OLG Frankfurt am Main, 10.10.2012 – 17 U 215/11

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 10.10.2012 – 17 U 215/11
Leitsatz

1. Zu den Auswirkungen des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen Belastung des Kontos des Schuldners

2. Zur Genehmigung der Lastschrift im geschäftlichen Verkehr
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.9.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen – AZ: 8 O 16/11- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 52.504,22 EUR wegen eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung unter dem Gesichtspunkt einer zu Unrecht erfolgten Rücklastschriftbuchung.
2

Beide Parteien sind jeweils zum genossenschaftlichen Verbund gehörende Volksbanken und nehmen beide am Abkommen über den Lastschriftverkehr (im Folgenden: LSA) teil. Die Klägerin führte insoweit Konten für die Firma A … UG mit Sitz in Stadt1 (im Folgenden: A UG). Bankkundin der Beklagten war die Firma B … GmbH & Co.KG (im Folgenden: B), über deren Vermögen mit Beschluss vom 28.07.2010 das vorläufige Insolvenzverfahren und mit Beschluss vom 29.09.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. X zum Insolvenzverwalter bestellt worden war. Persönlich haftende Gesellschafterin der B KG, welche im Jahre 2007 ihren Sitz von Stadt2 nach Stadt3 verlegte, war die Firma C … mbH, welche ebenfalls ihren Sitz in Stadt3 hatte. Als alleinige Geschäftsführerin der C GmbH war Frau D eingetragen, welche im Oktober 2009 ihr Amt als Geschäftsführerin niederlegte und die Beendigung ihrer Geschäftsführertätigkeit beim Amtsgericht Gießen anmeldete, welches die Eintragung der Beendigung der Geschäftsführung im Handelsregister jedoch ablehnte. Noch vor der vorläufigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma B KG reichte die Firma A UG bei der Klägerin fünf Lastschriften über einen Betrag in Höhe von Insgesamt 52.504,22 EUR ein. Die Klägerin zog diese Lastschriften als erste Inkassostelle für die Firma A UG bei der Beklagten als Zahlstelle der Firma B KG ein. In der Folgezeit widersprach der vorläufige Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 11.08.2010 gegenüber der Beklagten den erteilten Lastschriften, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 20./24.08.2010 die Belastung mittels entsprechender Rücklastschriften rückgängig machte.
3

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung des Betrages von 52.504,22 EUR in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Das Landgericht hat der Klage auf der Basis eines zu Grunde gelegten Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, die Beklagte habe durch die mittels Rückrechnungslastschriften erfolgte Rückbelastung ohne rechtlichen Grund einen Vermögensvorteil erlangt, indem die Rückgabe und Rückrechnung der streitgegenständlichen Lastschriften nicht innerhalb der in Abschnitt III Nr. 2 S. 1 LSA normierten Frist von 6 Wochen erfolgt seien. Soweit nach Abschnitt III Nr. 2 S. 2 LSA die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen auch nach Ausschluss der Rückgabemöglichkeit unberührt blieben, ließen sich aus den tatsächlichen Vorbringen der Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin herleiten. Unabhängig davon, ob ein entsprechender Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin bereits auf Grund konkludenter Genehmigungen der Lastschriften durch die Beklagten ausgeschlossen sei, könne jedenfalls von einem Schaden der Beklagten als Schuldnerbank nicht ausgegangen werden. Der Beklagten stehe gegenüber dem Kondiktionsanspruch auch kein Gegenanspruch aus § 280 I BGB zu, da sie ihrerseits mit der Weitergabe der Lastschrift gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Auch soweit die Klägerin von ihrem Stornorecht aus der Inkassovereinbarung mit der A UG als Gläubigerin keinen Gebrauch gemacht habe, begründe dieses Verhalten der Klägerin schon deshalb keine schutzwürdige Rechtsposition, weil die Klägerin gegenüber der Beklagten hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Ein denkbarer Kondiktionsausschluss gem. § 814 Alt. 1 BGB scheide bereits deshalb aus, weil die Beklagte die Lastschriften unter Verstoß gegen die Ausschlussfrist in Abschnitt III Nr. 2 S. 1 LSA zurückgegeben habe und deshalb nicht auf ein Behaltendürfen der Leistung hätte vertrauen dürfen.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung mit der sie insbesondere geltend macht, das Landgericht habe sich nicht genügend damit beschäftigt, ob die Lastschriften im Verhältnis der Firma A UG und der B KG unberechtigt eingereicht worden seien. In Folge der fehlenden Genehmigungen der streitgegenständlichen Lastschriften seitens der B KG sei der Beklagten auch ein Schaden entstanden, welcher ebenso Rechtsgrund für das Behaltendürfen gegenüber den Kondiktionsansprüchen der Klägerin bilde wie für die Verpflichtung der Klägerin zur Aufnahme auf verspätete Rücklastenschriften aus Abschnitt II Nr. 3 LSA. Während die Firma B KG die streitgegenständlichen Lastschriften auch nicht konkludent genehmigt habe, habe die Klägerin schließlich in Kenntnis der maßgeblichen Umstände die Rücklastschriften zugelassen, weshalb der Klageforderung der Einwand aus § 814 BGB entgegenstehe.
6

