OLG Frankfurt am Main, 16.11.2012 – 12 W 78/12
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23.8.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Wert der Beschwerdeinstanz wird festgesetzt auf 11.415,00 €.
Gründe
1
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
2
Das Landgericht hat der Beklagten zu Recht auf der Grundlage des § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3
Bei Aufnahme des Prozesses zur Hauptsache durch Zustellung der Verfügung vom 25.7.2012 – Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens – bestand Veranlassung zur Klage. Die Beklagte hatte zwar zu diesem Zeitpunkt die aktuell anhängige Zwangsvollstreckungsmaßnahme bereits auf den materiell begründeten Teil beschränkt. Dennoch aber war sie dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe entgegengetreten. Waren die Einwände, die sie erhob, auch prozessualer Natur, so machte doch die Beklagte allein durch den Zurückweisungsantrag schon deutlich, dass sie sich nicht – was nach der prozessualen Lage in erster Linie durch (Anerkenntnis-) Urteil hätte geschehen können – förmlich auf eine Beschränkung der Vollstreckung auf den nicht verjährten Teil der titulierten Forderungen festlegen lassen wollte.
4
Mit der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe hätte einer erneuten Erweiterung des Vollstreckungsumfanges nichts entgegengestanden.
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