OLG Frankfurt am Main, 06.12.2012 – 16 EntV 2/12

Mai 2, 2019

OLG Frankfurt am Main, 06.12.2012 – 16 EntV 2/12
Orientierungssatz:

Der Kläger eines Entschädigungsverfahrens ist gehalten, die Tatsachen, die eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens begründen, vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen.
Tenor:

Im Wege des Teilanerkenntnisurteils wird das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und das beklagte Land 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Klägerin macht einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines von ihr erstinstanzlich vor dem Landgericht Wiesbaden geführten Rechtsstreits geltend. Dieser hatte mit Klage vom 17.12.1999 begonnen und wurde durch Urteil vom 17.9.2009 in erster Instanz abgeschlossen. Ein anschließendes Berufungsverfahren endete mit Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 6.8.2010. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluß vom 20.9.2011 zurückgewiesen.
2

Wegen der Entwicklung des Verfahrens wird auf die beigezogenen Akten des Landgerichts Wiesbaden (6 O 259/99 und später 3 O 30/04) sowie auf die von dem beklagten Land gefertigte Übersicht der Verfahrensentwicklung (Anlage zur Klageerwiderung – Bl. 136 bis 140 d.A.) Bezug genommen.
3

Die Klägerin unterstellt für die erste Instanz eine angemessene Verfahrensdauer von 3 Jahren und macht demgemäß auf der Grundlage von § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG für 6 Jahre * 1.200,00 € = 7.200,00 € als Entschädigung geltend.
4

Die Klägerin beantragt daher,

1. festzustellen, daß die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Wiesbaden – 6 O 259/99, dann 3 O 30/04 – die Klägerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt.
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Entschädigung von 7.200,00 € zu zahlen.

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Das beklagte Land erkennt den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 1.500,00 € an und beantragt im übrigen,

die Klage abzuweisen.

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Es hält insgesamt nur einen Zeitraum von 15 Monaten für entschädigungsträchtig und meint im übrigen, daß eine eine Entschädigung auslösende Verzögerung nicht vorläge.
Entscheidungsgründe
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Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Das Ausgangsverfahren war erst durch den der Klägerin am 23.9.2011 zugestellten Beschluß des Bundesgerichtshofes, durch den ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, rechtskräftig abgeschlossen. Mithin war die sechsmonatige Beschwerdefrist nach Art. 35 der Europäischen Menschenrechtskonvention am 3.12.2012, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der für dieses Verfahren maßgeblichen Normen, noch nicht abgelaufen, so daß gemäß der Übergangsvorschrift in Art. 23 des am 3.12.2012 in Kraft getretenen Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 die §§ 198 ff. GVG auf das vorliegende Verfahren anwendbar sind.
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Nach dem von Seiten des beklagten Landes erfolgten Teilanerkenntnis war hierüber durch Teilanerkenntnisurteil zugunsten der Klägerin zu entscheiden.
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Im übrigen war die Klage abzuweisen, denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
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Gemäß § 198 Abs. 1 GVG erhält derjenige eine angemessene Entschädigung, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Beurteilung der Frage, ob die Verfahrensdauer angemessen oder unangemessen war, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
11

Grundsätzlich ist vorab zu bemerken, daß der Kläger eines Entschädigungsverfahrens gehalten ist, die Tatsachen, die eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens begründen, vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Dies folgt schon aus dem Umstand, daß gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, somit auch eine Darlegungs- und Beweislast des einen Entschädigungsanspruch verfolgenden Klägers schon nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen gegeben ist. Entsprechend verhält sich auch die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 201 Abs. 2 GVG (BT-Drucksache 17/3802, S. 25), welche zusätzlich auch einen Passus darüber enthält, was zu geschehen hat, wenn es auf Umstände ankommt, die in den Bereich der Justiz fallen und dem Einblick des Klägers entzogen sind. Insoweit wird auf die allgemeinen Grundsätze zum Umfang der Darlegungslast verwiesen. Soweit der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 15.11.2012, mit dem der vor dem Senat geschlossene Vergleich widerrufen worden ist, die Ansicht vertritt, die Klägerin müsse nur die Verzögerung darlegen, nicht aber beweisen, stützt er sich fälschlich auf die Passage in der amtlichen Begründung, die sich mit der Erhebung der Verzögerungsrüge befaßt und für die andere Grundsätze gelten.
12

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt dem Vortrag der Klägerin in weiten Teilen eine präzise Beschreibung der Ursachen der eingetretenen Verzögerungen und deren Zuschreibung zum Verhalten des Gerichts, was aber Voraussetzung für die Zuerkennung und Bezifferung eines Entschädigungsanspruchs ist. Eine Argumentation nach dem Muster, daß eine durchschnittliche Verfahrensdauer in vergleichbaren Fällen überschritten worden ist und deshalb ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls für die Zeitdauer der Überschreitung eine Entschädigung zu gewähren ist, kann daher nicht Platz greifen.
13

