OLG Frankfurt am Main, 04.06.2012 – 19 U 78/12

Mai 13, 2019

OLG Frankfurt am Main, 04.06.2012 – 19 U 78/12
Gründe
1

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
2

Das Vorbringen in der Berufungsbegründung zeigt weder einen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts auf, noch sind Anhaltspunkte für eine fehler- oder lückenhafte Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erkennbar (§ 529 ZPO).
3

Das Landgericht hat mit zutreffender und überzeugender Begründung einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung einer Maklercourtage (§ 652 BGB) angenommen.
4

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) haben zumindest stillschweigend einen Maklervertrag geschlossen. Die Beklagte hat in Kenntnis des an die Käufer gerichteten ausdrücklichen Provisionsverlangens der Klägerin, enthalten in dem der Beklagten zugesandten Exposé, Maklerdienste in Anspruch genommen, nämlich an einem von der Klägerin mit den Verkäufern auf Wunsch der Beklagten vereinbarten Besichtigungstermin teilgenommen. Da die Klägerin der Beklagten alle Informationen übermittelt hat, die erforderlich sind, um der Beklagten die Gelegenheit zu Verhandlungen mit den Verkäufern über den Erwerb des Anwesens zu ermöglichen und diese Nachweistätigkeit der Klägerin jedenfalls mitursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages war, ist der Anspruch der Klägerin nach § 652 BGB entstanden.
5

Die Ausführungen der Klägerin zur Mangelhaftigkeit der Leistungen der Klägerin bei der Vermittlung des Abschlusses des Hauptvertrages sind unerheblich. Die Beklagte hat selbst nicht vorgetragen, dass mit der Klägerin ein Maklervertrag des Inhalts zustande gekommen ist, dass – abweichend von dem Provisionsverlangen der Klägerin im Exposé – die Klägerin ihre Vergütung nur im Falle erfolgreicher Vermittlungsleistungen erhalten sollte. Daher kommt es allein darauf an, ob die Klägerin die geschuldete Nachweistätigkeit erbracht hat, nicht jedoch darauf, ob die Beklagte erfolgreich den Abschluss des Kaufvertrages gefördert hat, etwa bei der Aushandlung des Kaufpreises oder bei der Beschaffung von Dokumenten mitgewirkt hat. Unstreitig hat die Klägerin die Nachweistätigkeit erbracht, die erforderlich war, um der Beklagten die Gelegenheit zu eröffnen, Verhandlungen über den Kauf des Objekts mit den Verkäufern zu führen. Da das Provisionsverlangen im Exposé an den jeweiligen Kaufinteressenten gerichtet ist, konnte die Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass die Nachweistätigkeit der Klägerin (allein) durch die Verkäufer des Objekts vergütet wird.
6

Auch eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der Nachweistätigkeit der Klägerin und dem Abschluss des Hauptvertrages liegt nicht vor. Darauf, ob und inwieweit die Verkäufer von Verhandlungen mit der Beklagten zwischenzeitlich Abstand genommen hatten und wie ernsthaft diese Abstandnahme war, kommt es nicht an. Jedenfalls war die Nachweistätigkeit für den späteren Abschluss des Mietvertrages mitursächlich (vgl. BGH NJW 2008, 34 ff., Rn. 10), was bereits der Umstand belegt, dass die Verkäufer zeitnah wieder mit der Beklagten verhandelten, wobei es unerheblich ist, ob und inwieweit die Tätigkeit einer weiteren von den Käufern mit der Vermakelung des Objekts betraute Maklerin förderlich für den in geringem zeitlichen Abstand erfolgten Abschluss des Hauptvertrages war. Bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Nachweistätigkeit der Klägerin und dem Abschluss des Hauptvertrages spricht für einen bestehenden Ursachenzusammenhang dergestalt, dass die Nachweistätigkeit der Klägerin jedenfalls mitursächlich war (vgl. auch BGH NJW 2008, 651 [BGH 13.12.2007 – III ZR 163/07]; NJW 2005, 3779 [BGH 22.09.2005 – III ZR 393/04]). Diese Vermutung des Ursachenzusammenhanges ist durch das Vorbringen der Beklagten weder erschüttert noch widerlegt worden. Unerheblich ist, dass die Verkäufer der Klägerin die weitere Vermakelung des Objekts untersagt und eine andere Maklerin damit beauftragt hatten.
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Zutreffend hat das Landgericht auch die wirtschaftliche Kongruenz im Sinne einer persönlichen Identität des Maklerkunden und dem späteren Käufer des Objekts, dem Ehemann der Beklagten, angenommen.
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Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zu diesen Hinweisen bis zum 09.07.2012 Stellung zu nehmen.

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