Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 01. Oktober 2018 – 2 W 98/17 

Februar 21, 2020

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 01. Oktober 2018 – 2 W 98/17

  1. Gem. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG ist nächsthöheres Gericht der Beschwerde das Landgericht, auch wenn für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das Oberlandesgericht im zweiten Rechtszug zuständig wäre.
  2. Bei der Bitte des Vermieters gegenüber dem Nachlassgericht, ihm die Erben seines verstorbenen Mieters mitzuteilen, handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Auskunftsbegehren gem. Nr. 1401 KV JVKostG.

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Nachlassgläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.10.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist Nachlassgläubigerin. Den Erblasser und die Beschwerdeführerin verband ein Mietvertrag, aus dem die Beschwerdeführerin Forderungen gegenüber dem Nachlass geltend macht. Nachdem sie von dem Ableben des Erblassers Kenntnis erhielt, wandte sie sich mit Schreiben vom 26.1.2017 an das Nachlassgericht. Das Schreiben lautet auszugsweise (Bl. 1 d.A.):

„Sehr geehrte Damen und Herren,

uns wurde bekannt, dass unser Mieter … verstorben sein soll. Aus diesem Mietverhältnis haben wir noch eine Forderung. Bitte teilen Sie uns mit, wer als Erbe in Betracht kommt. …“

Das Nachlassgericht teilte daraufhin mit Schreiben vom 17.3.2017 mit, dass dort keine Eingänge vorliegen würden, mithin ein Erbe nicht benannt werden könne.

Mit Kostenrechnung vom 13.4.2017 stellte die Justizkasse Hamburg der Beschwerdeführerin daraufhin für diese Antwort eine Gebühr in Höhe von 15 € unter Verweis auf Nr. 1401 KV JVKostG in Rechnung. Gegen diesen Kostenansatz legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4.5.2017 Erinnerung ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, bei ihrem Schreiben vom 26.1.2017 handele es sich nicht um ein Auskunftsbegehren gem. Nr. 1401 KV JVKostG, sondern um ein Akteneinsichtsgesuch gem. §§ 13, 357 FamFG. Einschlägig seien daher nicht die Gebührentatbestände des JVKostG, sondern die des FamGKG bzw. GNotKG. Eine Gebühr für die Erteilung der Akteneinsicht sei dort aber – mit Ausnahme der Aktenversendungspauschale – nicht vorgesehen. Selbst wenn es sich bei dem Schreiben vom 26.1.2017 um ein Auskunftsbegehren nach Nr. 1401 KV JVKostG handeln würde, könnten keine Gebühren erhoben werden. Das JVKostG gelte nur für Bundesbehörden, das Nachlassgericht sei aber eine Landesbehörde. Nur in den besonders geregelten Fällen des § 1 Abs. 2 JVKostG könnten auch Landesbehörden Gebühren nach dem JVKostG erheben. Nachlasssachen fielen hierunter aber nicht.

Die Rechtspflegerin wies nach Anhörung des Bezirksrevisors die Erinnerung zurück und ließ die Beschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zu. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.9.2017 Beschwerde ein. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Erinnerungsverfahren und verweist auf die Entscheidungen des OLG Köln vom 15.5.2017, 2 Wx 108/17; OLG Koblenz vom 6.3.2017, 14 W 60/17 sowie OLG Koblenz vom 22.6.2016, 14 W 295/16. Ergänzend führt sie aus, dass ihr Schreiben vom 26.1.2017 auch schon deswegen kein Auskunftsbegehren nach Nr. 1401 KV JVKostG sei, weil für eine Positivauskunft, also die Mitteilung, dass ein Nachlassverfahren anhängig sei und wer Erbe geworden sei, in der nachlassgerichtlichen Praxis von einem gebührenfreien Akteneinsichtsgesuch ausgegangen werde und daher keine Gebühren erhoben werden würden. Nicht das Ergebnis der Anfrage sondern die Anfrage selbst müsse aber für die Frage der Gebührenpflichtigkeit maßgeblich sein.

Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 27.10.2017 zurück und ließ die weitere Beschwerde zu. Das Landgericht hat ausgeführt, dass es sich bei dem Schreiben der Beschwerdeführerin um ein Auskunftsbegehren i.S.d. Nr. 1401 KV JVKostG gehandelt habe. Das JVKostG sei vorliegend auch anwendbar. § 1 Abs. 1 des Hamburgischen Landesjustizkostengesetzen (LJKG) verweise für die Gebührenerhebung durch die Landesjustizverwaltung auf das JVKostG. Die Hamburgische Landesjustizverwaltung könne damit alle Gebühren nach dem KV JVKostG für die eigenen Tätigkeiten erheben, ohne dass es auf den Aufgabenkatalog des § 1 Abs. 2 JVKostG ankäme. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.11.2017 weitere Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruhe. Das Landgericht habe die §§ 1, 4, Nr. 1401 KV JVKostG bzw. §§ 13, 357 FamFG nicht richtig angewandt. Die Verweisung im LJKG auf das JVKostG stelle eine vollständige dynamische Verweisung dar mit der Folge, dass auch § 1 Abs. 2 JVKostG zur Anwendung gelange. Die Beschwerdeführerin habe lediglich Akteneinsicht beschränkt auf die Mitteilung der Erben begehrt. Im übrigen wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Vortrag.

II.

Die weitere Beschwerde ist gem. § 1 Abs. 4, 22 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat die Justizkasse der Beschwerdeführerin eine Gebühr in Höhe von 15 € gem. Nr. 1401 KV JVKostG in Rechnung gestellt. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG i.V.m. §§ 546, 547 ZPO). Hierzu im Einzelnen wie folgt:

1.)