Soweit die Klägerin in der Klageschrift konkreter auf möglicherweise dem beklagten Land anzulastende Verzögerungen eingegangen ist, ergibt sich folgendes:
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Soweit sie darauf hinweist, daß es bis zum frühen ersten Termin rund ein Jahr gedauert habe, ist den Akten folgendes zu entnehmen:
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Nach dem Eingang der Klage vom 17.12.1999 erfolgte am 22.12.1999 eine Terminsbestimmung auf den 28.4.2000. Allerdings ist dieser Termin sodann auf Antrag des Beklagtenvertreters am 12.4.2000 aufgehoben worden. Bis zum 31.7.2000 ist nichts geschehen. An diesem Tag erfolgte die Übertragung auf den Einzelrichter, am 17.8.2000 die Bestimmung des Einzelrichters und eine Terminsbestimmung auf den 22.11.2000. In diesem Termin baten beide Parteivertreter übereinstimmend um einen neuen Termin im Hinblick auf das anhängige Parallelverfahren. Dieser Termin wurde sodann unter dem 30.11.2000 auf den 24.1.2001 bestimmt.
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Auch wenn zwischen April und Juli 2000 von Seiten des Gerichts nichts geschehen ist, hält der Senat die verstrichene Zeit von einem Jahr zwischen Eingang der Klage beim Landgericht und der Durchführung des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die von den Parteivertretern gewünschten Terminsaufhebungen bzw. Verlegungen nicht für überhöht, vor allem auch in Ansehung der zu dieser Zeit noch verstärkt von beiden Parteivertretern beobachteten möglichen Übernahme von Ergebnissen aus dem zur selben Zeit geführten Parallelverfahren.
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Weiterhin moniert die Klägerin die Zeitdauer der Abarbeitung des Beweisbeschlusses vom 27.8.2001, der erst im Februar 2002 vollzogen worden sei.
18

Dieser Einwand ist wiederum nicht tragfähig. Insoweit wird auf die tabellarische Übersicht verwiesen, aus der sich die zwischenzeitlichen Aktivitäten des Gerichts mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, u.a. auch die Übersendung der Akten an einen Sachverständigen (Frist 3 Wochen) zur Vorbereitung des Termins. Nicht zu übersehen ist auch die vorher (am 24.9.2001) ergangene ablehnende Stellungnahme der Klägerin zur Verwertung der Beweisaufnahme aus dem Parallelverfahren.
19

Gerügt wird weiterhin die Zeitdauer von dem Erlaß eines weiteren Beweisbeschlusses (12.4.2002) nach der mündlichen Verhandlung am 15.3.2002 bis zum Eingang des Gutachtens am 9.2.2003.
20

Der Aktenlage nach hat sich die Klägerin einen Monat (15.5.2002) zur Einzahlung des Vorschusses Zeit gelassen. Die Akten sind dann am 21.5.2002 an den Sachverständigen versandt worden. Die erste Sachstandsanfrage des Gerichts bei dem Sachverständigen erfolgte am 23.10.2002; diese blieb unbeantwortet. Die zweite Sachstandsanfrage des Gerichts datiert vom 5.11.2002. Die Antwort des Sachverständigen lautete, daß das Gutachten im Dezember 2002 fertiggestellt wird. Am 6.1.2003 erfolgte dann die nächste Sachstandsanfrage, auf die der Sachverständige eine die Verspätung hinreichend erläuternde Antwort abgab; die Vorlage des Gutachtens erfolgte dann im Februar 2003. .
21

Aus dieser Abfolge läßt sich eine dem Gericht anzulastende Verzögerung des Verfahrens nicht ableiten, insbesondere gab es entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anlaß, dem Sachverständigen förmlich eine Frist zu setzen (diese hatte der Sachverständige ja auch selbst mitgeteilt) oder etwa ein Ordnungsgeld anzudrohen.
22

Für die Jahre 2003 und 2004 wird dem Landgericht von der Klägerin vorgeworfen, „die Gutachten SV1 und SV2“ lediglich „zu ergänzen, wechselseitig zu kommentieren und zu erheben (sic)“.
23

Tatsächlich stellt sich das Verfahren so da: Am 13.2.2003 versandte das Gericht das Gutachten an die Parteien mit einer Frist zur Stellungnahme von vier Wochen, die auf Antrag des Beklagtenvertreters bis zum 28.3.2003 verlängert worden ist. Die Klägerin bat sodann um eine Verlängerung dieser Frist bis zum 18.6.2003. Nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin erhielt dann die Beklagte ohne Widerspruch seitens der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 7.9.2003, was nach Lage der Dinge als angemessen angesehen werden muß.
24

