OLG Frankfurt am Main, 12.09.2012 – 16 U 40/12

Mai 4, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.09.2012 – 16 U 40/12
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau – 4 O 294/08 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
1

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln an einer Wohnungseigentumsanlage in Anspruch. Hinsichtlich näherer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 307-310 d.A.) Bezug genommen.
2

Die Klägerin hatte beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 39.283,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2002 sowie außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2.415,11 € nebst Zinsen zu verurteilen.
3

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 19.057,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2008 entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
4

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger wegen Hohlstellen und Rissbildungen im Belag auf den begehbaren Flächen der Zuwegung zu der Wohnungseigentumsanlage einen Vorschuss zur Vornahme eines Komplettaustauschs des Bodenbelags und dessen korrekte Anbindung an die aufgehenden Gebäudeteile in Höhe von 19.057,85 € verlangen könne. Ein höherer Anspruch stehe der Klägerin jedoch nicht zu, da die fehlende Ausbildung eines Gefälles des Epoxydharz-Belages der Hoffläche kein Mangel im Sinne des § 633 BGB a. F. darstelle, wie sich aus den Gutachten des Sachverständigen SV1 ergeben habe.
5

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 310 – 319 d.A.) Bezug genommen.
6

Gegen das ihr am 25. Januar 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einer am 27. Februar 2012, einem Montag, bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit einer am 25. April 2012 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.
7

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die weitere Vorschusszahlung in Höhe von 20.225,51 € sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.415,11 € nebst Zinsen weiter. Die Klägerin rügt Rechtsfehler und unzutreffende Tatsachenfeststellungen und ist der Ansicht, das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass ein im Gefälle verlegter Epoxydharz-Belag geringeren Witterungseinflüssen ausgesetzt wäre, da Niederschläge schneller verschwänden und auch mechanische Beschädigungen, zum Beispiel durch Stöckelschuhe, weniger ins Gewicht fielen. Ferner hätte die Beklagten die Funktion, die das Werk nach dem Willen der Vertragspartner erfüllen sollte, also eine auch im Winter möglichst sichere Begehung zu gewährleisten, berücksichtigen müssen. Bezüglich der Anwaltskosten ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagten mit ihrem Schreiben vom 10. April 2002 die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert hätten. Ferner das Landgericht zu den vorgerichtlichen Kosten auf das Fehlen der Kostenrechnung hinweisen müssen, die nunmehr im Berufungsverfahren (Bl. 370 d.A.) vorgelegt wurde.
8

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Klägerin über die zuerkannten 19.057,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2008 weitere 20.225,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39.283,36 € seit dem 11. April 2002 zu zahlen;

2. an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.415,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2008 zu zahlen.

9

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
11

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12

Die Akte 1 OH 21/02 Landgericht Hanau hat vorgelegen.
13

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
14

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit es um einen Anspruch auf Vorschuss zur Ausbildung eines Gefälles der Zuwegung zu den jeweiligen Eigentumswohnungen geht.
15

Auch nach Auffassung des Senats stellt die fehlende Ausbildung eines Gefälles des Epoxydharz-Belages der Hoffläche keinen Mangel im Sinne des § 633 BGB a. F. dar. Die Einzelrichterin des Senats schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung an und macht sich diese ausdrücklich zu eigen. Entscheidend ist, dass zunächst in der Baubeschreibung kein Gefälle geschuldet wurde und auch zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit der Bauteile die Bildung eines Gefälles nicht erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit der Fläche. Das hat der Sachverständige SV1 auf Seite 15 und 16 seines Gerichtsgutachtens vom 11. Januar 2010 festgestellt. Die von der Klägerin mit der Berufung geltend gemachten Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
16

Selbst unter Berücksichtigung der Funktion, die das Werk nach Willen der Vertragspartner erfüllen soll, wozu eine möglichst sichere Begehung auch im Winter gehört, ist eine Gefällebildung nicht geschuldet, da nach den Ausführungen des Sachverständigen auch bei der Bildung eines Gefälles eine Pfützenbildung zwangsläufig mit dem Hofbelag verbunden wäre. Eine absolut sichere Begehung des Objekts kann bei einer nicht überdachten, sämtlichen Witterungseinflüssen ausgesetzten Situation nicht hergestellt werden. Wäre eine von Witterungseinflüssen unabhängige Begehung der Hoffläche gewünscht gewesen, wäre eine andere bauliche Lösung durch Überdachung der Zuwege zu wählen gewesen. So aber entspricht es der Natur der Sache, dass eine Pfützenbildung entsteht und, da eine Gefällebildung nicht vertraglich vereinbart worden ist, auch hingenommen werden muss. Eine absolut sichere Begehung im Winter lässt sich bei einem den Witterungseinflüssen ausgesetzten Belag nirgendwo herstellen.
17

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2001 (Az.: VII ZR 248/00, zitiert nach Juris). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt weicht in einer nicht vergleichbaren Weise von dem Vorliegenden ab; dort ging es um Oberflächenwasser, das nicht durch normalen Niederschlag entstand, sondern aufgrund eines Hochwasser führenden Baches, der sein Wasser in die Entwässerungsleitungen drückte. Im Fall des OLG Celle, das zum Urteil vom 16. Mai 2006 (Az.: 14 U 185/05, zitiert aus IBR-online) führte, lag insoweit kein vergleichbarer Fall vor, als es sich bei dem Belag um den teilweise abgesackten Pflasterbelag eines Parkplatzes handelte, während es im vorliegenden Fall um einen speziellen Harzbelag ging. Für diesen gilt auch nicht die ATV-DIN 18318, die sich auf die Befestigung von Straßen, Wegen, Plätzen, Höfen, Terrassen und dergleichen und von Bahnsteigen und Gleisanlagen mit Pflastersteinen und Platten bezieht, gemäß Ziffer 1.2 jedoch nicht für Pflasterdecken und Plattenbeläge, die auf Bauwerken gebettet sind. Auch gilt sie nur für die hier nicht einschlägige Deckung in ungebundener Ausführung.
18

Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Zurückweisung der Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Eine Inverzugsetzung erfolgte nicht. Sie war auch nicht entbehrlich im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 10. April 2002, durch die die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert worden ist. Das bezog sich nämlich eindeutig nicht auf das fehlende Gefälle, da dieses im Schreiben des Klägervertreters vom 02. April 2002 (Bl. 50 d.A.), auf das dieses Schreiben der Beklagten vom 10. April 2002 Bezug nimmt, angesprochen worden ist. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob die Vorlage der Kostenrechnung in der Berufungsinstanz verspätet erfolgte.
19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
20

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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