KG Berlin, Beschluss vom 03. September 2019 – 1 W 161/19 Der Nachweis der Bewilligungsbefugnis eines Erben kann durch ein Europäisches Nachlasszeugnis nur durch Vorlage einer von der Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Abschrift des Zeugnisses geführt werden, deren Gültigkeitsfrist im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch noch nicht abgelaufen ist. Das gilt auch bei Ablauf der Gültigkeitsfrist nach Antragstellung beim Grundbuchamt.

Dezember 16, 2019

KG Berlin, Beschluss vom 03. September 2019 – 1 W 161/19
Der Nachweis der Bewilligungsbefugnis eines Erben kann durch ein Europäisches Nachlasszeugnis nur durch Vorlage einer von der Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Abschrift des Zeugnisses geführt werden, deren Gültigkeitsfrist im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch noch nicht abgelaufen ist. Das gilt auch bei Ablauf der Gültigkeitsfrist nach Antragstellung beim Grundbuchamt.
vorgehend AG Berlin-Mitte, 8. Januar 2019, XX

Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Monaten die Erbfolge nach dem eingetragenen Vormerkungsberechtigten durch (Wieder-)Vorlage einer der bei den Grundakten befindlichen beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses vom 8. Juni 2017 mit verlängerter Gültigkeitsfrist oder einer neuen beglaubigten Abschrift nachweisen können; bei Vorlage der beglaubigten Abschrift mit verlängerter Gültigkeitsfrist bedarf es keiner Übersetzung in die deutsche Sprache; dem gleichgestellt ist die Vorlage einer neuen beglaubigten Abschrift, sofern sie mit denjenigen vom 14. Mai 2018 und 29. Juni 2018 wortgleich ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
In Abt. II lfd. Nr. 1 des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungsgrundbuchs ist seit dem 10. Februar 2016 eine Eigentumsvormerkung für B… C… eingetragen.
Am 9. November 2018 ließ die damalige Eigentümerin zur UR-Nr. 1… /2… des Notars D… M… in B… das Wohnungseigentum an die Beteiligten – “in Miteigentum jeweils zu 1/2” – auf. Zugleich bewilligten und beantragten diese die Löschung der Vormerkung Abt. I lfd. Nr. 1. Der für die Beteiligten handelnde Vertreter bezog sich dabei auf ein Europäisches Nachlasszeugnis der Steuerbehörde (Skatteverket) in V… /Schweden vom 8. Juni 2017, wonach der Vormerkungsberechtigte am 30. August 2016 verstorben und die Beteiligten seine gesetzlichen Erben seien. Eine dem Beteiligten zu 1 am 14. Mai 2018 ausgestellte beglaubigte Abschrift des Zeugnisses sowie eine weitere, der Beteiligten zu 2 am 29. Juni 2018 ausgestellte beglaubigte Abschrift nahm der Notar als Anlage zu seiner UR-Nr. 1… /2….
Mit Schriftsatz vom 9. November 2018 hat der Urkundsnotar die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligten sowie Löschung der Vormerkung beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 unter Fristsetzung u.a. aufgegeben, Ziffer 7.4. des Nachlasszeugnisses und Ziffer 11. der Anlage IV übersetzen zu lassen und vorsorglich auf die darin vermerkten Ablaufdaten verwiesen. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 hat es die “Vorlage eines neuen europäischen Nachlasszeugnisses” erfordert, weil das vorgelegte Zeugnis (der Beteiligten zu 2) nur bis zum 29. Dezember 2018 gültig gewesen sei. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 hat das Grundbuchamt unter Punkt 3. klargestellt, dass nur für die Löschung der Vormerkung der Nachweis der Rechtsnachfolge erforderlich sei. Der Nachweis könne durch Vorlage eines Erbscheins oder eines gültigen Europäischen Nachlasszeugnisses erbracht werden.