Die weitere – unbefristete – Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ist statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Zu Recht hat auch das Landgericht und nicht der erkennende Senat über die Erstbeschwerde entschieden. Gem. § 22 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG ist Beschwerdegericht der Erstbeschwerde das nächsthöhere Gericht. Aus dem Wortlaut der Norm geht nicht eindeutig hervor, ob es sich dabei um das nächsthöhere Gericht des für die Hauptsache konkret maßgeblichen Instanzenzuges handelt, dann wäre gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das Oberlandesgericht für die Erstbeschwerde zuständig, oder ob es auf das nach der allgemeinen Gerichtsorganisation nächsthöhere Gericht ankommt, dann wäre das Landgericht zuständig (§ 72 Abs. 2 GVG). Diese Frage ist daher umstritten. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass das allgemein übergeordnete Gericht für die Beschwerde zuständig ist, dabei wird aber in erster Linie die Konstellation in den Blick genommen, in der das Landgericht in einer Zivilsache zweitinstanzlich als Berufungsgericht entscheidet und in der Hauptsache daher die Revision zum Bundesgerichtshof statthaftes Rechtsmittel wäre (§ 133 GVG). Für diese Fälle wird die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht gegen eine vom Landgericht getroffene kostenrechtliche (Erst-​)Entscheidung angenommen (vgl. OLG Köln vom 9.9.2009, 17 W 200/09,JurBüro 2009, 645; OLG Koblenz JurBüro 2008, 254; OLG Koblenz vom 9.4.2014, 3 W181/14, NJW-​RR 2015, 320; BeckOK-​Kostenrecht/Laube, § 66 GKG Rn. 255). Demgegenüber wird in der Konstellation, in der für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts das Oberlandesgericht zuständiges Rechtsmittelgericht ist, eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts teilweise auch für die Beschwerde gegen kostenrechtliche Entscheidungen angenommen (vgl. Binz, GKG, § 66 Rn. 55 und wohl auch Meyer, GKG/FamGKG, § 66 GKG Rn. 43 und Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG FamGKG, § 66 GKG Rn. 12 und 89, die sich allerdings auf den seit dem 1.9.2009 nicht mehr geltenden § 119 Abs. 3 GVG beziehen (Art. 22 Nr. 14 FGG-​RG), nach dem durch Landesgesetz eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für alle Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts vorgesehen werden konnte). Der Senat folgt dieser letztgenannten Auffassung im Anwendungsbereich des GKG nicht und hält die zitierte Rechtsprechung auch dann für zutreffend, wenn das Oberlandesgericht in der Hauptsache zweitinstanzlich zuständig ist. Im Anwendungsbereich des GKG ist nächsthöheres Gericht stets dasjenige Gericht, welches nach der allgemeinen Gerichtsorganisation, unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache, das übergeordnete Gericht ist. Bei einer Erstbeschwerde gegen eine kostenrechtliche Entscheidung des Amtsgerichts ist daher das Landgericht und bei Erstbeschwerde gegen eine kostenrechtliche Entscheidung des Landgerichts das Oberlandesgericht zuständig und zwar unabhängig davon, ob für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung im Falle der amtsgerichtlichen Entscheidung das Landgericht oder Oberlandesgericht zuständig wäre und im Falle der landgerichtlichen Entscheidung das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof zuständig wäre. Dabei kann diese Frage nicht abstrakt für alle gesetzlichen Regelungen, in denen auf das nächsthöhere Gericht Bezug genommen wird, einheitlich beantwortet werden, sondern es ist auf das jeweils konkrete Gesetz abzustellen. So enthalten einige Normen, die auf das nächsthöhere Gesetz abstellen, ausdrücklich die Klarstellung, dass in den Fällen, in denen das Oberlandesgericht für die Anfechtung amtsgerichtlicher Entscheidungen zweitinstanzlich zuständig ist, eine Zuständigkeit dieses Gerichts auch für die Anfechtung der kostenrechtlichen Entscheidung gegeben ist. Entsprechende Regelungen enthalten beispielsweise § 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG oder § 33 Abs. 4 S. 2 RVG. Andere Normen stellen klar, dass zuständig das Rechtsmittelgericht als nächsthöheres Gericht ist (§ 36 