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30.09.2011 abzuändern und die die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.
9

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen die angefochtene Entscheidung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung in jeder Hinsicht statt, indem das Landgericht zu Recht einen zugunsten der Klägerin bestehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB angenommen hat. Danach hat die Beklagte durch die mittels der von ihr veranlassten Rückbelastungen hinsichtlich der von der Klägerin zuvor im Lastschriftverfahren eingezogenen Beträge in Höhe von insgesamt 52.504,22 Euro infolge der von ihr vorgenommenen Rückgabe der Lastschriften einen Vermögensvorteil in Höhe des zurückbelasteten Betrages ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. Sie war insoweit nicht befugt, auf der Grundlage des Widerspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters der B KG vom 11.08.2010 gegen die Lastschriftbuchungen auf deren Konto eine Rückbelastung im Lastschriftverfahren vorzunehmen.
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Zwar stand ihr als Schuldnerbank gem. Abschnitt III Nr. 1 des LSA (Stand: 1.02.2002) grundsätzlich die Befugnis zu, die Einzugsermächtigungslastschrift als Zahlstellte im Hinblick auf den Widerspruch der Belastung durch den zum vorläufigen Insolvenzverwalter der B KG bestellten Dr. X zurückzugeben und die Wiedervergütung zu verlangen. Die insoweit im LSA vorgesehene Möglichkeit der Rückgabe und Rückrechnung war vorliegend allerding gem. Abschnitt III Nr. 2 LSA ausgeschlossen, nachdem die Firma B KG als Zahlungspflichtige der Belastung nicht rechtzeitig innerhalb der für die rechtlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Banken vorgesehenen Frist von 6 Wochen nach der Kontobelastung widersprochen hatte. Auch wenn abhängig von den im Valuta-Verhältnis zwischen der B KG als Schuldnerin und der Beklagten als Schuldnerbank bzw. Zahlstellte geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit des Widerspruchs der Schuldnerin im Zweifel nicht auf die Zeitspanne von 6 Wochen in Abschnitt III Nr. 2 LSA beschränkt sein muss und insoweit eigene Fristen gelten, ist jedenfalls für das Verhältnis zwischen der Gläubigerbank (als erste Inkassostellte) und der Schuldnerbank (Zahlstellte) mit dem Ablauf der Frist von 6 Wochen eine Rückgabe der Lastschriftbuchung generell unzulässig. Erreicht dagegen die Beklagte wie im vorliegenden Fall durch die von ihr veranlasste Rückbelastung den von der Landeszentralbank ihrem Konto gutgeschriebenen Rücklastschriftbetrag, so ist sie darum gegenüber der Klägerin ungerechtfertigt bereichert.
11

