OLG Frankfurt am Main, 26.06.2012 – 3 U 132/11

Mai 5, 2019

OLG Frankfurt am Main, 26.06.2012 – 3 U 132/11
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers K1 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.4.2011 (2-08 O 163/10) wird zurückgewiesen.

2. Der Berufungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Erstinstanzlich haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach A1, der vermutlich 1943 in einem Konzentrationslager umgekommen ist, die Beklagte (X), die als Rechtsnachfolgerin nach § 2 Abs.1 S. 3 VermG die Erlöse für restituierte Grundstücke in Stadt1 vereinnahmt hat, die ihnen bei fristgerechter Anmeldung der Ansprüche anteilig als Rechtsnachfolgern nach ihrem Vorfahren A2 zugestanden hätten, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Auf den als Anlage K1 zur Klage vorgelegten Stammbaum wird Bezug genommen.
2

A3, ein Erbe nach dem Bruder von A1 (A4) meldete neben der Beklagten nach §§ 2 Abs.1, 33a VermG fristgerecht Ansprüche im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Grundstücken bei der zuständigen Behörde an. Mit ihm schloss die Beklagte 1993 eine Vereinbarung. Eine weitere Vereinbarung schloss die Beklagte unter anderem mit dessen Ehefrau am 20.10.1997 (Anlage K2, Bl. 35 ff der Akten).
3

Die Kläger erster Instanz (einschließlich des Berufungsklägers) schlossen, vertreten durch den israelischen Rechtsanwalt RA1 mit der Beklagten unter dem 10. Juli/7. August 2007 ebenfalls eine Vereinbarung (Anlage K6, Bl. 63 ff der Akten), in der festgehalten ist, dass die A-Erben innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a VermG keine vermögensrechtlichen Ansprüche bei den zuständigen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen geltend gemacht haben und die Parteien in der vorliegenden Vereinbarung endgültig und abschließend regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Zahlungen aus von ihr für die streitgegenständlichen Vermögenswerte erzielten Erlöse an die Erbengemeinschaft A erbringt. Die vereinbarte Zahlung (§ 2) in Höhe von 160.000 € ist erfolgt; weitere Zahlungen sollten nach Vorlage bestimmter Erbscheine erfolgen.
4

Die Vereinbarung lag dem Vertreter der erstinstanzlichen Kläger in englischer Fassung vor. In § 7 der Vereinbarung erklärte er, dass er sich über den Inhalt der Vereinbarung Gewissheit verschafft sowie die Vereinbarung und deren Rechtswirkung in vollem Umfang verstanden habe.
5

Die Kläger fühlen sich durch die letztgenannte Vereinbarung sowie die vorausgegangenen Vereinbarungen mit A3 und seiner Ehefrau um ihr rechtmäßiges Erbe gebracht und durch die Beklagte, insbesondere deren Vertreter B und C getäuscht, indem die Beklagte behauptet habe, dass die Anmeldung von Ansprüchen durch A3 und A5 nicht zu ihren Gunsten gewirkt habe und zudem wider besseres Wissen den Klägern mitgeteilt hätten, dass sie im Falle der Verweigerung des Vertragsschlusses gar nichts erhalten würden.
6

Ihr früherer Bevollmächtigter RA1 sei im Übrigen der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Die Kläger haben deshalb erstinstanzlich die Anfechtung des Vertrages erklärt.
7

Die Kläger hat sich darüber hinaus auf die Sittenwidrigkeit der Verträge aus den Jahren 1993 und 1997 berufen und die Verfassungswidrigkeit der §§ 2 Abs.1 S. 3, 30a VermG geltend gemacht.
8

Die Kläger haben erstinstanzlich Zahlungsansprüche von insgesamt 356.001,13 € behauptet und unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlung in Höhe von 160.000 € 196.991,13 € geltend gemacht.
9

