abschluss einer Lebensversicherung zu den vergünstigten Bedingungen eines zwischen der Beklagten und dem X geschlossenen Kollektivvertrages. Sie wählte eine monatliche Prämienzahlung. Die Prämie betrug zunächst 100,-€ im Monat und ab dem 6. Versicherungsjahr 198,50 €. Bei Antragstellung wurden der Klägerin weder die vollständigen Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG noch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Weiteren: AVB), die Grundlage der Vereinbarung wurden, übergeben. Mit Schreiben vom 28.12.2004 nahm die Beklagte den Antrag an, indem sie der Klägerin die Versicherungspolice mit dem Hinweis übersandte, dass sie gleichzeitig mit dem Versicherungsschein die Verbraucherinformationen erhalte. Voller Versicherungsschutz ab dem Zustandekommen des Vertrages sollte erst bestehen, wenn der Beklagten der Einlösungsbetrag gutgeschrieben würde. Auf der zweiten Seite des Begleitschreibens stand in Fettdruck geschrieben:

„Wir weisen Sie besonders auf Ihr Widerspruchsrecht hin. Mit den beigefügten Unterlagen haben Sie alle gesetzlich vorgesehenen Verbraucherinformationen erhalten, soweit sie nicht schon im Antrag enthalten waren. Der Vertrag zwischen Ihnen und uns ist abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“.

Dem Schreiben waren die genannten Unterlagen beigefügt. Der Versicherungsvertrag kam nach dem sogenannten Policenmodell zustande.

Die Klägerin erklärte weder innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen noch ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages einen Widerspruch. Sie leistete an die Beklagte in dem Zeitraum vom 01.11.2004 bis 31.08.2010 Prämien in Höhe von insgesamt 7.985,-€. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.07.2010 widerrief die Klägerin den Vertrag gemäß § 5 a VVG a. F. beziehungsweise nach § 8 VVG und § 355 BGB, erklärte höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB und hilfsweise die Kündigung, die zum 01.09.2010 wirksam wurde. Die Beklagte ermittelte einen Rückkaufswert in Höhe von 3.005,76 € und zahlte diesen Betrag aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2010 wiederholte die Klägerin den Widerspruch und forderte die Beklagte auf, die Differenz zwischen erstattetem Rückkaufswert und der Summe der Beitragszahlungen zuzüglich Zinsen und Kosten zu tragen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 05.01.2011 ab.

Die Kommission der EG leitete im Jahr 2005 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 12.10.2006 führte sie aus, dass § 5 a VVG a.F. nicht dem den einschlägigen Richtlinien zu entnehmenden Grundsatz genüge, dass der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß unterrichtet werden müsse, bevor er sich vertraglich binde. Nach dem Policenmodell gelte ein Vertrag zunächst als abgeschlossen, obwohl dem Versicherungsnehmer im Moment seiner Entscheidung die nach den Richtlinien relevanten Informationen nicht vorlägen. Ein Vertrag könne sogar als abgeschlossen gelten, ohne dass der Versicherungsnehmer davon unterrichtet werde. Letztlich stellte die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren am 05.08.2008 wohl mit Blick auf die neue gesetzliche Regelung des WG zum 01.01.2008 ein.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, ihr stehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der Prämie zu, weil kein wirksamer Vertrag geschlossen worden sei.