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber finden sich aber auch Normen, die – ebenso wie der hier verfahrensgegenständliche § 66 GKG – keine ausdrückliche Regelung enthalten, wie sich das nächsthöhere Gericht bestimmt, z.B. § 4 Abs. 4 JVEG oder auch § 5 Abs. 1 FamFG. Schlichte Verweisungen auf das Rechtsmittelverfahren anderer Gesetze enthalten neben dem hier relevanten § 22 JVKostG noch § 5 Abs. 2 GvKostG und § 8 JBeitrO. Wegen dieser verschieden ausgestalteten gesetzlichen Regelungen kann sich die Frage, welches Gericht im konkreten Fall als nächsthöheres Gericht anzusehen ist, jeweils nur anhand der Auslegung der konkreten Einzelnorm feststellen und lässt sich hierbei auch durch einen Vergleich mit anderen Normen lösen. Für § 66 Abs. 3 GKG ergibt die historische Auslegung, dass nächsthöheres Gericht das allgemein übergeordnete Gericht ist und es nicht auf den Instanzenzug in der Hauptsache ankommt. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-​RG) vom 17.12.2008 zum 1.9.2009 enthielt § 66 Abs. 3 S. 2 GKG nämlich noch den weiteren 2. Halbsatz „in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GVG bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht.“ Dieser Halbsatz stellte klar, dass Kostenbeschwerden in Familiensachen und sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern das Oberlandesgericht zuständiges Rechtsmittelgericht in der Hauptsache ist, auch von diesem entschieden werden. Mit der Streichung dieses Halbsatzes im Zuge des FGG-​RG vom 17.12.2008 (Art. 47 Abs. 1 Nr. 12 FGG-​RG, BGBl. I S. 2586) hat sich der Gesetzgeber aber dafür entschieden, Kostenbeschwerden nach dem GKG einheitlich am allgemeinen Instanzenzug auszurichten. Er hat damit Beschwerden gegen kostenrechtliche Entscheidungen des Amtsgerichts im Anwendungsbereich des GKG einheitlich dem Landgericht zugewiesen. Auch wenn sich in der Gesetzesbegründung zu Art. 47 Nr. 12 FGG-​RG hierzu keine ausdrücklichen Ausführungen entnehmen lassen, sondern lediglich ausgeführt wird, dass die Streichung des 2. Halbsatzes Folgeänderung zur Änderung des § 119 GVG sei, hält der Senat die Streichung der bis dahin bestehenden Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Kostenbeschwerden für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Im Rahmen der Änderung des § 119 GVG wurde die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts für Entscheidungen des Amtsgerichts bei Anwendung ausländischen Rechts gestrichen und eine grundsätzliche Zuständigkeit für Beschwerden im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeführt (vgl. S. 765 der Gesetzesbegründung BT-​Drks. 16/6308). Im Gleichlauf hierzu ist mit § 57 FamGKG eine Regelung geschaffen worden, mit der dem Oberlandesgericht in Familiensachen auch die kostenrechtlichen Beschwerden zugewiesen wurden. Für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält § 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG eine entsprechende Regelung, nach der sich die Zuständigkeit für die Beschwerde gegen kostenrechtliche Entscheidungen nach der Rechtsmittelzuständigkeit in der Hauptsache richtet. Aus Sicht des Gesetzgebers wurden dem Oberlandesgericht damit alle kostenrechtlichen Entscheidungen im Erstbeschwerdeverfahren zugewiesen, bei denen eine besondere Nähe zur Hauptsache besteht und daher die Sachkunde des Beschwerdegerichts aus den Hauptsacheverfahren auch für die Entscheidung der kostenrechtlichen Verfahren von Bedeutung ist. Sofern im Zuständigkeitsbereich des § 119 Abs. 1 GVG noch ein Restbereich verbleibt, in der sich das kostenrechtliche Rechtsmittelverfahren nach dem GKG richtet, konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass in diesen Verfahren die besondere Sachkunde des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht der Hauptsache nicht notwendig ist. Der Gesetzgeber hat daher zur Vereinfachung des Rechtsmittelsystems stets das nach den allgemeinen Vorschriften übergeordnete Gericht als Beschwerdegericht bestimmt. Diese Überlegungen sind dem Gesetzgeber auch nicht fremd, er hat sie vielmehr im Rahmen des § 4 Abs. 4 JVEG ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 ausgeführt (BT-​Drks. 15/1971, S. 180):

