OLG Frankfurt am Main, 05.09.2012 – 23 U 119/09

Mai 5, 2019

OLG Frankfurt am Main, 05.09.2012 – 23 U 119/09
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.4.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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I.

Der Senat hat in dieser Sache am 1.12.2010 ein der Klage stattgebendes Urteil verkündet, auf das Bezug genommen wird. Diesem Urteil nach stehen dem Kläger Bereicherungsansprüche zu, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht nichtig gewesen sei und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zwischenfinanzierungsvertrages am 6.12.1991 seitens der Beklagten noch keine Ausfertigung der dann mit Begleitschreiben vom 24.12.1991 übersandten notariellen Vollmacht vorgelegen haben könne. Die Unterzeichnung am 6.12.1991 sei erstinstanzlich unstreitig gewesen, das neue tatsächliche diesbezügliche Vorbringen der Beklagten zweiter Instanz gemäß § 531 II ZPO nicht zu berücksichtigen. Dem Antrag der Beklagten auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit der Behauptung, man habe jetzt wider Erwarten Unterlagen aufgefunden, aus denen sich ergebe, an jeweils welchem Tag das Zwischenfinanzierungskonto belastet worden sei, wurde nicht stattgegeben. Die Revision wurde mit der Begründung zugelassen, es sei noch nicht abschließend geklärt, ob bei einem unwirksamen Zwischenfinanzierungsvertrag und einer unwirksamen Kontoeröffnung ein Bereicherungsanspruch nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Vollmacht oder auch darüber hinaus bestehe.
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In der Revisionsbegründung führt der Beklagtenvertreter u.a. aus: Das Berufungsgericht habe „damit, ohne dies näher zu begründen, seine Rechtsprechung aus den genannten Parallelverfahren fortgesetzt, in denen es angenommen hatte, der Vertrag komme nach § 151 BGB bereits mit der Unterschriftsleistung durch die Bankmitarbeiter und nicht erst durch die Absendung der Erklärung oder ihren Zugang beim Darlehensnehmer zustande. Das überzeugt nicht“ (Akte XI ZR 457/10 Bl. 14ff.). Gerügt wird auch die Überschreitung der Frist des § 128 II 3 ZPO. Mit der Revisionserwiderung wird vorgetragen, es habe für die Beklagte niemals einen Zweifel an der Erheblichkeit des Zeitpunkts der Unterzeichnung des Zwischenfinanzierungsvertrages gegeben. Entscheidend sei, ob die Rechtsscheinwirkung der Vollmacht im Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung vorliege. In Anbetracht dieser Argumentation zu §§ 171f. BGB komme es nicht darauf an, ob ein Fall des § 151 BGB vorliege.
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Auf die Revision wurde das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen.
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Im Tatbestand des Revisionsurteils (abgedruckt WM 2012, 312ff., [BGH 17.01.2012 – XI ZR 457/10] m. Anm. Maier EWiR 2012, 169f. [BGH 17.01.2012 – XI ZR 457/10]) heißt es : “Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich die Beklagte ihrer Willenserklärung zur Vertragsannahme bereits am 6. Dezember 1991 oder erst – wie die Beklagte behauptet – nach Erhalt der Vollmachtsurkunde entäußert hat.
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“( BI.89R).
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Zur Begründung des Revisionsurteils wird ausgeführt:
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Zu Recht sei der Senat davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag von der Beklagten am 6. Dezember 1991 unterzeichnet worden ist. Das neue Vorbringen insoweit habe nicht berücksichtigt werden müssen. Ein Vertrag komme jedoch durch Antrag und Annahme zustande. Eine Willenserklärung unter Abwesenden werde mit Zugang wirksam, § 130 I1 BGB. Feststellungen zum streitigen Datum des Zugangs der Annahmeerklärung der Beklagten würden fehlen (BI.94). Eine Anwendung des § 151 BGB könne nicht bejaht werden. Nach der Rechtsprechung des BGH komme dies nur bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Geschäften angenommen werden. Die Vorlagefrage sei dahingehend zu beantworten, dass es für die Gutglaubenswirkung entscheidend auf den Zeitpunkt der Ausführung der einzelnen Auszahlungsanweisungen ankomme. Zu Unrecht sei der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen worden. Da die Höhe des Bereicherungsanspruchs vom Kläger darzulegen und zu beweisen sei und der Senat in der letzten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass nicht klar sei, in welcher Höhe die Zwischenfinanzierung in Anspruch genommen worden sei, habe die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müssen. Auch über den Feststellungsantrag, bezüglich dessen der Senat zu Recht das Feststellungsinteresse bejaht habe, müsse neu entschieden werden. Die Beklagte habe die Nichtigkeit des Zwischenfinanzierungsvertrages nicht zugestanden. Das Urteil sei schließlich auch wegen der Überschreitung der Frist des § 128 II 3 ZPO aufzuheben.
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Im fortgesetzten Verfahren hat die Beklagte die Nichtigkeit des Zwischenfinanzierungsvertrages zugestanden. Sie stelle es nunmehr unstreitig, dass ihr bei Abschluss des Zwischenfinanzierungsvertrages keine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe (Bl. 1060, 1.099). Nach dem Revisionsurteil komme es jedoch nicht darauf an. Es reiche aus, dass sämtliche Abbuchungen erst nach Eingang der notariellen Vollmachtsausfertigung am 30.12.1991 erfolgt seien (Bl. 1.060ff). Das Feststellungsinteresse des Klägers sei mit ihrem Geständnis entfallen – der Kläger habe es verabsäumt, die Klage insoweit für erledigt zu erklären.
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Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung kämen nach der Rechtsprechung des BGH, auf die verwiesen werde, auch nicht in Betracht.
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Der Kläger hält dem entgegen, dass sehr wohl Feststellungen zu treffen seien. Es müsse die tatsächliche Feststellung getroffen werden, dass den Auszahlungsanweisungen keine rechtliche Bedeutung zukomme. Die Darlehensverträge seien „übereinstimmend mit den entsprechenden urkundlichen Mitteilungen der Beklagten an den Kläger spätestens in dem Moment geschlossen und erfüllt worden, als die Valuta auf dem Zwischen- und Abwicklungskonto des Klägers zur Verfügung gestellt“ worden seien (Bl. 1.082). Auf den Zugang des Unterzeichneten Darlehensvertrages beim Kläger hätten die Parteien konkludent verzichtet. Der entsprechende Zeitpunkt sei bedeutungslos, die im Revisionsurteil geforderte Feststellung überflüssig. Nach diesen Grundsätzen sei auch der Endfinanzierungsvertrag unwirksam. Überhaupt würden Darlehensverträge an dem Tag wirksam, an dem die Verpflichtung zur Zinszahlung beginne. Natürlich könnten Valuta in wirksamer Weise nur auf wirksame Darlehensverträge ausgezahlt werden (Bl. 1.094).
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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist für den Kläger kein Antrag zur Sache gestellt worden.
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Die Beklagte beantragt eine Entscheidung nach Lage der Akten. Hilfsweise beantragt sie den Erlass eines Versäumnisurteils des Inhalts, dass die Berufung zurückgewiesen werde.
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II.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten, § 331a ZPO, liegen vor. Für den Kläger ist kein Antrag zur Sache gestellt worden. Gemäß § 333 ZPO ist er damit als nicht erschienen anzusehen. Es ist auch bereits in einem früheren Termin vor dem Senat verhandelt worden. Dass dieser Termin vor Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung der Sache stattfand, steht dem nicht entgegen.
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III.