Das in § 5 a VVG a. F. vorgesehene Policenmodell und die in § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. vorgesehene Befristung seien europarechtswidrig, die gesetzlich vorgesehene Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht werde verletzt. Es liege ein Verstoß gegen die Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG vom 10.11.1992 in der Fassung der Richtlinie 2002/83 vom 05.11.2002 und die Klausel-Richtlinie 93/13/EWG vom 05.04.1993 vor, die auf den § 5 a WG a. F. anzuwenden seien. Die Gemeinschaftswidrigkeit sei auch von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in dem Verletzungsverfahren vertreten worden. Die Richtlinien dienten nicht allein der Harmonisierung, sondern ausweislich ihres Inhalts auch ausdrücklich dem Schutz der Versicherten, was allein durch das Aufsichtsrecht nicht zu gewährleisten sei. Nach den Richtlinien seien zum Schutz der Verbraucher Informationspflichten zu erfüllen, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung abgebe. Das in § 5 a VVG a. F. geregelte Policenmodell ermögliche, dass der Verbraucher einen Antrag stelle, obwohl ihm die Unterlagen erst mit der Police bekanntgegeben würden. Ihm werde dadurch die Widerspruchslast aufgebürdet. Insbesondere verstoße § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. gegen europäisches Recht, denn der Verbraucher könne dadurch an einen Vertrag gebunden werden, auch wenn er niemals über seine Rechte informiert und belehrt worden sei. Die Richtlinien sähen demgegenüber vor, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss zu unterrichten sei, ohne eine zeitliche Begrenzung des Widerspruchrechtes vorzusehen. Durch die Pflichtverletzung werde verhindert, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginne, so dass nach richtlinienkonformer Auslegung der Widerruf unbefristet ausgeübt werden könne. Da die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sei der Rechtsgrund für die Prämienleistungen entfallen. Es seien vorliegend auch nicht die §§ 5, 152 VVG n. F. anwendbar, da dies eine unzulässige Rückwirkung darstelle.

Im Übrigen genüge die Belehrung im Anschreiben vom 28.12.2004 nicht den Anforderungen. So sei nicht erwähnt, dass § 5 a Abs. 2 S. 4 WG a. F. für die Auslösung der Frist den Erhalt der Unterlagen nach § 10 a VAG a. F. verlange, so dass die Klägerin nicht habe kontrollieren können, ob sie alle notwendigen Unterlagen erhalten habe. Zudem sei nicht der Widerspruchsadressat angegeben und es fehle ein Hinweis darauf, was unter „Textform“ zu verstehen sei. Auf die Höchstfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 WG a. F. werde ebenso nicht hingewiesen wie auf die Rechtsfolgen. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ziehe die gleichen Folgen nach sich wie eine nicht erfolgte.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.952,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2010 zu zahlen;
2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.122,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung gewesen, das Policenmodell nach § 5 a Abs. 1 WG a. F. verstoße nicht gegen europäisches Recht, da die europäischen Richtlinien lediglich das öffentlich-rechtliche Aufsichtsrecht regelten. Der deutsche Gesetzgeber habe die Richtlinien durch § 10 a VAG ordnungsgemäß umgesetzt; die Regelung in § 5 a WG a. F. sei nur eine flankierende Maßnahme. Der Vertrag komme zudem erst nach Überlassung der notwendigen Unterlagen zustande. Selbst wenn keine korrekte Umsetzung vorliege, sei dies allein durch den Gesetzgeber zu korrigieren; selbst ein unbefristetes Widerrufsrecht könne den Vertrag nicht rückwirkend beseitigen. Darüber hinaus sei der Widerruf nach § 5 a Abs. 2 S. 4 WG a. F. verfristet. Diese Vorschrift sei europarechtskonform. Für Widersprüche, die ab dem 01.01.2009 eingelegt würden, gelte § 5 a Abs. 2 S. 4 WG a. F. zudem nicht mehr, sondern § 8 WG.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Klägerin stehe kein über den Rückkaufswert hinausgehender Anspruch zu. Die Klägerin habe die gezahlten Prämien nicht ohne Rechtsgrund gezahlt, da der Lebensversicherungsvertrag nicht unwirksam gewesen sei. Die Klägerin habe nicht fristgemäß Widerspruch erhoben. Ein unbefristetes Widerspruchsrecht stehe ihr nach § 5a WG a. F. nicht zu. Es ergebe sich auch nicht aufgrund anderer Umstände, insbesondere sei § 5 a WG a. F. nicht europarechtswidrig. Der Lebensversicherungs-Richtlinie vom 10.11.1992 und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie vom 18.06.1992 sei durch die Regelung in § 10 a VAG ausreichend nachgekommen, denn diese Richtlinien bezweckten einzig die Harmonisierung des Versicherungsrechtes. Ihr stehe ein Schadensersatzanspruch auch nicht deshalb zu, weil sie schon bei Antragstellung über ihr Widerrufsrecht hätte informiert werden müssen, denn sie sei durch das Recht, sich rückwirkend vom Vertrag zu lösen, ausreichend geschützt. Der vorliegende Vertrag sei spätestens im Dezember 2005 – ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie – zustande gekommen, so dass § 8 WG n. F. keine Anwendung finde.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Anspruch weiter und macht insbesondere nochmals ihre Auffassung geltend, die Widerspruchserklärung sei nicht verfristet gewesen. Die Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG seien nicht rechtzeitig übersandt worden, sie hätten allenfalls bei Policierung des Vertrages vorgelegen, nicht jedoch wie erforderlich schon bei Antragstellung. In der verspäteten unvollständigen Information wie auch der verspäteten Übergabe der AVB sei eine Verletzung der Informations- und Beratungspflicht zu sehen. Die verwendete Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft. Der dann anzuwendende § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. verstoße wegen der vorgesehenen Höchstfrist für das Widerspruchsrecht gegen europäisches Recht. Die Richtlinie 2002/38/EG diene nicht lediglich der Harmonisierung der Versicherungsaufsicht, sondern wolle einen angemessenen Schutz der Versicherten und Begünstigten erreichen, was allein mit Hilfe der Versicherungsaufsicht ohne entsprechende Regelung des Versicherungsvertragsrechtes nicht möglich sei. § 5 a VVG a. F. stehe im Widerspruch zu § 10 a VAG, da eine Information vor Vertragsschluss in § 5 a VVG a. F. nicht vorgegeben sei. Aufgrund dieser Fehlerhaftigkeit des § 5 a VVG a. F. bedürfe es einer teleologischen Reduktion. Die Vorschrift müsse gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt und im Wege der Rechtsfortbildung in der Form korrigiert werden, dass § 5 a Abs. 2 S. 4 WG a. F. nicht anwendbar sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.952,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2010 zu zahlen;
2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.122,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere ist sie weiterhin der Ansicht, dass der Widerruf verfristet gewesen sei. Die Klägerin sei gleichzeitig mit der übersandten Verbraucherinformation über ihr gesetzliches Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht fehlerhaft gewesen. Insbesondere sei § 5 a WG a. F. wirksam und verstoße nicht gegen europäisches Recht. Eine richtlinienkonforme Auslegung komme deshalb nicht in Betracht. Eine gegebenenfalls fehlerhafte Umsetzung der Richtlinien könne allein durch den Gesetzgeber korrigiert werden. Ein der Klägerin zuzubilligendes Widerrufsrecht würde zudem nur für die Zukunft wirken, nicht aber rückwirkend. Der BGH habe das Policenmodell im Übrigen für zulässig erachtet; lediglich für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, bestünden Bedenken.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, die von ihr geleisteten Prämien abzüglich des Rückkaufwertes zurückgezahlt zu erhalten.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung der den Rückkaufswert überteigenden Prämienzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Sie hat die Prämien mit Rechtsgrund gezahlt, denn sie hat den Versicherungsvertrag nicht nach § 5 a Abs. 1 VVG a. F. wirksam widerrufen.