Gegenüber der sich aus der Regelung in Absatz III Nr. 2 LSA ergebenden Verpflichtung der Beklagten, die zu Unrecht mit der Rückgabe der Lastschrift nach Ablauf von 6 Wochen veranlassten Rückbelastungen wieder rückgängig zu machen, kann sich die Beklagte im konkreten Fall auch nicht mit Erfolg auf einen ihr zustehenden Schadensersatzanspruch in dieser Höhe berufen. Soweit in Abschnitt III Nr. 2 LSA geregelt ist, dass Schadensersatzansprüche im Sinne der Regelung in Abschnitt I Nr. 5 LSA von der Befristung der Rückgaberechnung auf 6 Wochen unberührt bleiben sollen, besteht vorliegend kein zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Ersatzanspruch entsprechend Abschnitt I Nr. 5 LSA aus einer Haftung der Klägerin als erster Inkassostelle für einen Schaden, der ihr durch etwaige unberechtigt eingereichte Lastschriften entstanden sein könnte.
12

Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob entsprechend dem zwischen den Parteien streitigen Vorbringen ein tatsächlich bestehender Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Zahlungen oder eine wirksame Vollmacht für die Erteilung der Einzugsermächtigung seitens der B KG vorlag.
13

Selbst wenn mit dem von der Beklagten erhobenen und mit der Berufung wiederholten Vorbringen davon auszugehen wäre, dass Herr E als einer von 16 Kommanditisten der B KG keine wirksame Vollmacht zur Erklärung der Einzugsermächtigung besessen hat, führt dies allein noch nicht zur Annahme einer unberechtigt eingereichten Lastschrift im Sinne von Abschnitt I Nr. 5 LSA.
14

Bei dem zwischen den Parteien geltenden Lastschriftverfahren bedeutet die vom Schuldner dem Gläubiger gegenüber erteilte Einzugsermächtigung regelmäßig nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu nutzen. Beauftragt der Gläubiger seine Bank, einen bestimmten Geldbetrag einzuziehen, so leitet diese als sogenannte erste Inkassostelle den Auftrag an die Schuldnerbank als Zahlstelle weiter, die den Betrag vom Schuldnerkonto abbucht, ohne dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben. Insoweit greift die Schuldnerbank im Einziehungsermächtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden (des Schuldners) auf dessen Konto zu und handelt bei der Einlösung der Lastschrift aufgrund einer von der Gläubigerbank (oder einer etwa eingeschalteten Zwischenbank) im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung (BGH, Urteil vom 13.10.2011, zitiert nach Juris, Rdn. 11 m.w.N.). Im Verhältnis zum Schuldner begründet erst dessen nachträgliche Zustimmung ( § 684 Satz 2 BGB) die Berechtigung zur Einlösung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die Stelle einer Weisung, die im Abbuchungsauftragsverfahren der Belastung vorausgeht ( BGH, a.a.O. Rdn. 11; Urteil vom 11. April 2006 – XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 f mwN). Soweit ungeachtet der von einem Schuldner erteilten Einzugsermächtigung die Wirksamkeit der Lastschriftbuchung im Deckungsverhältnis von der Erteilung einer Genehmigung abhängt, sind der Schuldner oder wie vorliegend der vorläufige Insolvenzverwalter in der Lage, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und damit den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem wie vorliegend der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. X den zu einem Gesamtbetrag von 52.504,22 Euro summierenden Einzelbelastungen widerspricht.
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Bei der Frage einer etwaigen Verpflichtung der ersten Inkassostelle zum Schadensersatz entsprechend der Regelung in Abschnitt I Nr. 5 LSA wegen unberechtigt eingereichter Lastschriften müssen die Besonderheiten des Lastschriftverfahrens insoweit berücksichtig werden, als dieses als technisches Verfahren statt der ansonsten notwendigen Bargeldabwicklung ausgestaltete ist. Da das Einzugsermächtigungsverfahren in der Weise funktioniert, dass der Gläubiger die erste Inkassostelle veranlasst, den Geldbetrag per Lastschrift vom Konto bei der Schuldnerbank abzubuchen, ohne dass diese von dem Schuldner als Kontoinhaber für diesen Zahlungsvorgang eine Weisung erhalten hat. Auf Grund dieser weisungslosen Belastung des Kontos des Schuldners ist jedenfalls dann von einer den seitens der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch ausschließenden berechtigten Einreichung der Lastschriften auszugehen, wenn die Schuldner und damit die B KG die Belastungsbuchungen in Höhe von insgesamt 52.504,22 Euro genehmigt hat. Insoweit hat sich nach der zu grundliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Deckungsverhältnis die sogenannte Genehmigungstheorie durchgesetzt (BGH Urteil vom 10.11.2008, Az: XI ZR 238/07, zitiert nach Juris, Randnummer 15 m. w. N.). Während im vorliegendem Fall eine ausdrückliche Genehmigung der vorgelegten Einzugsermächtigungslastschriften nicht erfolgt ist, kann auch nicht festgestellt werden, inwieweit der Insolvenzverwalter im Rahmen des Deckungsverhältnisses zwischen der Schuldnerin und der beklagten Bank auf Grund der insoweit geregelten Widerspruchsmöglichkeit gehindert gewesen sein könnte, von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Während nach Abschnitt III Nr. 2 LSA die Rückgabe der Lastschrift nach Ablauf von 6 Wochen ausgeschossen ist, kommt für die Widerspruchsmöglichkeit im Deckungsverhältnis längstens eine Frist von bis zu 4 Monaten und 2 Wochen in Betracht, innerhalb derer entsprechenden Lastschriften im Deckungsverhältnis seitens des Schuldners widersprochen werden kann.
16

