Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1404/17 Z

Dezember 4, 2019

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1404/17 Z

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Fragen unter 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I – Informationen über das Unternehmen – zu beantworten, soweit es die Steueridentifikationsnummern und zuständigen Finanzämter für die dort genannten geschäftsführenden Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, Leiter/innen der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter/innen betrifft.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Fragen unter 1.1.2 Buchstabe c des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I – Informationen über das Unternehmen – zu beantworten, soweit es die dort genannten Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten und deren Steueridentifikationsnummern sowie die für sie zuständigen Finanzämter betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 20 % und der Beklagte trägt 80 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin ist Inhaberin zollrechtlicher Bewilligungen, die ihr auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302/1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253/1) erteilt worden sind. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die Bewilligungen einer zugelassenen Empfängerin, einer zugelassen Versenderin und der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft als Vereinfachung im Unionsversandverfahren bzw. im gemeinsamen Versandverfahren. Darüber hinaus benötigt die Klägerin seit dem Beginn der vollständigen Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU Nr. L 269/1) (Unionszollkodex – UZK -) die Bewilligung eines Verwahrungslagers.
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Das beklagte Hauptzollamt bat die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2017, den im Internet abrufbaren Fragenkatalog zur Selbstbewertung Teil I – Informationen über das Unternehmen – bis zum 19. Mai 2017 zu beantworten. Dieser Katalog enthielt unter anderem folgende Fragen:
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„1.1.2 Benennen Sie, soweit für die Gesellschaftsform Ihres Unternehmens zutreffend,
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c) die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten mit Vorname, Name, Geburtsdatum, Steuer-ID Nummer und zuständigem Finanzamt.
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1.1.6 Benennen Sie die wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen, Leiter/in der Buchhaltung, Leiter/in der Zollabteilung usw.) des Unternehmens und beschreiben Sie die diesbezüglichen Vertretungsregelungen. Mindestens benötigte Angaben sind Vorname, Name, Geburtsdatum, Steuer-ID Nummer und zuständiges Finanzamt.
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1.3.1. Benennen Sie die in Ihrer Organisation für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen oder die Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten (z.B. Zollsachbearbeiter/innen, Leiter/in der Zollabteilung) mit Angabe des Vornamens, Namens, Geburtsdatums, Steuer-ID Nummer, zuständiges Finanzamt und der Stellung in der Organisation.“
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Das beklagte Hauptzollamt wies die Klägerin darauf hin, dass bei einem Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkungshandlungen die Feststellung der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem UZK nicht möglich sei. Unbefristete Bewilligungen werde es widerrufen, falls die erforderlichen Mitwirkungshandlungen unterbleiben sollten oder die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen sollten.
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Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die von ihr erhobene Feststellungsklage sei zulässig, weil die Aufforderung des beklagten Hauptzollamts vom 19. April 2017 kein Verwaltungsakt sei. Bei einem Unterbleiben der Beantwortung der Fragen sei konkret zu befürchten, dass die ihr erteilten Bewilligungen widerrufen würden, so dass die unmittelbare Gefahr wirtschaftlicher Einbußen bestehe. Darüber hinaus verlange das beklagte Hauptzollamt die Weitergabe von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegenden sensiblen Daten ihrer Arbeitnehmer.
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In der Sache sei sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in der Lage, die Fragen zu beantworten. Ihre Mitarbeiter seien teilweise nicht bereit, einer Weitergabe ihrer Daten zuzustimmen. Der Kreis der mit den Fragen unter 1.1.2 Buchstabe c, 1.1.6 und 1.3.1 bezeichneten Personen gehe über den Kreis der Personen hinaus, die in Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU Nr. L 343/558) (UZK-DVO) genannt seien. Die einkommensteuerrechtlichen Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer seien für die Beurteilung der Frage, ob schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen worden seien, unerheblich. Die Erhebung der Steueridentifikationsnummern sei nicht zwingend notwendig. Sie sei auch nicht geeignet, um Informationen über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten zu erhalten. Eine Abfrage bei dem Veranlagungsbezirk eines Finanzamtes führe in den überwiegenden Fällen nur dazu, etwaige formale Verstöße, wie die Häufigkeit der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen, festzustellen. Steuerstrafrechtliche Verstöße gegen Vorschriften, die betriebliche Steuern beträfen, könne man damit nicht feststellen.
