OLG Frankfurt am Main, 27.08.2012 – 19 W 44/12

Mai 5, 2019

OLG Frankfurt am Main, 27.08.2012 – 19 W 44/12
Orientierungssatz:

Der Streit über die Rückgewähr von nach § 143 Abs. 1 InsO geleisteter Beiträge ist ein Rechtsstreit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Er betrifft die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung, da er sich gegen eine Sozialeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG richtet. Der klagende Insolvenzverwalter hat für die Dauer des Insolvenzverfahrens prozessual die Stellung als Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15.05.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert beträgt bis 1.300,– EUR.
Gründe
1

I.

Der Kläger macht gegen die beklagte … anfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche geltend wegen Beitragszahlungen, die die Schuldnerin als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer an die Beklagte abzuführen hatte und die durch Urteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden tituliert waren. Die Beklagte hat sich gegen die vor dem Landgericht erhobene Klage u. a. mit der Rüge der Unzulässigkeit des Rechtsweges verteidigt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 15.05.2012 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen (Bl. 209, 210 d.A). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
2

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen.
3

Zwar ist der geltend gemachte Rückgewähranspruch aus insolvenzrechtlicher Anfechtung bürgerlich-rechtlicher Natur (BGH, Beschl. v. 24.03.2011, XI ZB 36/09, Rn. 5; Beschl. d. Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 27.09.2010, GmS-OGB 1/09, Rn. 6, jeweils juris). Dieser Umstand ist jedoch für das Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht rechtswegbegründend. Ob für eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder der zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist, bestimmt sich nach dem prozessualen Streitgegenstand. Erfüllt dieser einen der Tatbestände der §§ 2 ff. ArbGG, ist der – eine ausschließliche Zuständigkeit begründende – Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (Gemeinsamer Senat a.a.O., Rn. 7).
4

Der Streit über die Rückgewähr der von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Beiträge nach § 143 Abs. 1 InsO ist ein Rechtsstreit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Er betrifft die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung, da er sich gegen die Beklagte als Sozialeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG richtet, die von der Schuldnerin als Arbeitgeberin Beiträge aufgrund von Ansprüchen, die mit Arbeitsverhältnissen in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, erhalten hatte. Der klagende Insolvenzverwalter hat für die Dauer des Insolvenzverfahrens prozessual die Stellung als Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG (Gemeinsamer Senat, a.a.O., Rn. 16 ff.).
5

Der Umstand, dass in dem Rechtsverhältnis, das diesem Rechtsstreit zugrunde liegt, nicht zusätzlich auch die Schutzbestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes gerade zu Gunsten der Arbeitnehmer zum Tragen kommen, steht der Qualifizierung des prozessualen Streitgegenstandes als eines Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG nicht entgegen (ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.12.2011, 4 W 35/11, nicht veröffentlicht; Senatsbeschl. v. 06.08.2012, 19 W 33/12, juris). Die abweichende Auffassung des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (23 W 24/11, nicht veröffentlicht; nach Auskunft der Vorsitzenden Richterin des 23. Zivilsenats ist gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt worden, die beim Bundesgerichtshof anhängig ist), der in einem vergleichbaren Fall den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als gegeben ansieht, weil die vom Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes genannten Kriterien für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nur den Sonderfall einer Klage aus dem Arbeitsverhältnis gegen einen Arbeitnehmer beträfen und maßgeblich auf Erwägungen zum Schutz des Arbeitnehmers beruhten, folgt der Senat nicht, da die Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers für die Qualifizierung des prozessualen Streitgegenstandes nicht zwingend von Bedeutung ist.
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Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).
7

Der Festsetzung des Beschwerdewertes liegt das Interesse des Klägers zugrunde, wegen seiner außergerichtlichen Kosten einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu erlangen, welcher nur nach den vom ordentlichen Gericht anzuwendenden Bestimmungen der ZPO in Betracht kommt.
8

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und mit Rücksicht auf die abweichende Rechtsauffassung des 23. Zivilsenats im Hause die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO).

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