Auf den Vertragsschluss im Jahr 2004 ist das damals geltende Recht anzuwenden. Es handelt sich hier um einen Altvertrag. Da der Vertrag vor dem 01.01.2008 geschlossen wurde und ein Versicherungsfall nicht vor dem 31.12.2008 eingetreten ist, wäre das Rechtsverhältnis der Parteien nach dem neuen, seit 01.01.2008 gültigen Recht zu beurteilen. Wenn allerdings Vorschriften, die bei dem Abschluss von Verträgen nach neuem Recht zu beachten sind, wie zum Beispiel die Fragestellung in Textform nach § 19 Abs. 1 S. 1 WG oder der nach § 19 Abs. 5 S.1 VVG geforderte Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung, beim Abschluss von Altverträgen noch nicht beachtet werden konnten, muss die Frage, ob der Tatbestand einer Anzeigepflichtverletzung vorliegt oder nicht, nach dem bei Abschluss des Vertrages geltenden Recht beurteilt werden. Lediglich die Bestimmung der Rechtsfolgen richtet sich dann nach neuem Recht (sogenanntes Spaltungsmodell, Urteil OLG Frankfurt vom 16.02.2012, Az. 7 U 72/11; zitiert nach ).

So verhält es sich hier. Die Anforderungen, die an die Widerrufsbelehrung zu stellen sind, sind in § 8 WG n. F. konkretisiert und neu ausgestaltet worden und konnten bei dem Abschluss der Altverträge noch nicht beachtet werden, weshalb sich das Widerrufsrecht nach altem Recht zu richten hat.

