OLG Frankfurt am Main, 12.07.2012 – 6 W 77/12

Mai 5, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.07.2012 – 6 W 77/12
Leitsatz

Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ zur Unterlassung verurteilt, kann bei einer Zuwiderhandlung, welche das Organ im Rahmen seiner Tätigkeit für die juristische Person begangen hat, ein Ordnungsgeld gegen das Organ festgesetzt werden, wenn der Unterlassungstitel gegen das Organ rechtskräftig ist, während der Unterlassungstitel gegen die juristische Person nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden und die Sicherheit nicht geleistet ist (Abgrenzung zu BGH GRUR 2012, 541 [BGH 12.01.2012 – I ZB 43/11] – Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren).
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Gegen den Beklagten zu 2) wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15.12.2010 ein Ordnungsgeld von 20.000,- € und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ein Tag Ordnungshaft für je 2.000,- € Ordnungsgeld festgesetzt.

Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 20.000,- €
Gründe
1

I.

Der Beklagte zu 2) ist gemeinsam mit der Beklagten zu 1), deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2) ist, durch Urteil des Landgerichts vom 15.12.2010 zur Unterlassung mehrerer Handlungen verurteilt worden; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Die Beklagte zu 1) hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, über die der Senat inzwischen durch Urteil vom 31.5.2012 entschieden hat. Eine Vollstreckungssicherheit hatte die Klägerin nicht geleistet. Der Beklagte zu 2) hat das seinem Prozessbevollmächtigten am 22.12.2010 zugestellte Urteil nicht angefochten.
2

Die Klägerin verlangt die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO gegen den Beklagten zu 2) wegen Zuwiderhandlungen, die dieser nach der ihm gegenüber eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 15.10.2010 und während des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 1) in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1) begangen haben soll. Das Landgericht hat den Vollstreckungsantrag unter Hinweis auf die Entscheidung „Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren“ des Bundesgerichthofs (GRUR 2012, 541 [BGH 12.01.2012 – I ZB 43/11]) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Beklagten zu 2) als Organ der Beklagten zu 1) ausscheide, nachdem die Beklagte zu 1) ebenfalls zur Unterlassung verurteilt worden sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.
3

II.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Vollstreckungsantrag nach § 890 ZPO ist zulässig und begründet.
4

1.

Dem gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Ordnungsmittelantrag steht nicht entgegen, dass mit dem zugrunde liegenden Urteil die Beklagte zu 1) ebenfalls zur Unterlassung verurteilt worden ist und dem Beklagten zu 2) ausschließlich Zuwiderhandlungen vorgeworfen werden, die er in seiner Funktion als Organ der Beklagten zu 1) begangen hat.
5

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass, wenn sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet sind und das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwiderhandelt, nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen ist (GRUR 2012, 521 – Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren, Tz. 6). Dieser Grundsatz ist jedoch auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung nicht anwendbar, weil zum Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Unterlassungstitel nur gegenüber dem Beklagten zu 2), nicht aber gegenüber der Beklagten zu 1) erfüllt waren.
6

Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten nach § 890 ZPO gegenüber dem Organ einer juristischen Person beruht auf der Erwägung, dass kein Anlass bestehe, aufgrund einer der juristischen Person zurechenbaren schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Organs daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das Organ festzusetzen oder dessen gesamtschuldnerische Haftung zu begründen (a.a.O. Tz. 7); mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO sei es schwerlich vereinbar, dass aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festgesetzt werde (a.a.O., Tz. 8).
7

Eine solche Doppelahndung ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da eine Vollstreckung wegen der von der Klägerin geltend gemachten Zuwiderhandlungen gegen das im Hinblick auf den Beklagten zu 2) rechtskräftige Urteil von vornherein nur gegenüber diesem möglich ist, während eine Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen derselben Zuwiderhandlung gegenüber der Beklagten zu 1) ausgeschlossen ist, nachdem diese Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte und die Klägerin auch keine Vollstreckungssicherheit geleistet hat.
8

Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung dem Vollstreckungsgläubiger nicht etwa – wodurch eine Doppelahndung ebenfalls ausgeschlossen würde – ein Wahlrecht zubilligen wollte, ob er einen Ordnungsmittelantrag gegen die juristische Person oder das Organ stellt; aus den Ausführungen in Tz. 6 der genannten Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass unter den dort genannten Voraussetzungen ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann dies jedoch nur dann gelten, wenn gegen die juristische Person die Verhängung von Ordnungsmitteln überhaupt möglich ist. Ist dies nicht der Fall, weil etwa – wie hier – die Vollstreckungsvoraussetzungen gegenüber der juristischen Person nicht erfüllt sind, muss eine Vollstreckung (nur) gegenüber dem Organ zulässig sein; insoweit kann nichts anderes gelten, als wenn der Gläubiger einen Unterlassungstitel überhaupt nur gegenüber dem Organ erwirkt hätte. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass die Klägerin im vorliegenden Fall gehalten gewesen wäre, von einer Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Titel gegen den Beklagten zu 2) Abstand zu nehmen und stattdessen mit einer Sicherheitsleistung die Voraussetzungen für eine vorläufige Vollstreckung gegen die Beklagte herbeizuführen und gegen diese zu vollstrecken.
9

2.

Der demnach zulässige Antrag nach § 890 ZPO hat auch in der Sache Erfolg.
10

Der Beklagte zu 2) hat den Unterlassungspflichten aus Ziffern 1. a) und 4. a) des Urteils zuwidergehandelt.
11

Die Klägerin hat mit dem Vollstreckungsantrag vom 30.9.2011 unter Vorlage der Anlage G 1 zu diesem Antrag dargelegt, dass die Beklagte zu 1) entgegen dem Verbot gemäß Ziffer 1. a) des Unterlassungstenors „Joop“-Parfümerzeugnisse in einer bestimmten Aufmachung in die Europäische Union geliefert hat, die die Klägerin ausschließlich auf dem amerikanischen Markt in den Verkehr bringt. Soweit der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2011 bestritten hat, dass die betreffende Lieferung von der Beklagten zu 1) stamme, hat der Klägervertreter mit weiterem Schriftsatz vom 29.11.2011 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Angaben der Anlage G 1 sich ergibt, dass es sich um eine Lieferung der Beklagten zu 1) handelt; dem ist der Beklagte zu 2) nicht mehr entgegengetreten.
12

Mit dem weiteren Vollstreckungsantrag vom 10.10.2011 sowie ergänzendem Schriftsatz vom 18.10.2011 hat die Klägerin unter Vorlage entsprechender Angebotsseiten (Anlagen G 1 bis G 5 zu diesem Antrag) dargelegt, dass die Beklagte zu 2) in mehreren Fällen entgegen dem Verbot gemäß Ziffer 4. a) des Unterlassungstenors Parfümtester der Marke „Joop“ angeboten hat. Hierzu hat sich der Beklagte zu 2) nicht geäußert, so dass der Vortrag der Klägerin als zutreffend angesehen werden kann.
13

Die persönliche Verantwortung des Beklagten für die Zuwiderhandlungen und dessen Verschulden ergeben sich daraus, dass der Beklagte zu 2) ausweislich der als Anlage G 6 zum Schriftsatz vom 21.10.2011 des Klägervertreter vorgelegten Unternehmensauskunft nach wie vor Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1) ist und daher deren Geschäftstätigkeit bestimmt. Der Beklagte zu 2) hat insbesondere nicht vorgetragen, dass die Zuwiderhandlungen etwa auf einem Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) beruhten, die seine Anweisungen missachtet hätten.
14

Bei der Bemessung der Ordnungsmittel war zu berücksichtigen, dass gegen den Beklagten zu 2) bereits zweimal wegen vergleichbarer Zuwiderhandlungen Ordnungsmittel verhängt werden mussten (Beschluss des Landgerichts vom 26.5.2011, bestätigt durch Beschluss des erkennenden Senats vom 12.9.2011 – 6 W 71/11; Beschluss des Landgerichts vom 13.7.2011, bestätigt durch Beschluss des erkennenden Senats vom 13.10.2011 – 6 W 92/11), ohne dass dies den Beklagten zu 2) von den nunmehr zu ahndenden Verstößen abgehalten hätte. Ein Ordnungsgeld in der festgesetzten Höhe erscheint daher erforderlich, um den Beklagten zu 2) zur künftigen Beachtung der Unterlassungsverpflichtung anzuhalten.
15

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
16

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen (§ 574 II Nr. 1 ZPO), da die unter Ziffer 1. angesprochene Frage, die sich auch in einer Vielzahl anderer Verfahren stellen kann, durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshof noch nicht abschließend geklärt ist.

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