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 15.4.2011, auf welches insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, durch die zwischen den Parteien am 10. 7./7.8.2007 geschlossene Vereinbarung hätten die Parteien einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB geschlossen, wodurch alle wechselseitigen Ansprüche abschließend geregelt worden seien.
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Dieser Vergleich sei nicht wirksam angefochten worden. Eine arglistige Täuschung über Tatsachen durch die Beklagte könne nicht festgestellt werden, weil diese nach dem Vortrag der Kläger lediglich ein rechtliches Urteil abgegeben habe und damit lediglich eine Meinung bzw. die Kenntlichmachung ihrer Verhandlungsposition dargelegt habe.
11

Auf die Kenntnisse des Bevollmächtigten der Kläger hinsichtlich der deutschen Sprache komme es nicht an, weil unstreitig die Vereinbarung auch in englischer Sprache vorgelegen habe. Dementsprechend habe der Bevollmächtigte in § 7 der Vereinbarung auch bestätigt, sie in vollem Umfang verstanden zu haben. Ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB könne deshalb ebenso wenig festgestellt werden wie ein Irrtum in der Erklärungshandlung (Alternative 2).
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Die von den Klägern angesprochene Frage der Sittenwidrigkeit könne dahinstehen, weil sich jedenfalls aus § 3 Abs. 1 der Vereinbarung in Verbindung mit den dort enthaltenen Abtretungsklauseln ergebe, dass der Vergleich auch insoweit eine abschließende Wirkung haben sollte.
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Verfassungswidrigkeit der von dem Klägern beanstandeten Vorschriften nach §§ 2 Abs. 1 S. 3 und 30a VermG bestehe nicht (BVerwG, 7 B 85/03; VIZ 1998, 632 [BVerwG 30.07.1998 – 8 B 31/98]).
14

Nach unstreitiger Zahlung des gemäß § 2 Abs.1 der Vereinbarung fälligen Betrages sowie der Unterlagen nach § 3 Abs.2 der Vereinbarung sei Erfüllung eingetreten, da nicht vorgetragen sei, dass die Kläger die nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung erforderlichen Erbscheine vorgelegt hätten. Weitere Ansprüche beständen deshalb zur Zeit nicht.
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Gegen dieses Urteil hat lediglich der Kläger K1 rechtzeitig Berufung eingelegt; hinsichtlich der Berufungsbegründung ist ihm durch den Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
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Der Kläger stützt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nunmehr die ihm in Höhe von 6,25 % entsprechend seinem Erbanteil verbliebenen Ansprüche auf unerlaubte Handlung (§§ 823, 826 BGB) und konkretisiert die streitgegenständlichen Ansprüche auf die anteiligen Erlöse aus 5 in Stadt1 gelegene Grundstücke des ehemaligen Eigentümers A2 (Schriftsatz vom 27.4.2012, Bl. 282 d.A.).
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Er macht geltend, die Beklagte habe in unlauterer Weise die eigentlich dem Kläger und den weiteren Miterben zustehenden Ansprüche an sich gebracht, indem sie trotz Kenntnis von der Existenz der Mitglieder der Erbengemeinschaft A mit denen nicht zu dieser Erbengemeinschaft gehörenden A3 und A5 sittenwidrige Verträge geschlossen habe und später die Kläger über den Umfang ihrer Rechte getäuscht und so zum Abschluss der Vereinbarung von 2007 bewegt habe.
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Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Beklagte durch die mit A3 und A5 kollusiv geschlossenen sittenwidrigen Verträge zulasten des Klägers die Rechtsstellung als alleinige Berechtigte nach A1 erlangt habe, obwohl sie Kenntnis von der Existenz des Klägers (und der Miterben) sowie davon gehabt habe, dass ihr keinerlei Ansprüche nach A1 zuständen, nachdem Herr A3 die Ansprüche für die Erbengemeinschaft angemeldet habe. Der Kläger ist deshalb weiter überzeugt, dass diese Verträge sowie die Vereinbarung von 2007 sittenwidrig seien bzw. gegen Treu und Glauben verstießen, weil sie frühere sittenwidrige Verträge aufrechterhielten. Durch die Vereinbarung von 2007 habe die Beklagte jedenfalls die sittenwidrigen vorausgegangenen Verträge von 1993 und 1997 nicht aufheben können, weil Sittenwidrigkeit nicht der Privatautonomie unterliege. Die Vereinbarung sei darüber hinaus wegen arglistiger Täuschung angefochten worden.
19

