Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. August 2019 – 1 AR 12/19 Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Augsburg.

Februar 1, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. August 2019 – 1 AR 12/19
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Augsburg.
Gründe
A.
Die Antragstellerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen aus einer notariellen Urkunde gegen ihren in Madrid, Spanien, wohnhaften früheren Ehemann (im Folgenden: Schuldner), von dem sie seit 2011 rechtskräftig geschieden ist. Nach einer von ihr vorgelegten Forderungsaufstellung handelt es sich um in der Zeit von 2013 bis 2018 aufgelaufene Ansprüche.
Der Schuldner ist zusammen mit seiner Mutter (im Folgenden: Drittschuldnerin zu 3.) und seiner Schwester (im Folgenden: Drittschuldnerin zu 4.), die beide ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Augsburg haben, Miterbe nach seinem Vater. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und hatte seinen letzten Wohnsitz in Augsburg. Zum Nachlass gehört ein im Bezirk des Amtsgerichts Augsburg belegenes Grundstück, an dem Grundschulden für ein im Bezirk des Amtsgerichts Augsburg ansässiges Kreditinstitut (im Folgenden: Drittschuldnerin zu 1.) sowie für ein im Bezirk des Amtsgerichts Hameln ansässiges Kreditinstitut (im Folgenden: Drittschuldnerin zu 2.) bestehen.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Augsburg den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt. Gepfändet werden sollen hinsichtlich der Drittschuldnerinnen zu 3. und zu 4. sowie des Schuldners als Drittschuldner zu 5. der Miterbenanteil des Schuldners an der Erbengemeinschaft, Ansprüche auf Aufhebung bzw. Auseinandersetzung der „Bruchteilsgemeinschaft – gemäß der ungeteilten Erbengemeinschaft – “ und auf Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners an dem Grundstück, auf Teilung des Erlöses und auf Auszahlung des dem Schuldner zustehenden Erlösanteils sowie auf Auszahlung der laufenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie auf Rechnungslegung. Hinsichtlich aller fünf Drittschuldner sollen gepfändet werden der Anspruch auf Rückgewähr der zulasten des Grundstücks eingetragenen und auf die Drittschuldnerin zu 1. umgeschriebenen Grundschuld, der Anspruch auf Rückgewähr der zulasten des Grundstücks eingetragenen und an die Drittschuldnerin zu 2. abgetretenen Grundschuld, der eventuelle Anspruch des Schuldners auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung über das zurückgezahlte Grundschuldkapital nebst Zinsen, auf Herausgabe der Quittung, auf Berichtigung des Grundbuchs sowie der „Miteigentumsanteil des Schuldners an den Grundschulden“, der Anspruch des Schuldners auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft auch gegenüber den Drittschuldnerinnen zu 3. und zu 4., gegenwärtige und künftige Bereicherungsansprüche des Schuldners auf Erstattung und Auskehrung des Mehrerlöses aus der Zwangsversteigerung sowie der Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerinnen zu 3. und zu 4. an diesem Mehrerlös.
Zur Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Augsburg hat sich die Antragstellerin auf § 23 ZPO berufen.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Augsburg hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Augsburg örtlich unzuständig sei und bei mehreren Drittschuldnern mit unterschiedlichen Gerichtsständen § 36 ZPO Anwendung finde. Die Antragstellerin hat erwidert, dass sich die örtliche Zuständigkeit aus § 23 ZPO ergebe, weil das Grundstück im Bezirk des Amtsgerichts liege. Der Rechtspfleger hat daraufhin die Auffassung vertreten, dass der Hinweis auf § 23 ZPO nicht durchgreife, weil nicht nur ein Gerichtsstand des Vermögens gegeben sei, sondern mehrere, nämlich Augsburg, Hameln und Madrid.
Die Antragstellerin beantragt, das Amtsgericht Augsburg als zuständiges Gericht zu bestimmen. Sie habe gemäß § 828 Abs. 2 ZPO das zuständige Gericht gemäß § 23 Satz 2 ZPO bestimmt und von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht. Der Schuldner habe keinen Wohnsitz im Inland. Er habe in Augsburg Grundbesitz. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Brüssel-Ia-VO (ABl. L 351, S. 1) sei für Verfahren, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hätten, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen sei.
B.
Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Amtsgericht Augsburg als (örtlich) zuständiges Gericht.
I. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, weil das Amtsgericht Augsburg und das nach dessen Auffassung ebenfalls zuständige Amtsgericht Hameln in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Celle) liegen und das Amtsgericht Augsburg zuerst mit der Sache befasst worden ist.
II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
Für das von der Antragstellerin eingeleitete Vollstreckungsverfahren ist zwar insgesamt ein Gerichtsstand nach § 828 Abs. 2 ZPO bei dem Amtsgericht Augsburg begründet, was im Regelfall eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließt. Da aber das Amtsgericht Augsburg erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat, nimmt der Senat aus prozessökonomischen Gründen gleichwohl eine Bestimmung vor, wobei er dasjenige Gericht bestimmt, das nach seiner Auffassung ohnehin zuständig ist (vgl. BayObLG, Beschl. v. 10. November 2003, 1Z AR 114/03, NJW-RR 2004, 944, [juris Rn. 4]; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 23 m. w. N.).
1. Die Vorschrift des § 36 ZPO ist auch im Vollstreckungsverfahren gemäß §§ 828 ff. ZPO entsprechend anwendbar (vgl. BayObLG, Beschl. v. 13. Juli 2005, 1Z AR 143/05, juris Rn. 4; Beschl. v. 8. September 1998, 1Z AR 63/98, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschl. v. 14. Juli 2016, 32 SA 45/16, juris Rn. 2; jeweils zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschl. v. 2. März 1983, IVb ARZ 49/82, NJW 1983, 1859 [juris Rn. 6]; zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Bei der entsprechenden Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stehen mehrere Schuldner, gegen die vollstreckt werden soll, beklagten Streitgenossen gleich. Ob eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auch dann in Betracht kommt, wenn das Fehlen eines gemeinsamen Gerichtsstands nicht darauf beruht, dass sich die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen mehrere Schuldner richtet, sondern darauf, dass die Pfändung in mehrere angebliche Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner erfolgen soll und hierfür ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 828 Abs. 2 ZPO nicht besteht, muss hier nicht entschieden werden. Denn entgegen den vom Vollstreckungsgericht geäußerten Zweifeln besteht bei ihm ein einheitlicher Gerichtsstand für die begehrte Vollstreckungsmaßnahme, so dass der Senat lediglich deklaratorisch entscheidet.
2. Das Amtsgericht Augsburg ist gemäß § 828 Abs. 2 ZPO örtlich zuständig.
a) In Verbindung mit § 857 Abs. 1, § 859 Abs. 2 ZPO betrifft diese Vorschrift den vorliegenden Fall, denn die von der Antragstellerin begehrten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sollen auf den Miterbenanteil (und weitere zum Nachlassvermögen gehörende Ansprüche) des Schuldners gerichtet sein (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Februar 2019, V ZB 89/18, MDR 2019, 698 Rn. 7). Auch wenn der Nachlass, an dem der Miterbenanteil besteht, (zumindest) ein Grundstück umfasst, ist er nicht Gegenstand einer Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen. Denn einzelne Gegenstände, die zum Nachlass gehören, werden von einem Pfandrecht an einem Miterbenanteil nicht erfasst (vgl. BGH Urt. v. 26. Oktober 1966, VIII ZR 283/64, NJW 1967, 200 [juris Rn. 14]; BayObLG, Beschl. v. 27. Dezember 1982, BReg 1 Z 112/82, BayObLGZ 1982, 459 [juris Rn. 14]). Der Anteil eines Miterben an einem zum Nachlass gehörenden Gegenstand unterliegt zudem vor einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht der Zwangsvollstreckung gegen den Miterben, denn über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen kann der Miterbe nicht verfügen, § 2033 Abs. 2 BGB (vgl. Riedel in BeckOK ZPO, 32. Ed. Stand 1. März 2019, § 859 Rn. 17; Weidlich in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2033 Rn. 15). Für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der hier angestrebten Art gilt deshalb die Regelung des § 828 Abs. 2 i. V. m. § 857 Abs. 1 ZPO.
b) Danach ist Vollstreckungsgericht grundsätzlich das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Voraussetzung des inländischen Wohnsitzgerichtsstands gemäß §§ 12 f. ZPO fehlt vorliegend, weil der Schuldner in Spanien wohnt. Für einen solchen Fall sieht § 828 Abs. 2 ZPO („und sonst“) vor, dass als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig ist, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Die Bezugnahme auf § 23 ZPO ist dahin auszulegen, dass damit das Gericht benannt wird, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11. Juli 2000, 5 W 369/99, juris Rn. 8 ff.; Geimer in Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 1225; Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 5 Bruessel-Ia-VO Rn. 9; kritisch Jestaedt IPRax 2001, 438 [440]).
