OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 31 Wx 84/10
Testamentsauslegung: Verständnis der Formulierung „bei gleichzeitigem Ableben“ in einem gemeinschaftlichen Testament; Anhaltspunkte für eine Schlusserbfolge auch für den Versterbensfall in erheblichem zeitlichen Abstand
Leitsatz
Tenor
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 1.240.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der kinderlose, verwitwete Erblasser ist im März 2009 im Alter von 87 Jahren verstorben. Seine Ehefrau (geb. 1918), mit der er seit 1948 verheiratet war, ist 1998 vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist ein Bruder des Erblassers. Die Beteiligte zu 2 wird im gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten als „verwandt“ mit der Ehefrau bezeichnet, im späteren Einzeltestament des Erblassers als „Cousine meiner verstorbenen Frau“. Nach ihren zuletzt gemachten Angaben ist einer ihrer Ur-Ur-Großväter ein Ur-Großvater der Ehefrau des Erblassers; Cousinen, d.h. Kinder von Geschwistern, wären danach die Mutter der Ehefrau des Erblassers und die Großmutter der Beteiligten zu 2.
Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Bankguthaben und Wertpapieren; der Reinnachlasswert beträgt rund 1,2 Mio. €. Es liegt ein vom Erblasser geschriebenes, von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament vom 11.10.1995 vor, das auszugsweise wie folgt lautet:
„I. Wir die Eheleute Karl und Maria D. setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Der Überlebende beerbt den anderen allein. |
II. Bei gleichzeitigem Ableben von uns Beiden erbt (Beteiligte zu 2) (verwandt mit Frau Maria D.), derzeit wohnhaft in … alles als Alleinerbin. |
Sollte sie vor uns verstorben sein, so erben an ihrer Stelle je zur Hälfte |
1. ihr Ehemann …
2. ihre Tochter … |
III. Sofern bei unseren Ableben noch am Leben erhalten als Vermächtnis |
1. DM 50.000.- Frau Mathilde V., geb. D. (Schwester von Karl D.) derzeit wohnhaft … |
2. DM 50.000.- Franz D., (Bruder von Karl D.), derzeit wohnhaft …“ |
Die vom Erblasser handschriftlich verfasste „Anmerkung zum Testament“ lautet:
„Meinen Geschwistern Mathilde und Franz möchte ich noch erklären, warum ich sie nur mit einem Vermächtnis und nicht als Miterben eingesetzt habe. |
Der Sohn von Franz beerbt meines Wissens Franz und auch Mathilde als Alleinerbe. Er würde dann auch noch deren Anteil an unserem Vermögen – soweit noch vorhanden – erben, was nicht in meinem Sinne wäre. Der Sohn von Franz, war mir seit seiner Jugend unversöhnlich gesinnt, weil … (folgt Begründung). |
Das wollte ich meinen Geschwistern, zu denen ich ein sehr inniges Verhältnis hatte, übrigens auf Gegenseitigkeit, noch erklären. Sie leben beide in guten Verhältnissen, so dass sie auf ein größeres Erbe von mir nicht angewiesen sind. |
Im übrigen stammt ein großer Vermögensteil von Maria D., aus dem Verkaufserlös des Anwesens in der A.-Straße.“ |
Mit eigenhändigem Testament vom 27.12.2002 setzte der Erblasser seinen Bruder Franz, den Beteiligten zu 1, ersatzweise dessen Sohn als Erben seines gesamten Vermögens auf Bankkonten und -depots ein. Die Beteiligte zu 2 sollte die Wohnungseinrichtung und alles in der Wohnung Befindliche erhalten sowie 30.000 €, um damit u.a. die Miete bis zur Räumung der Wohnung zu bezahlen.
Der Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein als Alleinerbe aufgrund des Testaments vom 27.12.2002. Das gemeinschaftliche Testament vom 11.10.1995 enthalte keine Schlusserbeneinsetzung für den Fall, dass der Erblasser erst mehr als zehn Jahre nach seiner Ehefrau versterbe. Die Beteiligte zu 2 vertritt hingegen die Auffassung, das Testament vom 11.10.1995 enthalte eine bindende Schlusserbeneinsetzung auch für den Fall, dass die Eheleute nicht gleichzeitig versterben würden.
