Transparenz bei Flugpreisen: Luftfahrtunternehmen muss Zusatzkosten angeben

April 23, 2020

Transparenz bei Flugpreisen: Luftfahrtunternehmen muss Zusatzkosten angeben

Der EuGH hat entschieden, dass Luftfahrtunternehmen ab der Veröffentlichung ihrer Preisangebote im Internet die Check-in-Gebühren, Gebühren für Kreditkartenzahlung und die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge angeben müssen.

Im Jahr 2011 warf die Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato – Antitrust (italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden: Autorità) Ryanair vor, auf ihrer Website Flugpreise veröffentlicht zu haben, in deren erstmaliger Angabe folgende Bestandteile fehlten: 1. die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge, 2. die Gebühren für den Online-Check-In und 3. die Gebühren für die Zahlung mit einer anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte. Die Autorità hielt diese Preisbestandteile für unvermeidbar und vorhersehbar; weshalb sie dem Verbraucher ab der erstmaligen Angabe des Preises, also noch bevor mit einem Buchungsvorgang begonnen werde, mitzuteilen seien. Daher verhängte sie Geldbußen gegen Ryanair wegen unlauterer Geschäftspraktiken.
Ryanair klagte vor den italienischen Verwaltungsgerichten auf Aufhebung der Entscheidung der Autorità. Im ersten Rechtszug wurde die Klage abgewiesen, und Ryanair legte beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ein Rechtsmittel ein. Dieser möchte vom EuGH wissen, ob die betreffenden Preisbestandteile unvermeidbar und vorhersehbar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (ABl. 2008, L 293, 3) sind und daher in der erstmaligen Veröffentlichung des Angebots ausgewiesen werden müssen.

Der EuGH hat entschieden, dass Luftfahrtunternehmen ab der Veröffentlichung ihrer Preisangebote im Internet die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge, die Gebühren für Kreditkartenzahlung sowie die Check-in-Gebühren angeben müssen, wenn keine andere, kostenfreie Art des Check-ins angeboten wird.

Der EuGH hat zunächst auf seine Rechtsprechung (Urt. v. 06.07.2017 – C-290/16 „Air Berlin“; Urt. v. 18.09.2014 – C-487/12 „Vueling Airlines“; Urt. v. 19.07.2012 – C-112/11 „ebookers.com Deutschland“) verwiesen, wonach ein Luftfahrtunternehmen wie Ryanair verpflichtet sei, in seinen Online-Angeboten bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises (also im ursprünglichen Angebot) den Flugpreis sowie – gesondert – die unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen. Hingegen habe es die fakultativen Zusatzkosten erst zu Beginn des Buchungsverfahrens klar und transparent mitzuteilen.

Was zunächst die Gebühren für den Online-Check-in betreffe, sei festzustellen, dass, wenn es mindestens eine kostenfreie Art des Check-ins gebe (wie ein Check-in vor Ort am Flughafen), diese Gebühren fakultative Zusatzkosten seien und daher im ursprünglichen Angebot nicht notwendigerweise ausgewiesen zu werden brauchen. Biete das Luftfahrtunternehmen hingegen unter Ausschluss jeder Art kostenfreien Eincheckens (eine oder mehrere) kostenpflichtige Arten des Check-ins an, seien die Gebühren für den Online-Check-in als unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile einzustufen, die im ursprünglichen Angebot auszuweisen seien.

Was sodann die Mehrwertsteuer auf fakultative Zusatzleistungen für Inlandsflüge betreffe, sei festzustellen, dass es sich hierbei um fakultative Zusatzkosten handele, im Gegensatz zur Mehrwertsteuer auf die Flugpreise für Inlandsflüge, die im ursprünglichen Angebot auszuweisen sei.

Schließlich seien die Gebühren, die für die Zahlung mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte erhoben werden, unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile, die daher im ursprünglichen Angebot ausgewiesen werden müssten. Während sie vorhersehbar seien, weil sie auf der Politik des Luftfahrtunternehmens im Hinblick auf die Zahlungsweise beruhen, erkläre sich ihre Unvermeidbarkeit damit, weil die dem Verbraucher ersichtlich überlassene Wahl (nämlich die vom Luftfahrtunternehmen bevorzugte Kreditkarte zu benutzen oder nicht) in Wirklichkeit von einer vom Luftfahrtunternehmen vorgegebenen Bedingung abhänge, wonach die Leistung nur für einen beschränkten Kreis privilegierter Verbraucher kostenlos sei, während alle anderen Verbraucher entweder auf die Unentgeltlichkeit dieser Leistung oder auf den sofortigen Abschluss der Buchung verzichten und potenziell teure Schritte unternehmen müssten, um die Bedingung zu erfüllen, wobei sie Gefahr laufen, das Angebot nicht mehr oder nicht mehr zum ursprünglich angegebenen Preis wahrnehmen zu können, wenn diese Schritte abgeschlossen seien.

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