KG Berlin, Beschluss vom 25. April 2019 – 2 AR 12/19

Dezember 1, 2019

KG Berlin, Beschluss vom 25. April 2019 – 2 AR 12/19
1. Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 BGB ist objektiv willkürlich und damit ausnahmsweise nicht bindend, wenn er nicht durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) erlassen worden ist und auch im Übrigen einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.
2. Der Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage bestimmt sich allein nach dem Wert des Zahlungsantrags der dritten Stufe, weil die mit der ersten und zweiten Stufe verfolgten Ansprüche lediglich vorbereitenden Charakter haben und mit dem Leistungsantrag der dritten Stufe wirtschaftlich identisch sind (Entgegen OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2001 – 1 AR 44/01, MDR 2002, 536).

Tenor
Das Amtsgericht Mitte wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist einer von zwei Söhnen der am 13. Oktober 2014 verstorbenen … . Die Antragsgegnerin ist die testamentarische Erbin der Erblasserin. Mit einem Schreiben vom 11. Oktober 2017 hat der zunächst nicht anwaltlich vertretene Antragsteller bei dem Amtsgericht Wedding die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf die Durchsetzung seines gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs gerichtete Stufenklage beantragt. Das Amtsgericht Wedding hat sich mit einem Beschluss vom 9. Januar 2019 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren antragsgemäß an das Amtsgericht Mitte verwiesen.
Das Amtsgericht Mitte hat nach Eingang der Sache auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen und eine Verweisung an das Landgericht angeregt. Hierauf hat sich für den Antragsteller ein Rechtsanwalt gemeldet und den Entwurf einer Klageschrift mit den Anträgen auf Auskunft (Klageantrag zu 1), eidesstaatliche Versicherung (Klageantrag zu 2), Wertermittlung (Klageantrag zu 3) und Zahlung (Klageantrag zu 4) eingereicht. Der voraussichtliche Gesamtwert der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ist in dem Klageentwurf mit geschätzten 3.000,00 Euro angegeben. Das Amtsgericht Mitte hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit einem Beschluss vom 1. Oktober 2018 wegen seiner fehlenden sachlichen Zuständigkeit zurückgewiesen. Aufgrund der für die erste und zweite Stufe angekündigten Anträge, die zu dem Zahlungsantrag der dritten Stufe zu addieren seien, belaufe sich der Gesamtstreitwert auf mindestens 20.000,00 Euro, wovon allein auf den als Klageantrag zu 1) geltend gemachten Auskunftsanspruch 10.000,00 Euro entfielen.
Den die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts hat der Antragssteller nach Niederlegung des Mandats seiner Prozessbevollmächtigten selbst mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Nach einem Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels hat er mit einem – nicht unterschriebenen – Schriftsatz vom 28. Januar 2019 eine Abgabe des Verfahrens an das Landgericht beantragt und nur “hilfsweise” das Rechtsmittel zurückgenommen. Die zuständige Einzelrichterin der Beschwerdekammer hat hierauf das Beschwerdeverfahren als beendet angesehen und verfügt, dass die Sache “auszutragen” sei, sowie die Rücksendung der Akten an das Amtsgericht veranlasst. Das Amtsgericht Mitte hat sich sodann schließlich mit einem Beschluss vom 13. Februar 2019 für sachlich unzuständig erklärt, “den Rechtsstreit” an das Landgericht Berlin verwiesen und zur weiteren Begründung auf seinen die Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses vom 1. Oktober 2018 Bezug genommen.
Das Landgericht Berlin sieht sich durch die Verweisung hinsichtlich seiner sachlichen Zuständigkeit nicht gebunden, hat sich durch Beschluss vom 12. April 2019 seinerseits für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind ferner auch der Sache nachgegeben, nachdem sich sowohl das Amtsgericht Mitte als auch das Landgericht Berlin rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 – XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt haben. Einer Zuständigkeitsbestimmung steht auch nicht entgegen, dass die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage noch nicht rechtshängig ist. Denn es ist anerkannt, dass Verweisungen in Prozesskostenhilfeverfahren analog § 281 ZPO möglich sind, den so ergangenen Beschlüssen grundsätzlich Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zukommt und über sich dabei ergebende Kompetenzkonflikte entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden ist (BGH, Beschluss vom 09. März 1994 – XII ARZ 8/94 –, NJW-RR 1994, 706; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 10 ARf 34/98 –, NJW 1999, 797; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl. 2018, § 114 Rn. 22a).