„Allerdings fehlt eine Bestimmung, nach der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht auch dann als Beschwerdegericht entscheiden soll, wenn das Amtsgericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Für den Bereich des JVEG besteht – anders als für den Bereich des GKG – kein Bedürfnis für eine solche Ausnahmeregelung, da die im Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies für den Bereich des GKG – insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung – anzunehmen ist.“

Die in der Gesetzesbegründung zu § 66 GKG erwähnte Regelung, dass eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Kostenbeschwerden im Anwendungsbereich des § 119 GVG vorgesehen sei, hat der Gesetzgeber später mit dem FGG-​RG wieder gestrichen. Der Senat hat daher mit Beschluss vom 1.10.2018, 2 W 98/17 auch entschieden, dass nächsthöheres Gericht im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 JVEG stets das Landgericht ist und Gericht der weiteren Beschwerde sodann das Oberlandesgericht und zwar unabhängig davon, ob in der Hauptsache zweitinstanzlich das Oberlandesgericht zuständig wäre oder drittinstanzlich der Bundesgerichtshof.

Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde keine Bedenken.

2.)

Die weitere Beschwerde ist in der Sache aber unbegründet. Die Justizkasse macht gegenüber der Beschwerdeführerin den Gebührenanspruch aus § 4 JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG zu Recht geltend. Bei dem Schreiben der Beschwerdeführerin handelt es sich weder um ein Akteneinsichtsgesuch nach § 13 FamFG (1.) noch um einen Antrag auf Erteilung von Abschriften nach § 357 FamFG (2.). Vielmehr handelt es sich um ein Auskunftsbegehren nach Nr. 1401 KV JVKostG (3.). Nr. 1401 KV JVKostG ist auch im Rahmen der Tätigkeit der Hamburger Landesjustizverwaltung anwendbar (4.). Hierzu im Einzelnen wie folgt:

1.)

Bei dem Schreiben der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um ein Akteneinsichtsgesuch einer nicht beteiligten Person gem. § 13 Abs. 2 und Abs. 7 FamFG. Ein Akteneinsichtsgesuch nach § 13 FamFG setzt voraus, dass ein Beteiligter oder eine sonst dritte Person Einsicht in eine bestimmte Verfahrensakte nehmen will. Darum geht es der Beschwerdeführerin aber nicht. Sie will nicht Einsicht in eine bestimmte Nachlassakte nehmen, sondern begehrt die Mitteilung, wer nach Auffassung des Nachlassgerichts als Erbe in einem bestimmten Erbfall in Betracht kommt (so zutreffend auch OLG Bremen vom 15.9.2017, 5 W 26/17, FamRZ 20180 783 und jedenfalls für die Negativauskunft auch OLG Brandenburg vom 15.8.2018, 3 W 13/18 -juris-​; OLG Düsseldorf vom 1.2.2018, 10 W 407/17, JurBüro 2018, 409; OLG Düsseldorf vom 10.8.2017, 10 W 391/17, JurBüro 2017, 600; OLG Hamm vom 7.7.2017, 25 W 119/17, JurBüro 2017, 598; Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, KV JVKostG Nr. 1400 – 1403 Rn. 13). Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Köln nicht, dass § 13 FamFG i.V.m. dem FamGKG bzw. GNotKG hinsichtlich der Erteilung von Auskünften im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine eigenständige und gegenüber dem JVKostG insoweit abschließende Regelung enthält (OLG Köln Beschluss vom 8.1.2018, 2 Wx 277/17, FamRZ 2018, 1108; OLG Köln vom 16.5.2017, 2 Wx 108/17, ZEV 2017, 478). Akteneinsicht bezieht sich auf die Zurverfügungstellung einer bestimmten Akte zur Einsicht für den Antragsteller. Der Antragssteller muss sich mit Hilfe der Akteneinsicht selbst die Kenntnis von den Tatsachen beschaffen, die er mit seinem Akteneinsichtsbegehren ermitteln möchte. Er muss dem Gericht im Rahmen der Akteneinsicht nicht offen legen, von welchen Tatsachen er durch die Akteneinsicht Kenntnis erlangen möchte. Demgegenüber zielt das Auskunftsbegehren auf eine Tatsachenübermittlung durch das Gericht an den Antragsteller ab. Hier hat das Gericht und nicht der Antragsteller die bei ihm geführten Akten zu sichten und sodann die gewünschte Information zu übermitteln. Wegen dieses Mehraufwandes ist es konsequent, wenn der Gesetzgeber für die schriftliche Auskunftserteilung eine Gebühr vorsieht, während er die Akteneinsicht gebührenfrei ausgestaltet (Ausnahme: Aktenversendungspauschale).

Wegen der Unterschiede zwischen Akteneinsicht und Auskunftserteilung ist die Auskunftserteilung auch nicht als nur beschränkte Akteneinsicht zu verstehen, genausowenig wie die Akteneinsicht eine besondere Art der Auskunftserteilung ist (in diese Richtung aber Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, § 13 FamFG Rn. 25).

