OLG Frankfurt am Main, 11.07.2012 – 19 U 78/12

Mai 5, 2019

OLG Frankfurt am Main, 11.07.2012 – 19 U 78/12
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.02.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage wegen des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Objekt in … geltend, das die Beklagte zu einem Kaufpreis von 498.000,00 € erworben hat.
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Das Landgericht hat mit seinem am 10.2.2012 verkündeten Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die von dieser geltend gemachte Maklercourtage in Höhe von 29.750,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Es hat ausgeführt, dass die Beklagte in Kenntnis eines im ihr übergebenen Exposés enthaltenen Provisionsverlangens weitere Maklerleistungen der Klägerin in Anspruch genommen, insbesondere einen von der Klägerin anberaumten Besichtigungstermin wahrgenommen habe und daher konkludent ein Maklervertrag geschlossen worden sei. Die Klägerin habe die für die Gelegenheit des Abschlusses des Hauptvertrages erforderlichen Nachweistätigkeiten erbracht. Auch sei der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrages gegeben. Trotz von der Beklagten behaupteter zwischenzeitlicher Abstandnahme der Verkäuferin von ihrer Verkaufsabsicht sei die Nachweistätigkeit der Klägerin für den wenige Wochen nach Beendigung des Kontakts der Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag jedenfalls mitursächlich geworden. Unerheblich sei es wegen der persönlichen Kongruenz, dass nicht die Beklagte, sondern deren Ehemann das Objekt gekauft habe.
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Hiergegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt und geltend macht, die Beklagte habe keine nennenswerten Maklerleistungen erbracht. Auch sei der Hinweis auf die Provisionspflicht des Käufers im Exposé nicht hinreichend.
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Die Leistungen der Klägerin seien fehlerhaft gewesen, was auch zum zwischenzeitlichen Abbruch der Verhandlungen mit der Verkäuferin und mithin zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geführt habe. Die Verhandlungen seien allein auf Grund der Vermittlungsleistungen einer weiteren Maklerin wieder aufgenommen worden.
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Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 4.6.2012 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lasse, weil das Landgericht ohne Rechtsfehler und mit überzeugender Begründung die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der Maklercourtage festgestellt habe.
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II.

Die Stellungnahme der Beklagten im Schriftsatz vom 9.7.2012 bietet keine Veranlassung, vom Inhalt des Hinweisbeschlusses abzuweichen. Das im Exposé enthaltene Provisionsverlangen der Klägerin ist hinreichend deutlich, um ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages darzustellen, das die Beklagte durch die Inanspruchnahme von weiteren Maklerleistungen (Nachweistätigkeiten) angenommen hat. Auf Grund dieses eindeutigen Provisionsverlangens konnte die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin ihre Provision von der Verkäuferin erhält.
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Die Beklagte verkennt weiterhin, dass vorliegend nicht die Leistungsanforderungen an die Maklertätigkeit zu stellen sind, die im Falle der Vereinbarung einer Vermittlungstätigkeit für den Provisionsanspruch des Maklers maßgebend sind. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Maklervertrag bezieht sich im Zweifel allein auf eine Nachweistätigkeit der Klägerin, die diese mit der Vereinbarung eines Besichtigungstermins und der Benennung der Verkäuferin des Objekts auch erfüllt hat. Darauf, ob weitere – über die Nachweistätigkeit hinausgehende – Leistungen der Klägerin fehlerhaft waren, kommt es nicht an, da die Klägerin über die Nachweistätigkeit hinausgehende „produktive und den Kaufvertrag fördernde Leistungen“ nicht schuldete. Darauf, dass die Verkäuferin der Klägerin den Vermakelungsauftrag wieder entzogen hat, kommt es ebenfalls nicht an, ebenso wenig darauf, dass die Beklagte nach von der Klägerin bereits erbrachter Nachweistätigkeit „gegenüber der Klägerin die Dienstleitungen abgebrochen hat“.
9

Mit ihrer Nachweistätigkeit hatte die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen bereits erbracht, so dass mit Abschluss des Kaufvertrages der Provisionsanspruch der Klägerin entstanden ist. Dazu, dass die Nachweistätigkeit der Klägerin zumindest mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war, hat der Senat im Hinweisbeschluss eingehend ausgeführt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

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