OLG Frankfurt am Main, 24.09.2012 – 19 U 160/12

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main, 24.09.2012 – 19 U 160/12
Orientierungssatz:

Hat das erstinstanzliche Gericht sein Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt.
Gründe
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1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung unzulässig sein dürfte, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht entspricht.
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Hat das erstinstanzliche Gericht sein Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt, anderenfalls das Rechtsmittel unzulässig ist (BGH NJW 2011, 2367, 2368 [BGH 15.06.2011 – XII ZB 572/10], Rn. 10 m.w.N.; Zöller/Heßler, 29. Aufl., ZPO § 520 Rn. 37a m.w.N.).
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Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht. Sie beschränkt sich auf Angriffe gegen die Verneinung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs im angefochtenen Urteil. Das Landgericht hat aber die Abweisung des Schadensersatzanspruchs nicht nur darauf gestützt, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht vorlägen, sondern auch darauf, dass der Anspruch – würde er bestehen – jedenfalls verjährt sei. Der Gesichtspunkt der Verjährung ist ein im Verhältnis zur Verneinung des Anspruchs gleichwertiger Abweisungsgrund, den die Berufung jedoch nicht angreift. Ebenfalls greift die Berufung nicht an, dass das angefochtene Urteil auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Einwendung bei verbundenen Verträgen gemäß § 359 BGB und aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Anfechtung des Darlehensvertrages abgewiesen hat.
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Die Berufung wird deshalb ohne Sachprüfung zu verwerfen sein.
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2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.10.2012.

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