OLG Frankfurt am Main, 22.11.2012 – 22 U 66/11

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 22.11.2012 – 22 U 66/11
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt – 4. Zivilkammer – vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Bl. 118, 119 der Akten) Bezug genommen.
2

Folgendes ist hinzuzufügen:
3

Mit eidesstattlicher Erklärung ohne Datum – eingereicht mit Schriftsatz vom 25. August 2010 (Bl. 32 f. d. A.) – hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass der Beklagte und dessen Ehefrau im Juni 2010 telefonisch Verhandlungen mit ihm geführt hätten. Er, der Geschäftsführer der Klägerin, sei bis zum 15. Juni 2010 mit der Bitte um Bedenkzeit vertröstet worden. Als er sich am 15. Juni 2010 telefonisch habe Gewissheit verschaffen wollen, habe die Ehefrau des Beklagten wörtlich zu ihm gesagt: „Jetzt schaffen Sie´s sowieso nicht mehr!“ Daraufhin habe er sofort einen Betrag von insgesamt 1080 € auf das Konto des Beklagten überwiesen.
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Aus einer Forderungsaufstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten (Stand: 20. Juli 2010, Bl. 40 f. d. A.) ergibt sich, dass die Zahlungen der Klägerin vom 15. Juni 2008 bis zum 15. April 2010 jeweils am 15. eines jeden Monats auf dem Treuhandkonto des Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingegangen sind. Lediglich im Mai 2010 wurde überhaupt keine Zahlung geleistet und am 16. Juni 2010 ging der Betrag von 1080 € auf dem oben genannten Konto ein.
5

Der Beklagte hat behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe am 15. Juni 2010 bei seiner Ehefrau angerufen und mitgeteilt, er habe von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, durch Zahlung eines Betrages von 21.600 € bis zum 31. Mai 2010 die Angelegenheit abzuschließen, weshalb die Zahlungen zum Mai 2010 eingestellt worden seien. Aufgrund eines Versehens sei jedoch der Restbetrag von ca. 9000 € nicht angewiesen worden. Da seine, des Beklagten, Ehefrau zum Zeitpunkt des Telefonats das Ausbleiben der Raten noch nicht bemerkt und ihr der Vergleichstext nicht vorgelegen habe, habe sie den Geschäftsführer der Klägerin um ein nochmaliges Telefonat gebeten. Da der Termin – gemeint sei der 31. Mai 2010 gewesen – bereits verstrichen gewesen sei, habe sie keine Eilbedürftigkeit angenommen. Anstelle einer weiteren Kontaktaufnahme sei die Zahlung der Raten für die Monate Mai und Juni 2010 erfolgt.
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Mit am 13. April 2011 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf die Frage der Auslegung der Richtlinie 2000/35/EG komme es nicht an. Nach der zum Zeitpunkt der fraglichen Überweisung maßgeblichen Gesetzeslage sei die Zahlung der Klägerin nicht rechtzeitig erfolgt (§ 270 Abs. 1 BGB). Der dem § 675 n Abs. 1 S. 3 BGB zu Grunde liegende Gedanke sei auch vorliegend anwendbar. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 120, 121 d. A.) verwiesen.
7

Mit ihrer form- und fristgerechten Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts.
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Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Annahme des Landgerichts, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 675 n BGB erfüllt seien, sei rechtsfehlerhaft, da eine Verspätung im Sinne dieser Vorschrift seitens des Beklagten nicht behauptet worden sei und in Zeiten des „Online-Bankings“ weniger restriktive Bearbeitungszeiten der Banken erwartet werden könnten. Sinn und Zweck der Frist des § 675 s BGB sei es zu verhindern, dass die Banken durch die verzögerte Ausführung von Zahlungsaufträgen die Gelder in der Zwischenzeit für ihre Zwecke nutzten. Gelte die Fiktion des § 675 n BGB unabhängig von den tatsächlichen Umständen und wäre sie demnach nicht widerlegbar, könnten die Banken ihre „cut-off“-Zeiten auf 15:00 Uhr legen, gleichwohl später eingegangene Aufträge bearbeiten und so das Geld für sich nutzen, da die Frist des § 675 s BGB erst am nächsten Tag begänne, ohne in Gefahr der Verzögerung im Sinne von § 675 s BGB zu laufen. Zum Schutze des Kunden müsse der § 675 n BGB daher als widerlegbare Fiktion angesehen werden.
9

