OLG Frankfurt am Main, 08.10.2012 – 26 Sch 14/12

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 08.10.2012 – 26 Sch 14/12
Tenor:

Der von dem Ständigen Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Stadt1, bestehend aus Rechtsanwalt A (Vorsitzender), Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt und Steuerberater C, am 13.03.2012 in Stadt1 erlassene Teil-Schiedsspruch ist in nachfolgendem Umfang vollstreckbar:

“ 1. ….

2. Die Schiedsbeklagte wird darüber hinaus verurteilt, eine Auseinandersetzungsbilanz der Rechtsanwaltssozietät X auf den Zeitpunkt des 31.03.2011 zu erstellen und diese der Schiedsklägerin vorzulegen.

3. Darüber hinausgehende Ansprüche der ersten Stufe der Stufenklage werden abgewiesen.

4.

5. ….“

Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert: 4.000,- €
Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung einer gemeinsam betriebenen Rechtsanwaltssozietät.

Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Stadt1, bestehend aus Rechtsanwalt A (Vorsitzender), Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt und Steuerberater C, am 13.03.2012 ein Teil-Schiedsurteil, mit dem die Schiedsbeklagte unter anderem verurteilt wurde, eine Einnahmen-/Überschussrechnung der Rechtsanwaltssozietät X für das Geschäftsjahr 2010 und eine Auseinandersetzungsbilanz zum 31.03.2011 zu erstellen. Nach Zustellung des Urteils am 21.03.2012 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 23.03.2012 auf, die Einnahmen-/Überschussrechnung für das Geschäftsjahr 2010 und die Auseinandersetzungsbilanz bis zum 30.04.2012 vorzulegen. Da die Antragsgegnerin dieser Aufforderung nicht nachkam, begehrte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24.05.2012, eingegangen bei Gericht am 28.05.2012 und der Antragsgegnerin zugestellt am 08.06.2012, die Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruches. Die Antragsgegnerin übersandte dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.06.2012 die nach dem Teil-Schiedsspruch geschuldete Einnahmen-/ Überschussrechnung. Die gleichfalls geschuldete Auseinandersetzungsbilanz hat sie unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung der Antragstellerin noch nicht erstellt.

Die Schiedsklägerin hat vor diesem Hintergrund den Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Ziffer 1 des Teil-Schiedsurteils für erledigt erklärt; die Schiedsbeklagte hat dem nicht widersprochen.

Die Schiedsklägerin beantragt,

den von dem Ständigen Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Stadt1, bestehend aus Rechtsanwalt A (Vorsitzender), Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt und Steuerberater C, am 13.03.2012 in Stadt1 erlassenen Teil-Schiedsspruch im Übrigen für vollstreckbar zu erklären.

Die Schiedsbeklagte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen;

Sie ist der Auffassung, dass die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz Aufgabe der Gesellschaft und nicht eines einzelnen Gesellschafters sei. Dies habe das Schiedsgericht verkannt; die Vollstreckbarerklärung eines solchen Schiedsspruches verstoße gegen den ordre public. Zudem habe die Schiedsklägerin ihre Mitwirkung versagt, indem sie notwendige Buchungsbelege zurückhalte. Damit vereitle die Schiedsklägerin zudem, dass Rückstellungen für Steuern und sonstige offenen Forderungen zutreffend ermittelt werden können.

II.

Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.

Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO festzustellen sind, war antragsgemäß zu entscheiden.

Soweit die Schiedsbeklagte meint, die Verurteilung entspreche nicht den gesetzlichen Regelungen bei der Abwicklung einer aufgelösten GbR, so dass eine Vollstreckbarerklärung zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung widerspreche, vermag der Senat dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen.

Nach § 1059 Abs.2 Nr. 2 b ZPO ist einem Schiedsspruch die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde (materieller ordre public). Ordre public-widrig kann eine Entscheidung aber auch sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public, vgl. MüKo-Münch, ZPO, 3 Aufl., § 1059 Rz. 45; OLG Köln. SchiedsVZ 2005, 163 [OLG Köln 23.04.2004 – 9 Sch 01/03]; OLG München, SchiedsVZ 2006, 111 f [OLG München 18.11.2004 – 34 Sch 19/04]). Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rz. 37 ff m.w.N.).

Die Beantwortung der Frage, von welchem Gesellschafter im vorliegenden Fall die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz geschuldet war, fällt allein in den Bereich der materiell-rechtlichen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und betrifft im Ergebnis keine ordre public-relevanten Vorschriften, da die Regelungen zur Auseinandersetzung einer beendeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht zu den tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens gehören, so dass eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung in diesem Bereich von vornherein nicht zu einem Ergebnis führen könnte, das zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen wäre.

Der ordre public setzt sich seinem Wesen nach aus zwei selbstständigen Komplexen zusammen; er erfasst zum einen Regelungen, die der staatlichen Machterhaltung dienen und zum anderen Regelungen, deren Einhaltung aus Gerechtigkeitsgründen unabdingbar ist (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1059 Rz. 57).

Der Regelungsgehalt der §§ 723 ff und 730 ff BGB steht nicht im Lichte der Machterhaltungsfunktion des Staates, wie dies beispielsweise bei Strafgesetzen und wirtschaftsdirigistischen Gesetzen anzunehmen ist. Diese Vorschriften dienen der Einzelfallgerechtigkeit und verfolgen kein zwingend zu erreichendes übergeordnetes staatliches Ziel.

