OLG Frankfurt am Main, 06.11.2012 – 4 W 15/12

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 06.11.2012 – 4 W 15/12
Leitsatz

1. Die Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO hat insofern Auswirkungen auf das Prozesskostenhilfeverfahren, als die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nunmehr grundsätzlich nur noch für den Zeitraum bis zur Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens zu treffen ist.

2. Auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist auf den Sach- und Streitstand bis zur Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens abzustellen. Der durch die Insolvenzeröffnung bedingte Wechsel in der Prozessführungsbefugnis gemäß § 80 Abs 1 InsO ist mithin bei der Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 13.02.2012 (Az. 2 O 72/12) dahingehend abgeändert, dass dem Beklagten über die durch das Landgericht Gießen für die Widerklage in Höhe von 71.425,47 € gewährte Prozesskostenhilfe hinaus Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Klage bis zum 20.09.2012 bewilligt wird, soweit er sich damit verteidigt, er sei nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 71.425,47 € zu verurteilen.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Gebühr KV Nr. 1812 zu § 3 Abs. 2 GKG wird zur Hälfte ermäßigt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1

I.

Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Klage sowie für die Erhebung einer Widerklage.
2

Der Sohn der Kläger, X, verstarb am ….02.2010 kinderlos. Zuvor hatte er durch Testament vom ….02.2010 Frau A zur Alleinerbin bestimmt. Der Beklagte wurde auf Antrag der Alleinerbin durch Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom 24.02.2011 als Nachlassverwalter eingesetzt.
3

Zum Nachlass gehört ein Hausgrundstück, das dem Erblasser von den Klägern mit Übergabevertrag vom 28.10.1994 (Bl. 15 ff. d. A.) übertragen worden war. Der Übergabevertrag enthält in Ziffer 10 folgende Rücktrittsregelung:
4

„Die Übergeber sind zum Rücktritt vom heutigen Übergabevertrag berechtigt, falls der Übernehmer den übertragenen Grundbesitz zu deren Lebzeiten ohne deren Zustimmung veräußert oder belastet oder der Übernehmer vor ihnen verstirbt und nicht dessen leibliche Abkömmlinge Eigentümer des übertragenen Grundbesitzes werden. Im Falle des Rücktritts sind die Übergeber berechtigt, von dem Übernehmer bzw. dessen Erben die unentgeltliche, kosten- und steuerfreie Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen.
5

Mit Schreiben vom 16.03.2010 erklärten die Kläger gegenüber der Alleinerbin, vom Übergabevertrag zurückzutreten, und forderten diese zur unentgeltlichen Rückgabe des Grundstücks auf. Die Alleinerbin und später der Beklagte lehnten die unentgeltliche Rückübertragung des Grundstücks ab und verlangten Ersatz für vom Erblasser getätigte Verwendungen in Höhe von 225.000,00 €.
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Die Kläger klagen nun auf Rückübertragung des Grundstücks. Der Beklagte beruft sich insofern auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen auf das Grundstück in Höhe von 234.145,40 €. Darüber hinaus begehrt er im Wege der Widerklage, unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, Zahlung von Verwendungsersatz in Höhe von 234.145,40 € sowie Rückgabe des beweglichen Eigentums des Erblassers Zug um Zug gegen Zustimmung zum Eigentumsübergang an dem streitgegenständlichen Grundstück.
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Der Schriftsatz vom 18.11.2011 mit Klageabweisungs- und Widerklageantrag ist dem Klägervertreter mit dem gerichtlichen Hinweis zugestellt worden, dass sich die Zustellung nur auf den Klageabweisungsantrag beziehe; es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen auf die Klageerwiderung und den Prozesskostenhilfeantrag für die Widerklage (Bl. 122 d. A.).
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In der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2012 hat die Beklagtenvertreterin Klageabweisung beantragt und den Widerklageantrag gestellt. Der Klägervertreter hat Abweisung der Widerklage beantragt (Bl. 147 d. A.).
9

Das Landgericht Gießen hat mit Beschluss vom 13.02.2012 (Bl. 162 f. d. A.) dem Beklagten lediglich Prozesskostenhilfe für einen Teil der Widerklage, nämlich für einen Betrag von 71.425,47 € bewilligt, und den Antrag im Übrigen wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass die Klageforderung unstreitig sei und der Beklagte mithin unterliegen werde. Die Regelung in Ziffer 10 des Übergabevertrags, die Rückübertragung nach Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts solle „unentgeltlich“ erfolgen, sei dahingehend auszulegen, dass jedenfalls notwendige Erhaltungsmaßnahmen und nützliche Verwendungen, soweit damit eine Wertsteigerung des Hauses verbunden sei, von den Klägern im Falle der Rückabwicklung zu ersetzen seien. Im Hinblick auf die Widerklage sei über Verwendungen in Höhe von 71.425,47 € Beweis zu erheben, so dass insofern Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Im Übrigen seien die geltend gemachten Verwendungen für den Wintergarten in Höhe von insgesamt 162.719,93 € als aufgedrängte Luxusaufwendungen nicht zu ersetzen, weil die Kläger selbst sie nie getätigt hätten, an ihnen kein Interesse hätten und sich gegen ihr Entstehen nicht hätten wehren können.
10

