OLG Frankfurt am Main, 13.12.2012 – 18 W 231/12

Mai 2, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.12.2012 – 18 W 231/12
Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 10.8. 2012 wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten teilweise abgeändert und unter Teilzurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin vom 18.4.2012 wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Hanau vom 7.11.2011 sind von dem Beklagten an Kosten € 4.620,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem 19.4.2012 an die Klägerin zu erstatten.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf € 1.602,17 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1

I.

Die Parteien haben vor dem Landgericht Hanau gestritten. An dem Rechtsstreit ist die A AG als Streithelferin beteiligt gewesen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 7.11.2011 (Bl. 979 ff d.A.) entschieden. Berufungen der Parteien sind zurückgenommen worden. Dem Rechtsstreit ist ein selbstständiges Beweisverfahren (Az. 7 OH 17/06) vorausgegangen, das die Klägerin gegen die A AG geführt hat. Der Beklagte ist an dem Beweisverfahren als Streithelfer beteiligt gewesen. Auf die Festsetzungsanträge vom 18.4.2012 (Bl. 1076 ff d.A.) und 22.5.2012 (Bl. 1079 f d.A.) hat der Rechtspfleger des Landgerichts die Kosten mit Beschluss vom 10.8.2012 ausgeglichen (Bl. 1088 f d.A.). Gegen den am 15.8.2012 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 29.8.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt die Berücksichtigung der im Beweisverfahren entstandenen Kosten. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte vorgelegt (Beschluss vom 6.12.2012, Bl. 1109 f d.A.).
2

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 104 III S.1, II; 567 I Ziff.1; 569 I, II ZPO), insbesondere fristgerecht bei Gericht eingegangen.
3

2.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Denn die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten sind zu Unrecht bei der Festsetzung berücksichtigt worden. Sie stellen sich nicht als Kosten „des Rechtsstreits“ im Sinne von § 91 I ZPO dar.
4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, sind die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens gleichzeitig Kosten eines sich anschließenden Hauptsacherechtsstreits und nehmen an der in diesem Rechtsstreit erfolgten Kostenverteilung teil.
5

Eine unter Kostengesichtspunkten maßgebliche „Hauptsache“ ist gegeben, wenn Identität der Parteien sowie des Streitgegenstands vorliegt. Da durch das Prozessgericht im Rahmen der Kostengrundentscheidung § 96 ZPO zu beachten ist, reicht dabei eine Teilidentität aus, so dass die in der Hauptsache getroffene Kostenent-scheidung auch dann für das Beweisverfahren maßgeblich ist, wenn der Streitgegenstand der Klage nur einem Teil des im Beweisverfahren relevanten Streitgegenstands entspricht (BGH, NJW 2004, 3121 [BGH 24.06.2004 – VII ZB 11/03]; BGH, NJW-RR 2004, 1651; BGH, BauR 2006, 865, Zöller-Herget, 27. Aufl., § 91, Rd. 13, „Selbstständiges Beweisverfahren“).
6

In der vorliegenden Fallgestaltung fehlt es bereits an der vorgenannten Parteiidentität in beiden Verfahren: Während Antragsgegnerin im Beweisverfahren die A AG gewesen ist, hat die Klägerin im Prozessverfahren diese nicht als Beklagte in Anspruch genommen.
7

Der Umstand, dass der Beklagte des Prozessverfahrens an dem Beweisverfahren und die Antragsgegnerin des Beweisverfahrens im Prozess jeweils auf Grund einer Streitverkündung als Streithelfer(in) beteiligt gewesen sind, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Beweisverfahren eine Streitverkündung zulässig (BGH, MDR 1997, 390). Die daraus folgende entsprechende Anwendbarkeit der §§ 68, 493 ZPO zu Lasten des Streitverkündeten führt jedoch nicht dazu, dass dieser durch einen Beitritt im Beweisverfahren Partei dieses Verfahrens wird (zur Rolle des Nebenintervenienten als Dritter: Zöller-Vollkommer, 27. Aufl., § 67, Rd.1). Denn die Interventionswirkungen zeichnen sich gerade durch die Ausweitung des im Wege der Entscheidung bzw. Beweisaufnahme gewonnenen Ergebnisses auf Dritte aus, verleihen einem Dritten aber nicht die Parteirolle.
8

Nichts anderes ergibt der über diese formale Betrachtung hinausgehende Rückgriff auf die Interessenlage: Richtet der Antragsteller das Beweisverfahren gegen eine andere Partei, als den späteren Beklagten, beruht dies – zumindest im Regelfall – auf dem Umstand, dass die von ihm verfolgten Ansprüche nicht gegen die Partei des Beweisverfahrens gegeben sind. Ließe man die Kosten des Beweisverfahrens an der im Prozess getroffenen Kostenentscheidung teilnehmen, bliebe dies ohne Sachgrund unberücksichtigt. Ob darüber hinausgehend sogar § 494 a II ZPO zu Gunsten des Streithelfers im Beweisverfahren anwendbar ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2006, Az.: 22 W 105/06 [juris]), bedarf keiner Entscheidung.
9

Der zu Lasten des Beklagten festgesetzte Betrag von € 6.222,79 ist um den Anteil der für das Beweisverfahren verrechneten Gerichtskosten von € 1.586,57 zu reduzieren (siehe die Berechnung der Kostenausgleichung im Festsetzungsbeschluss, Bl. 1090 d.A.). Zwar sind auch die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beweisverfahrens von der Festsetzung auszunehmen. Dies wirkt sich aber lediglich in dem zu Lasten des Beklagten festgesetzten Anteil der Pauschale nach Ziff. 7002 VV RVG (€ 20 x 78% = € 15,60) aus. Denn in ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Klägerin die nach Teil 3, Vorb. 3, Ziff. 5 VV RVG vorzunehmende Gebührenanrechnung berücksichtigt. Diese entfällt, da Prozess- und Beweisverfahren nicht gegenstandsgleich gewesen sind. Der konkludent angegriffene Zinssausspruch (§ 104 I S.2 ZPO) passt sich entsprechend an.
10

3.

Die Entscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 I ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Höhe des abzusetzenden Betrags, § 47 I GKG.
11

4.

Da, soweit ersichtlich, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der streitrelevanten Frage nicht existiert (offengelassen etwa in OLG Hamm, BauR 2009, 1913), misst der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei, so dass in Anwendung des § 574 II, III ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.