Nach § 5 a WG a. F. galt, wenn der Versicherer – wie hier – dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hatte, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprochen hatte, § 5 a Abs. 1 WG a. F.. Der Lauf der Frist begann erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorlagen und der Versicherungsnehmer schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden war, § 5 a Abs. 2 Satz 1 WG a. F.. Zur Wahrung der Frist genügte die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs, § 5a Abs. 2 Satz 3 WG a. F.. Abweichend von Satz 1 erlosch das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, § 5a Abs. 2 Satz 4 WG a. F..

Danach ist der Vertrag vorliegend wirksam dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 28.12.2004 nicht gemäß § 5a Abs. 1 WG a. F. fristgerecht widersprochen hat, obgleich die Frist mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 28.12.2004 wirksam in Gang gesetzt worden war.

Der Vertrag ist erst durch die mit Schreiben der Klägerin vom 28.07.2010 erklärte Kündigung zum 01.09.2010 beendet worden. Danach waren ihr jedoch nicht die eingezahlten Prämien, sondern nur der Rückkaufswert zu erstatten.

Der Klägerin lagen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vollständig vor. Erstinstanzlich hat die Klägerin dazu zwar noch vorgetragen, der Zugang werde bestritten und sie könne sich nicht an eine Übersendung erinnern und sei auch nicht im Besitz dieses Anschreibens. In der Berufungsinstanz hat sie jedoch behauptet, es stehe mittlerweile fest, dass die Unterlagen noch nicht bei Antragstellung, sondern „allenfalls“ bei Policierung des Vertrages vorlagen, und in ihrem letzten Schriftsatz vom 08.11.2012 vorgetragen, „…selbst wenn sich ergeben sollte, dass die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der Klägerin zugegangen sein sollten -…“.

Dieser Vortrag lässt weder die Absicht, den Zugang des Anschreibens vom 28.12.2004, der Versicherungspolice sowie der Verbraucherinformationen und den AVB bestreiten zu wollen, eindeutig erkennen, noch stellt der Vortrag ansonsten ein ausreichendes Bestreiten dar, insbesondere nicht, nachdem die Beklagte ausführlich zu dem Zustellungsvorgang vorgetragen hat. Der Zugang der Unterlagen stellt einen Vorgang eigener Wahrnehmung der Klägerin dar. Nur ausnahmsweise kann ein Bestreiten von Vorgängen, die Gegenstand eigener Wahrnehmung waren, zulässig sein, wenn nämlich die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können (BGH, Urteil vom 10.10.1994, Az. II ZR 95/93; zitiert nach ). Dazu gehört auch, dass sie darlegt, ihren Informationspflichten nachgekommen zu sein. Die Unterlagen, um deren Übersendung es vorliegend geht, werden üblicherweise aufbewahrt, weshalb ein einfacher Verweis auf mangelnde Erinnerung ebenso wenig ausreicht wie ein Offenlassen dieser Frage. Es ist vielmehr zumindest zu schildern, wie die Partei gewöhnlich mit solchen Unterlagen umgeht und dass sie vergeblich nachgeforscht hat. Mangels ausreichenden Vortrags ist als unstreitig zu Grunde zu legen, dass die Klägerin die Unterlagen erhalten hat.

Die Widerrufsfrist ist mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 28.12.2004 wirksam in Gang gesetzt worden. Insbesondere genügt die Widerspruchsbelehrung im Schreiben vom 28.12.2004 den Anforderungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.. Sie ist sowohl inhaltlich zutreffend als auch drucktechnisch hinreichend deutlich hervorgehoben. Zwar befindet sich die Belehrung auf der zweiten Seite des zweiseitigen Anschreibens; da jedoch der Text insgesamt sehr kurz und übersichtlich gehalten ist und es dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist, auch die zweite Seite zu lesen, ergeben sich keine Bedenken. Dies gilt umso mehr, als der Text des Anschreibens ansonsten keinerlei Fettdruck aufweist.