Gegen diesen ihm am 16.02.2012 (Bl. 172 d. A.) zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.02.2012 (Bl. 178 ff. d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt, die am 27.02.2012 (Bl. 177a d. A.) bei Gericht eingegangen ist. Mit Beschluss vom 05.03.2012 (Bl. 177 R d. A.) hat es das Landgericht Gießen abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen, und hat die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
11

Durch Beschluss vom 21.09.2012 (Bl. 192 d. A.) hat das Amtsgericht Friedberg über den Nachlass des Erblassers wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet.
12

Der Beklagte beantragt,

dem Beklagten für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe aus einem Streitwert von 296.425,47 € zu bewilligen.

13

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Der Beklagte ist auch nach wie vor beschwerdebefugt, da sich die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht auf das Prozesskostenhilfeverfahren erstreckt hat (s. dazu nachfolgend unter 2. a). Ein Wechsel der Verfahrensführungsbefugnis, dem § 240 ZPO Rechnung trägt, tritt im Prozesskostenhilfeverfahren gerade nicht ein. Prozesskostenhilfe ist dem ursprünglichen Antragsteller, mithin dem Beklagten, versagt worden, nicht aber dem Insolvenzverwalter als nunmehr Verfügungsberechtigtem über die Insolvenzmasse. Gegen diese Versagung kann allein der Beklagte die sofortige Beschwerde einlegen (vgl. OLG Zweibrücken 13.04.2005, 6 W 2/02, Rn. 3, zitiert nach juris).
14

2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
15

a) Einer Entscheidung über die Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren steht nicht entgegen, dass das Hauptsacheverfahren durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 21.09.2012 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.
16

Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, führt zu einer Unterbrechung aller Aktiv- und Passivprozesse der Erben, die diese als solche führen (OLG Köln 23.09.2002, 2 U 79/02, Rn. 5, zitiert nach juris; Zöller/Greger, 29. A. 2012, § 240 Rn. 7). Ist – wie hier – ein Nachlassverwalter bestellt, verliert der Erbe gemäß § 1984 Abs. 1 Satz 1 BGB die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. An seine Stelle tritt der Nachlassverwalter, der für den Erben die den Nachlass betreffenden Prozesse führt. Der vom Nachlassverwalter geführte Prozess wird damit durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gleichermaßen gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Darüber hinaus endet gemäß § 1988 Abs. 1 BGB die Nachlassverwaltung mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Diese Rechtswirkung tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Aufhebungsbeschlusses bedarf (Palandt/Edenhofer, 71. A. 2012, § 1988 Rn. 1).
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Die Verfahrensunterbrechung des Hauptsacheverfahrens betrifft sowohl die Klage als auch die Widerklage, da beide zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens rechtshängig waren, was Voraussetzung für eine Unterbrechung nach § 240 ZPO ist (Zöller/Greger, 29. A. 2012, § 240 Rn. 4; MünchKommInsO/Schumacher, 2. A. 2007, vor §§ 85-87 Rn. 42). Allerdings ist die Widerklage zunächst schriftsätzlich unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben worden und eine Zustellung des Schriftsatzes ist unter dem gerichtlichen Hinweis erfolgt, dass diese sich nur auf den Klageabweisungsantrag beziehe. Die Rechtshängigkeit der Widerklage ist aber später gemäß § 261 Abs. 2 ZPO durch Antragstellung im Termin vom 09.01.2011 begründet worden.
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Die eingetretene Verfahrensunterbrechung hat jedoch keine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens zur Folge (BGH 04.05.2006, IX ZR 26/04, Rn. 1; OLG Frankfurt, 27.02.2007, 9 W 4/07, Rn. 2; OLG Zweibrücken, 13.04.2005, 6 W 2/02, Rn. 2; OLG Stuttgart 25.03.2004, 3 W 65/03 Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, 28.04.2003, 22 U 100/00, Rn. 2; OLG Karlsruhe 12.11.2002, 2 WF 93/02, Rn. 10, zitiert nach juris; Zöller/Greger, 29. A. 2012, vor § 239 Rn. 8; Musielak/Stadler, 9. A. 2012, § 249 Rn. 3; aA OLG Köln 15.11.2002, 2 U 79/02, Rn. 4; LG Bonn 20.02.2009, 10 O 3/09, Rn. 1, zitiert nach juris). Diese abweichende Behandlung des Prozesskostenhilfeverfahrens rechtfertigt sich dadurch, dass ihm der kontradiktorische Charakter fehlt, den § 240 ZPO voraussetzt. Im Prozesskostenhilfeverfahren stehen sich nicht zwei Parteien, sondern der Antragsteller und die Staatskasse gegenüber. Der Gegner wird nur angehört, ist aber nicht unmittelbar Beteiligter (OLG Zweibrücken, 13.04.2005, 6 W 2/02, Rn. 2; OLG Karlsruhe 12.11.2002, 2 WF 93/02, Rn. 10, zitiert nach juris).
19