Die Beklagte habe als Sachwalterin jüdischen Eigentums und trotz der sich aus dieser Vertrauensstellung ergebenden lückenlosen Aufklärungspflicht die Erbengemeinschaft A (und den Kläger) wider besseres Wissen darüber getäuscht, dass ihnen keine Ansprüche zustünden. Darin liege eine Täuschung über Tatsachen. Nach § 30a VermG komme ein geltend gemachter Anspruch durch ein Mitglied einer Erbengemeinschaft automatisch auch sämtlichen anderen Mitgliedern zugute, auch namentlich nicht bekannten. Auch die ausführliche eidesstattliche Versicherung des Anwalts der Kläger (Rechtsanwalt RA1) belege die Täuschung über Tatsachen.
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Nur wegen der Gutgläubigkeit des Anwalts sei es dann zu dem Vertrag gekommen, der vor der Rechtsordnung keinen Bestand haben könne, weil er auch das Ziel verfolgt habe, vorherige sittenwidrige Verträge und Verträge zulasten Dritter zu legitimieren.
21

Der Kläger rügt weiter die Verfassungsmäßigkeit der bereits erstinstanzlich beanstandeten Normen des VermG. Dabei bestehe das eigentliche Problem des § 2 Abs. 1 S.3 und 4 VermG darin, dass die Beklagte diese Norm aus Sicht des Klägers zum Geschäftsmodell erhoben habe und versuche, auch dann, wenn von Berechtigten Ansprüche geltend gemacht würden, die Rechtsfolgen des § 2 VermG durch Vereinbarungen zu ihren Gunsten herbeizuführen. Dadurch werde das aus Art. 14 Grundgesetz verfassungsmäßig garantierte Erbrecht ausgehöhlt. Zu Unrecht habe das Landgericht die in diesem Zusammenhang angebotene Vernehmung des Rechtsanwalt RA1 unterlassen.
22

Die Verfassungswidrigkeit der §§ 2, 30a VermG folge einerseits daraus, dass sie das gesetzliche Erbrecht aushöhlten und eine Ungleichbehandlung gegenüber DDR-Geschädigten mit sich bringe. Erschwerend komme hier hinzu, dass sich die Beklagte durch die Vereinbarungen von 1993 und 1997 nach Rücknahme des Rückerstattungsantrages durch A3 erst mit sittenwidrigen und unlauteren Mitteln in die Situation gebracht habe, die Rechtsnachfolge anzutreten.
23

Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf § 779 BGB beantragt, die Nichtigkeit des Vergleichs vom 10.7 / 7.8.2007 (K6) festzustellen.
24

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (2-08 O 163/10) die Beklagte zu verurteilen, 12.936,95 € an den Kläger zu zahlen;
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

25

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil.
27

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
28

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
29

Die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil sind jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
30

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Feststellungsantrag des Berufungsklägers bietet keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO). Der separat gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des zwischen den Parteien im Juli / August 2007 geschlossenen Vergleichs ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Prüfung möglicher Unwirksamkeit dieses Vergleichs erfolgt ohnehin im Rahmen der Berufung.
31

1. Die Voraussetzungen für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung (§§ 812, 823, 826 BGB) haben weder die Kläger in erster Instanz noch der Berufungskläger in zweiter Instanz hinreichend dargetan. Es sind auch keine konkreten Tatsachen in das Wissen des als Zeugen benannten früheren Rechtsvertreters der Klägerseite gestellt worden oder aus dessen beglaubigt übersetzter eidesstattlicher Versicherung (im Aktendeckel) ersichtlich, die eine ausreichende Grundlage für solche Ansprüche ergeben. Die Einvernahme dieses Zeugen ist daher auch in 2. Instanz entbehrlich.
32