3. Das Amtsgericht Mitte war als zuständiges Gericht zu bestimmen, weil es für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig ist.
a. Zuständig zur Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch ist das Prozessgericht (§ 117 Abs. 1 ZPO), also das Gericht, bei dem die beabsichtigte Klage anhängig gemacht werden soll (Zöller/Geimer, a.a.O., § 117 Rn. 1 ZPO). Dies ist vorliegend das Amtsgericht Mitte, weil der Zuständigkeitsstreitwert der beabsichtigten Stufenklage 5.000,00 Euro nicht übersteigt und auch eine streitwertunabhängige Zuständigkeit des Landgerichts nicht ersichtlich ist (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Maßgebend für die Ermittlung des Gegenstandswerts ist allein der nach den Angaben des Antragsstellers zu schätzende Wert des in der Hauptsache verfolgten Zahlungsantrags, der sich hier auf lediglich 3.000,00 Euro beläuft. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Mitte, die dem Grunde nach auch von dem Landgericht Berlin geteilt wird, sind die auf der ersten und zweiten Stufe geltend gemachten weiteren Anträge nicht hinzuzuaddieren.
Die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts für eine Stufenklage ist allerdings umstritten. Nach Auffassung des Senats kommt es hierfür – ebenso wie für den Gebührenstreitwert (§ 44 GKG) – allein auf die mit der dritten Stufe begehrte Zahlung an, weil die in der ersten und zweiten Stufe verfolgten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Wertermittlung oder eidesstaatliche Versicherung lediglich vorbereitenden Charakter haben und mit dem Zahlungsanspruch wirtschaftlich identisch sind (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 5 Rn. 9; MüKo-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl. 2016, § 5 Rn. 21; Stein/Jonas/Roth, 23. Aufl. 2014, § 5 Rn. 20; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 5035 ff.; aA OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2016 – 32 SA 49/16 –, juris Rn. 21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2001 – 1 AR 44/01, MDR 2002, 536; Thomas/Putzo/Hüßtege, 40. Aufl. 2019, § 5 Rn. 4; Zöller/Herget, 32. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16 – Stufenklage). Die gegenteilige Auffassung, wonach der Gegenstandswert der einzelnen Ansprüche trotz ihrer wirtschaftlichen Identität gemäß § 5 Hs. 1 ZPO zu addieren sein soll, lässt sich auch nicht mit einem “gesteigerten Prozessvolumen” rechtfertigen (so aber OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2001, a. a. O.), weil derartige Gesichtspunkte für die Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwerts unerheblich sind, wie bereits die Regelung in § 5 Hs. 2 ZPO zeigt, wonach der Gegenstandswert von Klage und Widerklage nicht zu addieren ist (so zutreffend Schneider/Herget/Kurpat, a. a. O., Rn. 5039). Dementsprechend bemisst der BGH auch die Beschwer des Klägers im Falle der vollständigen Abweisung einer Stufenklage bereits in der ersten Stufe (nur) nach dem vollen Wert des Leistungsantrags und erhöht diese nicht etwa um den Wert des Auskunftsverlangens (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – II ZR 217/01, NJW 2002, 71; Beschluss vom 12. März 1992 – I ZR 296/91, NJW-RR 1992, 1021).
