Krankentaggelder einer Schweizer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sind steuerfrei
Das FG Stuttgart hat entschieden, dass Krankentaggelder einer Schweizer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung steuerfrei sind und nicht den Steuersatz („Progressionsvorbehalt“) erhöhen.
Die Kläger mit Wohnsitz im Inland waren in den Streitjahren jeweils verheiratet und bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt. Sie unterlagen als Grenzgänger im Inland der Besteuerung. Die Arbeitgeber hatten eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen. Die Kläger wurden jeweils krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Ihre Arbeitgeber zahlten jeweils „Krankentaggeld“ aus und „verrechneten“ dieses mit den von der Versicherung an sie ausgezahlten Krankentaggelder. In beiden Verfahren endete das Arbeitsverhältnis der Kläger. Im Verfahren 14 K 2647/18 trat jedoch der Kläger in eine Einzel-Taggeldversicherung ein und erhielt weiterhin Krankentaggeld. Das jeweils beklagte Finanzamt unterwarf die steuerfreien Krankentaggeldzahlungen dem Progressionsvorbehalt. Dadurch erhöhte sich der Steuersatz. Dies führte jeweils zu einer höheren Einkommensteuer.
Das FG Stuttgart hat jeweils die Einkommensteuer ermäßigt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts erhöhten die als Leistungen aus einer Krankenversicherung steuerfreien Zahlungen aufgrund Kollektiv- oder Einzel-Krankentaggeldversicherung als Leistungen privater Krankenversicherungen den Steuersatz nicht. Die von den Arbeitgebern der Kläger ausgezahlten Leistungen seien kein Arbeitslohn. Der Lohnausweis habe keine konstitutive Wirkung. Die Arbeitgeberleistungen seien „teilweise vorweggenommene Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung“. Hierfür spreche, dass die Beträge nicht in die Berechnung der Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung einbezogen worden seien. Die Kläger seien die Versicherten der von den Arbeitgebern abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Arbeitslohn sei der Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung. Einzubeziehen seien in die Steuersatzermittlung nach dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe k EStG nur dem deutschen Krankengeld vergleichbare Leistungen Schweizer Rechtsträger. Krankentaggeld gehöre nicht zum (gesetzlichen) Leistungsumfang Schweizer Krankenkassen. Handle es sich um Leistungen privater Versicherungen, seien sie nicht mit Leistungen inländischer öffentlicher Kassen vergleichbar.
Das FG Stuttgart hat jeweils die Revision zugelassen.
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