Soweit ungeachtet der vorstehenden Umstände jedenfalls dann ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage einer unberechtigt eingereichten Lastschrift ausscheidet, wenn eine Genehmigung der Belastungsbuchung vorliegt, war im konkreten Fall der Firma B KG als Schuldnerin die Gutschrift der Belastungsbuchung in Höhe des Betrages von 52.504,22 Euro auf dem Konto der Klägerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt als Leistung zuzurechnen, dass von einer Genehmigung der von der Klägerin im Lastschriftverfahren veranlassten Belastungsbuchung auszugehen ist. Im vorliegendem Fall ist der Widerspruch des Insolvenzverwalter letztendlich unter dem Gesichtspunkt wirkungslos geblieben, dass ungeachtet einer möglicherweise ansonsten noch laufenden Widerspruchsfrist zugunsten der Schuldnerin jedenfalls von der Erteilung einer Genehmigung für diese auszugehen ist, welche auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (BGH NJW 2010, 3510 ff, [BGH 20.07.2010 – XI ZR 236/07] Randnummer 43 m. w. N.).
17

Ob von einem entsprechendem schlüssigen Verhalten der Schuldnerin aus der maßgeblichen objektiven Sicht der Zahlstelle als Erklärungsempfängerin (§§ 133,137 BGB) ein entsprechender Erklärungsgehalt beigemäßen werden kann, richtet sich regelmäßig nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei allein das bloße Schweigen des Kontoinhabers auf die zugegangen Kontoauszüge ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen gewertet werden kann (BGH, a. a. O. Randnummer 43; OLG Düsseldorf Urteil vom 26.04.2012 Az.: 14 U 99/11, zitiert nach Juris, Randnummer 46 m. w. N.).
18