Da der Zahlungsbetrag am 15. Juni 2010 von ihrem Konto abgebucht und am Folgetag, entsprechend der Frist des § 675 s BGB, auf dem Konto des Beklagten – dies ist unstreitig – gutgeschrieben worden sei, müsse der Zahlungsauftrag noch am 15. Juni 2010 innerhalb der Geschäftszeiten zugegangen und seitens der Bank bearbeitet worden sein. Die Leistungshandlung im Sinne von § 270 Abs. 1 BGB sei daher verzugshemmend und rechtzeitig am 15. Juni 2010 bewirkt worden.
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Die Klägerin meint, der Vergleich sei dahingehend auszulegen, dass – wie es bei Vergleichsschluss ständige Rechtsprechung gewesen sei – der Zeitpunkt der Leistungshandlung über die Verzugshemmung entscheide. Entscheidend sei, dass die Parteien trotz Kenntnis der damaligen Rechtslage gerade keine Rechtzeitigkeitsklausel vereinbart hätten.
11

Das Landgericht habe keinen Hinweis erteilt, weshalb der Kontoauszug, der die Wertstellung der Zahlung von 1080 € vom 15. Juni 2010 nachweise (Bl. 163 d. A.), berücksichtigt werden müsse.
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Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13.4.2011, Az.: 4 O 300/10, aufzuheben,
2. die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Prozessvergleich vom 18.3.2008 des Landgerichts Darmstadt – 4 O 31/06 – für unzulässig zu erklären.

13

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
15

Der Senat hat Beweis erhoben durch persönliche Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und des Beklagten sowie Vernehmung der Zeugin Z1. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Oktober 2012 (Bl. 205-209 d. A.) Bezug genommen.
16

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
17

Die in Nr. 3 des zwischen den Parteien am 18. März 2008 geschlossenen Vergleichs genannte Voraussetzung für die sofortige Fälligkeit der Restschuld nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2004, der Verzug mit zwei aufeinander folgenden Raten, ist gegeben.
18

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere aufgrund des nach Vergleichsschluss erfolgten Verhaltens der Parteien – steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs vom 18. März 2008 übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass für die Rechtzeitigkeit der Ratenzahlungen der Klägerin der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Beklagten maßgeblich sein sollte. Ferner geht der Senat nach der Vernehmung der Zeugin Z1 davon aus, dass diese den Geschäftsführer der Klägerin nicht treuwidrig im Juni 2010 telefonisch vertröstet hat, um eine verspätete Ratenzahlung herbeizuführen.
19

Die Parteien haben in dem Vergleich vom 18. März 2008 keine ausdrückliche Regelung getroffen, wonach die Leistungshandlung oder der Leistungserfolg für die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistungen maßgeblich sein sollte.
20

Der Vergleich ist ein schuldrechtlicher Vertrag, dessen Inhalt gegebenenfalls durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB festzustellen ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage (2012), § 779, Randziffern 1a, 3).
21

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, § 157 BGB. Verkehrssitte ist die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende Übung ; sie ist keine Rechtsnorm, sondern ein die Auslegung mitbestimmender tatsächlicher Faktor (vgl. Palandt/Ellenberger a. a. O., § 133, Rz. 21).
22

Nachträgliches Verhalten einer Partei kann in der Weise berücksichtigt werden, dass es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulassen kann (vgl. Palandt/Ellenberger a. a. O., § 133, Rz. 6b unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2007, 529).
23

