OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 18 U 24/12

Mai 2, 2019

OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 18 U 24/12
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers vom 14.6.2012 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.5.2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.5.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 65.000,- festgesetzt.
Gründe
1

I.

Hinsichtlich des zur Entscheidung herangezogenen Sachverhalts sowie des in der Rechtsmittelinstanz gehaltenen Parteivortrags wird auf das angegriffene Urteil sowie die nach dessen Erlass gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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II.

Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 II S.1 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
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1. Der Beschluss vom 29.10.2012 (Bl. 309 ff d.A.) mit dem gemäß § 522 II S.2 ZPO Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, ist dem Kläger am 2.11.2012 zugestellt worden (EB Bl. 318 d.A.). Der Senat nimmt zur Begründung seiner Entscheidung Bezug auf den vorgenannten Beschluss.
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2. Der mit der Stellungnahme vom 7.12.2012 erfolgte Vortrag des Klägers gibt keinen Grund für eine veränderte Bewertung durch den Senat.
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2.1 Von der (wie im Berufungsverfahren zu Az.: 18 U 8/11) beantragten Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO sieht der Senat ab. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vom 8.11.2011 (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen auf ein bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Az.: 3210 Js …/11 geführtes Ermittlungsverfahren gegen den vor dem Landgericht im Verfahren zu Az.: 2-04 189/10 vernommenen Zeugen A wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage. Das im Schriftsatz vom 7.12.2012 (Bl. 321 d.A.) genannte Ermittlungsverfahren zu Az.: 3210 Js …/12 (Beiakte) richtet gegen die Beklagte wegen des Verdachts des Prozessbetrugs und betrifft denselben Tatsachenkomplex. Angesichts des Umstands, dass die Anklage im Verfahren gegen den Zeugen A nicht zur Hauptverhandlung zugelassen wurde (Nichteröffnungsbeschluss vom 21.2.2012 zu Az.: 912 B Ds 3210 Js …/11, Beiakte Bl. 134 ff) ist aus dem Verfahren gegen die Beklagte ein maßgeblicher Erkenntnisgewinn jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so dass der Fortsetzung des Prozessverfahrens der Vorzug vor einer Aussetzung zu geben ist.
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2.2 Die der Vollstreckung entgegengehaltenen Einwände des Klägers sind im Anwendungsbereich des § 162 II BGB anzusiedeln. Wie mit Beschluss vom 29.10.2012 mitgeteilt, können sie nicht durchdringen, da sich die Beklagte nicht in Annahmeverzug befand. Dies wiederum folgt aus dem Umstand, dass ihr die Herausgabe des streitbefangenen Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß angeboten wurde. Denn der Kläger stellte den Wagen nicht vollständig zur Verfügung, da er nach Erlass des Herausgabeurteils dessen Motor ausgebaut hatte. Eine solche Teilleistung durfte die Beklagte ablehnen (§ 266 BGB).
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Soweit der Kläger unter Hinweis auf BGH, NJW 2010, 1958 [BGH 29.04.2010 – Xa ZR 5/09] die Auffassung vertritt, die Beklagte sei in Anwendung des § 242 BGB zur Entgegennahme der angebotenen Teilleistung verpflichtet gewesen, da ihr eine solche in Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn abgesehen davon, dass die vorgenannte Entscheidung das Recht des Gläubigers zur Forderung von Teilleistungen betrifft, sind die Interessen des Klägers nicht schutzwürdig: Der Kläger hatte vor Erlass des Herausgabeurteils Gelegenheit, eine Einschränkung des Titels durch den Vortrag zu bewirken, ein Motor habe sich bei Kaufvertragsschluss nicht in dem Kraftfahrzeug befunden und sei deshalb nicht herauszugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch.
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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils folgt aus § 708 Ziff. 10 S.2 ZPO.
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Die Entscheidung zum Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren folgt aus § 47 I S. 1 GKG.
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In Ermangelung der Voraussetzungen nach § 543 II ZPO (vgl. § 522 III n.F. ZPO) unterbleibt eine Zulassung der Revision. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (s.o.).

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