a) Es ist nicht hinreichend dargelegt worden, dass trotz Einhaltung der für die Geltendmachung von Ansprüchen des Berufungsklägers festgelegten Meldefrist (§ 30 a VermG) durch die Anmeldung von Ansprüchen des A3 (vgl. BVerwG 8 B 81/04) unter den gegebenen Umständen eine Rechtsstellung des Berufungsklägers (und seiner Miterben) entstanden ist, in die die Beklagte ohne rechtfertigenden Grund oder durch unerlaubte Handlung eingreifen konnte. Denn die fristgemäße Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft (hier durch A3 nach A2) vermittelt den Miterben (hier dem Berufungskläger und den Miterben nach A1) keinen Antragstellerstatus, so dass nach Rücknahme des Antrags diese Miterben nur durch einen eigenen fristgemäßen Antrag den materiellen Ausschluss ihres Restitutionsanspruchs verhindern können (BverwG 8 C 8/08, Urteil vom 29.7.2009). Das ist unstreitig hier nicht geschehen. Dadurch ist vorliegend nach § 2 Abs.1 S.3 VermG die Beklagte Rechtsnachfolgerin des Berufungsklägers und seiner Miterben hinsichtlich der ihnen ursprünglich zustehenden Restitutionsansprüche nach A2 geworden. Dies entspricht der Rechtslage und stellt keine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten dar. Nach dem materiellen Verlust der Rechtsposition des Berufungsklägers wegen nicht fristgerechter Anmeldung seiner Ansprüche und der deshalb nach dem Gesetz eingetretenen Rechtsnachfolge der Beklagten ist insoweit eine unerlaubte Handlung der Beklagten zu seinen Lasten denkgesetzlich ausgeschlossen. Es entspricht der Rechtslage, dass die „wahren Berechtigten“ im Falle nicht fristgerechter Anmeldung ihrer Ansprüche leer ausgehen (BverwG 7 B 134.99), worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (Bl. 240 d.A.).
33

b) Eine Tatsachengrundlage für unerlaubte Handlungen der Beklagten aus anderen Gründen ist nicht dargelegt. Die Klägerseite hat die Behauptung, die Beklagte habe von ihrer Existenz gewusst und in dieser Kenntnis die Verträge mit A3 geschlossen, nicht nachvollziehbar dargelegt. Dazu wäre mindestens die behauptete „einfache Ermittlung“ zumindest einzelner Personen der Erbengemeinschaft zu erläutern gewesen sowie eine Rechtsgrundlage, aus der sich eine Pflicht der Beklagten zur Ermittlung ergibt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, den (entfernten)Verwandten aus der Erbengemeinschaft nach A4, den Vertragspartnern der Beklagten aus den Verträgen von 1993 und 1997 die Existenz oder einzelner Mitglieder der Erbengemeinschaft nach A1 bekannt war und die Beklagte dies erfahren hatte; eine Mitteilung dazu ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Der Hinweis in § 1 Ziff. 3.1 des Vertrages von 1997 (Bl. 40 d.A.) auf den Aufenthalt der Großmutter des Berufungsklägers, D, geb. A, im Jahre 1946 „in Amerika“ stellt keinen ausreichenden Hinweis dazu dar.
34

Die Grundlage für eine Verpflichtung der Beklagten, mögliche weitere Erben zu ermitteln, z. B. nach den Richtlinien der Beklagten, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
35

