Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 11 W 20/16 Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs: Spruchrichterprivileg und materielle Rechtskraft

Mai 23, 2019

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 11 W 20/16
Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs: Spruchrichterprivileg und materielle Rechtskraft
1. Bei der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs durch den Notar gemäß § 796c ZPO gilt für diesen das Spruchrichterprivileg aus § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.
2. Die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs durch den Notar entfaltet insoweit materielle Rechtskraft, als der Notar die Wirksamkeit des Vergleichs prüft und feststellt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 07.04.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes unbegründet, denn das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner zu Recht versagt.
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig erscheint und die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht in der Lage ist die Kosten der Prozessführung zu tragen (§ 114 ZPO). Hier fehlt es an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage.
Der Antragsteller begehrt mit der beabsichtigten Klage Schadenersatz von dem Antragsgegner, der als Notar gemäß § 796c ZPO einen Anwaltsvergleich des Antragstellers mit der damaligen L-Bank vom 07.11.2001 durch Beschluss vom 24.11.2004 für die H AG für vollstreckbar erklärt hat.
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Notar unter Hinweis auf das Spruchrichterprivileg gemäß § 839 Abs. 2 BGB verneint. Es kann dahin stehen, ob § 839 Abs. 2 BGB direkt anwendbar ist, wie das Landgericht unter Hinweis auf Zöller-Geimer, 31. Aufl., § 796c Rn. 1 (“genuin richterliche Aufgabe“) meint, oder ob – wohin der Senat tendiert – § 839 Abs. 2 BGB erst über die Verweisung in § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO Anwendung findet. Im letzten Sinne sind die Ausführungen bei Wöstmann (Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 294) und Reitmann (in ZNotP 2006, 242 Ziff. I) zu verstehen.
1.
Nach § 839 Abs. 2 S. 1 BGB ist dann, wenn ein „Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache“ seine Amtspflicht verletzt, zusätzliche Haftungsvoraussetzung, dass die Pflichtverletzung gleichzeitig eine Straftat darstellt. Damit soll nicht nur die Unabhängigkeit des Richters bei der Entscheidung geschützt werden. Die Norm soll zumindest auch die Durchbrechung bzw. Umgehung der Rechtskraft verhindern und dient damit der Rechtssicherheit und der Erhaltung des durch das Urteil geschaffenen Rechtsfriedens (vgl. Staudinger/Wöstmann (2013) BGB § 839 Rn. 314).
Unter „Urteil“ im Sinne dieser Norm sind daher nicht nur Urteile im rein prozesstechnischen Sinn zu verstehen, sondern alle auch in Beschlussform ergehenden Entscheidungen („urteilsvertretende Erkenntnisse“, Papier in MüKo-BGB, 6. Aufl., § 839, Rn . 324ff.), die abschließend sind und ein Erkenntnisverfahren, d.h. ein Verfahren über den Bestand von Rechten oder ein vergleichbares gerichtliches Verfahren beenden, und zwar unter Selbstbindung des Gerichts, so dass sie also nicht nur formeller, sondern auch materieller Rechtskraft fähig sind, und die ferner einem Urteil im technischen Sinne in allen wesentlichen Voraussetzungen – Gewährung des rechtlichen Gehörs, ggf. Erhebung von Beweisen, Begründung des Spruchs – gleichzusetzen sind (Staudinger/Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 324; Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl., § 839 Rn.65;OLG Schleswig, Urt. v. 04.12.1992, Az.: 11 U 181/90, SchHA 1993, 91 – Tz. 12).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, obwohl der Antragsgegner als Notar tätig geworden ist. Mit der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796c ZPO ist dem Notar nämlich eine richterliche Aufgabe übertragen worden (Zöller-Geimer, a.a.O., § 796c Rn. 1; Hoffmann in Beck’scher Online-Kommentar, ZPO, 22. Edition, § 796c Rn. 3). Er hat – wie das Prozessgericht im Rahmen von § 796b ZPO – in richterlicher Unabhängigkeit u.a. zu prüfen, ob der Anwaltsvergleich wirksam ist und seine Anerkennung nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§§ 796c Abs. 1 S. 2, 796a Abs. 3 ZPO; zum weiteren Umfang der Prüfung vgl. auch Wolfsteiner in MüKo-ZPO, a.a.O., § 796a Rn. 14). Diese Prüfung erfolgt nach Anhörung der Parteien (§§ 796c Abs. 1 S. 2, 796b Abs. 2 ZPO).