Soweit die Klägerin – erstinstanzlich – beanstandet hat, die Belehrung genüge nicht den Anforderungen, weil der Widerspruchsadressat nicht angegeben sei, ist darauf hinzuweisen, dass in dem Anschreiben die Anschrift, die Telefonnummer wie auch die Internetadresse der Beklagten aufgeführt sind. Damit wird sie wünschenswert deutlich als Adressatin der auf der nächsten Seite erläuterten Widerspruchserklärung kenntlich gemacht. Die Kennzeichnung des Beginns der Widerspruchsfrist mit „nach Erhalt der Unterlagen“ genügt den Anforderungen des § 5 a WG a.F. jedenfalls im Hinblick darauf, dass der Kläger unstreitig mit der Police die Versicherungsbedingungen und die vollständige Verbraucherinformation erhalten hat (so auch Senatsurteil vom 20.01.2012, Az. 7 U 105/11). Dass die Belehrung die Vorschriften § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. und § 10 a VAG nicht benennt, ist darüber hinaus nicht zu beanstanden; ebenso bedarf es keiner Erklärung des Begriffs der „Textform“, der sich aus dem Gesetz ergibt. Soweit die Klägerin zusätzlich darauf hinweist, dass die Widerrufsfrist im Antrag mit 14 Tagen und im Policenbegleitschreiben mit 30 Tagen angegeben ist, ist dies unschädlich. Maßgeblich ist hier die Belehrung in dem Begleitschreiben, auf die sich die Beklagte auch beruft, und damit die für die Klägerin günstigere, längere Frist. Der Klägerin ist somit durch die unterschiedlichen Angaben kein Nachteil entstanden.

Die Bestimmungen in § 5 a Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VVG a.F., auf deren Grundlage der Vertrag im Rahmen des sogenannten Policenmodells geschlossen wurde, verstoßen nach Auffassung des Senats nicht gegen die Dritte Lebensversicherungsrichtlinie (RL 92/96 EWG v. 10.11.1992, ABI.Nr. L 360 v. 9.12.1992 S. 1-27) in der Fassung der Richtlinie 2002/83 EG vom 05.11.2002 (ABI. L 345 v. 19.12.2002, S. 1-51) oder gegen die Dritte Richtlinie Schadensversicherung (RL 92/49 EWG v. 18.06.1992, ABI. L 228 v. 11.8.1992, S. 1 -23). Die beiden Richtlinien aus dem Jahr 1992 betreffen bereits nicht das Versicherungsvertragsrecht, sondern das Versicherungsaufsichtsrecht. In den Erwägungsgründen Nummern 5 beider Richtlinien wird hervorgehoben, dass eine Harmonisierung der nationalen Rechte über eine Vereinheitlichung der Zulassungen und Aufsichtssysteme erzielt werden solle. Sowohl im Erwägungsgrund Nr. 18 der Dritten Richtlinie Schadensversicherung als auch im Erwägungsgrund Nr. 19 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung wird ausgeführt, dass die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts keine Vorbedingung für die mit beiden Richtlinien intendierte Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor sei. Nach allem hatten die Mitgliedsstaaten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinien im Bereich des Versicherungsaufsichtsrechts zu erlassen. Die Bundesrepublik ist dieser Umsetzungsverpflichtung mit der Einfügung des § 10 a in das VAG nachgekommen. Dass diese aufsichtsrechtliche Umsetzung defizitär gewesen wäre, ist nicht erkennbar und wird, soweit ersichtlich, auch nirgends vertreten.

Ob für die Richtlinie 2002/83 EG vom 05.11.2002 etwas anderes zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn angenommen würde, dass in Art. 35 und 36 der Richtlinie im Lichte der Erwägungsgründe Nummern 35 und 52 Regelungen getroffen worden wären, die im Bereich des Versicherungsvertragsrechts und nicht des Versicherungsaufsichtsrechts umzusetzen gewesen wären, erwiesen sich jedenfalls § 5 a Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3 WG a.F. als richtlinienkonform. Denn auf dieser Grundlage verfügt der Versicherungsnehmer – wie vorliegend auch die Klägerin – vor dem Zustandekommen des Vertrags über alle nach den Vorgaben der Richtlinie relevanten Informationen und hat sie die Möglichkeit, in Kenntnis dieser Informationen dem Vertragsschluss zu widersprechen.