c) Der Berufungsvortrag zu der behaupteten Täuschung der Klägerseite anlässlich des Abschlusses des Vergleichs im Jahre 2007 über den Umfang der dem Berufungskläger zustehenden Rechte durch die Beklagte erscheint bereits deshalb zweifelhaft, weil unstreitig die Verträge von 1993 und 1997, aus denen sich nach Darstellung des Berufungsklägers die Anknüpfungstatsachen für die Täuschung (sowie ggf. vorsätzlich sittenwidriges Verhalten zulasten der Kläger) ergeben sollen, bei Abschluss des Vergleichs im Jahre 2007 vorgelegen haben. Damit verfügten die Kläger sowie ihr Rechtsvertreter über die Tatsachenkenntnisse, die eine Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer Anspruchstellung ermöglichten. Eine Täuschung durch die Beklagte hat mithin auch nicht hinsichtlich der Vorgeschichte zum Vergleich vorgelegen. Die nach dem VermG eingetretene Rechtsnachfolge des Berufungsklägers und seiner Miterben, verbunden mit dem materiellen Ausschluss ihrer Restitutionsansprüche entspricht der Rechtslage (BVerwG 8 C 8/08) und stellt keine Täuschung dar. Eine ggf. abweichende Rechtslage nach dem Recht des Staates Israel führt zu keiner abweichenden Beurteilung, weil nach internationalem Recht (IPR) Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates unterliegen, in dem der/die Ersatzpflichtige gehandelt hat (Art. 40 Abs.1 EGBGB), vorliegend in der Bundesrepublik Deutschland, wo die Verhandlungen der Parteien geführt worden sind. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche gilt Entsprechendes; insoweit ist maßgeblich, wo der (mögliche) Eingriff in ein geschütztes Interesse stattgefunden hat (Art. 38 Abs.2 EGBGB), vorliegend also auch in eine hier entstandene Rechtsposition.
36

2. Die im Juli / August 2007 zwischen den Parteien vergleichsweise herbeigeführte Einigung kann nicht mit Erfolg wegen sittenwidriger Vorgehensweise der Beklagten infrage gestellt werden.
37

a) Ob die vom Berufungskläger geltend gemachte Sittenwidrigkeit der vorausgegangenen Verträge von 1993 und 1997 die im Jahr 2007 abgeschlossene Vereinbarung zwischen den Parteien ergreift, erscheint schon deshalb problematisch, weil der Berufungskläger über seinen Vertreter (RA1) durch die Beklagte über die vorausgegangenen Verträge informiert gewesen ist. Die Klägerseite hatte deshalb selbst die Möglichkeit, eine rechtliche Überprüfung der vorausgegangenen Verträge in die Wege zu leiten bzw. die Erfolgsaussichten einer solchen Vorgehensweise zu prüfen, zumal sie rechtlich beraten gewesen sind. Eine unzutreffende Entscheidung in dieser Hinsicht ist jedenfalls nicht der Beklagten anzulasten.
38

b) Für die Feststellung einer sittenwidrigen Vorgehensweise der Beklagten fehlen vorliegend ohnehin ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, weil der Rechtsverlust für die Klägerseite durch die gesetzliche Regelung entstanden ist, nachdem unstreitig die für die Durchsetzung ihrer Ansprüche maßgebliche Anmeldefrist nicht eingehalten wurde und die entsprechende Bestimmung nicht verfassungswidrig ist (vgl. nachfolgend zu 4.). Der Berufungskläger hat mithin nicht durch das Vorgehen der Beklagten, sondern allein durch die versäumte eigene fristwahrende Anmeldung der Restitutionsansprüche den streitgegenständlichen Rechtsverlust erlitten. Denn die Fristwahrung durch den „konkurrierenden“ Verwandtschaftszweig nach A4 verschaffte ihm keinen Status als Antragsteller (siehe oben zu a).
39

c) Die Rücknahme des Antrags war für den Rechtsverlust ebenfalls nicht entscheidend. Denn auch bei fortbestehendem Antrag hätte die Erbengemeinschaft nach A4 nur den auf sie entfallenden Anteil der Vermögenswerte nach A2 beanspruchen können; der auf den Berufungskläger (und seine Miterben) entfallende Anteil wäre nach § 2 Abs.1 S.3 VermG ohnehin der Beklagten zugefallen. Folglich haben die Kläger durch die Vorgehensweise der Beklagten keinen Nachteil, sondern einen Vorteil dadurch erlangt, dass sie überhaupt eine Entschädigung erhalten haben, die anderenfalls vollständig ausgefallen wäre.
40