Der Beklagte und die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben sich – wie ihre persönliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat – zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses keine konkreten Gedanken über die Bedeutung des Wortes „Verzug“ gemacht. Der Geschäftsführer der Klägerin hat jedoch anlässlich seiner persönlichen Anhörung dem Senat gegenüber erklärt, dass er einen Dauerauftrag zwecks Zahlung der einzelnen Raten so eingerichtet habe, dass das Geld monatlich jeweils am 15. bei dem Beklagten eingegangen sei. Diese Verfahrensweise war die zuverlässigste Möglichkeit, den Eingang der einzelnen Raten zum jeweils 15. eines Monats sicherzustellen. Ferner lässt sie den Rückschluss darauf zu, dass der Geschäftsführer der Klägerin davon ausging, dass zur Vermeidung des Verzuges seine jeweiligen Zahlungen am 15. eines Monats auf dem Konto des Beklagten eingegangen sein mussten. Nach dem aus seiner Verhaltensweise abzuleitenden Verständnis des Geschäftsführers der Klägerin kam es für die Rechtzeitigkeit der Leistung mithin auf den Leistungserfolg und nicht auf die Leistungshandlung an.
24

Besonders deutlich kommt das tatsächliche Verständnis des Geschäftsführers der Klägerin hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Ratenzahlungen darin zum Ausdruck, dass dieser nach seiner eigenen Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, sofort – nämlich eine Minute später – nach dem Telefonat mit der Zeugin Z1 die Überweisung für die Monatsraten Mai und Juni 2010 veranlasst zu haben. Er ging hierbei davon aus, dass bei der Online-Überweisung der sofort vom Konto abgebuchte Betrag von 1080 € auch sofort beim Empfänger gutgeschrieben werden würde. Dies war aber nur dann von elementarer Bedeutung, wenn die Leistung zur Abwendung des Verzuges am 15. Juni 2010 bereits auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben sein musste.
25

Auch die vom Beklagten mit der Abwicklung des Vergleichs beauftragte Zeugin Z1 hat ausgesagt, dass aus ihrer Sicht immer klar gewesen sei, dass das Geld am 15. bei ihnen habe sein sollen und auch immer spätestens am 15. „auf unserem Konto“ gewesen sei. Aus der Forderungsübersicht vom 20. Juli 2010 (Anlage B 1, Bl. 40 f. d. A.) geht hervor, dass in der Zeit vom 15. Juni 2008 bis zum 15. April 2010 die monatlichen Ratenzahlungen ausnahmslos am 15. des jeweiligen Monats gutgeschrieben waren.
26

Auf die Frage der Anwendbarkeit des Urteils vom 3. April 2008 (veröffentlicht in NJW 2008, 1935 f. [EuGH 03.04.2008 – C 306/06]), mit welchem der EuGH entschieden hat, dass Art. 3 I lit. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dahin auszulegen sei, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein müsse, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden solle, kommt es daher nicht an.
27

Der BGH hat zwar in seinem grundlegenden Urteil vom 7. Oktober 1965 (veröffentlicht in BGHZ 44, 178, 179) die Ansicht vertreten, für die Rechtzeitigkeit der Leistung komme es auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf den des Leistungserfolges an.
28

Aber wie deren Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, haben sich weder die Parteien noch ihre Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses mit dieser Rechtsprechung und ihren Auswirkungen konkret auseinandergesetzt, weshalb ihr im Rahmen der Auslegung des Vergleichs keine Bedeutung zukommt.
29

Im Übrigen gab es auch zu diesem Zeitpunkt bereits Stimmen in der Literatur, die zumindest die Auffassung vertraten, dass eine Einreichung des Überweisungsformulars am letzten Tag der Frist in aller Regel für die Rechtzeitigkeit der Leistung nicht ausreiche.
30

So vertritt Krüger im Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage (2007), § 270, Rz. 24, die Ansicht, dass eine Einreichung des Überweisungsformulars am letzten Tag der Frist in aller Regel nicht genüge.
31

