Aktualität dienstlicher Beurteilungen in einem 3-Jahres-Regelbeurteilungssystem

April 26, 2020

VG Wiesbaden 3. Kammer
3 L 514/18.WI

Zu der Aktualität dienstlicher Beurteilungen in einem 3-Jahres-Regelbeurteilungssystem,

Finazverwaltung

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 15.963,99 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer1

Unter dem 29.12.2016 schrieb der Antragsgegner einen Dienstposten „Steuerfahndungsprüferin/ Steuerfahndungsprüfer beim Finanzamt Wiesbaden A (A 13 HBesG)“ unter Beifügung eines Anforderungs- und Dienstpostenprofils, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, aus.

Randnummer2

Hierauf bewarben sich der Antragsteller, der Beigeladene und sieben weitere Bewerber.

Randnummer3

Der Antragsteller und der Beigeladene sind Amtsräte (Besoldungsgruppe A 12 HBesG) und bei dem Finanzamt A beschäftigt.

Randnummer4

Die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers, die für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.01.2016 erstellt wurde, schließt mit dem Gesamturteil „Die Leistungen und Befähigungen übertreffen die Anforderungen (5 Punkte)“. Gegen seine Beurteilung erhob der Antragsteller am 14.11.2017 „Gegenvorstellung“. Der Antragsgegner nahm zu der Gegenvorstellung unter dem 22.12.2017 Stellung. In der Stellungnahme äußerte er sich unter anderem zu Beurteilungsbeiträgen, die in die Erstellung der dienstlichen Beurteilung eingeflossen seien.

Randnummer5

Der Beigeladene ist in seiner aktuellen Regelbeurteilung, die ebenfalls für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.01.2016 erstellt wurde, mit dem Gesamturteil „Die Leistungen und Befähigungen übertreffen erheblich die Anforderungen (6 Punkte)“ beurteilt.

Randnummer6

Mit Auswahlvermerk der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 03.08.2017 wurde der Beigeladene für den ausgeschriebenen Dienstposten ausgewählt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Auswahlvermerk Bezug genommen.

Randnummer7

Aus einer E-Mail vom 16.08.2017 geht hervor, dass die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ihre Zustimmung zu der Personalmaßnahme erteilt habe. Der Personalrat erteilte am 30.08.2017 seine Zustimmung.

Randnummer8

Mit Bescheid vom 13.09.2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen getroffen worden sei.

Randnummer9

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05.10.2017 Widerspruch.

Randnummer10

Mit Schreiben vom 12.10.2017 sicherte der Antragsgegner dem Antragsteller zu, bis zum unanfechtbaren Abschluss des Widerspruchsverfahrens von der „Ernennung“ des ausgewählten Bewerbers sowie von allen anderen Maßnahmen abzusehen, die den geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen könnten.

Randnummer11

Unter dem 14.11.2017 übersandte der Antragsteller eine Widerspruchsbegründung. Hierzu nahm der Antragsgegner mit Schreiben vom 15.01.2018 Stellung.

Randnummer12

Am 14.02.2018 regte der Antragsteller bei dem Antragsgegner angesichts des Umstandes, dass eine Einigung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen erscheine, die Fortsetzung der Auseinandersetzung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens an und bat für den Fall, dass eine Abhilfe nicht in Betracht komme, um Mitteilung einer Frist, innerhalb der gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung zu ergreifen sei, bevor dem ausgewählten Bewerber eine Urkunde ausgehändigt werde.

Randnummer13

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller am 22.02.2018 mit, dass der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht fortgeführt werden solle, und sagte ihm zu, den ausgewählten Bewerber nicht vor Ablauf einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Schreibens zu befördern.

Randnummer14

Am 14.03.2018 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Randnummer15

Die angefochtene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ebenso wie diejenige des Beigeladenen fehlerhaft sei, auf unzureichenden Erkenntnisgrundlagen beruhe und nicht hinreichend aktuell sei.

Randnummer16

Die Auswahl des ausgewählten Bewerbers sei darüber hinaus nicht hinreichend begründet.

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Ob die dienstlichen Beurteilungen an den Anforderungen des Amtes oder lediglich fehlerhaft an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens orientiert gewesen seien, lasse sich diesen nicht entnehmen.

Randnummer18

Die für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen seien fehlerhaft, weil sie unter Verstoß gegen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ergangen seien.

Randnummer19

Die herangezogenen Beurteilungen beziehungsweise deren Gesamturteile könnten den in Ziffer 12.5 der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Vergleich nicht leisten.

Randnummer20

Vorliegend seien lediglich die Angehörigen derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe des Finanzamtes A und nicht alle Angehörigen derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe im gesamten Geschäftsbereich des Antragsgegners miteinander verglichen worden. Dies stelle einen Verstoß gegen Ziffer 2.3 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien dar.

Randnummer21

Entgegen der Vorgabe in Ziffer 8 der Beurteilungsrichtlinien sei mit dem Antragsteller ein Fördergespräch in der Mitte des Beurteilungszeitraums nicht geführt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Falle der Durchführung eines Fördergesprächs eine wesentlich bessere dienstliche Beurteilung erhalten hätte. Es sei davon auszugehen, dass auch mit dem Beigeladenen kein Fördergespräch geführt worden sei.