c) Danach ist vorliegend das Amtsgericht Augsburg örtlich zuständig.
aa) Allerdings ergibt sich die Belegenheit des Miterbenanteils des Schuldners als Vermögen im Bezirk des Amtsgerichts Augsburg entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht daraus, dass ein zum Nachlass gehörendes Grundstück in diesem Bezirk belegen ist, denn es kommt auf das Vermögen an, das jedenfalls theoretisch zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1996, X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325 [juris Rn. 9]; Urt. v. 20. April 1993, XI ZR 17/90, NJW 1993, 2683 [juris Rn. 14]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 23 Rn. 8). Gemäß § 859 Abs. 2 ZPO ist aber der Anteil des Schuldners als Miterbe an den einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Auch die anderen Ansprüche, deren Pfändung beantragt ist, stehen dem Antragsgegner (lediglich) als Teil des Nachlasses in gesamthänderischer Bindung zu und können nicht als zuständigkeitsbegründendes Vermögen des Schuldners angesehen werden.
Da sich somit am Sitz der Drittschuldnerin zu 2. kein vollstreckungstaugliches Vermögen des Schuldners lokalisieren lässt, kann deren Sitz in Hameln entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Augsburg nicht gemäß § 828 Abs. 2 i. V. m. § 23 Satz 2 ZPO die Zuständigkeit des dortigen Amtsgerichts begründen.
bb) Die Belegenheit eines Miterbenanteils ist vielmehr losgelöst von derjenigen einzelner Nachlassgegenstände zu bestimmen.
(1) Die Frage der Belegenheit eines Miterbenanteils ist umstritten (vgl. Schlögel in BeckOK FamFG, 31. Ed. Stand: 1. Juli 2019, § 343 Rn. 13; Zimmermann in Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 343 Rn. 85; Schaal, BWNotZ 2011, 206 f.; Eule, ZEV 2010, 508 ff.).
Vertreten wird die Auffassung, ein gesamthänderisch gebundener Erbteil gelte als am Sitz des für den Erblasser örtlich und international zuständigen deutschen Nachlassgerichts belegen (vgl. Fröhler in beckOGK BGB, Stand 1. Juni 2019, § 2353 Rn. 757; Dörner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, EGBGB Art. 25 Rn. 879 a. E.; Schaal, a. a. O.).
Vertreten wird auch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Miterben (vgl. Eule, a. a. O., S. 509).
Das Deutsche Notarinstitut hat in einem Gutachten (Nr. 102209, Stand 7. Juni 2010) die Auffassung vertreten, die Belegenheit ergebe sich dann, wenn ein im Inland belegenes Grundstück zum Nachlass gehöre, aus der Fiktion des § 2369 Abs. 2 Satz 1 BGB (nunmehr § 352c Abs. 2 Satz 1 FamFG), weil das Grundstück in einem zur Eintragung des Berechtigten bestimmten Buch oder Register geführt werde.
Schließlich ist – zumindest de lege ferenda – vorgeschlagen worden, dass die Beteiligung an einer Miterbengemeinschaft dort belegen sei, wo sich das Nachlassvermögen befinde (vgl. Eule, a. a. O., S. 511).
(2) Der Senat schließt sich der zuerst dargestellten Ansicht jedenfalls für die Fälle an, in denen der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. In diesen Fällen erlaubt die Anknüpfung an den Sitz des gemäß § 343 Abs. 1 FamFG zuständigen inländischen Nachlassgerichts eine einfache und sachgerechte Feststellung des Orts der Belegenheit des Nachlasses und damit des einheitlichen Orts, an dem die Miterbenanteile belegen sind.
Der an die Fiktion des § 352c Abs. 2 Satz 1 FamFG anknüpfenden Auffassung ist entgegenzuhalten, dass das Grundbuch nicht für den Erbteil geführt wird (vgl. Schaal, a. a. O., S. 206 f.; Eule, a. a. O., S. 510; wohl auch Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 343 Rn. 33). Im Übrigen wäre dieser Lösungsansatz für Miterbenanteile an einem Nachlass unbehelflich, der kein inländisches Grundstück umfasst.
