Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

April 22, 2020

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Das Bundeskabinett hat am 22.04.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen.

Unter anderem durch die Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 habe sich gezeigt, dass die damaligen Rechtsänderungen zwar die Transparenz für Schuldner im Inkassofall deutlich erhöht haben, sich jedoch insbesondere die Kostenfrage noch sehr unbefriedigend darstelle. Neben den zentralen Änderungen bei den Geschäfts- und Einigungsgebühren will der Entwurf die doppelte Inanspruchnahme von Schuldnern durch Inkassounternehmen und Rechtsanwälte ausschließen und das Bewusstsein der Schuldner für die Folgen einer Nichtzahlung und der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses stärken.

Der Gesetzentwurf enthält insbesondere die folgenden Neuregelungen:

1. Senkung der Inkassogebühren

• Die Geschäftsgebühr, die für die Einziehung einer unbestrittenen Forderung im Regelfall geltend machen können, soll gesenkt werden. Wenn die Forderung auf ein erstes Mahnschreiben beglichen wird, soll ein Satz von 0,5 gelten, anderenfalls ein solcher von 1,0. Derzeit wird häufig ein Gebührensatz von 1,3 bzw. 1,1 gefordert.
• In der Wertstufe von über 50 bis 500 Euro, zu der etwa 60% aller Fälle gehören, können daher künftig nur noch 27 Euro statt bisher durchschnittlich 59,40 Euro gefordert werden, wenn die Forderung auf das erste Mahnschreiben beglichen wird. Andernfalls können 54 Euro gefordert werden. Für die Verbraucher wird sich hieraus eine Entlastung von etwa 12,7% ergeben.
• Als weitere Erleichterung soll eine Sonderregelung für Kleinforderungen bis zu 50 Euro eingeführt werden, die etwa 23% aller Fälle ausmachen. In dieser Wertstufe können künftig sogar nur noch 18 Euro gefordert werden, wenn die Forderung auf das erste Mahnschreiben begleichen wird. Andernfalls können 36 Euro gefordert werden. Dies wird zu einer weiteren Entlastung um 7,7% führen.

2. Mehr Transparenz für Verbraucher

• Durch eine Hinweispflicht soll Verbrauchern bereits im Vorhinein verdeutlicht werden, welche Inkassokosten im Falle des Verzugs auf sie zukommen können. Diese Hinweispflicht kann entweder schon beim Vertragsschluss oder spätestens bei einer Mahnung erfüllt werden.
• Verbrauchern müssen zukünftig vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen sie vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen eines solchen Schuldanerkenntnisses aufgeklärt werden.

3. Stärkung der Aufsicht

• Inkassodienstleister und Rechtsanwälte müssen gegenüber Verbrauchern künftig die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben.
• Den Aufsichtsbehörden sollen klarere Regelungen für die Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen an die Hand gegeben werden. Zudem soll die Anwendung von Untersagungsverfügungen gefördert werden. Schließlich soll die Möglichkeit länderübergreifender Kooperationen verdeutlicht werden.

4. Weitere Änderungen

• Die Einigungsgebühr, die für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen geltend gemacht werden kann, soll im Bereich der untersten Wertstufe um etwa die Hälfte gesenkt werden.
• Eine Kostendopplung durch eine in der Vergangenheit im Laufe des vorgerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Mahnverfahrens häufig zu beobachtende Beauftragung von sowohl Inkassodienstleistern als auch Rechtsanwälten soll zukünftig ausdrücklich ausgeschlossen werden.
• Die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im Bereich der Geltendmachung von Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren soll abgeschafft werden.

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