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Die Klägerin beantragt,
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1. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die Fragen unter 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I – Informationen über das Unternehmen – zu beantworten, soweit es die Steueridentifikationsnummern und zuständigen Finanzämter für die dort genannten Personen betrifft;
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2. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die Fragen unter 1.1.2 Buchstabe c des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I – Informationen über das Unternehmen – zu beantworten, soweit es die dort genannten Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten und deren Steueridentifikationsnummern sowie die für sie zuständigen Finanzämter betrifft.

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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt es vor: Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin derzeit noch keine nachteiligen Maßnahmen drohten. Sie müsse nicht damit rechnen, dass bei einer Weigerung der Beantwortung der an sie gestellten Fragen die ihr erteilten Bewilligungen unmittelbar widerrufen würden. Gegen einen etwaigen Widerruf der Bewilligungen könne sie einen Rechtsbehelf einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
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In der Sache sei die Abfrage der Steueridentifikationsnummern für eine eindeutige Identifikation der betreffenden Personen im Rahmen einer Abfrage bei den Finanzämtern geeignet und erforderlich. Ein Austausch von Informationen sei erst vorgesehen, wenn den Finanzämtern Erkenntnisse über schwere oder wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften vorlägen. Dabei würden eingestellte Straf- oder Bußgeldverfahren nicht berücksichtigt. Wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften würden nur bei einer Häufung berücksichtigt, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers mehr stünden. Der Kreis der von den Fragen betroffenen Personen entspreche Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 UZK-DVO. Es werde risikoorientiert im Einzelfall geprüft werden, für welche Personen konkret ein Austausch von Informationen mit den Finanzämtern durchgeführt werde. Dies gelte auch für Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, denen im Einzelfall zollrechtlich erhebliche Entscheidungsbefugnisse eingeräumt worden sein könnten. Hinsichtlich der unter Frage 1.3.1 genannten Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiteten, werde die Abfrage bei größeren Zollabteilungen auf Führungskräfte und leitende Personen beschränkt werden.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 9. August 2017 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht: Ist Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 UZK-DVO dahin auszulegen ist, dass es der Zollbehörde hiernach gestattet ist, den Antragsteller aufzufordern, die vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern und die für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämter hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrats des Antragstellers und der bei diesem tätigen geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung sowie der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen und der Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten, mitzuteilen?
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Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Januar 2019 Rs. C-496/17 entschieden: Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 2 der UZK-DVO ist im Licht der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281/31) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. EU Nr. L 119/1) (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO -) dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden von einem Unternehmen, das die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragt, allein in Bezug auf die natürlichen Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, und diejenigen, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, verlangen können, dass das Unternehmen die für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern mitteilt sowie für alle diese Personen Angaben zu den zuständigen Finanzämtern macht, soweit diese Daten es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten zu erlangen, die von diesen natürlichen Personen im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen wurden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist nach § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig.
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§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehen. Danach kann die Feststellung grundsätzlich nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Nach Überzeugung des Senats kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, nach einer noch durchzuführenden Neubewertung der ihr erteilten Bewilligungen (Art. 250 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union – UZK-DelVO -) eine Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) gegen einen etwaigen Widerruf der ihr erteilten Bewilligungen (Art. 28 Abs. 1 Buchstabe a UZK; Art. 251 Abs. 2 UZK-DelVO; Art. 345 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-DVO) zu erheben. Eine Feststellungsklage, mit der vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Entscheidungen einer Behörde begehrt wird, ist zwar grundsätzlich unzulässig (Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Beschluss vom 12. Juni 2008 7 B 24.08, NVwZ 2008, 1011; Bundesfinanzhof – BFH -, Urteil vom 27. Februar 1973 VII R 100/70, BFHE 109, 4). Anderes gilt jedoch, wenn ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG -) erfordert (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 7 B 24.08, NVwZ 2008, 1011; BFH, Urteil vom 27. Februar 1973 VII R 100/70, BFHE 109, 4).