Nach Ansicht von Staudinger/Bittner, BGB (Neubearbeitung Januar 2004), § 270, Rz. 38, folgt aus der Deutung der Geldschuld als modifizierte Bringschuld, dass der Überweisende für den rechtzeitigen Transport der Valuta verantwortlich ist, was zur Folge habe, dass geleistet sei, wenn der Überweisungsbetrag bei der Gläubigerbank eingehe.
32

Da für die Leistungen der Klägerin eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war – jeweils der 15. eines Monats -, liegt ein Fall des Verzuges gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
33

Die verspätete Erbringung der Leistung war auch von der Klägerin zu vertreten, § 286 Abs. 4 BGB.
34

Vorliegend hat der Geschäftsführer der Klägerin erst am 15. Juni 2010 um 16:19 Uhr online (vgl. Anlage K 2, Bl. 10 d. A.) seiner Bank den Auftrag gegeben, die Raten für die Monate Mai und Juni 2010 in Höhe von 1080 € an den Beklagten zu überweisen. Ausweislich der Fotokopie des Auszuges vom 16. Juni 2010 wurde der Auftrag zwar auch am 15. Juni 2010 entgegengenommen (Bl. 163 d. A.). Der Vertrag zwischen der Klägerin und ihrer Bank kam daher bereits am 15. Juni 2010 zu Stande. Da der 15. Juni 2010 ein Dienstag und damit ein normaler Werktag war, konnte der Geschäftsführer der Klägerin jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit mit einer Ausführung des Überweisungsauftrags am gleichen Tage und erst recht nicht mit einer Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Konto des Beklagten rechnen. Die Klägerin ist daher grundsätzlich auch für die Verzögerung verantwortlich.
35

Die Geltendmachung des Anspruches nach Maßgabe der Nrn. 1 und 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat den Vortrag der Klägerin, die Ehefrau des Beklagten habe ihren Geschäftsführer treuwidrig zur verspäteten Zahlung der Raten für die Monate Mai und Juni 2010 veranlasst, nicht bestätigt.
36

Aufgrund der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin Z1 geht der Senat davon aus, dass die Zeugin zum Zeitpunkt des Telefonats mit dem Geschäftsführer der Klägerin im Juni 2010 noch keine Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin mit den Raten für Mai und Juni im Rückstand war. Bis Mai 2010 waren die monatlichen Raten immer pünktlich eingegangen. Der Zeugin war daher die zeitliche Bedrängnis der Klägerin nicht bewusst. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass es in den Telefonaten mit dem Geschäftsführer der Klägerin ausschließlich um die Sonderzahlung gegangen sei, die bis zum 31. Mai 2010 seitens der Klägerin hätte geleistet werden müssen. Auch der Geschäftsführer der Klägerin hat anlässlich seiner persönlichen Anhörung nicht behauptet, dass er mit der Zeugin Z1 ausdrücklich über den Zahlungseingang der Raten für Mai und Juni 2010 gesprochen habe. Er hat lediglich angegeben, die Äußerung der Zeugin „Jetzt schaffen sie es sowieso nicht mehr“ auf den Zahlungseingang der letzten zwei Raten bezogen zu haben. Im Hinblick auf den von ihr geschilderten Empfängerhorizont bezog sich die Erklärung, „…es sei ja ohnehin schon zu spät…“ jedoch nur auf die verpasste Frist vom 31. Mai 2010 und lässt keinen Rückschluss auf ein treuwidriges Verhalten zu, das dem Beklagten hätte zugerechnet werden müssen. Im Übrigen hätte der Geschäftsführer der Klägerin ohne weiteres sowohl den Zeitdruck als auch den späteren Verzugseintritt durch Zahlung zumindest der Rate für den Monat Mai, die angerechnet worden wäre, abwenden können.
37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
38

Die Aussprüche über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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