Randnummer22

Die Beurteilung des Antragstellers sei von dem falschen Beurteiler erstellt worden. Entgegen der Ziffer 9.1 der Beurteilungsrichtlinien habe nicht der Dienststellenleiter, sondern die Vertreterin der Dienststellenleiterin die Beurteilung erstellt.

Randnummer23

Anders als in Ziffer 9.2.1 der Beurteilungsrichtlinien vorgesehen, habe nicht der Oberfinanzpräsident die Zweitbeurteilung vorgenommen, so dass auch der falsche Zweitbeurteiler gehandelt habe.

Randnummer24

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Vorbesprechungen gemäß Ziffer 10.1 der Beurteilungsrichtlinie stattgefunden hätten, da es hierüber keine Aktenvermerke gebe. Zumindest sei aber gegen die Dokumentationspflicht verstoßen worden.

Randnummer25

Dienstliche Beurteilungen dürften nicht älter als ein Jahr sein. Für den Antragsteller und den Beigeladenen wäre die Erstellung einer Anlassbeurteilung erforderlich gewesen, da beide im Rahmen des Personalentwicklungskonzepts zur Hospitation in anderen Dienststellen mit anderen Aufgabengebieten vom 01.08.2016 bis 31.01.2017 eingesetzt worden seien. Der Antragsteller habe im Rahmen der Hospitation Führungsaufgaben wahrgenommen, die in der vorgelegten Beurteilung fehlerhaft nicht abgebildet seien. Selbst wenn der Antragsteller dort keine anderen Tätigkeiten wahrgenommen hätte, die die Erstellung einer Anlassbeurteilung erforderlich gemacht hätten, wäre die Hospitation jedoch im Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen gewesen, da diese nach dem Personalentwicklungskonzept der Oberfinanzdirektion ausdrücklich Voraussetzung für die Stellenauswahl sei. Zwar sei für beide Bewerber ein Vermerk erstellt worden, der die Hospitation und die in diesem Zusammenhang gezeigten Leistungen berücksichtige. Allerdings habe der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers allein im Hinblick auf dessen dienstliche Beurteilung abgelehnt. Das Verhalten des Antragsgegners sei insoweit widersprüchlich.

Randnummer26

Die dienstlichen Beurteilungen beruhten auch nicht auf ausreichenden Erkenntnisgrundlagen der jeweiligen Beurteiler. Die Beurteilungen seien nicht von dem jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten bzw. einer Person, die Kenntnis von den dienstlichen Tätigkeiten während des Beurteilungszeitraums aus unmittelbarer eigener Anschauung habe, erstellt worden. Daher hätten Beurteilungsbeiträge eingeholt werden müssen. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, dass eine Reihe von Beurteilungsbeiträgen erstellt worden seien, seien diese weder in der Verfahrensakte noch in der Personalakte dokumentiert. Der Antragsteller werde nicht ansatzweise in die Lage versetzt, die Bewertung seiner Leistung nachzuvollziehen und hiergegen Einwendungen vorzubringen.

Randnummer27

Von dem Sachgebietsleiter, dem der Antragsteller im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 unterstellt gewesen sei, sei kein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden. Eine dienstliche Beurteilung habe den gesamten Beurteilungszeitraum abzudecken. Daher hätte auch ein Beurteilungsbeitrag erstellt werden müssen, obwohl der Antragsteller nur drei Monate einem anderen Sachgebietsleiter unterstellt gewesen sei.

Randnummer28

Dass Beurteilungsbeiträge für den Beigeladenen eingeholt worden seien, werde mit Nichtwissen bestritten.

Randnummer29

Außerdem seien Beurteilungsbeiträge nach deren Inhalt und Tiefe nicht geeignet, die für die Erstellung einer Beurteilung notwendige Differenzierung zu ermöglichen.

Randnummer30

Die Beurteilung der Einzelmerkmale hätte nicht im Rahmen des Ankreuzverfahrens erfolgen dürfen. Die Bewertungsmerkmale seien nicht hinreichend differenziert. Das gesamte Wissen und die Erfahrung im jeweiligen Fachgebiet würden lediglich unter einem Merkmal, dem „fachlichen Können“ zusammengefasst. Eine hinreichend differenzierte Aussage über die bisher gezeigten fachlichen Leistungen und die Befähigung des Beurteilten im Hinblick auf die Anforderungen, die das Amt eines Steuerfahndungsprüfers – wie im Stellenprofil vorgesehen – mit sich bringen würden, werde dadurch nicht getroffen.

Randnummer31

Die Notenstufen seien auch nicht hinreichend textlich definiert. Zwar seien die insgesamt 17 Bewertungsstufen wiederum in fünf Kategorien unterteilt, allerdings erfolge keine eindeutige Definition jeder einzelnen Bewertungsstufe.

Randnummer32

Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Dienstherr auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren müsse. Solange dem Beurteilten lediglich eine Bewertung, nicht aber die hierfür maßgeblichen Erkenntnisgrundlagen mitgeteilt würden, sei dieser nicht in der Lage, konkrete Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung vorzutragen.