b) Die Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 240 ZPO hat aber insofern Auswirkungen auf das Prozesskostenhilfeverfahren, als die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nunmehr grundsätzlich nur noch für den Zeitraum bis zur Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens zu treffen ist. Denn Sinn und Zweck des § 240 ZPO ist es, dem Wechsel in der Prozessführungsbefugnis Rechnung zu tragen und dem Insolvenzverwalter ausreichend Zeit zu geben, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden. Dieser Schutzzweck wird nur dann nicht beeinträchtigt, wenn die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt (vgl. OLG Saarbrücken, 26.03.2008, 8 W 25/08, Rn. 8; OLG Zweibrücken 15.11.2004, 4 W 155/04, Rn. 9, zitiert nach juris). Daraus folgt zugleich aber auch, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gleichermaßen auf den Sach- und Streitstand bis zur Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens abzustellen ist. Der durch die Insolvenzeröffnung bedingte Wechsel in der Prozessführungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO ist damit bei der Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Prozesskostenhilfe nicht zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken, 26.03.2008, 8 W 25/08, Rn. 8; OLG Zweibrücken 15.11.2004, 4 W 155/04, Rn. 9, zitiert nach juris; aA BGH 04.05.2006, IX ZR 26/04, Rn. 2, zitiert nach juris). Gleiches gilt im vorliegenden Fall für die Beendigung der Nachlassverwaltung mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gemäß § 1988 Abs. 1 BGB. Für die Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens spricht auch, dass es andernfalls allein von dem – vom Antragsteller nicht zu beeinflussenden – Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abhängen würde, ob der Antragsteller seine außergerichtlichen Auslagen selbst tragen muss oder nicht.
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c) Auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes bis zur Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens war die Entscheidung des Landgerichts Gießen, dem Beklagten keine Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage zu gewähren, unzutreffend. Dass das Landgericht keine Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage gewährt hat, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Beschlusstenor, der insofern mehrdeutig ist, wohl aber aus den Gründen. Denn letztere stellen unzweifelhaft darauf ab, dass der Beklagte im Hinblick auf die Klageforderung unterliegen werde.
21

Dem Beklagten ist vielmehr Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Klage in Höhe eines Streitwerts von 71.425,47 € zu gewähren, weil er sich insofern erfolgreich auf eine Einrede gemäß §§ 348, 320, 322 BGB wegen vom Erblasser getätigter notwendiger bzw. nützlicher Verwendungen berufen kann.
22

Im Rahmen der Widerklage hat das Landgericht zutreffend die Auffassung vertreten, Ziffer 10 des Übergabevertrags sei dahingehend auszulegen, dass der Rückgewährschuldner Ersatz notwendiger und nützlicher Verwendungen verlangen könne. Ein solcher Verwendungsersatzanspruch ergibt sich grundsätzlich aus § 347 Abs. 2 BGB. Die im Übergabevertrag vorgesehene „unentgeltliche“ Rückübertragung schließt, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, einen Anspruch auf Verwendungsersatz im Falle des Rücktritts auch nicht aus. Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist ein Rechtsbegriff, den das Bürgerliche Gesetzbuch an zahlreichen Stellen (z.B. §§ 516, 598, 662, 816, 822, 988) verwendet. Hiernach ist eine Zuwendung unentgeltlich, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung geschieht (Palandt/Weidenkaff, 71. A. 2012, § 516 Rn. 8 m.w.N.).
23

