Zur Eintrittspflicht einer Forderungsausfallversicherung

Dezember 13, 2019

Zur Eintrittspflicht einer Forderungsausfallversicherung

Das LG Coburg hat entschieden, dass eine Forderungsausfallversicherung auch dann eintrittspflichtig ist, wenn ein stationär ausgebautes Mobilheim des Versicherungsnehmers zerstört wird und der in einem Versäumnisurteil zu Gunsten des Versicherungsnehmers festgelegte Geldbetrag aus der Zerstörung seines Mobilheims gegen den Schädiger nicht vollstreckt werden kann.

Der Kläger war Eigentümer eines fahrunfähig gemachten und stationär ausgebauten Mobilheims auf einem Campingplatz. Durch unsachgemäßes Hantieren des Eigentümers eines benachbarten Mobilheims mit einer Gasflasche war die Unterkunft des Klägers bei einem Brand völlig zerstört worden. Gegen den Verursacher des Brandes hatte der Kläger in der Folgezeit ein Versäumnisurteil erlangt. Dort war aber nach einem erst kurz zurückliegenden „Offenbarungseid“ kein Geld zu bekommen. Der Kläger verlangte das Geld nun von seiner Privathaftpflichtversicherung, weil dort – unter gewissen Voraussetzungen – auch das Risiko des Forderungsausfalls mitversichert war. Die beklagte Versicherung sah die Voraussetzungen für ihre Eintrittspflicht nicht gegeben und lehnte eine Zahlung ab. Sie berief sich darauf, dass für transportable Mobilheime schon kein Versicherungsschutz bestand. Außerdem stamme das vom Kläger gegen den Brandverursacher erwirkte Versäumnisurteil nicht aus einem „streitigen Verfahren“ oder gerichtlichen Vergleich, wie es aber die Versicherungsbedingungen tatsächlich vorsahen. Auch sei die Voraussetzung der fehlgeschlagenen Zwangsvollstreckung gegen den Brandverursacher nicht erfüllt. Die Versicherung meinte weiter, dass die Höhe des Schadens gar nicht feststehe. Jedenfalls aber müsse sich der Kläger eine vereinbarte Selbstbeteiligung abziehen lassen und im Gegenzug bei Zahlung der Versicherung dieser seine Ansprüche und das Versäumnisurteil gegen den Brandverursacher überlassen.

Die Klage des Versicherungsnehmers hatte Erfolg. Das LG Coburg hat die Versicherung zur Zahlung verurteilt.

Nach Auffassung des Landgerichts ist bei der Forderungsausfallversicherung der Versicherungsnehmer so zu stellen, als wäre der Schädiger selbst versichert. Es komme also darauf an, ob dessen schädigendes Verhalten vom Versicherungsschutz erfasst wäre. Diese Voraussetzung bejahte das Landgericht für das Mobilheim des Klägers, weil es soweit umgebaut worden war, dass es nicht mehr fortbewegt werden konnte. Es war deshalb eher als versichertes Wochenendhaus anzusehen und nicht als transportables Mobilheim, für das kein Versicherungsschutz bestanden hätte.

Bei der Frage, was unter einem „streitigen Verfahren“ zu verstehen sei, seien die Versicherungsbedingungen nicht ganz eindeutig formuliert. Dies ginge zu Lasten der beklagten Versicherung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer durfte die Klauseln nämlich so verstehen, dass auch ein Versäumnisurteil ausreiche, zumal es ein Kläger gar nicht selbst in der Hand habe, ob sich der Schädiger gegen eine Klage wehre. Im Hinblick auf die vom Schädiger erst kurze Zeit zuvor abgegebene Vermögensauskunft („Offenbarungseid“) war der Kläger auch nicht zu weiteren aussichtslosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Brandverursacher gezwungen. Er durfte sich vielmehr direkt an seine Forderungsausfallversicherung wenden.

Auch sei der Versicherer an die im Versäumnisurteil festgestellte Schadenshöhe gebunden. Zwar habe der Versicherer in den Fällen des Forderungsausfalles tatsächlich keine Möglichkeit, im Prozess gegen den Schädiger auf die Schadenshöhe Einfluss zu nehmen. Dies wusste aber die Versicherung schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Kläger und habe das Risiko des Forderungsausfalls trotzdem versichert. Die Versicherung müsse deshalb den im Versäumnisurteil gegen den Brandverursacher festgesetzten Betrag bezahlen. Der Kläger müsse lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen und seine Ansprüche aus dem Versäumnisurteil auf den Versicherer übertragen. Der könne in Zukunft nun selbst versuchen, das Geld vom Brandverursacher wieder zu bekommen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.