Randnummer33

Die Gesamturteile würden nicht ansatzweise eine Würdigung, Gewichtung und/oder Abwägung der Einzelmerkmale vornehmen. Sie enthielten lediglich Feststellungen, die keinem der Einzelmerkmale zugeordnet werden könnten. Da für die Einzelmerkmale und das Gesamturteil unterschiedliche Bewertungssysteme angewendet worden seien, sei eine spezielle Begründung des Gesamturteils erforderlich gewesen.

Randnummer34

Es hätte einer Begründung bedurft, warum die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zumindest im Hinblick auf die Einzelmerkmale gegenüber der vorherigen Beurteilung herabgewertet worden sei. Der Antragsteller sei zwar im Gesamturteil seiner vorhergehenden dienstlichen Beurteilung, die für den Zeitraum 01.02.2010 bis 31.01.2013 erstellt worden ist, im Gesamturteil ebenfalls mit 5 Punkten bewertet worden, aber in der aktuellen Regelbeurteilung im Hinblick auf einzelne Merkmale ohne Begründung herabgewertet worden.

Randnummer35

Soweit sich der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 15.01.2018 darauf berufe, dass die Herabstufung darauf zurückzuführen sei, dass die Leistungen des Antragstellers im aktuellen Beurteilungszeitraum nicht mehr mit denen der Bediensteten der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, sondern mit denen des Finanzamtes A verglichen worden seien, sei diesem eine Berufung auf einen abweichenden Bewertungsmaßstab versagt. Ziffer 10.3 der Beurteilungsrichtlinien sehe zur Vermeidung solcher Unterschiede in den Bewertungsmaßstäben Beurteilungskonferenzen vor. Hätte eine solche Beurteilungskonferenz stattgefunden, hätte die Beurteilung des Antragstellers mit dem Beurteiler der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main erörtert werden und ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab vermieden werden müssen.

Randnummer36

Das Zustandekommen der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Bewertungen sei weder begründet noch dokumentiert worden. Die Beurteilungsrichtlinien sähen ein Beurteilungsverfahren vor, das die Erstellung eines Beurteilungsplans vor der Vergabe eines Gesamturteils vorsehe. Dementsprechend erfolge die Bildung eines Gesamturteils maßgeblich auf Grundlage der Rangfolge in den Beurteilungsplänen, für die keine weiteren Richtwertvorgaben bzw. Quoten vorhanden seien. Die für die Rangfolgeliste relevanten Gründe seien nicht schriftlich in der Verfahrensakte dokumentiert worden. Ebenso wenig sei dargelegt worden, welchen konkreten Inhalt die Konferenz gehabt habe. Es lasse sich nicht beurteilen, ob die Rangliste auf der Grundlage einer zulässigen Vergleichsgruppe erstellt worden sei. Ohne konkrete Richtwertvorgaben wäre die unterschiedliche Bewertung des Gesamturteils in den dienstlichen Beurteilungen ausdrücklich zu begründen. Auch eine solche Begründung sei nicht vorgelegt worden.

Randnummer37

Dass der Zweitbeurteiler Rücksprache mit Personen gehalten habe, die eine unmittelbare eigene Anschauung von den Tätigkeiten und Leistungen des Beurteilten gehabt haben, oder entsprechende Beurteilungsbeiträge herangezogen habe, sei aus den Verfahrensakten nicht zu entnehmen.

Randnummer38

Bei Erstellung der Eignungsprognose im Hinblick auf das angestrebte Amt hätte zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden müssen, dass dieser im Gegensatz zu dem Beigeladenen bereits Führungserfahrungen gesammelt habe. Aus dem besseren Leistungsurteil des Beigeladenen könne daher nicht automatisch auf dessen bessere Eignung für das angestrebte Amt geschlossen werden. Der Antragsteller trägt im Einzelnen zu Tätigkeiten aus dem Zeitraum 1992 bis 2015 vor, die bei der Auswahlentscheidung besonders hätten berücksichtigt werden müssen.

Randnummer39

Die Auswahlentscheidung stelle lediglich darauf ab, in wie vielen Einzelbeurteilungskriterien der eine oder andere Bewerber besser beurteilt worden sei. Richtigerweise hätte im Rahmen der Ausschärfung gewürdigt werden müssen, welchen Einzelmerkmalen im Hinblick auf das angestrebte Amt bzw. dem angestrebten Dienstposten eine besondere Bedeutung zukomme und welcher der Bewerber diese am besten erfülle. Dies sei nicht erfolgt.

Randnummer40

Dem Auswahlvermerk lasse sich nicht entnehmen, dass eine Eignungsprognose für das angestrebte Amt getroffen worden sei, da die Auswahlentscheidung maßgeblich und entscheidend auf das Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen abstelle. In den dienstlichen Beurteilungen seien allerdings ausschließlich die Leistungen der Bewerber im ausgeübten Amt bewertet worden. Darüber hinaus seien die Vermerke nicht von dem nach der Beurteilungsrichtlinie zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler erstellt worden.