Weil Akteneinsicht und Auskunftserteilung voneinander zu trennen sind, erfasst § 13 FamFG, der sich nach seinem eindeutigen Wortlaut allein auf die Akteneinsicht bezieht, Auskunftsbegehren nicht. Etwas anderes hätte einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft, die zudem verfassungsrechtlich problematisch wäre, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Gebühren der Verwaltungstätigkeiten der Länder fehlen dürfte.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin an das Nachlassgericht und nicht an den Gerichtsvorstand gerichtet war. Zwar kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie im Wege der Akteneinsicht vorgehen wollte. Inhaltlich handelte es sich aber nicht um ein Akteneinsichtsgesuch, sondern um ein Auskunftsbegehren. Wollte man das Schreiben als Akteneinsichtsgesuch auslegen, hätte dieses zurückgewiesen werden müssen, weil die Mitteilung der Namen der Erben nicht im Wege der Akteneinsicht hätte erfolge können. Aus dem Gesamtinhalt des Schreibens geht aber auch hervor, dass die Beschwerdeführerin eine solche Zurückweisung jedenfalls nicht gewollt hat. Der Beschwerdeführerin ging es um die Übermittlung der Information, die sie allerdings möglichst gebührenfrei erhalte möchte.

2.)

Auch § 357 FamFG ist nicht einschlägig. Nach § 357 FamFG kann derjenige, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einsehen (Absatz 1) oder verlangen, dass ihm vom Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins, des Zeugnisses nach § 354 FamFG sowie von Beschlüssen, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen, erteilt. Ein derartiges Begehren verfolgt die Beschwerdeführerin aber nicht.

3.)

Ist das Schreiben der Beschwerdeführerin kein Akteneinsichtsgesuch sondern ein Auskunftsbegehren, löst dieses allerdings nur dann den Gebührenanspruch aus, wenn es sich um ein Auskunftsbegehren gem. Nr. 1401 KV JVKostG handelt. Dieser Gebührentatbestand lautet:

„Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern              15 Euro

Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.“

Das Antwortschreiben des Nachlassgerichts erfüllt diesen Gebührentatbestand. Das Nachlassgericht hat schriftlich Auskunft darüber erteilt, dass ein Vorgang nicht geführt wird und daher die Namen der Erben nicht mitgeteilt werden können. Diese Negativauskunft fällt ausdrücklich unter S. 2 des Gebührentatbestandes. Mit Satz 2 wollte der Gesetzgeber des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.7.2013 ausdrücklich den Fall erfassen, in denen ein Nachlassgläubiger die Mitteilung vom Nachlassgericht begehrt, ob nach dem Ableben einer bestimmten Person ein Nachlassverfahren anhängig ist. Der Bundesrat merkte im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf an, in dem der 2. Satz ursprünglich noch nicht enthalten war (BT-​Drks. 17/11471, S. 309):

„In Artikel 2 ist in die Anlage (Kostenverzeichnis) Nummer 1401 folgende Anmerkung anzufügen: „Die Gebühr wird auch für die Erteilung von Negativbescheinigungen erhoben.“

Begründung

Die bestehende Regelung soll zur Klarstellung um einen neuen Kostentatbestand für die Erteilung von Negativzeugnissen ergänzt werden.

In allen Ländern sind vermehrt Anfragen auf Erstellung von Negativattesten zu verzeichnen, durch welche bescheinigt werden soll, dass kein aktuelles Insolvenzverfahren gegen eine bestimmte Person anhängig ist.

Eine vergleichbare Konstellation besteht bei Auskünften in Nachlasssachen nach § 13 FamFG. Hierbei sind insbesondere Auskünfte relevant, die vor allem von Banken und von sonstigen Dritten in einem Erbfall angefordert werden. Im Rahmen solcher Auskünfte werden dabei regelmäßig neben der Frage, ob ein Nachlassvorgang oder eine letztwillige Verfügung vorliegt, auch die Anschriften möglicher Erben erfragt.