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Im Streitfall gebietet ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes. Das beklagte Hauptzollamt hat die Klägerin aufgefordert, personenbezogene Daten ihrer Bediensteten und Mitglieder ihres Aufsichtsrats zu offenbaren. Die Klägerin unterfällt als nicht öffentliche Stelle den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 24 BDSG). Sie wird dazu angehalten, personenbezogene Daten in der Gestalt der Steueridentifikationsnummern, die dem verfassungsrechtlichen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) unterliegen (BFH, Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151), gegenüber dem beklagten Hauptzollamt preiszugeben, obwohl diese Daten nur für den Lohnsteuerabzug erhoben wurden. Es kann dahinstehen, ob eine Beantwortung der in Rede stehenden Fragen durch die Klägerin als Ordnungswidrigkeit (Art. 83 DSGVO) verfolgt werden könnte. Die Klägerin hat jedenfalls unwidersprochen dargelegt, dass ein Teil ihrer Arbeitnehmer einer Weitergabe der ihnen zugeteilten Steueridentifikationsnummern bereits widersprochen habe. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin nicht zugemutet werden, mit einer vollständigen Beantwortung der Fragen bereits jetzt in die Rechte ihrer Arbeitnehmer und Mitglieder ihres Aufsichtsrats einzugreifen. Ein nachträglicher Rechtsschutz gegen einen Widerruf der der Klägerin erteilten Bewilligungen käme zu spät, weil er diese Rechtsschutzlücke nicht mehr schließen könnte. Wegen dieses der Klägerin auferlegten Eingriffs in das Recht ihrer Bediensteten und Mitglieder ihres Aufsichtsrats auf informationelle Selbstbestimmung unterscheidet sich der Streitfall von dem vom beklagten Hauptzollamt genannten Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. April 2007 (7 K 4756/06 AO, EFG 2007, 1536).
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Die Klage hat sich auch noch nicht teilweise erledigt. Zwar wird unter 1.1.2 Buchstabe c, 1.1.6 und 1.3.1 des Fragekatalogs Teil I in der Fassung vom 12. September 2017 nicht mehr ausdrücklich nach der Steueridentifikationsnummer der betroffenen Personen, sondern derzeit nur nach dem zuständigen Finanzamt gefragt. Das beklagte Hauptzollamt hat jedoch in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2019 zum Ausdruck gebracht, dass es sich für berechtigt hält, nach wie vor auch die Steueridentifikationsnummern zu erheben. Es gedenkt daher, an der Erhebung dieses personenbezogenen Datums festzuhalten. Das hat der Vertreter des beklagten Hauptzollamts in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klargestellt.
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Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Fragen unter 1.1.2 Buchstabe c, 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I – Informationen über das Unternehmen – zu beantworten, soweit es die Steueridentifikationsnummern und zuständigen Finanzämter für die dort genannten Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, Leiter/innen der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter/innen betrifft.
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Nach Art. 191 Abs. 1 Buchstabe c UZK-DelVO setzt die Erteilung einer Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders und eines zugelassenen Empfängers (Art. 233 Abs. 4 Buchstabe a und b UZK) unter anderem voraus, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des Art. 39 Buchstabe a UZK erfüllt. Entsprechendes gilt für die Bewilligung für die Inanspruchnahme einer Gesamtsicherheit (Art. 95 Abs. 1 Buchstabe b UZK). Nach Art. 39 Buchstabe a UZK setzt die Erteilung einer Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten unter anderem voraus, dass der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat. Wer Antragsteller im Sinne des Art. 39 Buchstabe a UZK in den Fällen ist, in denen dieser keine natürliche Person ist, wird in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-DVO näher bestimmt.
