OLG Frankfurt am Main, 11.05.2012 – 11 AR 27/12

Mai 13, 2019

OLG Frankfurt am Main, 11.05.2012 – 11 AR 27/12
Leitsatz

1. Die örtliche Zuständigkeit für Verbraucherschutzsachen ist in Art. 16 Lugano-Übereinkommen abschließend geregelt; der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 kommt daneben nicht in Betracht.

2. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine förmliche Zustellung des Bestimmungsantrags nicht erforderlich.

3. Die Regelung in Art. 16 Lugano-Übereinkommen führt zu einer Beschränkung des Auswahlermessens im Bestimmungsverfahren, weil die dort geregelten Zuständigkeiten zwingend beachtet werden müssen.
Tenor:

Das Landgericht Aachen wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
1

I.

Die im Bezirk des Landgerichts Aachen ansässige Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage erhoben auf Zahlung von Schadensersatz, Rückgewähr und Freigabe von Sicherheiten und Feststellung in Zusammenhang mit dem Abschluss eines sog. Kombi-Rentenvertrags.
2

Nach ihrem Vortrag hatte die Klägerin im März 1997 eine Rentenversicherung gegen einen Einmalbetrag von 250.000 DM bei der A Lebensversicherung abgeschlossen. Das für die Aufbringung des Einmalbeitrags erforderliche Kapital wurde durch einen Kredit in Schweizer Franken bei der Beklagten zu 2) aufgebracht, dessen Zinsen und Tilgung wiederum durch die monatlichen Rentenzahlungen bedient werden sollten. Die Klägerin macht geltend, beide Beklagten hätten das Konzept gemeinsam mit der zentralen Vermittlerin des Kombi-Renten-Angebots, der Fa. B GmbH konzipiert und als „nahezu risikoloses“ Finanzprodukt vertrieben. Die Beklagte zu 1) habe im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit der Beklagten zu 2) die Sicherheitenverwaltung sichergestellt und außerdem den Zahlungsverkehr zwischen allen Beteiligten abgewickelt.
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Die Klägerin hat gegenüber beiden Beklagten den Widerruf des geschlossenen Aval-Kreditvertrags zugunsten der Beklagten zu 2) erklärt. Sie ist der Ansicht, unabhängig von dem ausgeübten Widerruf hafteten beide Beklagte ihr auch auf Schadensersatz wegen culpa in contrahendo beim Abschluss des Kreditvertrags. Diese müssten sich das arglistige Verhalten der B GmbH und deren Untervermittler entgegenhalten lassen, welche mit völlig unvertretbaren Annahmen wirtschaftlich unbewanderte einfache Angestellte geködert hätten, ergänzende Altersvorsorge zu betreiben. Ihnen sei das angebotene Kombi-Renten-Produkt als sichere Altersvorsorge verkauft worden, obwohl es sich um ein hoch riskantes Zins-Differenz-Geschäft handele.
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Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main auf Bedenken hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit hingewiesen hat, beantragen die Kläger die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und regen an, das Landgericht Aachen als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Beklagte zu 1) hat sich bereit erklärt, sich vor dem Landgericht Frankfurt am Main einzulassen. Die Beklagte zu 2) hat zu dem Bestimmungsantrag in der Sache keine Stellung genommen; sie rügt, dass ihr der Bestimmungsantrag nicht in der Form des Haager Zustellungsübereinkommens förmlich zugestellt worden sei.
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II.