Auch unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten kann kein solch eklatanter Verstoß festgestellt werden, der den Staat zum Eingreifen nötigt, weil das Vertrauen in die allgemeine Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im Einzelfall erschüttert wäre. Das vom Schiedsgericht gefundene Ergebnis basiert auf einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung des von den Parteien vorgetragenen Streitstoffes entspricht damit der gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehensweise bei der Rechtsfindung durch staatliche Gerichte. Selbst wenn das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Verantwortlichkeit für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz angenommen hätte, was schon insoweit fraglich ist, als es nicht von einer Auflösung der Gesellschaft nach § 730 BGB ausgegangen ist, sondern von einer Fortführung und Übernahme durch die Schiedsbeklagte, die dann auch allein verantwortlich ist für die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz, würde es sich um einen bloßen Rechtsanwendungsfehler handeln, der im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem staatlichen Gericht ohne rechtliche Relevanz wäre.

Der Rechtsverteidigung der Schiedsbeklagten ist auch insoweit kein Erfolg beschieden, als sie geltend macht, die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz sei ihr nicht möglich gewesen, da die Schiedsklägerin ihren diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.

Zwar erachtet es der Senat für grundsätzlich statthaft, auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren materiell-rechtliche Einwände gegen den zuerkannten Anspruch zuzulassen, allerdings nur soweit sie im Schiedsverfahren nicht mehr erhoben werden konnten. Wurden sie dort geltend gemacht und vom Schiedsgericht für unerheblich befunden, stehen sie wegen des Verbotes der révision au fonds nicht mehr zur Überprüfung durch das staatliche Gericht (vgl. Beschlüsse vom 24.02.1011 – 26 Sch 20/10, 21.03.2011 – 26 Sch 14/10 und 21.06.2012 – 26 Sch 16/12; so auch BGH – Beschluss vom 30.09.2010 – III ZB 57/10).

Wie bereits dargelegt, ist bereits fraglich, ob die Schiedsklägerin überhaupt zur Mitwirkung bei der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz verpflichtet war; jedenfalls hätte die Schiedsbeklagte diesen Einwand bereits im Schiedsverfahren erheben können, was offensichtlich nicht geschehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a Abs. 1 ZPO. Danach waren der Schiedsbeklagten auch im Hinblick auf den erledigten Teil des Vollstreckbarbegehrens die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie bei Fortgang des Verfahren unterlegen gewesen wäre. Auch bezüglich der Verpflichtung zur Erstellung einer Einnahmen-/Überschussrechnung sind Versagungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich.

Der Senat hat auch davon abgesehen, der Schiedsklägerin in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, diese Vorschrift auch im Rahmen des Verfahrens nach § 1060 ZPO anzuwenden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1060 Rz. 7; Münch-Komm ZPO – Münch, 3. Aufl., § 1064 Rz. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., § 27 Rz. 29; OLG München, Beschluss vom 26.03.2010 – 34 Sch 26/09; OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2009, 67,68; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2006 – 26 Sch 18/05). Die Erstattungsvorschriften der §§ 91 ff ZPO gelten für alle in der ZPO geregelten Verfahren, in denen ein „Streit“ zwischen den Parteien vorliegt, wobei der Begriff Rechtsstreit weit auszulegen ist (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 91 Rz) und auch Verfahren nach § 1060 ZPO erfasst.

Nach § 93 ZPO hat der Kläger die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Klageerhebung besteht dann, wenn der Beklagte durch sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein Verschulden und die materielle Rechtslage bei dem Kläger den Eindruck erweckt hat, er, der Kläger, werde nicht ohne Klage zu seinem Recht kommen. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegt beim Beklagten, da mit einer Verurteilung entsprechend dem Anerkenntnis die Voraussetzungen des § 91 ZPO erfüllt sind und § 93 ZPO demgegenüber ein den Beklagten begünstigenden Ausnahmetatbestand darstellt (vgl. Zöller, a.a.O., § 93 Rz. 6 Stichwort „Beweislast“). Bei der Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens gilt es darüber hinaus noch zu berücksichtigen, dass der Gläubiger regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel hat und deshalb nicht darauf verwiesen werden kann, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (vgl. OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2008, 151 [OLG München 01.02.2008 – 34 Sch 18/07]; OLG Hamm, SchiedsVZ 2010, 56 [OLG Hamm 15.07.2009 – 8 Sch 1/09]). Da der Schiedsspruch erst durch die formale Vollstreckbarerklärung überhaupt zum Vollstreckungstitel wird (§ 794 Ziffer 4 a ZPO), kommt eine (entsprechende) Anwendung des § 93 ZPO nur in Frage, wenn die Einleitung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erkennbar unnötig war, weil für den Antragsteller klar ersichtlich war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand (OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2009, 67). Entsprechende Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen würde, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Schiedsbeklagte indes nicht dargelegt. Vielmehr ist sie trotz entsprechender Fristsetzung mehrere Wochen untätig geblieben, so dass sie der Schiedsklägerin Veranlassung zur Antragstellung gegeben hat. Vor diesem Hintergrund kann es auch dahingestellt bleiben, ob sie ein „sofortiges“ Anerkenntnis abgegeben hat, da ihre diesbezüglich Erklärung unter einer Bedingung erfolgte; da es bei einem Anerkenntnis um eine Prozesshandlung geht, die unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirkt, kann eine solche Erklärung regelmäßig auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl.,vor § 128 Rz. 20 m.w.N.)

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.

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