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Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2019 Rs. C-496/17 unter Randnr. 42 entschieden, dass die Aufzählung der natürlichen Personen in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-DVO abschließend ist. Daher darf das beklagte Hauptzollamt hinsichtlich der Fragen unter 1.1.2 Buchstabe c, 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I – Informationen über das Unternehmen – nicht die Mitteilung der Steueridentifikationsnummern und der zuständigen Finanzämter für die dort genannten Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, für die geschäftsführenden Direktoren und die Abteilungsleiter, soweit sie nicht für die Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, sowie für die Leiter der Buchhaltung und für die Zollsachbearbeiter fordern (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2019 Rs. C-496/17 Randnr. 43). Der Ausschluss der Zollsachbearbeiter steht in Einklang mit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 17. Oktober 2018 unter Randnr. 41. Danach bedeute die gebotene enge Auslegung des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-DVO, dass nur die personenbezogenen Daten des für die Zollangelegenheiten des Unternehmens Letztverantwortlichen angefordert werden dürften.
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Soweit unter 1.1.2 Buchstabe c des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I in der Fassung vom 12. September 2017 hinsichtlich der dort genannten Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten die Einschränkung enthalten ist, dass diese eine „direkte Entscheidungsbefugnis in Zollangelegenheiten“ haben müssten, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der Frage hinsichtlich der hiervon betroffenen Personen. Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 16. Januar 2019 unter Randnr. 42, 43 und 70 mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Anders als das beklagte Hauptzollamt meint, sind die Ausführungen des EuGH unter Randnr. 42, 43 und 70 seines Urteils vom 16. Januar 2019 im Hinblick auf den auch vom EuGH angenommenen Eingriff in durch Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b und c DSGV geschützte Rechte der in dem Fragenkatalog genannten Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten durch die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten (Randnr. 53 ff. des Urteils) keiner einschränkenden Auslegung zugänglich.
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Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet sei, die Fragen unter 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung Teil I hinsichtlich der dort genannten Leiter/in der Zollabteilung und deren Steueridentifikationsnummern sowie der für sie zuständigen Finanzämter zu beantworten. Da es sich bei diesen Personen um Abteilungsleiter handelt, die für die Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, unterfallen sie Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe c UZK-DVO (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2019 Rs. C-496/17 Randnr. 43, 44). Insoweit ist die Klägerin zu einer Beantwortung der an sie gerichteten Fragen verpflichtet. Dem stehen im Ergebnis datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht entgegen.
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Das beklagte Hauptzollamt ist nach den Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b und c, 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO hinsichtlich der unter 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs genannten Leiter der Zollabteilungen befugt, die Klägerin aufzufordern, die Steueridentifikationsnummern und die zuständigen Finanzämter für diese Personen mitzuteilen (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2019 Rs. C-496/17 Randnr. 58 ff.). Der EuGH hat unter Randnr. 61 seines Urteils entschieden, dass die Angaben zu den Steueridentifikationsnummern und den zuständigen Finanzämtern von dem beklagten Hauptzollamt für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben sowie verarbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO). Die Erhebung der Daten diene dem Zweck, den Zollbehörden die Bescheidung eines Antrags auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen (Randnr. 62 des Urteils des EuGH). Die Erhebung der Daten stelle eine Maßnahme dar, die angemessen und „erheblich“ („pertinente“ in der Originalfassung) sei, um den Zollbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob von einer der in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-DVO genannten Personen einer der dort aufgeführten Verstöße begangen worden sei (Randnr. 65 des Urteils des EuGH). Die von den Zollbehörden auf diese Weise erhobenen personenbezogenen Daten seien auch auf das zur Erreichung des Zwecks des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-DVO notwendige Maß beschränkt, weil sie einen begrenzten Umfang hätten und für sich genommen den Zollbehörden keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation wie etwa den Familienstand oder die Religionszugehörigkeit oder die Einkünfte der betroffenen natürlichen Personen verschafften (Randnr. 66 des Urteils des EuGH).