Mit Beschluss vom 6.8.2009 kündigte das Nachlassgericht an, der Beteiligten zu 2 einen Erbschein als Alleinerbin zu erteilen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wies das Landgericht mit Beschluss vom 25.1.2010 zurück. Gegen die Entscheidung richtet sich seine weitere Beschwerde.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
Die Auslegung des Testaments vom 11.10.1995 ergebe, dass die Ehegatten die Beteiligte zu 2 als Schlusserbin nach dem Letztversterbenden eingesetzt hätten. Zwar weise der Wortlaut „bei gleichzeitigem Ableben“ zunächst einmal darauf hin, dass nur eine Regelung für den Fall vorliege, dass beide Eheleute im gleichen Zeitpunkt sterben. Die Anmerkung des Erblassers zu dem Testament spreche jedoch dafür, dass es der wirkliche Wille der Eheleute gewesen sei, dass die Beteiligte zu 2 allgemein ihre Schlusserbin sein sollte und nicht nur in dem Fall, dass beide im gleichen Augenblick versterben. Der Erblasser erläutere, dass er seine beiden Geschwister enterben wolle, damit der Sohn seines Bruders nicht am Ende das Vermögen der Eheleute bekäme. Diese Erklärung gehe weit über den seltenen Fall des zeitgleichen Ablebens der Eheleute aus. Das Motiv für die Enterbung der Geschwister sei unabhängig davon gültig, ob die Ehefrau oder der Ehemann zuerst versterbe oder beide gleichzeitig, insbesondere auch für die tatsächlich eingetretene Fallgestaltung, dass der Erblasser seine Frau überlebe. Es erscheine deshalb naheliegend, dass die Einsetzung der Beteiligten zu 2 als Schlusserbin eine bewusste Entscheidung auch für diesen Fall habe sein sollen. Diese Sichtweise werde gestützt durch die Formulierung „Anteil an unserem Vermögen“, die nur für den Fall einen Sinn ergebe, dass die Ehefrau vorversterbe, denn andernfalls hätten die Geschwister des Erblassers allenfalls sein eigenes Vermögen erben können.
An die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 in dem Testament vom 11.10.1995 sei der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau gebunden gewesen, weil diese wechselbezüglich zur Alleinerbeneinsetzung des Erblassers durch die Ehefrau sei. Das ergebe sich aus § 2270 Abs. 2 BGB. Die Beteiligte zu 2 sei als Cousine der Ehefrau mit dieser verwandt. Das habe der Beschwerdeführer zunächst selbst vorgetragen und die Beteiligte zu 2 bestätigt und ergebe sich im Übrigen aus dem Testament selbst. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die Verwandtschaft als widerlegt ansehen wolle. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute eine Wechselbezüglichkeit nicht gewollt hätten, seien nicht vorhanden. Der Umstand, dass der Erblasser seine Geschwister aus eigenem Antrieb habe enterben wollen, spreche nicht gegen eine Wechselbezüglichkeit. Das gelte auch für die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Die Ehegatten seien bei Testamentserrichtung (zu Recht oder zu Unrecht) davon ausgegangen, dass im Falle des Vorversterbens der Ehefrau der Erblasser von ihr nicht unerhebliches Vermögen erben werde. Der Erblasser schreibe selbst am Ende seiner Anmerkung, dass ein großer Vermögensteil von seiner Frau stamme. Für eine Wechselbezüglichkeit spreche schließlich, dass die Ehegatten in dem Testament betonten, dass die Beteiligte zu 2 eine Verwandte der Ehefrau sei.
(1) Das Landgericht hat bereits die Anforderungen für ein vom Wortsinn abweichendes Verständnis der Formulierung „bei gleichzeitigem Ableben“ verkannt. Die Formulierung „bei gleichzeitigem Ableben“ umfasst grundsätzlich neben dem sehr seltenen Fall des zeitgleichen Versterbens nur denjenigen des Versterbens in kurzem zeitlichem Abstand. Ein Abweichen von diesem bereits erweiterten Wortsinn kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als dies dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, und dies in der Verfügung von Todes wegen zumindest andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (vgl. OLG München FamRZ 2008, 921/922 m.w.N.). Aus der „Anmerkung zum Testament“, auf die das Landgericht seine Auslegung im Wesentlichen stützt, ergibt sich jedoch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der früher als Bankdirektor tätige Erblasser und seine Ehefrau unter „bei gleichzeitigem Ableben“ etwas anderes verstanden haben, als sich aus dem Wortsinn ergibt.