Mit Schriftsatz vom 25 den März 2019 hat der Urkundsnotar Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 erhoben, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 27. Mai 2019 nicht abgeholfen hat. Am 23. Juli 2019 hat es die Beteiligten in Abt. I lfd. Nr. 2.1 und 2.2 des Wohnungsgrundbuchs als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Beschwerdeführer sind beide Beteiligten. Hat der Notar, wie hier, nicht angegeben, in wessen Namen er das Rechtsmittel erhoben hat, sind als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen, wenn sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt (BGH, NJW 2010, 3300, 3302). Die Berechtigung der Beteiligten zur Beantragung der Löschung der Vormerkung folgt aus § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Nach Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligten ist die vormalige Eigentümerin am Verfahren nicht mehr beteiligt.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
a) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs. 1 S. 1 GBO. Ein solches Eintragungshindernis liegt hier vor, so dass die Zwischenverfügungen zu Recht ergangen sind. Das Grundbuchamt hat jedes bis zur Erledigung des Antrags auftretende Hindernis zu beachten, maßgebend ist also nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern derjenige der Vollendung der Eintragung (BayObLGZ 1948, 360, 365; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 18, Rdn. 4; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 18, Rdn. 8; Volmer, in: KEHE, 8. Aufl., § 18, Rdn. 15).
b) Die Löschung einer Vormerkung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie der Vormerkungsberechtigte bewilligt, § 19 GBO. Hat nicht der Vormerkungsberechtigte selbst, sondern sein Rechtsnachfolger die Löschung bewilligt, ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Im Fall der Erbfolge kann der Nachweis nur durch einen Erbschein oder – wenn der Erblasser wie hier nach dem 17. August 2015 verstorben ist – ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO.
aa) Das Europäische Nachlasszeugnis ist zur Verwendung durch Erben bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf ihre Rechtsstellung berufen müssen, Art. 63 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EUErbVO). Dem Grundbuchamt ist das Europäische Nachlasszeugnis in beglaubigter Abschrift vorzulegen, weil die Ausstellungsbehörde dem Antragsteller und jeder anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweist, lediglich beglaubigte Abschriften ausstellt, Art. 70 Abs. 1 EUErbVO (Schaub, in: Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 35, Rdn. 117). Die beglaubigten Abschriften sind regelmäßig nur für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig, Art. 70 Abs. 3 S. 1 EUErbVO. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss jede Person, die sich im Besitz einer beglaubigten Abschrift befindet, bei der Ausstellungsbehörde eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragen, um das Zeugnis zu den in Art. 63 EUErbVO angegebenen Zwecken verwenden zu können, Art. 70 Abs. 3 S. 3 EUErbVO.
bb) Die von den Beteiligten zu 1 und 2 mit dem Antrag vom 9. November 2018 vorgelegten beglaubigten Abschriften des Europäischen Nachlasszeugnisses vom 8. Juni 2017 wiesen eine Gültigkeit bis zum 14. November 2018 bzw. bis zum 29. Dezember 2018 aus, waren also bei Eingang des Antrags bei dem Grundbuchamt am 13. November 2018, § 13 Abs. 2 S. 2 GBO, noch gültig. Inzwischen sind sie es nicht mehr.
Allerdings wird insoweit die Ansicht vertreten, dass der Ablauf der Gültigkeitsfrist – der beglaubigten Abschrift – eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Antragstellung beim Grundbuchamt unschädlich sein solle. Der Antragsteller habe keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten des Grundbuchamts und im Übrigen streite für ihn die gesetzliche Wertung des § 878 BGB (Wilsch, in: Hügel, BeckOK GBO, 2019, § 35, Rdn. 39; ders., in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht, 2. Aufl., Teil 3 § 5, Rdn. 28; Volmer, a.a.O., § 35, Rdn. 79; ders., notar 2016, 323, 325; Schaub, a.a.O., Rdn. 119; Dutta, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., Art. 69 EUErbVO, Rdn. 4).