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In Anbetracht dieser Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 15. Januar 2019 hat der Senat nicht mehr zu entscheiden, ob die Erhebung der Daten durch das beklagte Hauptzollamt, soweit es die Leiter der Zollabteilung der Klägerin betrifft, nach einzelstaatlichen Maßstäben für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-DVO geeignet ist. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Erhebung der Steueridentifikationsnummern und der Angaben zu den zuständigen Finanzämtern geeignet ist, strafrechtliche Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften festzustellen. Nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-DVO reichen schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften als Beurteilungskriterium für die Prüfung aus, ob die Voraussetzung des Art. 39 Buchstabe a UZK erfüllt ist.
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Unbeschadet dessen hat der EuGH unter Randnr. 65 seines Urteils ausgeführt, die Erhebung der Steueridentifikationsnummern und Angaben zu den zuständigen Finanzämtern sei angemessen und „erheblich“ („pertinente“, d.h. zutreffend oder sachdienlich), um den Zollbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob von einer der in Betracht kommenden Personen einer der in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-DVO genannten Verstöße begangen worden sei.
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Soweit der EuGH – nach der deutschen Übersetzung – unter Randnr. 69 und in dem Tenor seines Urteils vom 16. Januar 2019 einschränkend ausgeführt hat, die Daten müssten es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen „über“ schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten zu erlangen, die von diesen natürlichen Personen im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen worden seien, ist auch diese Voraussetzung jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH unter Randnr. 61, 62, 65 und 66 seines Urteils erfüllt. Die Daten können es den Zollbehörden danach zumindest ermöglichen, Informationen über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften zu erlangen, die keine Verstöße gegen Steuerstrafvorschriften sein müssen. Ob es sich bei den Verstößen tatsächlich um schwerwiegende oder wiederholte Verstöße handelt, wird die zuständige Zollbehörde zu beurteilen haben. Diese Entscheidung ist wiederum einer Überprüfung auf Grund eines Rechtsbehelfs zugänglich.
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In der Originalfassung der Ausführungen des EuGH unter Randnr. 69 und 70 seines Urteils vom 16. Januar 2019 wird überdies deutlich, dass der Tenor der Entscheidung nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen unter Randnr. 61, 62, 65 und 66 seines Urteils steht. Danach enthält der Tenor des Urteils nämlich die Einschränkung, dass die Erhebung der Angaben durch die Zollbehörden nur zulässig ist, soweit diese dadurch Informationen in Bezug auf („pour autant… relatives aux infractions graves ou répétées…) schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder schwere Straftaten erhalten. Dies steht in Einklang mit den Ausführungen des EuGH unter Randnr. 66 und 69 seines Urteils. So sind auch die Ausführungen unter Randnr. 69 des Urteils im Zusammenhang mit den Ausführungen des EuGH unter Randnr. 68 seines Urteils zu verstehen, wonach die schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen nicht im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers begangen worden sein müssen. Der EuGH hat unmittelbar nachfolgend unter Randnr. 69 dazu einschränkend ausgeführt, die Erhebung der Angaben durch die Zollbehörden sei nur zulässig, soweit diese dadurch Informationen „über“ („relatives aux infractions graves ou répétées…“, d.h. in Bezug auf) schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder schwere Straftaten erhielten. Verbindlich ist nach Art. 41 der Verfahrensordnung des EuGH zwar grundsätzlich nur die Fassung einer Entscheidung in der Verfahrenssprache. Das schließt jedoch nicht aus, zur Auslegung der Entscheidung des EuGH auch die Originalfassung Französisch heranzuziehen.
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Die Zollbehörden dürfen mithin keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person wie etwa ihren Familienstand oder ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Einkünfte erheben (Randnr. 66 des Urteils des EuGH). Dies führt indes entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung nicht dazu, dass die Klägerin die Fragen, soweit es die Leiter der Zollabteilung betrifft, nicht beantworten muss, solange das beklagte Hauptzollamt nicht nachgewiesen hat, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet worden sind. Das in Art. 5 DSGV vorgesehene Erfordernis der Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet vielmehr nach Treu und Glauben die Verpflichtung, die betroffenen Personen davon zu unterrichten, dass die Zollbehörde diese Daten erhebt, um sie anschließend zu verarbeiten (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2019 Randnr. 59). Das beklagte Hauptzollamt hat daher nach der Beantwortung der die Leiter der Zollabteilung der Klägerin betreffenden Fragen, diese Personen von der Erhebung der personenbezogenen Daten zu unterrichten. Die Klägerin ist nach der Beantwortung der die Leiter ihrer Zollabteilung betreffenden Fragen hiervon indes nicht mehr betroffen.