(2) Zum Anderen hat das Landgericht nicht beachtet, dass für die Frage der Wechselbezüglichkeit die individuelle Auslegung Vorrang hat vor der Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (st. Rspr., vgl. BayObLG FamRZ 2005, 1931 m.w.N.; Palandt/ Edenhofer BGB 69. Aufl. § 2270 Rn. 7), und es bezieht deshalb wesentliche Gesichtspunkte nicht in seine Überlegungen ein. So hat es insbesondere nicht berücksichtigt, dass nach der Lebenserfahrung Ehegatten ihre gegenseitige Erbeinsetzung regelmäßig nicht davon abhängig machen wollen, dass der Überlebende einen weitläufigen Verwandten des Erstverstorbenen zum Erben einsetzt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2002, 201/203; Reimann/Bengel/J.Mayer Testament und Erbvertrag 5. Aufl. § 2270 Rn. 47).
Dabei unterstellt das Landgericht eine bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis („Cousine“) zwischen der Ehefrau des Erblassers und der Beteiligten zu 2, ohne auch nur auf konkrete Angaben zu dessen Herleitung zurückgreifen zu können, geschweige denn auf Nachweise einer Verwandtschaft im Rechtssinne (§ 1589 BGB). Zu diesbezüglichen Nachforschungen bestand schon deshalb Anlass, weil in dem unter Mitwirkung der Ehefrau verfassten gemeinschaftlichen Testament vom 11.10.1995 die Beteiligte zu 2 lediglich als „verwandt“ bezeichnet wird, während alle übrigen genannten Personen mit der konkreten Verwandtschaftsbezeichnung aufgeführt werden. Hinzu kommt, dass im allgemeinen Sprachgebrauch mit „Cousine“ (ebenso wie mit „Neffe“ oder „Onkel“) auch entfernte Verwandte oder Verschwägerte bezeichnet werden. Auf die bloße Benennung der Beteiligten zu 2 als „Cousine“ der Ehefrau durch den Erblasser konnte das Landgericht deshalb nicht seine Entscheidung stützen, ebenso wenig auf die Übernahme dieser Bezeichnung durch beide Beteiligten im Nachlassverfahren, zumal im Beschwerdeverfahren die Verwandtschaft ausdrücklich bestritten wurde.
(1) Die Formulierungen „bei gleichzeitigem Ableben“ oder „bei gleichzeitigem Versterbens“ werden in der neueren Rechtsprechung über den strengen Wortsinn hinaus – nach dem nur der Fall geregelt wäre, in dem die untereinander erbberechtigten Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde den Tod finden (vgl. BayObLGZ 1996, 243/247) – so ausgelegt, dass sie auch noch Fallgestaltungen betreffen, in denen von einem „gleichzeitigen Tod“ nur im weiteren Sinne die Rede sein kann, in denen aber im Hinblick auf den Sinn einer derartigen Regelung praktisch kein Unterschied zum gleichzeitigen Tod bei Ehegatten im engeren Sinne besteht.