Die Anknüpfung an das Nachlassvermögen schließlich verlagerte die Problematik lediglich auf die Frage nach dessen Belegenheit, die dann, wenn auf einen einheitlichen Belegenheitsort abgestellt würde, oftmals schwierige Fragen der Schwerpunktbestimmung mit sich brächte, oder bei Maßgeblichkeit der Belegenheit auch einzelner Vermögensgegenstände zu einer untunlichen Vervielfältigung der in Betracht kommenden Orte führte.
cc) Da vorliegend der Erblasser seinen letzten Wohnsitz und damit auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Augsburg hatte, war gemäß § 343 Abs. 1 FamFG das Amtsgericht Augsburg Nachlassgericht. Deshalb ist der Miterbenanteil des Schuldners, auf den die beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerichtet sind, im Bezirk des Amtsgerichts Augsburg belegen, so dass dieses gemäß § 828 Abs. 2 Alt. 2 ZPO örtlich zuständig ist.
3. Für das Bestimmungsverfahren ist auch von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte auszugehen.
a) Fehlt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einen Streitgenossen, so kann sie nicht durch eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begründet werden; ihr Vorliegen für alle Streitgenossen ist vielmehr Voraussetzung für das Bestimmungsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 1990, XII ARZ 28/90, FamRZ 1990, 1224 [juris Rn. 5]; BayObLG, Beschl. v. 20. Februar 2003, 1Z AR 160/02, juris, Rn. 7; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 21; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 25).
Allerdings entscheidet das bestimmende Gericht nicht über die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Ausgangsverfahrens. Es prüft daher nur, ob die Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit vom Antragsteller schlüssig vorgetragen sind. Die Entscheidung darüber, ob die internationale Zuständigkeit tatsächlich gegeben ist, muss dem zu bestimmenden Gericht der Hauptsache vorbehalten bleiben; sie wird nicht dadurch präjudiziert, dass ein örtlich zuständiges Gericht bestimmt wird (vgl. BayObLG, Beschl. v. 20. Februar 2003, 1Z AR 160/02, juris, Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5. Dezember 2003, 15 AR 48/03, juris Rn. 12). Wenn allerdings nach der Auffassung des Gerichts der Hauptsache die internationale Zuständigkeit an die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts anknüpft, ist es in der Beurteilung dieser Vorfrage an die Entscheidung im Bestimmungsverfahren gebunden.
b) Vorliegend ist von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte auszugehen.
aa) Das Vorbringen der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass eine unionsrechtliche Zuständigkeitsregelung zur Anwendung käme.
(1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO vorliegend nicht anwendbar, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Verordnung vertraglich begründete Unterhaltsverpflichtungen erfasst (vgl. dazu Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, EuGVVO Art. 1 Rn. 20; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, EuGVVO nF Art. 1 Rn. 12; Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Brüssel Ia-VO Art. 1 Rn. 26). Nach dieser Vorschrift sind für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Der Begriff „Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“ ist im Unionsrecht autonom zu bestimmen (vgl. EuGH, Urt. v. 16. November 2016, C-417/15, NJW 2017, 315 – W. Schmidt / C. Schmidt Rn. 27 m. w. N.). Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats umfasst nicht alle Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (vgl. EuGH, a. a. O., – W. Schmidt / C. Schmidt Rn. 30 m. w. N.; BGH, Urt. v. 4. August 2004, XII ZR 28/01, NJW-RR 2005, 72 [73, juris Rn. 15] zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a] EuGVÜ). Für die Zuständigkeitsbegründung reicht es nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht; die Klage muss vielmehr auf ein dingliches und nicht auf ein persönliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt sein (vgl. EuGH, a. a. O., – W. Schmidt / C. Schmidt Rn. 34 m. w. N.). Selbst wenn Art. 24 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO nicht nur auf Erkenntnis-, sondern auch auf Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden sollte, fiele jedenfalls ein Verfahren, in dem wegen einer Forderung in einen Miterbenanteil vollstreckt werden soll, selbst dann nicht in ihren Anwendungsbereich, wenn die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit – mehr oder weniger zufällig – Eigentümer eines Grundstücks sind.