Auf den nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässigen Antrag war von dem nach § 36 Abs. 2 ZPO dazu berufenen Senat das Landgericht Aachen als das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen.
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1) Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 12, 17 ZPO), als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist vom Vortrag der Klägerin auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt [Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rn. 18].
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Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite ist gegeben. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Vermittlung des Abschlusses des Kombi-Rentenvertrags an die Klägerin, also aus im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen i.S. der §§ 59 ff ZPO.
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Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Landgerichtsbezirken. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 1) befindet sich am Ort ihres Hauptsitzes in Frankfurt a.M. Die Beklagte zu 2) hat keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand.
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Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Beklagten ist nicht begründet. Er ergibt sich insbesondere nicht aus dem im Hinblick auf den Schweizer Sitz der Beklagten zu 2) anwendbaren Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachenvom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen). Zwar kann nach dessen Art. 6 Nr. 1 eine in einem Vertragsstaat ansässige Partei auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem ein Streitgenosse seinen Sitz hat. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen ist im 4. Abschnitt des LugÜ abschließend geregelt. Das folgt aus Art. 15 Abs. 1 LugÜ, wonach sich die Zuständigkeit bei Verträgen mit Verbrauchern unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Nummer 5 LugÜ nach dem 4. Abschnitt des Übereinkommens richtet. Art. 6 Nr. 1 LugÜ ist dort nicht genannt und findet daher neben Art. 16 LugÜ keine Anwendung (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Art. 6 EuGVVO Rn. 1a zu den inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen der EuGVVO; EuGH EWiR 2008, 435 zu den vergleichbaren Vorschriften der §§ 18, 19 EuGVVO für Arbeitssachen; KG, Beschl. v. 11.09.2006, 28 AR 34/06 und Senatsbeschluss vom 1.3.2012 – 11 AR 144/11 zu den Parallelnormen Art. 15, 16 EuGVVO). Vorliegend ist von einer Verbrauchersache i.S. des Art. 15 Abs. 1 lit. c) LugÜ auszugehen, weil die Klägerin den Kombi-Rentenvertrag als Privatanlegerin abgeschlossen hat (vgl. Zöller/Geimer, Art. 17 EuGVVO Rn. 14 zu der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnorm des Art. 15 EuGVVO).
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2) Beiden Beklagten ist durch den Senat vor der Entscheidung in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden.
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Eine förmliche Zustellung des Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung war nicht geboten. Nach dem Gesetz ist noch nicht einmal die formlose Übermittlung eines Bestimmungsantrages an den Gegner allgemein vorgeschrieben (BGH NJW 2004, 3772, 3774 [BGH 28.09.2004 – IX ZR 155/03]). Dementsprechend tritt auch die verjährungshemmende Wirkung eines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB bereits mit der Einreichung des Antrags bei Gericht ein – im Unterschied zu den meisten anderen verjährungshemmenden Prozesshandlungen wie etwa Klageerhebung, Streitverkündung, Antrag auf Durchführung eines selbständiges Beweisverfahren oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 6, 8, 9 BGB), bei denen die Verjährungshemmung – unbeschadet der Vorschrift des § 167 ZPO– eine Zustellung an den Gegner voraussetzt. Dies gilt selbst dann, wenn das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren den Antragsgegnern überhaupt nicht bekannt gemacht wurde (BGH aaO.).
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Damit war entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) auch der Anwendungsbereich des HZÜ nicht eröffnet, weil die Schriftstücke der Beklagten zu 1) nicht „zum Zwecke der Zustellung“ übermittelt werden sollten, wie dies in Art. 1 HZÜ vorausgesetzt wird.
14

Eine generelle Pflicht zur Bekanntgabe des Bestimmungsantrags ergibt sich lediglich aus dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (BGH NJW 2004, 3772, 3774 [BGH 28.09.2004 – IX ZR 155/03]; Zöller/Vollkommer aaO § 37 ZPO Rdnr. 3). Hierfür ist es aber ausreichend, dass die Beklagte zu 2) den Bestimmungsantrag tatsächlich erhalten hat, was ausweislich ihrer Schreiben vom 1.3. und 28.3.2012 der Fall war.
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3) Als zuständig war das Landgericht Aachen zu bestimmen. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts führt die Regelung in Art. 16 Abs. 1 LugÜ im Ergebnis zu einer Beschränkung des Auswahlermessens im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Das Übereinkommen eröffnet nicht nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaates des Verbrauchers, sondern regelt darüber hinaus auch die örtliche Zuständigkeit. Liegt der Beklagtenwohnsitz in der Schweiz, so wird auch die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich durch das Übereinkommen geregelt und sind §§ 12 ff ZPO vollständig ausgeschaltet (vgl. zu der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnorm in Art. 16 Abs. 1 EuGVVO Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 2 EuGVVO Rdnr. 6; KG a.a.O.; Senat a.a.O.). Damit bleibt der Rückgriff auf die Regelungen der ZPO auch bezüglich der örtlichen Zuständigkeit versperrt, wenn diese – wie in Art. 16 Abs. 1 LugÜ – unmittelbar festgelegt wird.
16

Aus dem Anwendungsvorrang des LugÜ ist zu schließen, dass die dort geregelten Zuständigkeiten – anders als etwa die ausschließlichen Gerichtsstände der ZPO – auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwingend beachtet werden müssen (vgl. zu den inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen in der EuGVVO Zöller/Geimer, Art. 2 EuGVVO, Rn. 30).
17

Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass als zu bestimmendes Gericht nur das Landgericht Aachen in Betracht kommt, weil die Beklagte zu 2) nur an diesem international wie örtlich eröffneten Gerichtsstand verklagt werden kann.

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