OLG Frankfurt am Main, 12.01.2012 – 22 U 228/09

Mai 15, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.01.2012 – 22 U 228/09
Tenor:

Die Berufungen der Beklagten gegen das Grundurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13. Oktober 2009 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
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I.

Die Klägerin nimmt die beklagten Steuerberater aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie durch fehlerhafte Beratung eine vermeidbare Umsatzsteuernachzahlung verursacht hätten.
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Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch das das Landgericht nach Beweisaufnahme der Klage dem Grunde nach stattgegeben hat.
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Die Beklagten verfolgen mit ihren Berufungen die Klageabweisung weiter, weil ihre Haftung schon dem Grunde nach nicht gegeben sei. Auf ihre im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze wird verwiesen.
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Sie beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Grundurteils die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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II.

Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten dem Grunde nach zu. Auf das angefochtene Grundurteil, das der Senat für zutreffend hält, wird Bezug genommen. Die in den Berufungsbegründungen hiergegen vorgebrachten Argumente führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
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1. Berufung der Beklagten A
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Zu Recht hat das Landgericht geurteilt, dass die Beklagte A ihre Pflicht verletzt hat, die Befreiung ihres ein Nachhilfeinstitut betreibenden Mandanten von der Umsatzsteuerpflicht zu klären. Da dem Grundsatz nach alle Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers der Umsatzsteuer unterliegen (§ 1 Abs. 1 UStG), die von diesem ausgestellten und von ihr gebuchten Rechnungen solche aber nicht auswiesen, musste durch sie als Steuerberaterin geprüft werden, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 4 UStG vorlag, und der Mandant entsprechend aufgeklärt werden. Dass dies nicht geschehen ist, hat das Landgericht festgestellt und der Senat hat dies nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil er keine Zweifel an der richtigen und vollständigen Feststellung dieser Tatsache hat. Das Landgericht hat sich gründlich und überzeugend mit der Glaubhaftigkeit der dies bestätigenden Aussage des Zeugen B auseinandergesetzt. Dass seine Aussage richtig ist, sieht der Senat auch durch den Zeugen A bestätigt. Er hat zugegeben, die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung des Mandanten nicht gekannt und eine solche einfach als gegeben hingenommen und jedenfalls auf das Erfordernis einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a bb) UStG nicht hingewiesen zu haben (Sitzungsprotokoll vom 5. Mai 2009, Seite 9 = Bl. 148 d.A.). Das muss sich die Beklagte, die ihn zur Sachbearbeitung eingeschaltet hatte, als eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 278 BGB).
10

Zu Recht hat das Landgericht im Grundurteil keine Mitverschuldensquote zu Lasten der Klägerseite ausgesprochen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der unrichtig beratende Fachmann seinem Vertragspartner nicht entgegenhalten kann, auf diese Beratung vertraut zu haben (vgl. Palandt/Grüneberg, § 254 BGB Rn 14).
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Veranlassung, zur Klärung einer Vermutung Finanzamtsakten beizuziehen, besteht nicht. Dem steht schon § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entgegen.
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Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass überhaupt ein Schaden verursacht worden ist. Bei pflichtgemäßer Prüfung der Umsatzsteuerpflicht des Mandanten, wäre ein Schaden – dessen Umfang im Betragsverfahren noch zu prüfen ist – nicht eingetreten. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass, soweit kein Umsatzsteuerbefreiungstatbestand vorgelegen hätte, die abzuführende Umsatzsteuer (zumindest teilweise) an die Klienten hätte weitergereicht werden können.
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2. Berufung des Beklagten C
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Zu Recht hat das Landgericht auch eine Pflichtverletzung des Beklagten C bejaht. Er hat in den Jahren 1999 – 2002 für die Nachhilfeschule nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfreie Umsätze erklärt. Er hat dem Ehemann der Klägerin gesagt, Leistungen der Nachhilfeeinrichtung seien steuerfrei, jedoch nicht darüber aufgeklärt, welche Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung erfüllt sein müssen (Sitzungsprotokoll vom 5. Mai 2009 Seite 11 = Bl. 150 d.A.). Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, die Feststellung des Landgerichts, er habe nicht sachgerecht aufgeklärt, auf der Grundlage des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Zweifel zu ziehen.
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Keineswegs hat das Landgericht Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung verletzt, weil es insoweit im Rahmen der Beweiswürdigung das Wort „nachdrücklich“ gebraucht hat. Der Bundesgerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung (Urteil vom 22. September 2009 – IX ZR 205/01) dagegen gewandt, eine unzulässige Beweislastumkehr herbeizuführen, indem von einem beklagten Steuerberater der Vortrag besonders nachdrücklicher und eindringlicher Beratung hinsichtlich Gestaltungsalternativen verlangt und dadurch der klagende Mandant des an sich erforderlichen Beweises der Fehlberatung enthoben werde (BGH a.a.O. Rn 8, 14 – zitiert nach Juris). So liegt der Fall hier nicht. Das Landgericht hat durchaus die Beweisbelastung der Klägerseite gesehen und Beweis durch Zeugenvernehmung und Anhörung des Beklagten C erhoben. Dass es zu der Überzeugung gelangt ist, der Beklagte habe die (für eine Standardfrage des Umsatzsteuerrechts und nicht etwa Gestaltungsalternativen) gebotene Aufklärung nicht „umfassend und verständlich“ (so die Formulierung des BGH a.a.O. Rn 13) gegeben, ist nicht zu beanstanden und wird vom Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO akzeptiert.
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Die unterlassene Klärung, ob eine Umsatzsteuerpflicht in den Jahren 1999 – 2002 bestand, war eine Pflichtverletzung während des Mandatsverhältnisses im Rahmen des erteilten Auftrages. Diese Pflichtverletzung hat das Risiko der Fehlbeurteilung auch in der Folgezeit gesetzt und war mitursächlich dafür, dass diese Frage auch später nicht geklärt wurde. Dies zeigt schon die Aussage des Zeugen A, der sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens gerade auf die vorausgegangene Handhabung bezogen hat. Da jede gesetzte Ursache gleichwertig ist, hat das Landgericht zu Recht eine Mithaftung angenommen, auch wenn der Schaden erst nach Beendigung des Mandates eingetreten ist und die Beklagte A ebenfalls eine Prüfungspflicht hatte.
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Der Zurechnungszusammenhang ist nicht dadurch unterbrochen worden, dass die Beklagte A später ebenfalls ihre Pflichten verletzt hat. Eine „Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs“ kommt nur dann in Betracht, wenn ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (BGH, Urteil vom 18. März 1993 – IX ZR 120/92– zitiert nach Juris Rn 22). Davon kann hier keine Rede sein. Vielmehr hat die Beklagte A den gleichen Fehler gemacht wie der Beklagte C.
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Haben mehrere Berater – neben- oder nacheinander – denselben Auftraggeber durch eine schuldhafte Vertragsverletzung geschädigt, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 – IX ZR 246/00– m.w.N.). In welchem Umfang beide Beklagte jeweils für den tatsächlich entstandenen und noch auszuurteilenden Schaden verantwortlich sind, muss dem Gesamtschuldnerausgleich vorbehalten bleiben.
19

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last, weil ihre Rechtsmittel erfolglos sind (§ 97 Abs. 1 ZPO). Da beide Beklagte in der Hauptsache als Gesamtschuldner haften, gilt dies auch für die Kosten (§ 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
21

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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