Mitteilungspflicht für Steuergestaltungsmodelle in Kraft getreten
Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (Mitteilungspflicht-Umsetzungsgesetz) ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Es statuiere – scharf kritisiert von den Dachorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe – eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht: Manche Umstände müssten vom sog. Intermediär (u.a. Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) gemeldet werden; teils müsse der Steuerpflichtige selbst melden.
Der Gesetzentwurf für das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde kurz vor Jahresende noch verabschiedet und am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit wurde die Richtlinie 2018/822/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (DAC 6) gerade noch fristgemäß bis zum 31.12.2019 in deutsches Recht umgesetzt.
Die Dachorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe – BStBK, WPK und BRAK – hatten den Gesetzentwurf in einer gemeinsamen Stellungnahme vehement kritisiert. Ergänzend hatte die BRAK in einem Positionspapier anhand von Beispielsfällen verdeutlicht, wie die Meldepflicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.
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