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Dahinstehen kann, ob das beklagte Hauptzollamt die Steueridentifikationsnummern nach einzelstaatlichem Recht erheben darf. Allerdings dürfen die Finanzbehörden nach § 139b Abs. 2 Satz 1 AO die Steueridentifikationsnummer nur verarbeiten, d.h. auch erheben (Art. 4 Nr. 2 DSGVO), wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Der Senat muss nicht mehr entscheiden, ob die Verarbeitung der Steueridentifikationsnummern der Leiter der Zollabteilung der Klägerin zur Erfüllung der dem beklagten Hauptzollamt obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Dieses hat zwar nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-DVO die zollrechtliche Zuverlässigkeit der dort näher Beschriebenen Bediensteten der Klägerin zu beurteilen (Art. 39 Buchstabe a UZK). Die in § 139b Abs. 2 Satz 1 AO genannten Aufgaben müssen jedoch steuerlicher Art sein (BFH, Urteil vom 18. Januar 2012 II R 49/10, BFHE 235, 151 Randnr. 72).
39

Die Klägerin ist jedenfalls nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe c UZK-DVO sowie nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b und c, 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO verpflichtet, die an sie gerichteten Fragen hinsichtlich der unter 1.1.6 und 1.3.1 des Fragenkatalogs genannten Leiter der Zollabteilungen zu beantworten (Randnr. 70 des Urteils des EuGH vom 16. Januar 2019). Die einschränkende Auslegung des § 139b Abs. 2 Satz 1 AO durch den BFH in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (II R 49/10, BFHE 235, 151) trägt dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Gebot der Zweckbindung der Verwendung personenbezogener Daten Rechnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1 Randnr. 156; Beschluss vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03, BVerfGE 118, 168 Randnr. 96 f.). Dieses Zweckbindungsgebot hat auf unionsrechtlicher Ebene in Art. 6 Abs. 4 Buchstabe a und b DSGVO seinen Niederschlag gefunden. Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss vom 9. August 2017 unter Randnr. 15 f. ausdrücklich auf diese Vorschriften Bezug genommen und auf das Zweckbindungsgebot hingewiesen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2019 Rs. C-496/17 gleichwohl unter Randnr. 67 bis 69 ausgeführt, die deutschen Zollbehörden seien nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-DVO befugt, die Steueridentifikationsnummern der dort aufgezählten natürlichen Personen zu erheben, obgleich es ihnen damit ermöglicht werde, auf personenbezogene Daten zuzugreifen, die in keinem Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens stünden. § 139b Abs. 2 Satz 1 AO in seiner Auslegung durch den BFH kann mithin die sich aus dem vorrangigen Unionsrecht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AO) ergebende Befugnis des beklagten Hauptzollamts, die Steueridentifikationsnummern und zuständigen Finanzämter für die Leiter der Zollabteilung der Klägerin zu erheben, nicht einschränken (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvR 2661/06, BVerfGE 126, 286 Randnr. 53, 60 f.). Anders als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 2019 vertreten hat, besteht zwischen dem Zweckbindungsgebot auf unionsrechtlicher Ebene (Art. 6 Abs. 4 Buchstabe a und b DSGVO) und der einschränkenden Auslegung des § 139b Abs. 2 Satz 1 AO durch den BFH auf Grund des vom BVerfG entwickelten datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgebots ein unmittelbarer Normkonflikt. Dieser Konflikt kann nach Auffassung des Senats nur dadurch gelöst werden, dass dem Unionsrecht in seiner verbindlichen Auslegung durch den EuGH der Vorrang im Verhältnis zu dem einzelstaatlichen Recht in seiner Auslegung durch den BFH zukommt.
40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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