Anhaltspunkte für eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der hier maßgeblichen Fassung des § 5 a WG a.F. ergeben sich auch nicht aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 12.10.2006. Denn die Stellungnahme konzentriert sich zum einen auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 WG a.F.; diese Bestimmung spielt jedoch im vorliegenden Fall beim Zustandekommen des Vertrags keine Rolle. Zum anderen setzt sich in der Stellungnahme vom 12.10.2006 das bereits einer Stellungnahme vom 23.05.1995 (abgedruckt bei Lorenz, VersR 1997, 773) zu entnehmende unzutreffende Verständnis der Rechtsfigur des schwebend unwirksamen Vertrages dahingehend fort, dass der Versicherungsnehmer sich bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell zunächst gebunden habe. In der Stellungnahme vom 12.10.2006 führt die Kommission sub IV. 8 und IV. 10 aus, dass nach dem Policenmodell ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gelte. Indessen muss der Versicherungsnehmer, der nicht ordnungsgemäß nach § 5 a WG a.F. belehrt wurde, nichts unternehmen, um ein Zustandekommen des Vertrags zu verhindern. Solange er nicht die Erstprämie zahlt, kann es nicht zum Vertragsschluss kommen.

Der Vertrag ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch einen Widerruf nach §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 356 Abs.1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Denn der Klägerin stand kein Widerrufsrecht nach §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB zu.

Der Senat folgt nicht der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, dass der Versicherer, der bei unterjähriger Prämienzahlung eine im Vergleich zur jährlichen Zahlung höhere Gesamt-Jahresprämie fordert, einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB gewähre (Senat, Urteil vom 20.01.2012, Az. 7 U 105/11). Ein Zahlungsaufschub wäre nur dann anzunehmen, wenn die Prämie nicht bei Fälligkeit, sondern – zumindest teilweise – erst danach zu zahlen wäre. Indessen wird bei unterjähriger Prämienzahlung nicht der gesamte auf das Versicherungsjahr entfallende Beitrag mit dem Beginn des Versicherungsjahres fällig, sondern nur der auf den anteiligen Zeitabschnitt (Halbjahr bzw. Quartal bzw. Monat) entfallende. Dies ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass bei Versicherungsbeginn auch lediglich der auf den anteiligen Zeitabschnitt entfallende Beitrag die Erstprämie darstellt (OLG Oldenburg, Urteil vom 02.04.1980, Az. 2 U 225/79; zitiert nach ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei längerfristigen Dienstverträgen jedenfalls dann kein Zahlungsaufschub vor, wenn die Vergütung ratierlich nach jeweils erbrachter Dienstleistung zu zahlen ist (BGH WM 1996, 148, [BGH 16.11.1995 – I ZR 177/93] Rn. 22; zitiert nach ). Auch der Umstand, dass der Dienstberechtigte im Falle der Vorauszahlung des gesamten Jahresentgelts eine Ermäßigung erhalte, ändert daran nichts (BGH, a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats auch für Versicherungsverträge als Dauerschuldverhältnisse einschlägig. Vor allem sprechen jedoch eine historische wie auch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 499 Abs. 1 BGB dagegen, bei unterjähriger Prämienzahlung einen entgeltlichen Zahlungsaufschub anzunehmen. Mit dem VerbrKrG wurde die Richtlinie 1987/102 EWG vom 22.12.1986 (Abi. L 42 v. 12.2.1987, S. 48-53) umgesetzt. In deren Art. 1 Abs. 2 lit. c) UAbs. 2 ist festgehalten, dass Verträge über kontinuierliche Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, Teilzahlungen zu leisten, nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten. Versicherungsverträge sind somit bereits vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Dass der nationale Gesetzgeber sie dennoch dem VerbrKrG hätte unterstellen wollen, kann angesichts der Gesetzgebungsmaterialien ausgeschlossen werden. Denn in der amtlichen Begründung des Entwurfs zum VerbrKrG heißt es, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen wie etwa Versicherungsverträge nicht schon deshalb in den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen, weil die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden. Insoweit stünden Rabatt- und nicht Kreditgesichtspunkte im Vordergrund (BT-Drs. 11/5462 S. 17). Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde das frühere VerbrKrG in das BGB integriert. In der amtlichen Begründung des Entwurfs wird zu § 499 BGB ausgeführt, dass eine Änderung des vorherigen Rechtszustandes nicht beabsichtigt war (BT-Drs. 14/6040 S. 257).