Die Vollstreckbarerklärung entfaltet auch materielle Rechtskraft. Zwar ist diese Frage umstritten (vgl. Hoffmann, a.a.O., § 796b Rn. 3f mwN; für Rechtskraft: Münzberg, NJW 1999, 1357 (1358 unter 2.a); Zöller-Herget, a.a.O., § 767 Rn. 20; anders aber: Zöller-Geimer, a.a.O., § 796a Rn. 24). Für eine zumindest beschränkte Rechtskraft spricht aber die Tatsache, dass der Notar – wie ein Gericht – die Wirksamkeit des Vergleichs prüft (§§ 796a Abs. 3, 796c Abs. 1 S. 2 ZPO), die damit bindend zwischen den Parteien festgestellt wird. Zumindest in diesem Umfang tritt die Rechtskraft ein (wie hier: LG Halle, NJW 1999, 3567).
Beide Schutzrichtungen des § 839 Abs. 2 S. 1 ZPO (Schutz der richterlichen Unabhängigkeit und Rechtssicherheit) treffen somit auch bei der Tätigkeit des Notars im Rahmen des § 796c ZPO zu. Die Norm findet auch hier Anwendung (so auch allerdings ohne weitere Erläuterung: Zöller-Geimer, § 796c Rn. 5; Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 796c, Rn. 6; Müller, RNotZ 2010, 167 (175); Ersfeld, MittRhNotK 1992, 229ff.).
2.
Dass die dem Antragsgegner vorgeworfene Pflichtverletzung in einer Straftat bestehe, hat aber der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt.
Für den bereits in der Antragsschrift erhobenen Vorwurf eines „schweren Betruges“ fehlt jeder greifbare Anhaltspunkt.
Nun hat der Antragsteller dem Antragsgegner in der Zeit nach dem Nichtabhilfebeschluss allerdings auch vorgeworfen, er habe „quasi das Recht gebeugt“. Und in der Tat liegt die Annahme nicht fern, dass eine notarielle Vollstreckbarerklärung gemäß § 796c ZPO, die ja – wie dargelegt – allgemein als Tätigkeit „bei dem Urteil in einer Rechtssache“ i.S.d. § 839 Abs. 2 S. 1 BGB angesehen wird, folgerichtig auch als „Entscheidung einer Rechtssache“ durch einen Amtsträger i.S.d. § 339 StGB anzusehen ist. Auf dieser Grundlage wäre der erwähnte Vorwurf dann begründet, wenn der Antragsgegner bei Erteilung der Vollstreckbarerklärung mindestens billigend in Kauf genommen hätte, dass nicht alle rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen, also den nach §§ 15, 16 Abs. 1 S. 1 StGB erforderlichen Rechtsbeugungsvorsatz hatte. Auch ist dem Antragsteller zuzugeben, dass zu den Voraussetzungen der Erteilung der Vollstreckbarerklärung nach § 796c Abs. 1 S. 1 ZPO auch die Zustimmung der Parteien rechnete und er – der Antragsteller – mit Schreiben vom 19.11.2004 der Erteilung der von der H AG beantragten Vollstreckbarerklärung ausdrücklich widersprochen hatte.
Indessen hatte der Antragsteller seine Zustimmung schon zuvor erteilt, nämlich in Abschnitt I 9 des Anwaltsvergleichs. Und jedenfalls nachdem der Antragsgegner diesen Anwaltsvergleich im Oktober 2004 in Verwahrung genommen hatte, konnte der Antragsteller seine Zustimmung nicht mehr einseitig widerrufen (vgl. Saenger/Kindl, ZPO, 6. Aufl., § 796c Rn. 2; Stein-Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 796c Rn. 2; nach Baumbach u.a., ZPO, 74. Aufl., § 796c Rn. 3; Leutner/Hader, NJW 2012,1321, war die Zustimmung sogar von Anfang an unwiderruflich). Der Umstand, dass die Zustimmung zur notariellen Vollstreckbarerklärung in der Literatur vereinzelt für frei widerruflich gehalten wird (so Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 796c Rn. 2), bedeutet erstens nicht, dass diese Auffassung zutrifft, und bedeutet vor allem zweitens nicht, dass der Antragsgegner, der sich ja auf die weit überwiegend vertretene Auffassung stützen konnte, bei der Erteilung der Vollstreckbarentscheidung auch tatsächlich mit dem Fehlen einer ihrer rechtlichen Voraussetzungen rechnete.
3.
Auf die weiteren streitigen Fragen kommt es damit nicht mehr an.

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