Randnummer41

Der Antragsteller beantragt,

Randnummer42

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Steuerfahndungsprüferin/eines Steuerfahndungsprüfers beim Finanzamt A – Besoldungsgruppe A 13 – Stellenausschreibung XXX vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Randnummer43

Der Antragsteller beantragt,

Randnummer44

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Randnummer45

Der Antragsteller habe nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, inwiefern eine erneute Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen zu einer besseren Gesamtnote als derjenigen des Beigeladenen führen sollte. Die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit einer vermeintlich fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung für den Ausgang des Auswahlverfahrens darzulegen, reiche insofern nicht aus.

Randnummer46

Entgegen der Behauptung des Antragstellers seien im Rahmen der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen alle hessischen Finanzbeamtinnen und -beamte der Besoldungsgruppe A 12 HBesG in den Leistungsvergleich einbezogen worden. Am 17.11.2015 habe für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 12 des Finanzamts A unter Vorsitz der Erstbeurteilerin eine Beurteilungsvorbesprechung, an der alle Sachgebietsleiter des Finanzamts A teilgenommen hätten, stattgefunden. In der Zeit vom 09.02.2016 bis 16.02.2016 hätten sodann Gesamtbeurteilungskonferenzen (Vorsteher-Konferenzen) stattgefunden. Die Vorsteher-Konferenz der Finanzamtsgruppe Mitte, an welcher auch die Erstbeurteilerin teilgenommen habe, habe am 09.02.2016 in B-Stadt stattgefunden. Die seinerzeitige unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers habe die Beurteilung des Antragstellers im Entwurf erstellt. Damit liege ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, die dessen Leistungen aus eigener Anschauung beurteilen könne, vor. Bei dem vorgenommenen amtsinternen Leistungsvergleich in der Besoldungsgruppe A 12 sei der Antragsteller durch die Erstbeurteilerin beurteilt worden. Der Beigeladene sei auf Rang 4 und damit 21 Plätze vor dem Antragsteller gereiht worden, welcher lediglich Rang 25 belegt habe. Sowohl beim Vergleich der Gesamtnoten als auch der Einzelbeurteilungskriterien und aufgrund der Tatsache, dass der Beigeladene in der Rangfolgeliste des Finanzamtes A vor dem Antragsteller platziert gewesen sei, zeige sich, dass der Beigeladene über die bessere Beurteilung verfüge und leistungsstärker einzuschätzen sei als der Antragsteller. Da sämtliche Bewerber um den ausgeschriebenen Dienstposten aus dem Finanzamt A stammen würden, sei die amtsinterne Beurteilungsreihung denknotwendig auch für die Personalauswahlentscheidung maßgeblich gewesen. An der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen seien dieselben Erst- und Zweitbeurteiler beteiligt gewesen. Der Vorwurf des Antragstellers, seine eigene Beurteilung und diejenige des Beigeladenen würden auf unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben beruhen, sei unzutreffend. Außerdem sei der Dienstherr nicht verpflichtet, Protokolle oder andere Unterlagen im Rahmen von Beurteilungskonferenzen zu erstellen.

Randnummer47

Außerdem habe am 15.10.2014 ein Fördergespräch mit dem Antragsteller stattgefunden. Hierzu verweist der Antragsgegner auf einen angefertigten Vermerk.

Randnummer48

Die Erstbeurteilung sei nach Tz. 2.7.3 der Geschäftsordnung der Finanzämter durch die ständige Vertreterin des Finanzamtsvorstehers bzw. der Finanzamtsvorsteherin erfolgt, weil der Dienstposten des Finanzamtsvorstehers bzw. der Finanzamtsvorsteherin vakant gewesen sei.

Randnummer49

Die Zweitbeurteilung sei durch die zuständige Finanzpräsidentin gemäß den Bestimmungen aus Tz. 9.2.1. der Beurteilungsrichtlinie erfolgt.

Randnummer50

Bei den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen handele es sich um Regelbeurteilungen zum Beurteilungsstichtag 31.01.2016. Die Regelbeurteilungen seien zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als drei Jahre gewesen, so dass diese entsprechend der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 3 HLVO grundsätzlich als taugliche Grundlage für die zu treffende Auswahlentscheidung hätten herhalten können. Darüber hinaus stelle die vorübergehende, auf einen kurzen Zeitraum von lediglich sechs Monaten begrenzte Hospitation eines Steuerfahnders in der Steuerfahndungsstelle eines anderen Finanzamts keine so wesentliche oder gravierende Veränderung dar, dass eine Anlassbeurteilung unter Durchbrechung des Prinzips der Regelbeurteilung hätte erstellt werden müssen. Während der Hospitation sei der Antragsteller weiterhin in demselben Arbeitsbereich Steuerfahndung tätig gewesen. Wesentlich andere Aufgaben als diejenigen, die er in der Stammdienststelle wahrnehme, seien nicht angefallen.

Randnummer51

Die Auswahlentscheidung sei ausschließlich anhand der Erfordernisse des angestrebten Statusamtes getroffen worden und nicht anhand der Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens eines Steuerfahnders der Besoldungsgruppe A 13. Bei der Auswahlentscheidung sei ausschließlich auf die abschließenden Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Bewerber abgestellt worden. Auf das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens sei es nicht mehr angekommen.

