KSC-Stadionstreit: Stadt muss Vertrag mit Totalunternehmer des Stadions herausgeben

November 11, 2019

KSC-Stadionstreit: Stadt muss Vertrag mit Totalunternehmer des Stadions herausgeben

Das OLG Karlsruhe hat die Einschätzung des LG Karlsruhe bestätigt, wonach der KSC einen „umfassenden Informationsanspruch“ über alle Vorgänge hat, die das Stadion betreffen, und er damit auch den Vertrag mit dem Totalunternehmer des Stadions einsehen darf.

Das LG Karlsruhe hatte am 27.09.2019 eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach der KSC Betriebsgesellschaft Stadion GmbH (KSC Stadion GmbH) gegen die Stadt Karlsruhe ein Anspruch auf Übermittlung diverser Unterlagen insbesondere des Totalunternehmervertrages, zusteht.
Die Stadt Karlsruhe hat gegen dieses Entscheidung Berufung eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

Das OLG Karlsruhe hat den Antrag der Stadt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Karlsruhe einstweilen einzustellen, weitgehend zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Einschätzung des Landgerichts zutreffend, wonach sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen „Vertrag zur Entwicklung des neuen Fußballstadions im Wildpark“ ein umfassender Informationsanspruch über alle Vorgänge, die den Neubau des Stadions betreffen, ergibt. Dieser vertraglich vereinbarte Informationsanspruch umfasse die Einsichtnahme in den Totalunternehmervertrag und in weitere Unterlagen wie Kostenschätzungen, Prüfexemplare, Nachträge und andere insbesondere mit Sonderwünschen der KSC Stadion GmbH zusammenhängende Unterlagen. Wegen der Eilbedürftigkeit im Zusammenhang mit dem fortschreitenden Bauvorhaben und den andernfalls drohenden erheblichen Nachteilen könne der Informationsanspruch auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

Ausgenommen von diesem Informationsanspruch seien nach dem Vertrag lediglich vertrauliche Informationen, die ausschließlich Belange der Stadt betreffen. Soweit bestimmte Anlagen oder Anlagenteile zum Totalunternehmervertrag als „Betriebsgeheimnis – Streng vertraulich“ gekennzeichnet seien, sei die Zwangsvollstreckung insoweit daher einstweilen eingestellt. Hier müsse noch geklärt werden, ob auch diese Anlagen von dem Informationsanspruch der KSC Betriebsgesellschaft GmbH umfasst seien.

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