Am 14.10.2003 wurde dann dem Sachverständigen SV2 der Auftrag zur Erstattung eines Ergänzungsgutachtens zu einem von der Beklagten vorgelegten Ergänzungsgutachten des SV1 erteilt. Am 13.10.2003 erklärte die Klägerin ihr Einverständnis mit diesem Ergänzungsgutachten. Nach der Erstattung des weiteren Gutachtens durch den Sachverständigen SV2 mit Stellungnahmefrist bis 5.4.2004 erging eine Anfrage an die Klägerin, ob sie auf eine weitere Ergänzung verzichte. Dies lehnte sie ab, so daß am 27.5.2004 ein weiterer Ergänzungsauftrag an den Sachverständigen SV2 erging. Sodann ist festzuhalten, daß nach einer weiteren Vorschußanforderung die Klägerin am 9.3.2005 den Sachverständigen SV2 wegen einer „unspezifischen Vorschußanforderung“ wegen Befangenheit abgelehnt hat; gleichzeitig hat sie auf das Ergänzungsgutachten verzichtet. Eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens durch das Gericht ist für diesen Zeitraum wiederum nicht festzustellen.
25

Die Jahre 2005 und 2006 werden seitens der Klägerin global dahingehend charakterisiert, daß „nur die Abstimmung hinsichtlich der Bestellung eines medizinischen Sachverständigen“ erfolgt sei. Warum dies allein dem Gericht anzulasten ist, hat die Klägerin wiederum nicht dargelegt. Tatsächlich läßt sich den Akten entnehmen, daß das Landgericht – nach einer verspäteten Einzahlung des Auslagenvorschusses durch die Klägerin – in dieser Zeit ernsthaft darum bemüht war, einen medizinischen Sachverständigen zu finden, wobei Verzögerungen in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen sind.
26

Am 19.12. 2006 geht das Gutachten des medizinischen Sachverständigen SV3 ein, ein Termin wird auf den 23.3.2007 festgesetzt. Dieser Termin wird auf Antrag des Beklagten-Vertreters zweimal verlegt, am 15.5.2007 fand dann eine mündliche Verhandlung statt mit Festlegung eines Verkündungstermins auf den 5.7.2007.
Da die Klägerin den Sachverständigen wegen Befangenheit ablehnte, wurde der Verkündungstermin verlegt auf den 13.9.2007. Die Zurückweisung des Befangenheitsantrags erfolgte am 5.7.2007, die Beschwerde der Klägerin datiert vom 13.8.2007. Der Verkündungstermin wird wegen der Beschwerde auf den 1.11.2007 verlegt, die Akten werden am 11.9.2007 an das Oberlandesgericht übersandt. Am 28.9. 2007 kommen die Akten zurück, weil über die Abhilfe nicht entschieden worden ist. Dies erfolgt am 2.10.2007, am 7.10. gehen die Akten erneut an das Oberlandesgericht, welches am 19.12.2007 über die Beschwerde entscheidet. Auch in diesem Ablauf vermag der Senat eine vom Landgericht verursachte Verzögerung des Verfahrens nicht zu erkennen.
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In der Folgezeit ergaben sich dann die zwei Verzögerungen, die von dem seitens des beklagten Landes erklärten Anerkenntnis umfaßt sind, bevor dann am 17.9.2009 das erstinstanzliche Urteil verkündet wird.
28

Eine höhere Entschädigung als der von dem beklagten Land anerkannte Betrag ist nach alledem nicht gerechtfertigt. Hierbei sieht der Senat zwar ebenso wie die Klägerin, daß die letztendliche Verfahrensdauer von 10 Jahren absolut gesehen als zu lang angesehen werden muß. Dies ändert aber nichts daran, daß eine Entschädigung nur dann gewährt werden kann, wenn die tatsächliche Dauer ohne ein zu berücksichtigendes Verhalten der Verfahrensbeteiligten dem Gericht und damit dem beklagten Land zugeschrieben werden kann. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß das Parallelverfahren, das offensichtlich den gleichen Unfall zum Gegenstand hatte, nach nur fünf Jahren beendet war, kann hieraus nichts abgeleitet werden, zumal von ihr – der Klägerin – nicht vorgetragen worden ist, warum und aus welchem Grund das dortige Verfahren zügiger als dieses abgewickelt werden konnte.
29

Über die anerkannten 1.500,00 € steht der Klägerin daher kein weiterer Anspruch zu.
30

Dem Antrag zu 1) war nicht zu entsprechen. Gemäß § 198 Abs. 4 GVG ist die Feststellung, daß die Verfahrensdauer unangemessen war, durch das Entschädigungsgericht insbesondere dann auszusprechen, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Zahlung einer Entschädigung erfolgen kann und soll. Der Klägerin ist aber im vorliegenden Fall eine Entschädigung zugesprochen worden; ein schwerwiegender Fall, in dem eine Feststellung neben der Entschädigung ausgesprochen werden müßte, liegt erkennbar nicht vor.
31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 1 und Nr. 11, 711, 713 ZPO.
32

Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder wegen der Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

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