Randnummer52

Die Erstbeurteilerin habe auch eine hinreichende Erkenntnisgrundlage hinsichtlich der Leistungen des Antragstellers und des Beigeladenen gehabt. Die unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers habe die Beurteilung des Antragstellers im Entwurf erstellt. Die Erstbeurteilerin und die unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers hätten auch Beurteilungsbeiträge der vorherigen, im Beurteilungszeitraum für den Antragsteller zuständigen Vorgesetzten eingeholt. Die schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträge hätten auch weder zur Akte genommen werden noch in der abschließenden Beurteilung (wörtlich) wiedergegeben werden müssen. Mit Schreiben vom 19.06.2018 an das Gericht übersandte der Antragsgegner als Anlage B3 einen Beurteilungsentwurf der damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, der Sachgebietsleiterin A, sowie als Anlage B8 die eingeholten Beurteilungsbeiträge der vorhergehenden Vorgesetzten B und C, datiert auf den 07.08.2014 beziehungsweise 30.03.2015.

Randnummer53

Das Erfordernis der Begründung des Gesamturteils beziehe sich nur auf diejenigen Beurteilungen, welche ausschließlich im Ankreuzverfahren erstellt worden seien, nicht aber dienstliche Beurteilungen, die sich – wie vorliegend – in einem individuell erstellten Text zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden äußern. Da die Einzelbeurteilungskriterien des Antragstellers sich sehr einheitlich innerhalb der Gesamtwertung von 5 Punkten bewegt hätten, habe sich eine weitergehende textliche Begründung des Gesamturteils ohnehin erübrigt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Bewertungsskala der Einzelmerkmale auch identisch mit derjenigen des abschließenden Gesamturteils.

Randnummer54

Der Beurteiler habe im Beurteilungstext nachvollziehbar die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum niedergelegt. Hiergegen habe der Antragsteller bisher keine Einwendungen erhoben. Er habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Beurteiler von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt habe.

Randnummer55

Da der Beurteiler nur Beamtinnen und Beamte derselben Besoldungsgruppe (A 12) und Laufbahn verglichen habe, gingen die Ausführungen des Antragstellers, dass nur Beamte derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe miteinander vergleichbar wären, ins Leere.

Randnummer56

Aussagen zum Führungsverhalten seien gemäß Tz.12.4 der Beurteilungsrichtlinie nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten zu machen, welche auch tatsächlich Führungsaufgaben wahrnähmen. Dies seien in den Finanzämtern gemäß Tz. 12.6 nur die Sachgebietsleiter und Finanzamtsvorsteher. In den Beurteilungsrichtlinien sei gerade nicht zwingend vorgesehen, flächendeckend bei allen Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 11 eine Prognose hinsichtlich der potentiellen Führungsqualitäten abzugeben.

Randnummer57

Die Ausführungen des Antragstellers zu seinen Tätigkeiten, die außerhalb des Beurteilungszeitraumes liegen würden, gingen fehl, da es für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung ausschließlich auf die Leistungen innerhalb des Beurteilungszeitraumes ankomme.

Randnummer58

Zwar sei die Hospitation im Personalentwicklungskonzept vorgesehen, allerdings sei eine erfolgreich durchgeführte Hospitation keine zwingende Voraussetzung, um sich erfolgreich auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 bewerben zu können und sei demnach auch nicht in das Anforderungsprofil aufgenommen worden.

Randnummer59

Soweit der Antragsteller vortrage, dass der Sachgebietsleiter für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 einen Beurteilungsbeitrag hätte erstellen müssen, verkenne er, dass gemäß Tz. 9.4 der Beurteilungsrichtlinie im Fall eines Sachgebietsleiterwechsels ein Beurteilungsbeitrag nur dann anzufertigen sei, wenn der Sachgebietsleiter mindestens für den Zeitraum von sechs Monaten Vorgesetzter des betroffenen Beamten gewesen sei, was nicht der Fall gewesen sei.

Randnummer60

Das Gericht hat den ausgewählten Bewerber mit Beschluss vom 03.04.2018 zu dem Verfahren beigeladen. Dieser hat sich in dem Verfahren nicht geäußert.

Randnummer61

Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakten (drei Bände) sowie die vorgelegten Behördenakten (zwei Bände Personalhauptakten nebst ein Hefter Befähigungsberichte und ein Hefter Sonderband Gegenvorstellung des Antragstellers sowie ein Band Personalhauptakte und ein Hefter Befähigungsberichte des Beigeladenen sowie jeweils ein Band Auswahlvorgang XXX- und XXX).

II.

Randnummer62

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, da die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners vom 13.09.2017 im Hinblick auf den von dem Antragsteller fristgerecht eingelegten Widerspruch noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 17.01.1995 – 1 TG 1483/94 -, HessVGRspr. 1995, 82).

Randnummer63

Der Antrag ist aber unbegründet.

Randnummer64

Zwar steht dem Antragsteller ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO zur Seite.