d) Es ist weder nach dem VermG eine Pflicht der Beklagten begründet worden noch eine andere Grundlage dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, im Falle nachträglicher Meldung von berechtigten Erben, deren Anteil an diese in voller Höhe auszukehren. Folglich ist die Vereinnahmung der ursprünglich den Klägern zustehenden Werte und die Weigerung, deren Erlöse voll an die Klägerseite auszukehren, weder gesetz- noch sittenwidrig. Vor diesem Hintergrund erscheint es ebenso wenig gesetz- oder sittenwidrig, mit den konkurrierenden Antragstellern der anderen Erbenlinie A eine Vereinbarung über deren Antragsrücknahme zur Beschleunigung einer Rückabwicklung und damit Auszahlung von Erlösen zu treffen, die diesen auf Kosten der ansonsten der Beklagten zufallenden Vermögenswerte einen höheren Anteil zuspricht. Die Verweigerung voller Auskehrung an die Klägerseite kann im Hinblick auf die ausdrückliche Einsetzung der Beklagten als Rechtsinhaberin durch das Gesetz (§ 2 VermG) schon nicht sittenwidrig sein. Denn diese Einsetzung beinhaltet keine Treuhänderstellung, sondern Einsetzung anstelle der nicht fristgerecht tätig gewordenen Berechtigten. Sie dient der Vermeidung einer Nutznießung des Vermögens Jüdischer Verfolgter bzw. Ermordeter durch den Deutschen Staat und ermöglicht die Zuwendung, wenn schon nicht an die Erben so doch an andere bedürftige jüdische Bürger durch Unterstützung über die Organisation der Beklagten. Hierdurch erfolgt eine Teilfinanzierung der vielfältigen sozialen Aufgaben der Beklagten, die deshalb nicht ohne weiteres in der Lage ist, vereinnahmte Gelder in vollem Umfang weiterzureichen.
41

e) Eine rechtswidrige Drohung der Beklagten i. S. v. § 123 BGB durch Ablehnung jeglicher Ansprüche im Falle verweigerter Unterzeichnung des Vertrages vom 2007 kann angesichts der Rechtslage und der der Klägerseite von der Beklagten vorgelegten Informationen über die zuvor abgeschlossenen Verträge sowie rechtlicher Beratung der Klägerseite nicht erkannt werden.
42

3. Wenn die Klägerseite nach rechtlicher Beratung und in Kenntnis der vorausgegangenen Verträge der Beklagten mit den Mitgliedern des anderen Familienzweiges, insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten alternativer Vorgehensweisen die Vereinbarung im Jahr 2007 abgeschlossen haben, liegt darin eine abschließende vergleichsweise Regelung zwischen den Parteien unter Einbeziehung aller Umstände, die nicht wirksam angegriffen worden ist.
43

a) Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass dem Vergleich ein Sachverhalt als feststehend zugrunde gelegen hat, der der Wirklichkeit nicht entsprach und der Streit oder die Ungewissheit zwischen den Parteien bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre (§ 779 Abs.1 BGB). Es ist insbesondere nicht unzutreffend gewesen, dass der Klägerseite bzw. die Erbengemeinschaft nach A1 in der Frist des § 30a VermG keine Ansprüche bei der zuständigen Stelle angemeldet hat und deshalb die Beklagte Inhaberin deren Ansprüche geworden ist. Dies entsprach der Rechtslage, weil die Erben der Klägerseite sich nicht rechtzeitig gemeldet hatten. Die ihnen zu gute gekommene Fristwahrung durch die Anmeldung der Ansprüche nach A2 durch die Erbengemeinschaft nach A4 konnte sich unter den gegebenen Umständen nicht zu ihren Gunsten auswirken.
44

b) Die Beklagte hat Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht verletzt. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers entspricht die Sach- und Rechtslage vorliegend nicht der Entscheidung des BGH 23.5.2001 zu VIII ZR 51/00. Der Beklagten oblagen keine erhöhten Beratungs- und Aufklärungspflichten, weil sie vorliegend der Klägerseite lediglich als konkurrierende Anspruchsberechtigte wie bei einem gewöhnlichen Austauschvertrag gegenüber gestanden hat. Die ihr obliegenden Auskunftspflichten hat sie durch Hinweis auf die Rechtslage und Vorlage der vorausgegangenen Verträge erfüllt. Demgegenüber beruhte der der zitierten Entscheidung zugrunde gelegte erhöhte Pflichtenumfang auf einer völlig anders gearteten Stellung des Vertragspartners quasi als Treuhänder, dem die dortige Klägerin die Wahrnehmung ihrer Belange im Restitutionsverfahren anvertraut hatte.
45