Auch im Übrigen regelt die Brüssel-Ia-VO die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere sind zwar nach Art. 24 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen (auch Urkunden, vgl. EuGH, Urt. v. 26. März 1992, C-261/90, IPRax 1993, 28 – Reichert II Rn. 27, zu Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ) zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Diese Vorschrift wird indes dahin ausgelegt, dass sie nicht auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, Art. 4 EuGVVO Rn. 26 u. Art. 24 EuGVVO Rn. 34) oder andere Vollstreckungsmaßnahmen anwendbar sei (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20. Januar 2004, 16 W 35/03, juris Rn. 8, zu Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO und Gerichtsvollziehermaßnahmen; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, Brüssel-Ia-VO Art. 24 Rn. 47 a. E.; Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, Brüssel-Ia-VO Art. 24 Rn. 25; offengelassen in BGH, Beschl. v. 13. August 2009, I ZB 43/08, NJW-RR 2010, 279 Rn. 19, zu Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO). Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hierzu liegt nicht vor; die Auslegung des Art. 24 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO kann jedoch dahinstehen, da sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch aus dem originär nationalen Recht und damit unabhängig von Art. 24 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO ergibt.
(2) Auch die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen – EuUnthVO (ABl. 2009 Nr. L 7 S. 1) trifft für die vorliegende Sache keine Regelung der internationalen Zuständigkeit; dies gilt ungeachtet der Frage, ob diese Verordnung auf vertraglich begründete Unterhaltsverpflichtungen Anwendung findet (vgl. dazu neben den zur entsprechenden Erörterung zur Brüssel Ia VO unter [1] Angeführten auch Lipp in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, EG-UntVO Art. 1 Rn. 22 ff.; Reuß in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 57. EL Juni 2019, VO [EG] 4/2009 Art. 1 Rn. 27; Wurmnest in beck-OGK, Stand: 1. Oktober 2017, EU-UnterhaltsVO Art. 1 Rn. 77 ff.). Die Zuständigkeitsregelungen in Art. 3 ff. EuUnthVO erfassen nur das Erkenntnisverfahren (Lipp in Münchener Kommentar zum FamFG, EG-UntVO Vorbem. zu Art. 3 Rn. 1; Reuß in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO (EG) 4/2009 Art. 3 Rn. 1; Wurmnest in beck-OGK, EU-UnterhaltsVO Art. 3 Rn. 1), nicht auch das Vollstreckungsverfahren (vgl. Hilbig in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO [EG] 4/2009 Art. 41 Rn. 3; Lipp in Münchener Kommentar zum FamFG, EG-UntVO Art. 41 Rn. 1; Magnus in beck-OGK, Stand: 1. März 2018, EU-UnterhaltsVO Art. 41 Rn. 2; Neumayr in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, EuUntVO Art. 41 Rn. 1). Das ergibt sich bereits aus Erwägungsgrund 27 der Verordnung, der darauf hinweist, dass die interne Organisation der Mitgliedstaaten im Bereich der Vollstreckungsverfahren – von für den vorliegenden Fall unerheblichen Ausnahmen abgesehen – nicht beeinträchtigt wird.
bb) In Ermangelung anderweitiger Regelungen folgt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte der Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 828 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 3. April 2019, VII ZB 24/17, NZG 2019, 710 Rn. 22; Beschl. v. 25. November 2010, VII ZB 120/09, NJW-RR 2011, 647 Rn. 15; Riedel in BeckOK ZPO, § 828 Rn. 5; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, § 828 Rn. 4; Geimer in Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, Rn. 1224; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 828 ZPO Rn. 18). Wie unter 2. dargelegt, besteht die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Pfändung und Überweisung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts setzt allerdings auch voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann in völkerrechtlich zulässiger Weise staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden („Territorialprinzip“). Die Frage, ob ein Gegenstand in diesem Sinne im Inland belegen ist, ist nach originär nationalem Recht zu beantworten. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein hinreichender Anknüpfungspunkt für den Inlandsbezug besteht (vgl. BGH NZG 2019, 710 Rn. 23 f. m. w. N.). Auch dieses Erfordernis ist erfüllt, da der Miterbenanteil, in den die beantragte Zwangsvollstreckung betrieben wird, im Inland belegen ist.
III. Da im Verfahren über den Erlass eines Pfändungsbeschlusses gemäß § 834 ZPO keine Anhörung des Schuldners erfolgt, ist eine solche auch nicht im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durchzuführen (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 14. Juli 2016, 32 SA 45/16, juris Rn. 2).

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