Unabhängig von diesen Erwägungen würde sich an der sachlichen Zuständigkeit des verweisenden Amtsgerichts aber auch bei einer Addition der Gegenstandswerte der einzelnen Anträge, wie sie von der wohl überwiegenden Gegenauffassung befürwortet wird, im Ergebnis nichts ändern. Denn auch in diesem Fall läge der Gesamtstreitwert noch unter 5.000,00 Euro. Soweit das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2018 die Auffassung vertreten hat, allein der Wert des auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrags zu 1) sei mit mindestens 10.000,00 Euro zu bemessen, entbehrt dieses jeder Grundlage. Da die mit einer Stufenklage verfolgten Hilfsansprüche lediglich zur Vorbereitung des zunächst noch unbezifferten Zahlungsantrags dienen, kann ihr Wert keinesfalls den des Zahlungsantrags übersteigen; vielmehr ist er nach allgemeiner und unbestrittener Auffassung auf einen Bruchteil des Hauptantrags festzusetzen (vgl. statt aller Zöller/Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16 – Stufenklage – m. w. N.).
Weshalb sich an der danach maßgeblichen Bewertung des Auskunftsanspruchs und der weiteren Hilfsansprüche etwas ändern sollte, weil der Antragsteller – wie fast regelmäßig in derartigen Fällen – neben Pflichtteils- auch Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB geltend macht, ist nicht ersichtlich und wird in dem Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 1. Oktober 2018 auch nicht erläutert. Zutreffend ist lediglich die dort vertretene Auffassung, dass der Wert eines Auskunftsanspruchs umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Gläubigers über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130; Zöller/Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16 – Auskunft). Aber auch dieser Umstand rechtfertigt es vorliegend nicht, den Wert des Klageantrags zu 1) auf mehr als 1/4 des geschätzten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs festzusetzen, was 750,00 Euro entspricht. Die weiteren Klageanträge zu 2) und zu 3) auf Wertermittlung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wären nach Auffassung des Senat aufgrund dieser Erwägungen jeweils mit maximal 1/10 des Hauptanspruchs zu bewerten (jeweils 300,00 Euro), was einen Gesamtstreitwert von 4.350,00 Euro ergäbe.
b. Das Landgericht Berlin ist schließlich auch nicht auf Grund der Bindungswirkung des von dem Amtsgericht Mitte erlassenen Verweisungsbeschlusses gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zuständig geworden. Die genannte Vorschrift entzieht zwar auch einen sachlich fehlerhaften und zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich der Überprüfung. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die der Prozessökonomie dienen und Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden soll. Die Bindungswirkung entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Beschluss schlechterdings als nicht im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht von dem gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Die Beschlussbegründung muss sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, da sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2915 – X ARZ 115/15 -, NJW-RR 2015, 1016; Beschluss vom 19. Februar 2013 – X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 – X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Allerdings folgt dies entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits daraus, dass sich das Amtsgericht Mitte über die Bindungswirkung der zuvor durch das Amtsgericht Wedding ausgesprochenen Verweisung hinweggesetzt hätte. Zwar ist eine Verweisung nach § 281 ZPO wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit – wie bereits ausgeführt – für das aufnehmende Gericht grundsätzlich bindend (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO). Allerdings erstreckt sich diese Bindungswirkung nur auf solche Zuständigkeitsfragen, die das verweisende Gericht geprüft und bei seiner Entscheidung bedacht hat (BGH, Beschluss vom 26. November 1997 – XII ARZ 34/97 –, NJW-RR 1998, 1219; KG, Beschluss vom 24. März 1999 – 28 AR 28/99, KGR 2000, 68; Zöller/Greger, a. a. O., § 281 Rn. 16a). Vorliegend hat das Amtsgericht Wedding die ausgesprochene Verweisung allein mit seiner fehlenden örtlichen Zuständigkeit begründet. Mit Fragen der sachlichen Zuständigkeit hat es sich hingegen ersichtlich nicht beschäftigt, so dass sich die Bindungswirkung seines Verweisungsbeschlusses vom 9. Januar 2018 hierauf auch nicht erstreckt.
Die durch das Amtsgericht Mitte ausgesprochene Verweisung des Verfahrens an das Landgericht Berlin ist jedoch deshalb objektiv willkürlich, weil sie nicht durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) erfolgt ist und auch im Übrigen einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. Insoweit weist die vorlegende Zivilkammer des Landgerichts zu Recht darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren bislang nicht abgeschlossen ist, so dass eine Verweisung oder Abgabe des Verfahrens allenfalls durch die Beschwerdekammer des Landgerichts hätte erfolgen können.