Der Sache nach bleibt der Berufung der Erfolg versagt. Dem Kläger stehen keine Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte zu, weil keine Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgten.
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Der Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist unumstritten. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 171, 1ff, BGH WM 2008, 683ff [BGH 26.02.2008 – XI ZR 74/06]) ist eine einer Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen § 1 RBerG a.F. nichtig. Es ist weiterhin unumstritten, dass eine nichtige Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen, §§ 171f BGB, gegenüber einem Erklärungsempfänger als gültig zu behandeln ist, falls sie ihm bei Abschluss des Vertrages im Original oder in notarieller Ausfertigung vorlag. Da nach Auffassung des Revisionsgerichts keine Verkehrssitte bestand, wonach in Fällen wie dem vorliegenden zur Herstellung der Wirksamkeit eines Vertrags unter Abwesenden die Annahme des Darlehensantrages durch die Bank nicht hätte dem Bankkunden zugehen müssen, und auch kein Verzicht vorlag, § 151 BGB, hat es entschieden, dass für die Gutglaubenswirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung ankomme, weil erst der Zugang den Vertragsschluss bewirke. Soweit der Kläger demgegenüber an seiner abweichenden Rechtsauffassung festhält, kann der Senat dieser bereits wegen der bindenden Wirkung des Revisionsurteils, § 563 II ZPO, nicht folgen.
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Die vom Revisionsgericht aufgegebene Feststellung des Datums des Zugangs der Darlehensvertragsunterlagen kann mangels Parteivortrags und Vorlegung von Unterlagen nicht getroffen werden. Sie ist aber auch inzwischen entbehrlich, weil die Beklagte nicht mehr an ihrem Vorbringen festhält, ihr habe zum (nicht exakt feststellbaren) Zeitpunkt des Abschlusses des Zwischenfinanzierungsvertrages eine Vollmacht in notarieller Ausfertigung vorgelegen.
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Die Beklagte stellt nunmehr darauf ab, dass ihr die mit Schreiben vom 24.12.1991 (teilabgedeckte Kopie ohne Eingangsstempel Bl. 130) übersandte notarielle Ausfertigung spätestens am 31.12.1991 vorgelegen habe. An diesem Tag habe sie die ersten Buchungen auf dem Zwischenfinanzierungskonto vorgenommen. Zum Beleg hat sie (teilweise abgedeckte) Kopien von Buchungsbelegen vorgelegt (Anlagekonvolut BB 5).
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Dieses Vorbringen ist dem Revisionsurteil nach entscheidungserheblich. Der BGH führt ausdrücklich aus, es komme darauf an, ob der Beklagten bei Ausführung der (einzelnen) Auszahlungsanweisungen eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Diese Frage stellt sich nur bei unwirksamen Verträgen. Sie ist dem Revisionsurteil nach vom Kläger zu widerlegen. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast durch Vorlage der erwähnten Kopien nachgekommen.
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Eine solche Widerlegung ist dem Kläger nicht gelungen. Er beharrt in seinen Ausführungen auf seiner vom Revisionsurteil abweichenden Rechtsauffassung, dass der Zwischenfinanzierungsvertrag entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 6.12.1991 (Bl. 232f) an diesem Tag zustande gekommen sei und bietet entsprechend Beweis an. Dass die Beklagte entsprechend dem Vermerk auf dem Zwischenfinanzierungsvertrag (Bl. 836R) am 30.12.1991 das Vorliegen einer notariellen Ausfertigung prüfte und bestätigte, entspricht demgegenüber seinem eigenen Vortrag (Bl. 1.088). Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Zwischenfinanzierungsvertrag sei am 6.12.1991 durch Auszahlung erfüllt worden, liegt offenbar ein lapsus linguae vor (gemeint dürfte sein: „zur Auszahlung bereitstellte“). Die Zwischenfinanzierung erfolgte unstreitig in Form eines Kontokorrentkredits, weil die Finanzierungsmittel erst nach und nach unter Berücksichtigung des Baufortschritts benötigt wurden, wie ja auch die von der Beklagten vorgelegten Belege zeigen, deren Echtheit der Kläger zwar bestreitet, ohne jedoch Unterlagen betreffend sein eigenes Konto vorzulegen, die anderes ergeben würden.
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Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des im Herbst 1992 Unterzeichneten Endfinanzierungsvertrages ergeben sich nach vorstehenden Ausführungen nicht. Die notarielle Ausfertigung der Vollmacht, die spätestens am 30.12.1991 eingegangen ist, lag fraglos bei Abschluss dieses Vertrages vor.
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IV.

Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche zu.
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Der Kläger hat die Klage auch auf Schadensersatzansprüche gestützt. Der Senat hat die Frage, ob ihm Schadensersatzansprüche zustehen, bislang dahinstehen lassen. Das Revisionsurteil geht auf diese Anspruchsgrundlage nicht ein. Zur multiplen Begründung des Schadensersatzanspruchs ist Folgendes auszuführen:
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a)

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen unrechtmäßiger Versteigerung der Wohnung liegen nicht vor. Selbst wenn man der Argumentation des Klägers folgt und davon ausgeht, die Beklagte habe die Versteigerung mangels eines wirksamen Verwertungsrechtes nicht betreiben dürfen, ändert dies nichts an dem Umstand, dass dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass ein Schaden gerade durch diese Handlung eingetreten ist. Ein Schaden besteht in einer Verschlechterung der Vermögenslage. Diese könnte aber im vorliegenden Fall nur eingetreten sein, falls der Beklagten kein Darlehensrückzahlungsanspruch zugestanden hätte. In Anbetracht der Wirksamkeit der Darlehensverträge war dies aber nicht der Fall.
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b)

Der Kläger beruft sich auf eine sittenwidrige Überteuerung der verkauften Wohnung. In der Klageschrift gibt er den Kaufpreis mit 128.280,00 DM an (Bl. 48). Tatsächlich betrug er ausweislich des vorgelegten Kaufvertrags 82.317,00 DM (Anlage K 25, S. 19). Der Kläger geht unter Zugrundelegung einer angemessenen Miete in Höhe von 9,00 DM pro qm unter Anwendung der Maklerformel (hier: etwa das 12,5-fache der Jahresmiete) von einem damaligen Wert der Wohnung in Höhe von etwa 27.634,50 DM aus (Bl. 47).
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Im Allgemeinen gilt: Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherrn=, Bauträger= und Erwerbermodellen zu Risikoaufklärungen über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank in Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen konnte (BGHZ 168, 1, 19 f, WM 2007, 114 f, Urt. v. 18.01.2008, XI ZR 157/07, Umdruck S. 13 f). Zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist eine Bank ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, wobei die in dem Gesamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu berücksichtigen sind.
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Einer Ermittlung des Verkehrswerts einer Wohnung aus ihrem Ertragswert stehen jedoch Bedenken gegenüber. Die Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23.10.2007, XI ZR 167/05, Umdruck S. 11) verlangt die Angabe konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Wohnung und sieht eine Nachweismöglichkeit in erster Linie durch einen Vergleich mit den Kaufpreisen, die damals für vergleichbare Objekte in dieser Gemeinde gezahlt wurden. Weiterhin ist ein ausreichender Vortrag zur Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung erforderlich. Zum Beweis für die angemessene Miete beruft der Kläger sich auf den von ihm vorgelegten … Preisspiegel für Wohn- und Anlageimmobilien 1991 (K 35). Dieser Preisspiegel bezieht sich allerdings auf das falsche Jahr, da der Kaufvertrag erst im März 1992 abgeschlossen wurde. Erweist überdies aus, dass Mieten bis 13,50 DM pro qm geschlossen wurden. Unter diesen Umständen sind die Angaben des Klägers zur behaupteten sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung nicht ausreichend. Auf die fehlende Substantiierung des Vortrags zu diesem Punkt hat die Beklagte von Anfang an unmissverständlich hingewiesen.
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c)

Der Kläger beruft sich weiterhin darauf, dass in dem Kaufpreis eine versteckte Innenprovision in Höhe von 18,4 % enthalten sei. Es liege insoweit eine Täuschung des Käufers und Darlehensnehmers vor, da dieser dem Verkaufsprospekts entnommen habe, dass nur eine Provision in Höhe von 3 % zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt werde. Diese Täuschung sei der Beklagten bekannt gewesen.
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Der Senat wertet die Angaben in diesem Verkaufsprospekt in ständiger Rechtsprechung anders. In dem Prospekt heißt es auf Seite 11 oben (K 21), dass die „Bau- u. Baunebenkosten inkl. Objektaufbereitung u. Marketing 62,17 %“ betragen. Dem Prospekt lässt sich also ohne weiteres entnehmen, dass in dem Kaufpreis nicht werthaltige, verkaufsfördernde Aufwendungen enthalten sind, wozu typischer Weise auch die Zahlung von Vermittlungsprovisionen gehört. Der Umfang dieser Zahlungen lässt sich zwar dem Prospekt nicht entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aber nicht verpflichtet, den Kreditnehmer ungefragt Auskunft über die Höhe der Innenprovision zu erteilen, wenn ein allgemeiner Hinweis im Prospekt erfolgt ist, da darin keine arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB liegt. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ist durch Urteil des BGH vom 5.6.2012 (XI ZR 175/11, Umdruck S. 10) bestätigt worden.
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d) Der Kläger macht auch geltend, dass er über die nachhaltig erzielbare Miete getäuscht worden sei. Er verweist darauf, dass er nach dem Mietgarantievertrag eine Kaltmiete in Höhe von 337,00 DM plus 40,00 DM für den Stellplatz bekommen habe (Anlage K 18 a), während er bei der Neuvermietung im Jahre 1997 lediglich noch eine Miete in Höhe von 209,82 DM monatlich habe vereinbaren können (Bl. 47).
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In dem Prospekt wird auf Seite 15 dargestellt, dass der Garantiemietzins von 16,50 DM pro qm und 40,00 DM je Abstellplatz in der Tiefgarage „nach Angaben des Zentralmieters“ in der Endvermietung auch zu erreichen sei. Nach Ablauf der 5-jährigen Mietgarantie „können die dann zu erzielenden Mieterträge höher aber auch niedriger liegen als diejenigen Beträge, die den Berechnungen zugrunde liegen“.
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Es mag sein, dass zum Zwecke der Darstellung der Werthaltigkeit der Investition ein hoher Garantiemietzins vereinbart wurde. Dem Prospekt ist aber eine vorsichtige Distanzierung („nach Angaben des Zentralmieters“) und der Hinweis, dass die später zu vereinbarenden Miete niedriger sein könne, zu entnehmen. In Anbetracht dieser Umstände hat der Senat eine Pflicht einer Bank zu näheren ungefragten Aufklärung des Darlehensnehmers in Bezug auf die dauerhaft zu erwartende Miete verneint, weil in Anbetracht der einschränkenden Formulierungen keine arglistige Täuschung vorliegt. Der Kläger hatte keine Veranlassung anzunehmen, dass er eine Miete in Höhe von 16,50 DM pro qm werde langfristig erzielen können.
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e) Der Kläger macht auch geltend, er sei über die wahre Rolle der Treuhänderin getäuscht worden. Es handele sich um eine Scheintreuhänderin, die von den Gebühren und Provisionen gelebt habe.
34