Ob für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung eine Gebühr zu erheben ist, ist umstritten. Der Streit wird durch die vorgeschlagene Klarstellung beseitigt.“

Aufgrund dieses Vorschlages hat der Gesetzgeber sodann S. 2 in den Gebührentatbestand eingefügt. Danach bestehen keine Zweifel daran, dass der Gebührentatbestand vorliegend erfüllt ist (vgl. auch OLG Celle vom 26.3.2018, 2 W 54/18. JurBüro 2018, 372).

Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob die Antwort des Nachlassgerichts als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren (darauf abstellend aber OLG Koblenz vom 6.3.2017, 14 W 60/17, JurBüro 2017, 202). Denn der Gebührentatbestand der Nr. 1401 KV JVKostG fordert nicht, dass die Auskunft in Form eines Justizverwaltungsaktes erteilt wird.

Etwas anderes folgt letztlich auch nicht aus der Erwägung der Beschwerdeführerin, dass eine solche Auslegung zu willkürlichen Ergebnissen führe, weil in dem Fall, dass keine Nachlassakte vorhanden sei, eine Gebühr für die Auskunft nach Nr. 1401 KV JVKostG anfalle, während dann, wenn eine Nachlassakte vorhanden sei, die Nachlassgerichte keine Gebühren erheben würden (so aber BeckOK/Kostenrecht-​Sporree, JVKostG KV Nr. 1401 Rn. 4). Denn auch dann, wenn eine Nachlassakte vorhanden ist und das Nachlassgericht auf die entsprechende Anfrage hin die Auskunft erteilt, fällt die Gebühr an, auch wenn dies in der nachlassgerichtlichen Praxis möglicherweise anders gehandhabt wird (A.A. wohl OLG Brandenburg vom 15.8.2018, 3 W 13/18 – juris-​). Die Beschwerdeführerin weist insofern zutreffend darauf hin, dass die Einordnung der Anfrage als Akteneinsichtsgesuch oder Auskunftsbegehren nicht vom Ergebnis der Prüfung der Anfrage abhängt, sondern durch die Anfrage selbst bestimmt wird. Will die Beschwerdeführerin Akteneinsicht, hat sie auch nur diese zu beantragen. Im Rahmen der Akteneinsicht hat sich die Tätigkeit des Gerichts dann darauf zu beschränken, der Beschwerdeführerin die Akte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, nicht aber Fragen zum Akteninhalt zu beantworten.

4.)

Nr. 1401 KV JVKostG ist vorliegend auf die Tätigkeit des Nachlassgerichts als Landesjustizverwaltungsbehörde auch anwendbar. Zwar gilt Nr. 1401 KV JVKostG unmittelbar nur im Rahmen des Anwendungsbereichs des JVKostG. Das JVKostG gilt gem. § 1 Abs. 1 JVKostG für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, weshalb das Nachlassgericht als Landesbehörde nicht vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 JVKostG erfasst ist. Auch soweit § 1 Abs. 2 JVKostG eine Erstreckung des Gesetzes auf bestimmte Verwaltungstätigkeiten der Landesjustizverwaltungen anordnet, greift dies nicht, weil die gegenständliche Aufzählung in § 1 Abs. 2 JVKostG Nachlasssachen nicht erfasst (OLG Koblenz vom 22.6.2016, 14 W 295/16, FamRZ 2017, 470, 471; OLG Celle vom 26.3.2018, 2 W 54/18. JurBüro 2018, 372).