c) Im Übrigen haben die Parteien des Vergleichs von 2007 mögliche Ungereimtheiten (einschließlich möglicher Sittenwidrigkeit) im Zusammenhang mit den vorausgegangenen Verträgen von 1993 und 1997 in die vergleichsweise Regelung einbezogen (vgl. Palandt / Sprau, BGB, § 779 Rn 11 f), indem sie in § 4 Abs.(2) d) des Vertrages (Bl. 67 d.A.) die vorausgegangene Vorgehensweise der Beklagten ausdrücklich in den Vergleich einbezogen haben. Danach sind Gegenstand der Verhandlungen gewesen und durch Ausschluss abschließend geregelt: sämtliche Ansprüche der Erbengemeinschaft nach A1 im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie die Beklagte ihre Ansprüche geltend gemacht und durchgesetzt hat sowie den (näher ausgeführten) Umständen im Zusammenhang mit den Vereinbarungen mit den konkurrierenden Antragstellern (A3, A5). Die Klägerseite hat hierdurch in Kenntnis der vorausgegangenen Verträge umfassend auf alle Ansprüche in diesem Zusammenhang verzichtet. Dadurch ist die Sittenwidrigkeit nicht zur Parteidisposition gestellt worden. Vielmehr ist ein typischer Fall des § 779 Abs.2 BGB gegeben, der die Ungewissheit der Parteien über die Verwirklichung möglicher Ansprüche aus der Vorgehensweise der Beklagten durch Einbeziehung in den Vergleich regelt.
46

4. Das Landgericht hat zutreffend unter Hinweis auf bereits ergangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts die Verfassungswidrigkeit der vom Kläger beanstandeten Vorschriften des VermG verneint.
47

a) Das BVerwG hat bereits am 30.7.1998 (VIZ 1998, 632 [BVerwG 30.07.1998 – 8 B 31/98]) die Ausschlussfrist nach § 30 a Abs. 1 S. 1 VermG mit Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz vereinbar erklärt; das Vermögensgesetz diene der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts, wobei die dort normierten Ansprüche nicht aus einzelnen Grundrechten herrührten, sondern auf dem Rechts- und Sozialstaatsgedanken beruhe (BVerfGE 84, 90, 126). Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 20.10.1998 nicht zur Entscheidung angenommen, womit bereits eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (Die Beklagte zitiert weitere Nichtannahmebeschlüsse:1 BvR 1730/98, 1398/99, 1249/03).
48

b) Mit weiterem Beschluss vom 29.4.2004 (7 B 85/03) hat das BVerwG verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 Abs. 1 S. 3 VermG erneut verneint und ausgeführt, dass für die Fiktion der Rechtsnachfolge gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 VermG allein maßgeblich ist, ob die anderweitige Anmeldung des früheren jüdischen Eigentümers oder der Erben vorliegt. Anderenfalls ist mit Ablauf der Ausschlussfrist des §§ 30a Abs. 1 S. 1 VermG deren Anspruch erloschen und ausschließlich der fiktive Rechtsnachfolger anspruchsberechtigt, wenn er den Anspruch rechtzeitig angemeldet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Antragstellung unterblieben ist (BVerwG 7 C 64.02).
49

c) Die Argumentation der Klägerseite, die in § 30a VermG festgelegte Frist zur Anspruchsanmeldung müsse als das Erbrecht der Klägerseite beeinträchtigend aus Verfassungsgründen entfallen, weil ihr vorgesehener Zweck, der Beschleunigung der Verfahren zu dienen, im Ergebnis nicht erreicht worden sei, ist nach alledem verfassungsrechtlich nicht einschlägig. Daraus kann mithin weder eine Pflicht des Gesetzgebers abgeleitet werden, entsprechend § 9 Abs. 3 VwRehaG eine Verlängerung der Anmeldefristen vorzusehen noch darauf die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm gestützt werden.
50

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO, 26 Nr.8 EGZPO.
51

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt.

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