Von einer konkludenten Genehmigung entsprechend der Lastschriftbuchungen kann im konkreten Fall jedoch unter dem Gesichtspunkt ausgegangen werden, dass zwischen den am kaufmännischen Verkehr teilnehmenden Parteien laufende Geschäftsbeziehungen bestanden. Erhebt danach ein Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen der bisherigen Geschäftsbeziehungen bewegt, nach einer angemessen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann bei der als Zahlstelle fungierenden Bank als maßgebliche Erklärungsempfängerin die begründete Annahme entstehen, diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Insoweit kann bei einer Lastschrift im unternehmerischen Geschäftsverkehr erwartete werden, dass die Kontoinhaber die jeweiligen Kontobewegungen zeitnah nachvollziehen und überprüfen (BGH, Urteile vom 20. Juli 2010, Az: XI ZR 236/07, Randnummer 48; Urteil vom 26.10.2010, XI ZR 562/07, Randnummer 19, 21 m. w. N.). Nach der in eigenen geschäftlichen Angelegenheiten zu erwarteten Sorgfalt kann dabei regelmäßig innerhalb einer Zeitspanne von 2 Wochen davon ausgegangen werden, dass nach dem Verstreichen einer insoweit angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen gegenüber den zur Kenntnis genommenen Belastungsbuchungen erhoben werden solle.
19

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen war demnach der Widerspruch des Insolvenzverwalters nicht mehr geeignet, die notwendige Genehmigung seitens der B KG als Schuldnerin zu verhindern. Der Insolvenzverwalter tritt nämlich in die bestehende Rechtslage ein und ist dabei grundsätzlich an Erklärungen des Schuldner und mit diesem getroffenen Abreden gebunden (BGH, Urteil vom 10.06.2008, Az: XI ZR 283/07, zitiert nach Juris Randnummer 34 mit weiteren Nachweisen).
20

Der Annahme einer konkludenten Genehmigung steht im vorliegendem Fall auch nicht entgegen, dass in Folge der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit durch die zuvor zur Geschäftsführerin bestellten Frau D im Oktober 2009 ohne rechtlich bestellte gesetzliche Vertreterin agierte. Etwaigen Mängeln hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung kommt im diesem Zusammenhang jedenfalls unter dem Gesichtspunkt keine Bedeutung zu, dass Frau D zum Zeitpunkt der in Frage stehenden Lastschriftbuchungen weiterhin als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen war. Daraus folgend gilt zu Gunsten der Klägerin gemäß § 15 I HGB der Grundsatz der Publizität des Handelsregisters hinsichtlich der Eintragung der Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft, auf deren Eintragungen sich die Klägerin verlassen durfte. Danach durften sowohl die Beklagte als auch die Klägerin mangels einer Kenntnis von der Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit durch die frühere Geschäftsführerin D von einer wirksamen Vertretung der GmbH ausgehen. Dementsprechend ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Belastungsbuchungen einschließlich der Rücklastschriften nicht bekannt war, dass Frau D nicht mehr als Gesellschafterin tätig war.
21

Dem von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Kondiktionsanspruch steht auch nicht der Einwand aus § 814 BGB unter dem Gesichtspunkt entgegen, die Klägerin habe eine Zahlung an die Beklagte veranlasst, obwohl sie von dem Verstreichen der 6-Wöchigen Widerrufsfrist Kenntnis besaß. Dieser Argumentation steht im konkreten Fall maßgeblich entgegen, dass die Klägerin ihrerseits an der Rücklastschrift in keiner Weise beteiligt war. Dieser beruhte allein auf der Grundlage des von der Beklagten veranlassten technischen Vorgangs auf dessen Ablauf die Klägerin kein Einfluss besaß. Dementsprechend hat das Landgericht auch zu Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte nicht darauf verstrauen durfte, die von ihr veranlasste Rückbelastung werde Bestand haben.
22

Soweit die Beklagte auch keine sonstigen begründeten Einwendungen gegenüber der zutreffenden rechtlichen Bewertung durch das Landgericht vorzubringen vermocht hat, war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebene Kostenfolge zurückzuweisen.
23

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10, § 711 ZPO.
24

Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes bestand auch kein Anlass, die Revision entsprechend § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, während die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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