Gem. § 1 LJKG findet das JVKostG aber auch auf die Tätigkeit der Hamburger Landesjustizverwaltung Anwendung. § 1 LJKostG lautet:

„In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die hamburgischen Justizbehörden Kosten nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2708), in der jeweils geltenden Fassung und nach den Vorschriften dieses Gesetzes.“

Damit erklärt der Hamburger Gesetzgeber das JVKostG auch auf die Tätigkeit der Landesjustizbehörden für anwendbar und ermöglicht damit eine Gebührenerhebung nach Nr. 1401 JVKostG. Soweit die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, dass mit der vollständigen Verweisung auf das JVKostG auch dessen § 1 Abs. 2 JVKostG zur Anwendung gelange, der eine Gebührenerhebung für Tätigkeiten im Nachlassbereich gerade nicht vorsehe, überzeugt dies nicht. Ersichtlich soll die Verweisung in § 1 LJKostG auf das JVKostG nicht zur Folge haben, dass letztlich die Hamburger Landesjustizverwaltung keine weitergehenden Gebühren erheben könnte, als sie es aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 2 JVKostG ohnehin schon kann. Denn dann wäre der Verweis auf das JVKostG im LVKG funktionslos. Dieser Wille des Gesetzgebers kommt in den Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck. So lautet es in der Gesetzesbegründung zu § 1 LJKG: „In § 1 Absatz 1 des Landesjustizkostengesetzes muss der Verweis auf die Justizverwaltungskostenordnung, die zum 1. August 2013 aufgehoben wurde, durch den Verweis auf das Justizverwaltungskostengesetz ersetzt werden. Diese Vorschrift führt das Justizverwaltungskostengesetz als Ganzes – und zwar hinsichtlich der allgemeinen Vorschriften (§§ 2-​5), der Verfahrens- und Rechtsschutzvorschriften (§§ 6-​22) sowie der Kostentatbestände nach dem Kostenverzeichnis – in das Landesjustizkostengesetz ein und stellt mithin die zentrale Norm dieses Gesetzes dar.“ Die Gesetzesbegründung stellt damit ausdrücklich klar, dass sämtliche Kostentatbestände des JVKostG auch für die Hamburger Landesjustizverwaltung gelten sollen und § 1 Abs. 2 JVKostG gerade keine Anwendung findet (so auch z.B. OLG Brandenburg vom 15.8.2018, 3 W 13/18 – juris – zum JKGBdb; das OLG Celle vom 26.3.2018, 2 W 54/18, JurBüro 2018, 372 und OLG Oldenburg vom 1.8.2017, 3 W 74/17, JurBüro 2018, 153 zum Niedersächsischen; das OLG Düsseldorf vom 1.2.2018, 10 W 407/17 JurBüro 2018, 372 und OLG Düsseldorf vom 10.8.2017, 10 W 391/17, JurBüro 2017, 600 zu JustG NRW; OLG Bremen vom 15.9.201, 5 W 26/17, FamRZ 2018, 783 zum BremJKostG; A.A. OLG Koblenz vom 22.6.2016, 14 W 295/15, FamRZ 2016, 470, 471 zum wortgleichen LJVwKostG Rheinland-​Pfalz; OLG Köln vom 16.5.2017, 2 Wx 108/17, ZEV 2017, 478 für das JustG NRW).

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 1 Abs. 4 JVKostG, wie die Beschwerdeführerin meint. § 1 Abs. 4 JVKostG lautet:

„Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.“

Diese Vorschrift regelt nur die Frage, nach welchen verfahrensrechtlichen Vorschriften sich der Rechtsschutz gegen die Kostenerhebung durch die Bundes- und Landesjustizverwaltungen richtet. § 1 Abs. 4 JVKostG stellt klar, dass sich das gerichtliche Verfahren allein nach den Vorschriften des JVKostG richtet und zwar auch dann, wenn die Länder selbst als Landesjustizverwaltung tätig werden. Die Länder dürfen also keine eigenen verfahrensrechtlichen Vorschriften erlassen.

Eine Kostenentscheidung ist aufgrund der abschließenden gesetzlichen Kostenregelung gem. § 66 Abs. 8 GKG nicht veranlasst.

 

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