Ehegatten, die sich gegenseitig zu Erben einsetzen, ohne diese Regelung mit einer Erbeinsetzung für den Tod des Längerlebenden von ihnen (Schlusserbeinsetzung) zu verbinden, bezwecken damit, dass dem Überlebenden der Nachlass des Erstversterbenden zufällt und dass er über das Gesamtvermögen – auch von Todes wegen – frei verfügen kann. Ein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht dann für den Fall des „gleichzeitigen Todes“, in dem es nicht zu einer Beerbung des einen Ehegatten durch den anderen – und zu einer weiteren Verfügung von Todes wegen des überlebenden Ehegatten – kommt. Dieser Regelungsbedarf besteht nicht nur für den Fall des in engerem Sinn gleichzeitigen Todes, sondern auch in Fällen, in denen die Ehegatten innerhalb eines kürzeren Zeitraums nacheinander sterben, sei es aufgrund ein und derselben Ursache, z.B. eines Unfalls, sei es aufgrund verschiedener Ursachen, wenn der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr hat, ein Testament zu errichten. In diesem Fall des Versterbens kurz nacheinander würde zwar die gegenseitige Erbeinsetzung greifen, doch hinge es vom Zufall der Reihenfolge des Versterbens ab, ob – wenn keine entsprechende letztwillige Verfügung getroffen wurde – den gesetzlichen Erben des Ehemannes oder den gesetzlichen Erben der Ehefrau das gesamte Vermögen beider Eheleute zufließt. Es ist daher sinnvoll und naheliegend, wenn die Ehegatten die gegenseitige Beerbung anordnen und im Übrigen dem Überlebenden freie Hand lassen wollen, eine zusätzliche Regelung jedenfalls für den Fall zu treffen, dass keiner den anderen überlebt oder der Überlebende wegen zeitnahen Nachversterbens zu einer letztwilligen Verfügung nicht mehr in der Lage ist. Auf diese Fallgestaltung wollen Ehegatten mit der Verwendung von Formulierungen wie „bei gleichzeitigem Ableben“ die (Schluss-) Erbeneinsetzung regelmäßig beschränken und so dem Überlebenden von ihnen die Bestimmung überlassen, wer ihn beerben soll (vgl. BayObLG FGPrax 2004, 80/81 m.w.N.; Reimann/Bengel/ J.Mayer § 2269 Rn. 20; Palandt/Edenhofer § 2269 Rn. 9).
(2) Eine für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“ getroffene Erbeinsetzung gilt deshalb grundsätzlich nicht für den Fall, dass die Eheleute nacheinander – in erheblichen zeitlichen Abstand – versterben. Eine Ausnahme hiervon kann nur angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff des „gleichzeitigen Versterbens“ bzw. „gleichzeitigen Ablebens“ entgegen dem Wortsinn dahin verstanden haben, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte, und wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet. Ein solcher Ausnahmefall ist insbesondere angenommen worden, wenn in der letztwilligen Verfügung selbst weniger eng gefasste Formulierungen verwendet und von den Testierenden ersichtlich als gleichbedeutend angesehen wurden.
So lag der Fall auch bei der Senatsentscheidung vom 16.7.2007 (FamRZ 2008, 921): Dort war in der – insgesamt sprachlich unbeholfen formulierten – letztwilligen Verfügung selbst neben „gleichzeitig ableben“ in Bezug auf die Regelung der Erbfolge auch die weitere Formulierung „nach unserem Ableben“ verwendet worden. Zugleich ergab sich aus dem gesamten Inhalt der letztwilligen Verfügung, dass die testierenden Ehegatten die umfassende Regelung über die Beteiligung der vier gemeinsamen Kinder am Nachlass des Letztversterbenden auch für diesen Fall und nicht nur für das (beinahe) gleichzeitige Ableben treffen wollten.
(3) Solche besonderen Umstände, die ein vom Wortsinn der Formulierung „gleichzeitiges Ableben“ abweichendes Verständnis der Testierenden belegen, sind hier nicht gegeben.
Zwar kann sich im Einzelfall auch aus einem im Rahmen der Testamentserrichtung verfassten, zur Gesamterklärung gehörenden Begleitschreiben ergeben, dass die Testierenden mit ihren Worten einen anderen, weiteren Sinn verbunden haben (vgl. BayObLGZ 1979, 427/432). Hier sind aber weder in der letztwilligen Verfügung selbst noch in der „Anmerkung zum Testament“ hinreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die Ehegatten entgegen dem Wortlaut in Ziffer II des Testamens vom 11.10.1995 nicht nur eine Regelung für den Fall treffen wollten, dass der Überlebende von ihnen wegen seines zeitnahen Nachversterbens keine letztwillige Verfügung für die Erbfolge nach seinem Tod mehr treffen könne, sondern bereits umfassend auch für den Fall ihres Versterbens in erheblichem zeitlichen Abstand die Schlusserbfolge regeln wollten.