Randnummer65

Der von dem Antragsgegner ausgeschriebene und nach A 13 HBesG bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 12 HBesG innehaben, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft nach der Auskunft des Antragsgegners vom 26.03.2018 die Möglichkeit, zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aufgrund einer neuen Auswahlentscheidung nach A 13 HBesG befördert zu werden. Der Antragsteller ist auch nach dem Erhalt des Schreibens des Antragsgegners vom 22.02.2018, in dem dieser zugesagt hat, eine „Beförderung“ nicht vor Ablauf einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Schreibens vorzunehmen, gehalten gewesen, gerichtlichen Eilrechtsschutz im Sinne des § 123 VwGO in Anspruch zu nehmen, da er nur auf diese Weise die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erreichen kann.

Randnummer66

Der Antragsteller hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

Randnummer67

Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden.

Randnummer68

Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten haben gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (Grundsatz der Bestenauslese). Die Begriffe eröffnen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der einer begrenzten richterlichen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. Hess. VGH, Beschluss vom 14.07.2016 – 1 B 1419/16 -, juris Rdnr. 9). Die Begründung der Auswahlentscheidung muss inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d.h. in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar sein. Liegen mehrere Bewerbungen für die infrage stehende Stelle vor, sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten in erster Linie auf die aktuelle dienstliche Beurteilung zu stützen (Hess. VGH, Beschluss vom 21.11.2017 – 1 B 1522/17 -, juris Rdnr. 21 f. und vom 23.09.2015 – 1 B 707/15 -, juris Rdnr. 29 f.; OVG RP, Beschluss vom 08.01.2019 – 2 B 11406/18 -, juris). Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber muss dabei anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 -, vom 27.02.2003 – 2 C 16.02 -, juris), die untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind, auf einheitlichen Beurteilungsvorgaben beruhen und einen gleichermaßen aktuellen Leistungsstand wiedergeben (Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2015 – 1 B 707/15 -, juris Rdnr. 30). Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 VR 5.12 -).

Randnummer69

Diesen Anforderungen wird das streitgegenständliche Auswahlverfahren gerecht.

Randnummer70

Zunächst weist die Auswahlentscheidung keine formellen Fehler auf.

Randnummer71

Zuständige Auswahlbehörde ist die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht etwa der Erst- oder Zweitbeurteiler zuständig für die Erstellung des Auswahlvermerks. Erst- und Zweitbeurteiler sind ausschließlich zuständig für die Erstellung der dem Auswahlverfahren zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen.

Randnummer72

Der örtliche Personalrat hat zugestimmt und auch die Gleichstellungsbeauftragte wurde unterrichtet.

Randnummer73

Die streitbefangene Auswahlentscheidung ist auch materiell rechtmäßig.

Randnummer74

Liegen mehrere Bewerbungen um ein im Wege der Beförderung zu vergebendes öffentliches Amt vor, so sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Maßgeblich ist dabei in erster Linie das Gesamturteil dieser Beurteilungen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2019 – 1 B 997/18 -). Der Dienstherr hat für die Auswahlentscheidung eine Eignungsprognose abzugeben, die sich grundsätzlich nicht in der Bewertung der bislang gezeigten Leistungen erschöpft. Das maßgebliche Gesamturteil muss auf die Anforderungen des zu vergebenden Amtes bezogen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 – 2 BvR 2582/12 -, juris Rdnr. 16). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Anforderungen des angestrebten Amtes im Hinblick auf typischerweise wahrzunehmende Führungsaufgaben nicht identisch mit denjenigen des bisherigen Amtes sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 12.14 -, juris Rdnr. 43 ff.). Dieselben Anforderungen gelten auch für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens.

Randnummer75

Die Auswahlerwägungen, die der Antragsgegner angestellt hat, genügen nicht den aufgezeigten Maßstäben. In dem Auswahlvermerk vom 03.08.2017 stellt der Antragsgegner lediglich auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ab. Der Beigeladene sei mit 6 Punkten besser beurteilt als der Antragsteller mit 5 Punkten. Ausgehend davon sei der Beigeladene (gegenüber allen anderen Bewerbern) am leistungsstärksten einzuschätzen und für die Besetzung des Dienstpostens auszuwählen.