Die von dem Antragsteller mit seinem Schreiben vom 28. Januar 2019 “hilfsweise” erklärte Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist unwirksam. Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei der Rücknahme eines Rechtsmittels um eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung handelt, die somit nicht nur hilfsweise erklärt werden kann (BGH, Beschluss vom 26. September 2007 – XII ZB 80/07, NJW-RR 2008, 85 Rn. 15; Zöller/Greger, a. a. O., vor § 128 Rn. 20). Zum anderen ist die Rücknahme der Beschwerde aber auch deshalb nicht wirksam erfolgt, weil der Antragssteller das betreffende Schreiben – anders als alle seine sonstigen Eingaben in diesen Verfahren – nicht unterzeichnet hat. Da es sich bei der Rücknahme einer sofortigen Beschwerde um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, stellt die Unterschrift der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nach Rechtsprechung und herrschender Meinung im Schrifttum ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis dar (BGH, Urteil vom 31. März 2003 – II ZR 192/02, NJW 2003, 2028 Rn. 6; MüKo-ZPO/Fritsche, a. a. O., § 129 Rn. 13 m. w. N.). Wie die Beschwerdekammer des Landgerichts bei dieser Sachlage – ohne weitere Nachfrage bei dem Antragsteller – davon ausgehen konnte, dass das Beschwerdeverfahren durch eine Rücknahme des Rechtsmittels beendet sei, bleibt unverständlich.
Unabhängig hiervon entbehrte der durch das Amtsgericht Mitte erlassene Verweisungsbeschluss aber auch dann jeder rechtlichen Grundlage, wenn der Antragsteller seine Beschwerde tatsächlich wirksam zurückgenommen hätte. Denn in diesem Fall wäre der den Prozesskostenhilfeantrag zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 1. Oktober 2018 bestandskräftig geworden. Das Prozesskostenhilfeverfahren wäre damit beendet gewesen und hätte damit auch nicht mehr verwiesen werden können. Eine Klage hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt anhängig gemacht. Welche Gründe das Amtsgericht Mitte bewogen haben, gleichwohl eine Verweisung “des Rechtsstreit” (gemeint ist wohl des Prozesskostenhilfeverfahrens) an das Landgericht Berlin auszusprechen, lässt sich seinem Beschluss vom 13. Februar 2019 nicht entnehmen.
4. Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Brandenburg und Hamm zum Zuständigkeitsstreitwert einer Stufenklage war nicht angezeigt. Zum einen ist diese Rechtsfrage letztlich nicht entscheidungserheblich, weil die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts – wie unter Ziffer II.3.a. ausgeführt – auch bei einer Zusammenrechnung der Anträge nicht begründet wäre. Zum anderen kommt eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur dann in Betracht, wenn ein Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs entscheidet. Dagegen ist eine solche Vorlage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig, wenn das Oberlandesgericht – wie im hier vorliegenden Fall – selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 – X ARZ 69/18, NJW 2018, 2336; Beschluss vom 21. Juni 2000 – XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).
5. Das für die Entscheidung des Prozesskostenhilfeverfahrens zuständige Amtsgericht Mitte sollte die Akten zunächst der Beschwerdekammer des Landgerichts zuleiten, um dieser Gelegenheit zu geben, das Beschwerdeverfahren zum Abschluss zu bringen. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender sachlichen Zuständigkeit oder eine Verweisung des Verfahrens an eine erstinstanzliche Kammer des Landgerichts kommt insoweit allerdings nicht mehr in Betracht, nachdem der Senat das Amtsgericht Mitte als sachlich zuständiges Gericht bestimmt hat. Vielmehr wird sich die Beschwerdekammer nunmehr mit den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage und gegebenenfalls der Bedürftigkeit des Antragstellers zu befassen haben.

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