Verfassungsbeschwerde gegen Freihandelsabkommen nicht zur Entscheidung angenommen
Das BVerfG hat eine der beiden anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Singapur (EUSFTA) als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen.
Der zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die abschließende Zustimmung des Rates der EU habe sich damit erledigt, so das BVerfG.
Das Aktionsbündnis von „Campact“, „Foodwatch“ und dem Verein „Mehr Demokratie“ hat – unterstützt von mehr als 13.000 Bürgern – im Mai 2019 Verfassungsbeschwerde gegen den EU-Handelsvertrag mit Singapur eingelegt. Das Abkommen stehe exemplarisch für eine neue Art von Verträgen, mit denen ohne Beteiligung des Bundestags weitreichende Kompetenzen auf die EU übertragen würden, erklärten die Kläger zur Begründung. Durch solche Verträge könnten demokratisch nicht legitimierte Handelsausschüsse Entscheidungen treffen, die tief in das Leben der europäischen Bürger eingreifen. Dies betreffe beispielsweise die Kennzeichnung von Lebensmitteln oder die Liberalisierung von Dienstleistungen. Das Bündnis sieht darin einen Verstoß gegen das Grundgesetz.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Auffassung des BVerfG haben die Beschwerdeführer zwar zahlreiche Rügen gegen das EUSFTA erhoben, diese seien allerdings weitgehend ohne konkreten Bezug zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben geblieben.
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