Der Schutz eines Vertretenen wird im Einzelfall gewährleistet, wenn die besonderen Voraussetzungen des Missbrauchs der Vertretungsmacht vorliegen. Diese Voraussetzungen werden eng definiert. Es müsste eine durch massive Verdachtsmomente hervorgerufene objektive Evidenz des Missbrauchs vorliegen (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl. 2012, § 164 Rn. 14). Es reicht nicht aus, dass die Treuhänderin Vergütungsinteressen verfolgt haben und das Geschäft für den Vertretenen langfristig gesehen ungünstig sein mag. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten Fehlverhaltens (BGHZ 161, 15ff. = NJW 2005, 664ff.), insbesondere kollusiver Absprachen zum Nachteil des Vertretenen. Ohne eine entsprechende Feststellung kann nicht unterstellt werden, dass die Bank wisse, dass die Treuhänderin Teil einer den Erwerber benachteiligenden Vertriebsorganisation sei. Außerdem muss ihr bekannt gewesen sein, dass die mangelnde Neutralität der Treuhänderin sich zum Nachteil des Kunden in den Konditionen des finanzierten Projekts niedergeschlagen hat (vgl. BGH NJW 2005, 668ff. [BGH 09.11.2004 – XI ZR 315/03]). Solche konkrete Darlegungen liegen aber nicht vor. Insbesondere wird nicht behauptet, dass nicht marktgerechte Finanzierungskonditionen vereinbart worden wären.
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Auf die Frage einer möglichen Verjährung von Schadensersatzansprüchen (dazu BGH, Urteil vom 27.05.2008, XI ZR 132/07, Umdruck S. 18 ff) muss deshalb nicht eingegangen werden.
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V.

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Wie durch das Revisionsurteil bestätigt, ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.
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Der Antrag ist aber in dieser Form nicht begründet. Der Endfinanzierungsvertrag ist wirksam. Bezüglich des Zwischenfinanzierungsvertrages kann eine Feststellung „zu keinem Zeitpunkt“ nicht ergehen. Zwar wird die Unwirksamkeit dieses Vertrages von der Beklagten zugestanden. Der Feststellungsantrag bezieht sich aber auf das Bestehen einer Verpflichtung des Klägers aus diesem Vertrag. Wie im Revisionsurteil entschieden, entstehen jedoch auch bei einem mit unwirksamer Vollmacht abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Darlehensvertrag Rückzahlungsansprüche der Bank bezüglich Auszahlungen, die nach Eingang einer notariellen Ausfertigung der Vollmacht erfolgten. Die beantragte Feststellung könnte also allenfalls temporär getroffen werden. Ein solcher Zeitraum wird jedoch vom Kläger nicht dargelegt. Legt man die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zu Grunde, sind ohnehin sämtliche Auszahlungen erst nach Eingang der notariellen Ausfertigung erfolgt.
38

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
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711 und 709 S. 2 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision, § 543 II ZPO, bestehen nicht.

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