Der Vertrag ist auch nicht aufgrund einer wirksamen Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB nichtig, da schon überhaupt nicht dargetan oder ersichtlich ist, worin ein Irrtum der Klägerin liegt.

Im Übrigen hat die Klägerin auch einen Schadensersatzanspruch nicht hinreichend dargetan. Ein Anspruch wegen der Verletzung einer Pflicht zu einer Belehrung über das Widerspruchsrecht scheidet aus, weil aus den bereits genannten Gründen von einer ordnungsgemäßen Belehrung der Klägerin auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Rechtsprechung über Belehrungspflichten und -mängel bei Haustürgeschäften nicht entsprechend herangezogen werden. Dem stehen schon die erheblichen Unterschiede in den Vorgaben der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung (RL 90/619/EWG v. 8.11.1990, ABI. L 330 v. 29.11.1990, S. 50-61 und RL 92/96 EWG v. 10.11.1992. ABI. L 360 v. 9.12.1992, S. 1-27) einerseits sowie der Haustürgeschäftsrichtlinie (RL 1985/577 EWG v. 20.12.1985, ABI. L 372 v. 31.12.1985, S. 31 -33) andererseits entgegen. Während Art. 4 der Haustürgeschäftsrichtlinie ausdrücklich die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zu einer schriftlichen Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht anspricht und Vorgaben zu Form und Inhalt der Belehrung enthält, sieht Art. 15 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in der Fassung von Art. 30 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung lediglich eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, ein Recht des Versicherungsnehmers vorzusehen, binnen 14 bis 30 Tagen ab Kenntnis vom Vertragsschluss vom Vertrag zurücktreten zu können, ohne dass Belehrungspflichten angesprochen würden.

Wäre die Haustürgeschäftsrichtlinie entsprechend anwendbar, so wäre im Übrigen auch zu verlangen, dass der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, dass er den Vertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung widerrufen hätte. Denn Entsprechendes setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch aus c.i.c. wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften voraus (BGHZ 169, 109, Rn. 43; zitiert nach ). Vortrag hierzu hat die Klägerin jedoch nicht gehalten.

Ihr Vorbringen zu einem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen ist unsubstantiiert. Es erschließt sich nicht, über welche Art von Rückvergütungen die Klägerin Aufklärung vermisst. Sofern die Aufklärung über Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherungsvertrags gemeint sein sollte, geht es um die Übergabe von Verbraucherinformationen nach § 10a VAG. Insoweit ist die Beklagte ihrer Informationspflicht jedoch nachgekommen. Darüber hinaus muss die Beklagte keine Aufklärung über eventuelle Rückvergütungen bei Anlagegeschäften leisten, die sie selbst als Anlegerin tätigt. Der Lebensversicherer, der mit den gezahlten Prämien Anlagewerte erwirbt, legt eigenes Vermögen an, über dessen Verwendung er seinen Versicherungsnehmern keine Rechenschaft schuldet. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Pflicht der Banken, Anlageinteressenten über Rückvergütungen aufzuklären, daraus hergeleitet, dass die für die Bank Handelnden sich dann, wenn Rückvergütungen fließen, in einem Zielkonflikt befinden. Sie sollen zum einen im Interesse des Kunden anläge- und anlegergerecht beraten, haben zum anderen aber ein Eigeninteresse daran, dem Kunden solche Produkte nahe zu bringen, für deren Vertrieb sie eine Rückvergütung erhalten. Dieser Zielkonflikt soll dem Kunden offengelegt werden, damit der Kunde ihn bei seiner Anlageentscheidung mit bedenken kann (BGHZ 170, 226, Rn. 23; zitiert nach ). Der eigenes Vermögen anlegende Versicherer steht jedoch im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht in einem solchen Zielkonflikt.

Da der Klägerin keine Hauptforderung gegen die Beklagte zusteht, ist die Beklagte auch nicht zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist mit Blick auf die sich aus § 5a VVG a.F. ergebenden Rechtsfragen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, nachdem nunmehr in einem vergleichbaren Fall eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.03.2012 – IV ZR 76/11 -) erfolgt ist.

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