Nach anderer Meinung soll der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch maßgeblich sein (Schmitz, RNotZ 2017, 269, 286; Lange, DNotZ 2016, 103, 112; Böhringer, NotBZ 2015, 281, 284).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Ein Erbschein begründet im Grundbuchverfahren über die materiell-rechtliche Vermutungswirkung des § 2365 BGB hinaus volle Beweiskraft für das Bestehen des in ihm bezeugten Erbrechts, § 35 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO (OLG Frankfurt/Main, FGPrax 2018, 58, 59; OLG München, FamRZ 2016, 939, 940; Demharter, a.a.O., § 35, Rdn. 27). Daneben stellt das Europäische Nachlasszeugnis ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaates dar, Art. 69 Abs. 5 EUErbVO. Das Zeugnis kann insbesondere als Nachweis für die Rechtsstellung und/oder die Rechte jedes Erben verwendet werden, Art. 63 Abs. 2 lit. a) EUErbVO. Entsprechend hat der – nationale – Gesetzgeber – klarstellend (vgl. Lange, a.a.O.) – § 35 Abs. 1 S. 1 GBO um das Europäische Nachlasszeugnis als ein dem Erbschein gleichstehendes Beweismittel im Grundbuchverfahren ergänzt, Art. 6 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl. 1042).
Die Beweiskraft des Europäischen Nachlasszeugnisses geht im Grundbuchverfahren aber nicht über die Wirkungen hinaus, die vom europäischen Gesetzgeber bestimmt worden sind. Danach wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen, Art. 69 Abs. 2 S. 2 EUErbVO. Im Rechtsverkehr treten an die Stelle der bei der Ausstellungsbehörde zu verbleibenden Urschrift des Zeugnisses die den berechtigten Personen auszuhändigenden beglaubigten Abschriften, Art. 70 Abs. 1 EUErbVO. Bei diesen beglaubigten Abschriften handelt es sich um Ausfertigungen im Sinne der deutschen Gesetzessystematik (BT-Drs. 18/4201, S. 81; Fornasier, in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, Art. 70 EUErbVO, Rdn. 2; Wagner/Fenner, FamRZ 2015, 1668, 1673, Volmer, Rpfleger 2013, 421, 430).
Im Gegensatz zum – deutschen – Erbschein ist eine Einziehung des Europäischen Nachlasszeugnisses nicht vorgesehen. Dem Schutz des Rechtsverkehrs soll vielmehr u.a. die regelmäßige Gültigkeitsfrist von sechs Monaten dienen, § 70 Abs. 3 S. 1 EUErbVO (Dutta, a.a.O., Art. 70 EUErbVO, Rdn. 1; Fornasier, a.a.O., Rdn. 6; Dorsel, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 2019, Art. 70 EUErbVO, Rdn. 6). Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist verliert die beglaubigte Abschrift die ihr nach Art. 69 Abs. 2 und 5 EUErbVO zukommenden Beweiswirkungen (Österr. OGH, FamRZ 2018, 635, 637; Dutta, a.a.O., Art. 69 EUErbVO, Rdn. 2; Fornasier, a.a.O., Rdn. 7).
Bei einem Fristablauf vor Antragstellung bei dem Grundbuchamt ist es nicht streitig, dass ein solches Europäisches Nachlasszeugnis zum Nachweis der Erbfolge ungeeignet ist (Wilsch, in: Hügel, a.a.O.; ders., in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht, a.a.O., Rdn. 25; ders., ZEV 2012, 530, 532; Schaub, a.a.O.). Nicht anders ist es aber bei Fristablauf nach Antragstellung. Auch einem solchen Zeugnis fehlt die zur Eintragung im Grundbuch erforderlich Beweiskraft. Daran ändert es nichts, dass die Antragsteller in der Regel keinen Einfluss auf die Dauer des Eintragungsverfahrens haben. Die in Art. 70 Abs. 3 S. 1 EUErbVO geregelte Frist ist bewusst kurz bemessen worden (Wagner/Fenner, a.a.O.). Die Ausstellungsbehörde soll damit stets die Kontrolle über die von ihr ausgestellten beglaubigten Abschriften des Nachlasszeugnisses behalten (Dutta, a.a.O., Art. 70 EUErbVO, Rdn. 1). Genügte für die Beweiswirkung des Nachlasszeugnisses der Zeitpunkt der Antragstellung, könnte diese Kontrollfunktion ins Leere gehen, wenn die Eintragung im Grundbuch erst lange Zeit danach erfolgte.
