Kein ermäßigter Steuersatz für durch gemeinnützigen Verein betriebenes Bistro

November 21, 2019

Kein ermäßigter Steuersatz für durch gemeinnützigen Verein betriebenes Bistro

Der BFH hat entschieden, dass die Umsätze eines gemeinnützigen Vereins aus dem Betrieb eines der Öffentlichkeit zugänglichen Bistros, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Der Kläger unterstützt als gemeinnütziger Verein Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Seinem Begehren, die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu besteuern, weil auch behinderte Menschen dort arbeiteten, folgte das Finanzamt nicht.
Die Klage beim Finanzgericht blieb aufgrund fehlender Nachweise erfolglos.

Der BFH hat demgegenüber die Steuersatzermäßigung bereits dem Grunde nach verneint.

Nach Auffassung des BFH stellt § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen darauf ab, dass der Zweckbetrieb entweder nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmern tätig ist oder mit dessen Leistungen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden. Bei der Entscheidung hierüber seien zwingende Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach müsse es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als zusätzlich auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig seien.

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Zum einen war der Kläger mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen. Allerdings verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück, weil nicht ermittelt worden war, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte (Abgabe von Speisen zur Mitnahme).

In der Folge werden viele gemeinnützige Einrichtungen entgegen derzeit allgemein geübter Praxis prüfen müssen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Steuersatz anwenden können.

Vorinstanz
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.11.2016 – 5 K 5372/14

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