BVerfG bestätigt Gottesdienstverbot

April 13, 2020

BVerfG bestätigt Gottesdienstverbot

Das BVerfG hat entschieden, dass Ostergottesdienste in Hessen wegen der Corona-Pandemie verboten bleiben.

Das Verbot müsse bei jeder Verlängerung der zunächst bis 19.04.2020 befristeten Verordnung streng darauf geprüft werden, ob eine Lockerung unter Auflagen möglich sei, so das BVerfG. Die Entscheidung beziehe sich nur auf Hessen. Für die Verbote in den anderen Ländern dürfte aber nichts anderes gelten.

Der Antragsteller ist katholischen Glaubens und besucht regelmäßig die Heilige Messe. Er hat unter Bezugnahme auf Aussagen des II. Vatikanischen Konzils (Dogmatische Konstitution über die Kirche, Nr. 11) und des Katechismus der Katholischen Kirche (Nr. 1324 bis 1327) nachvollziehbar dargelegt, dass die gemeinsame Feier der Eucharistie nach katholischer Überzeugung ein zentraler Bestandteil des Glaubens ist, deren Fehlen nicht durch – nach wie vor zulässige – alternative Formen der Glaubensbetätigung wie die Übertragung von Gottesdiensten im Internet oder das individuelle Gebet kompensiert werden kann. Er beantragte die vorläufige Außervollzugsetzung einer Regelung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung (im Folgenden: Corona-Verordnung), die u.a. das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen enthält.

Das BVerfG hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des BVerfG bedarf das Gottesdienstverbot als überaus schwerwiegender Eingriff in die Glaubensfreiheit einer fortlaufenden strengen Prüfung seiner Verhältnismäßigkeit anhand der jeweils aktuellen Erkenntnisse. Das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen nach der Corona-Verordnung des Landes Hessen sei als überaus schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensfreiheit zu werten. Das gelte nach den plausiblen Angaben des Antragstellers verstärkt, soweit sich das Verbot auch auf Eucharistiefeiern während der Osterfeiertage als dem Höhepunkt des religiösen Lebens der Christen erstrecke. Damit seien die Nachteile für den Fall, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehe, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, überaus schwerwiegend und nach dem Glaubensverständnis des Antragstellers auch irreversibel.

Bei einer antragsgemäßen vorläufigen Außervollzugsetzung des Verbots von Zusammenkünften in Kirchen versammelten sich demgegenüber voraussichtlich sehr viele Menschen in Kirchen, gerade auch über die Osterfeiertage. Damit würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtung bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach der maßgeblichen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26.03.2020 erheblich erhöhen, obwohl dies im Falle der Erfolglosigkeit einer Verfassungsbeschwerde durch ein Gottesdienstverbot in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte vermieden werden können. Diese Gefahren blieben dann auch nicht auf jene Personen beschränkt, die freiwillig an den Gottesdiensten teilgenommen haben, sondern erstreckten sich auf einen erheblich größeren Personenkreis.

Nach Auffassung des BVerfG hat der Schutz vor diesen Gefahren für Leib und Leben derzeit trotz des damit verbundenen überaus schwerwiegenden Eingriffs in die Glaubensfreiheit Vorrang vor dem Schutz dieses Grundrechts. Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts komme es in dieser frühen Phase der Corona-Pandemie darauf an, die Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung durch eine möglichst weitgehende Verhinderung von Kontakten zu verlangsamen, um ein Kollabieren des staatlichen Gesundheitssystems mit zahlreichen Todesfällen zu vermeiden.

Für die Folgenabwägung sei auch die Befristung der Corona-Verordnung bis zum 19.04.2020 von Bedeutung. Damit werde sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden müsse. Bei jeder Fortschreibung der Verordnung müsse mit Blick auf den mit einem Gottesdienstverbot verbundenen überaus schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensfreiheit eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgen und untersucht werden, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Corona-Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden könne, das Verbot von Gottesdiensten unter – ggf. strengen – Auflagen und möglicherweise auch regional begrenzt zu lockern.

Gleiches gelte auch für andere Religionsgemeinschaften, die durch das Verbot von Zusammenkünften vergleichbar schwerwiegend betroffen seien, weil für sie die gemeinsame Zusammenkunft ihrer Gläubigen ebenfalls zentraler Bestandteil ihres Glaubens ist.

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