Der Senat verkennt dabei die in § 878 BGB (und § 130 Abs. 2 BGB, vgl. Volmer, notar 2016, 323, 325) getroffenen Wertungen nicht. Damit sollen diejenigen geschützt werden, die wegen des Eintragungszwangs, §§ 873, 875, 899 BGB, auf die Mitwirkung des Grundbuchamts angewiesen sind und deshalb ihren rechtlich geschützten Gestaltungswillen, § 903 BGB bzw. Art. 14 GG, nicht sogleich verwirklichen können (BGH, DNotZ 2017, 119, 122). Deshalb soll eine nach Antragstellung eingetretene Verfügungsbeschränkung die Wirksamkeit der Verfügungserklärung nicht mehr beeinträchtigen (Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., § 878, Rdn. 1). Das ansonsten bestehende Erfordernis der Verfügungsbefugnis im Zeitpunkt der Eintragung wird damit überwunden.
Es besteht hingegen kein Anlass, diese zum materiellen Recht getroffenen (Ausnahme-)Regelungen zu verallgemeinern und im Verfahrensrecht finden sie auch keine Entsprechung. Verfahrensrechtlich geht es darum, die Befugnis zur Bewilligung, § 19 GBO, der beantragten Eintragung nachzuweisen. Auch insoweit ist der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich (Senat, Beschluss vom 21. November 2011 – 1 W 652/11 – FGPrax 2012, 8; Demharter, a.a.O., § 19, Rdn. 60). Mit einem unwirksam gewordenen Europäischen Nachlasszeugnis ist nach den obigen Ausführungen der erforderliche Nachweis nicht zu erbringen. Insbesondere beweist ein solches Zeugnis auch nicht die Verfügungsbefugnis zu einem früheren Zeitpunkt, etwa dem der Antragstellung. Letztlich stellt sich die Situation für den Antragsteller nicht anders dar, als wenn ein bei Antragstellung vorgelegter Erbschein im Laufe des Eintragungsverfahrens eingezogen oder für kraftlos erklärt worden wäre. Hat das Grundbuchamt positive Kenntnis davon, ist der gestellte Antrag zurückzuweisen oder durch Zwischenverfügung die Vorlage eines anderen Erbscheins aufzugeben (Krause, in: Meikel, § 35, Rdn. 87; Volmer, in: KEHE, a.a.O., § 35, Rdn. 61; Schaub, a.a.O., § 35, Rdn. 98).
Etwas anderes folgt nicht aus der auch von dem Senat vertretenen Rechtsprechung zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters (Senat, a.a.O.). Sie kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bestellungsurkunde erfolgen, wenn ein Notar zeitnah zu einer beantragten Grundbucheintragung bestätigt, dass die Urschrift bei Abgabe der zur Eintragung erforderlichen Grundbucherklärung vorgelegen hat. Die Möglichkeit des Erlöschens des Amtes des Insolvenzverwalters kann dann außer Acht bleiben, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles wenig wahrscheinlich erscheint (Senat, a.a.O., 9). Diese Fallgestaltung unterscheidet sich jedoch grundlegend zu der des vorliegend zu entscheidenden Sachverhalts. Während die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters wenigstens im Zeitpunkt seiner Erklärung nachgewiesen ist und auf ihr Fortbestehen bei zeitnaher Eintragung im Grundbuch nach der Lebenserfahrung geschlossen werden kann, fehlt es bei einem unwirksam gewordenen Europäischen Nachlasszeugnis an dem erforderlichen Beweis überhaupt. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist steht das Erbrecht des in der beglaubigten Abschrift ausgewiesenen Erben nicht fest und es ist Sache der Ausstellungsbehörde zu prüfen, ob auf Antrag diese Frist verlängert werden kann.
3. Im Fall des Ablaufs der Gültigkeitsfrist gem. Art. 70 Abs. 3 S. 1 EUErbVO bedarf es grundsätzlich keiner Änderung der bei der Ausstellungsbehörde belassenen Urschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses. Vielmehr muss jede Person, die sich im Besitz einer beglaubigten Abschrift befindet, bei der Ausstellungsbehörde eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragen, um das Zeugnis zu den in Art. 63 EUErbVO angegebenen Zwecken verwenden zu können, Art. 70 Abs. 3 S. 3 EUErbVO. Die angefochtenen Zwischenverfügungen geben Anlass, dies im obigen Tenor der Entscheidung klarzustellen.
4. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 78 Abs. 2 S. 1 GBO vorliegen.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.

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