Entgeltlich ist ein Erwerb, wenn er kraft Gesetzes oder kraft rechtsgeschäftlicher Bestimmung rechtlich abhängig ist von einer als Ausgleichung aufgefassten eigenen Zuwendung in dem Sinne, dass er nur zusammen mit dieser endgültig sein soll (RGZ163, 355, 356). Verwendungsersatz ist in diesem Sinne nicht als Entgelt anzusehen, da er keinen Ausgleich für die Rückgabe des Grundstücks schaffen, sondern lediglich den Investitionen des Rückgewährschuldners Rechnung tragen soll. Da es sich bei dem Übergabevertrag um einen notariellen Vertrag handelt, ist auch davon auszugehen, dass die dort verwendeten Rechtsbegriffe in der ihnen rechtlich zukommenden Bedeutung verwandt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall war, sind weder von den Parteien vorgetragen worden, noch aus den Umständen ersichtlich.
24

Das Landgericht hat in dem Hinweisbeschluss vom 13.02.2012, mithin vom gleichen Tag wie der Beschluss über die Prozesskostenhilfe, ausführlich und zutreffend dargelegt, dass über notwendige bzw. nützliche Verwendungen des Erblassers in Höhe von 71.425,47 € jedenfalls Beweis zu erheben sein wird. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird insofern Bezug genommen. Abweichend von der Entscheidung des Landgerichts hat dies aber nicht nur Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Widerklage, sondern spielt bereits im Rahmen der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung gegen die Klage eine Rolle. Denn der Beklagte kann gemäß § 347 Abs. 2 i.V.m. §§ 348, 320, 322 BGB einen Anspruch auf Ersatz notwendiger bzw. nützlicher Verwendungen als Einrede gegen die Klageforderung geltend machen und hat diese Einrede auch tatsächlich erhoben.
25

Dem Landgericht ist außerdem zuzustimmen, was freilich unzutreffender Weise wiederum nur im Rahmen der Widerklage geprüft wurde, dass die weiteren Verwendungen des Erblassers für den Anbau des Wintergartens in Höhe von insgesamt 162.719,93 € nach den für die aufgedrängte Bereicherung geltenden Grundsätzen von den Klägern nicht zu ersetzen sind. Ob eine aufgedrängte Bereicherung vorliegt, richtet sich nach dem subjektiven Interesse der Kläger. Der Rückgewährschuldner bedarf eines besonderen Schutzes in den Fällen, in denen er trotz objektiv vorhandener Wertsteigerung subjektiv keinen entsprechenden Nutzen zieht. Eine andere Beurteilung ist nur geboten, wenn eine eingetretene Wertsteigerung gewinnbringend realisiert wird oder eine ansonsten notwendig gewesene Ausgabe dadurch erspart wurde (OLG Köln, 07.02.2006, 3 U 111/04, Rn. 25 ff. m.w.N., zitiert nach juris). Dass dies im Hinblick auf den vom Erblasser angebauten Wintergarten der Fall ist, hat keine der Parteien vorgetragen. Der Beklagte kann mithin die weiteren Verwendungen in Höhe von 162.719,93 € nicht einredeweise gegenüber der Klageforderung geltend machen, insofern wird seine Rechtsverteidigung mithin keinen Erfolg haben.
26

c) Nach den vorstehenden Ausführungen sind – wie auch das Landgericht entschieden hat – die Erfolgsaussichten der vom Beklagten erhobenen Widerklage nur zu bejahen, soweit dort Verwendungsersatz wegen notwendiger bzw. nützlicher Verwendungen in Höhe von 71.425,47 € Zug um Zug gegen Zustimmung zum Eigentumsübergang an dem streitgegenständlichen Grundstück begehrt wird. Für die weiteren Verwendungen wegen des Baus des Wintergartens in Höhe von 162.719,93 € scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dagegen mangels Erfolgsaussichten der Widerklage aus. Wegen des auch im Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Verschlechterungsverbots entsprechend § 528 Satz 2 ZPO (vgl. etwa OLG Frankfurt, 27.02.2007, 9 W 4/07, Rn. 5, zitiert nach juris) ist der Senat daran gehindert, die vom Landgericht für die Widerklage unbefristet gewährte Prozesskostenhilfe nunmehr auf den Zeitraum bis zur Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu begrenzen.
27

Dass das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten für den im Rahmen der Widerklage ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des beweglichen Eigentums des Erblassers abgelehnt hat, wurde im Rahmen der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtsgebühr KV Nr. 1812 zu § 3 Abs. 2 GKG entsteht, soweit sie nicht wegen des Teilerfolgs der Beschwerde ermäßigt wurde, kraft Gesetzes.
29

4. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu der unter Ziffer 2. b) aufgeworfenen Frage, ob die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur für den Zeitraum bis zur Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 240 ZPO zu treffen und für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage sowie der Rechtsverteidigung auf den Sach- und Streitstand bis zur Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens abzustellen ist.

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