Randnummer76

Das für den zu vergebenden Dienstposten erstellte Anforderungsprofil, das für den Antragsgegner bindend ist, will er sich nicht widersprüchlich verhalten, sieht allerdings vor, dass die Bewerberinnen und Bewerber in der Lage sein müssen, andere Steuerfahndungsprüferinnen/Steuerfahndungsprüfer fachlich zu führen. Ihre kommunikativen und pädagogischen Fähigkeiten müssten stark ausgeprägt sein; sie müssten die Befähigung besitzen, im Team bzw. im Projekt zu arbeiten und dieses zu steuern und zu leiten. Ausgehend von den Anforderungen, die das Anforderungsprofil an die Bewerberinnen und Bewerber stellt, durfte der Antragsgegner seine Eignungsprognose hier nicht auf den Inhalt der letzten dienstlichen Beurteilungen beschränken. Eine belastbare Aussage über die Prognose zur Führungseignung, wie in dem Anforderungsprofil vorausgesetzt, lässt sich allein mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilungen nicht treffen, ohne dass auch das Ergebnis der Beurteilungsbeiträge, die für den Antragsteller und den Beigeladenen im Rahmen der absolvierten Hospitation erstellt worden sind, in die Auswahlentscheidung miteinbezogen wird. Die Hospitation ist unter anderem auch darauf ausgerichtet, die jüngeren und unerfahreneren Steuerfahndungsprüfer/innen an die besonderen Aufgaben des Steuerfahndungsdienstes heranzuführen, was sich aus den vorliegend erstellten Beurteilungsbeiträgen entnehmen lässt. Die Erkenntnisse, die sich aus den Beurteilungsbeiträgen ergeben haben, und die Anhaltspunkte für die Eignungsprognose in Bezug auf die Führungseignung enthalten, hätte der Antragsgegner bei einer gebotenen vergleichenden Betrachtung nicht außenvorlassen dürfen. Die Hospitationszeit ist im Auswahlvermerk weder bei dem Antragsteller noch bei dem Beigeladenen berücksichtigt worden.

Randnummer77

Dieser Fehler ist jedoch für das Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht kausal geworden.

Randnummer78

Eine Auswahl des Antragstellers wäre nicht ernsthaft möglich gewesen. Bei einer Auswahlentscheidung wäre maßgeblich auf die bisher im Statusamt der Laufbahn erbrachten Leistungen des Antragstellers und des Beigeladenen abzustellen. Der Beigeladene ist mit 6 Punkten im Gesamturteil um eine (von sieben) Notenstufe(n) besser beurteilt als der Antragsteller. Ein Vergleich der Beurteilungsbeiträge zu den Hospitationen der beiden Bewerber ergibt keinen „Vorsprung“ des Antragstellers hinsichtlich der Führungsprognose, sodass es bei dem Vorsprung aus den Gesamturteilen verbleibt.

Randnummer79

Die von dem Antragsteller gegen das Beurteilungsverfahren und die dienstlichen Beurteilungen vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Deshalb kann auch offen bleiben, ob der (bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene) Antragsteller mit seinen Rügen gegen die eigene Beurteilung bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die gegen seine aktuelle Beurteilung erhobene „Gegenvorstellung“ nicht mit der Erhebung eines erforderlichen Widerspruchs gleichzusetzen sein könnte.

Randnummer80

Soweit der Antragsteller vorträgt, eine Dokumentation der Vorbesprechung sei entgegen Ziffer 10.1 der Grundsätze für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der hessischen Finanzverwaltung (Beurteilungsrichtlinien 2010) nicht erfolgt, berücksichtigt er nicht, dass nach Ziffer 10.1 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien 2010 lediglich die Besprechungstermine und Besprechungsteilnehmer in Aktenvermerken zu dokumentieren sind. Dass eine Vorbesprechung durchgeführt wurde, wird durch die dienstliche Erklärung der stellvertretenden Amtsleiterin vom 20.06.2018 nachgewiesen. Dass über den Termin kein Aktenvermerk erstellt wurde, führt nicht dazu, dass das gesamte Beurteilungsverfahren fehlerhaft wäre (Hess. VGH, Beschluss vom 19.12.2018 – 1 B 1165/18 -, juris Rdnr. 6). Es ist darüber hinaus weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die fehlende Dokumentation auf das Beurteilungs- oder Auswahlverfahren ausgewirkt haben könnte.

Randnummer81

Der Antragsgegner hat darüber hinaus den gemäß Ziffer 10.2 der Beurteilungsrichtlinien zu erstellenden Beurteilungsplan als Anlage B4 mit Schreiben vom 19.06.2018 vorgelegt. Die Erstellung eines Beurteilungsplans steht im Einklang mit den Vorgaben aus Ziffer 10.2 der Beurteilungsrichtlinien. Eine Überprüfung der Vergleichsgruppe ist bereits anhand des von dem Antragsgegner vorgelegten Beurteilungsplanes möglich. Daraus ist ersichtlich, dass für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 12 HBesG bei dem Finanzamt A eine Rangfolgeliste erstellt wurde, wobei sich die Reihenfolge nach deren Leistungsstärke richtet. Dass die Gründe für die Reihung nicht in einem Aktenvermerk dokumentiert wurden, ist unschädlich. Die Beurteilungsrichtlinien sehen eine Dokumentationspflicht insoweit nicht vor. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die fehlende Dokumentation auf das Beurteilungsverfahren beziehungsweise das darauf beruhende Auswahlverfahren ausgewirkt haben könnte.

Randnummer82

Der Antragsteller kann mit seinem Einwand, der Antragsgegner habe (fehlerhaft) lediglich die Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe A 12 HBesG bei dem Finanzamt A miteinander verglichen, nicht gehört werden. Die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe ist sicherzustellen. Die Beurteilungsrichtlinien sehen unter Ziffer 10.3 für den Bereich der Steuerverwaltung zu diesem Zweck die Durchführung von Beurteilungskonferenzen vor. Der Antragsgegner hat auch dargelegt, dass Beurteilungskonferenzen entsprechend der Vorgabe der Beurteilungsrichtlinien im Zeitraum vom 09.02.2016 bis 16.02.2016 stattgefunden haben und dabei alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A12 HBesG miteinander verglichen wurden. Jedenfalls wurden der Antragsteller und der Beigeladene durch denselben Zweitbeurteiler beurteilt.