Dem insgesamt sorgfältig und ohne sprachliche Fehler formulierten Testament, in dem im Übrigen auch die juristischen Begriffe „Erbe“ und „Vermächtnis“ zutreffend verwendet werden, lässt sich ein solcher übereinstimmender Wille beider Ehegatten auch nicht andeutungsweise entnehmen. Die Bestimmung von Ersatzerben für die Beteiligte zu 1, falls diese vor den Ehegatten verstorben sein sollte, besagt nichts darüber, dass abweichend vom Wortlaut die Schlusserbeneinsetzung auch für den Fall des Versterbens der Ehegatten in langem zeitlichem Abstand Geltung haben sollte. Auch die Wortwahl in Ziffer III des Testaments („Sofern bei unserem Ableben noch am Leben, erhalten als Vermächtnis …) gibt hier keinen aussagekräftigen Hinweis auf ein solches vom Wortlaut abweichendes Verständnis, denn sie soll ersichtlich klarstellen, dass die Vermächtnisse nur den Geschwistern persönlich zugedacht und bei deren Vorversterben unwirksam sind.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich auch aus der am selben Tag vom Erblasser allein verfassten „Anmerkung zum Testament“ kein Anhaltspunkt für ein vom Wortsinn abweichendes Verständnis der testierenden Ehegatten. In dieser Anmerkung erläutert der Erblasser seinen beiden Geschwistern, weshalb er sie nur mit einem Vermächtnis und nicht als Miterben eingesetzt hat. Die angeführten Gründe liegen im Wesentlichen in dem vom Erblasser als getrübt empfundenen Verhältnis zu seinem Neffen. Mit der „Anmerkung“ wollte der Erblasser ersichtlich bei seinen Geschwistern um Verständnis für die im Testament vom 11.10.1995 getroffene Regelung werben und seine persönlichen Überlegungen dazu erläutern, denn er beginnt mit „Meinen Geschwistern … möchte ich noch erklären, warum ich sie nur mit einem Vermächtnis und nicht als Miterben eingesetzt habe“ und schließt mit „Das wollte ich meinen Geschwistern … noch erklären“.
In diesem Zusammenhang ist auch die abschließende Bemerkung zu sehen, „im übrigen“ stamme ein „großer Vermögensteil“ von der Ehefrau aus dem Verkaufserlös des Anwesens A. – Straße, denn ausweislich des Erbvertrages zwischen den Ehegatten und den Voreigentümerinnen vom 5.2.1970 war dieses Anwesen, das zur Hälfte der Mutter der Ehefrau gehörte, zur Hälfte einer Dritten, am selben Tag beiden Ehegatten je zur Hälfte übertragen worden. Der Hinweis auf die Herkunft eines Teils des gemeinsamen Vermögens zielt ersichtlich darauf ab, bei den Geschwistern Verständnis für die getroffene Regelung zu wecken. Eine gemeinsame Absicht der Ehegatten, deswegen in jedem Fall nach dem Tod des Letztversterbenden den gemeinsamen Nachlass der Beteiligten zu 2 zukommen zu lassen, geht aus dieser schlichten Feststellung nicht hervor.
Soweit das Landgericht aus der Formulierung „deren Anteil an unserem Vermögen“ ableitet, dass die Ehegatten vom Vorversterben der Ehefrau ausgegangen sind, verkennt es, dass sich die Ausführungen des Erblassers in seiner „Anmerkung“ nicht darauf beziehen, dass seine Geschwister von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden, bei der sie nur im Fall des Vorversterbens der Ehefrau zum Zuge gekommen wären, sondern darauf, dass sie nicht als Miterben neben der Beteiligten zu 2 eingesetzt werden, was ihnen auch im Fall des gleichzeitigen Ablebens einen Anteil am Nachlass der Ehegatten verschafft hätte.
III.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten verbleibt es bei dem im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz, dass diese jeder selbst trägt (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2 a. F., § 30 Abs. 1 KostO. Er entspricht dem Reinnachlasswert, wie er sich aus den Angaben im Nachlassverzeichnis ergibt.
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