Randnummer83

Der Antragsgegner hat weiter dargelegt, dass ein Fördergespräch mit dem Antragsteller gemäß Ziffer 8 der Beurteilungsrichtlinien am 15.10.2014 stattgefunden hat. Ob mit dem Beigeladenen ein Fördergespräch durchgeführt worden ist, ist nicht entscheidungsrelevant, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, wie sich das Fehlen eines solchen Gesprächs auf das Ergebnis des Beurteilungs- oder Auswahlverfahrens ausgewirkt haben könnte.

Randnummer84

Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen wurden von der zuständigen Erstbeurteilerin gemäß den Bestimmungen in Ziffer 9.1 der Beurteilungsrichtlinien i.V.m. Tz. 2.7.3 der Geschäftsordnung der Finanzämter durch die ständige Vertreterin des Finanzamtsvorstehers bzw. der Finanzamtsvorsteherin erstellt. Die Zuständigkeit der Finanzpräsidentin als Zweitbeurteilerin ergibt sich auf der Grundlage der Angaben des Antragsgegners aus Ziffer 9.2 der Beurteilungsrichtlinien.

Randnummer85

Die dienstlichen Beurteilungen sind im Hinblick auf die Anforderungen des innegehabten Statusamtes zu erstellen. Dass die Beurteilungen (fehlerhaft) in Bezug auf die Anforderungen des Dienstpostens erstellt worden sein könnten, ist von dem Antragsteller lediglich „ins Blaue hinein“ vorgetragen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner den Maßstab verkannt hätte, liegen nicht vor.

Randnummer86

Die Beurteilungen sind auch auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage erstellt worden.

Randnummer87

Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht – oder nicht hinreichend – aus eigener Anschauung, muss er auf Beurteilungsbeiträge Dritter zurückgreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 2 A 10.13 -, juris).

Randnummer88

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf die Rüge beschränken, dass für die Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung Beurteilungsbeiträge weder in der Verfahrensakte noch in der Personalakte vorliegen würden. Dass Beurteilungsbeiträge bei der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers eingeholt worden sind, hat der Antragsgegner im Schreiben vom 19.06.2018 dargelegt und einen Beurteilungsentwurf sowie zwei weitere Beurteilungsbeiträge vorgelegt.

Randnummer89

Soweit der Antragsteller rügt, dass Beurteilungsbeiträge nach deren Inhalt und Tiefe nicht geeignet seien, die für die Erstellung einer Beurteilung notwendige Differenzierung zu ermöglichen, greift dieser Einwand nicht durch.

Randnummer90

Der Antragsgegner hat dargelegt, dass bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers Beurteilungsbeiträge der jeweiligen Sachgebietsleiter zugrunde gelegt wurden. Eine Kopie des Beurteilungsentwurfs sowie zwei (weitere) Beurteilungsbeiträge hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 19.06.2018 vorgelegt. Der Antragsgegner hat durch die Vorlage der dienstlichen Erklärung der Erstbeurteilerin vom 20.06.2018 dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Beurteilung des Antragstellers aus dem Beurteilungsentwurf entwickelt worden ist und diese damit plausibilisiert.

Randnummer91

Dass die Beurteilungsbeiträge nicht hinreichend aussagekräftig seien, um eine Bewertung der Einzelmerkmale zu ermöglichen, ist von dem Antragsteller zwar behauptet, aber nicht näher substantiiert vorgetragen worden. Im Übrigen wäre es Sache des Antragstellers gewesen in Bezug auf seine eigene Beurteilung die Plausibilität der Bewertung substantiiert in Zweifel zu ziehen. Im Unterschied zur Beanstandung von Beurteilungen Dritter ist es einem Bewerber in Bezug auf die eigene dienstliche Beurteilung regelmäßig möglich, sowohl das Gesamturteil als auch die Bewertung der einzelnen Merkmale auf der Grundlage eigener Erkenntnisse substantiiert in Zweifel zu ziehen (vgl. zu der Wechselbeziehung zwischen der Plausibilisierung und der Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit der Werturteile Hess. VGH, Beschluss vom 19.12.2018 – 1 B 1165/18 -, juris m.w.N.).

Randnummer92

Dass für den Antragsteller für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 ein Beurteilungsbeitrag des Sachgebietsleiters nicht eingeholt worden ist, steht im Einklang mit den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien unter Ziffer 9.4, wonach im Fall eines Wechsels der Führungskraft erst nach sechsmonatiger Beobachtungszeit ein Beurteilungsbeitrag abzugeben ist. Der Antragsteller hat im Übrigen nicht weiter dargelegt, welche Auswirkungen sich aus dem Fehlen eines Beurteilungsbeitrags für diesen Zeitraum (zu seinen Gunsten) ergeben könnten.

Randnummer93

Soweit der Antragsteller rügt, dass er in den Einzelmerkmalen im Vergleich zu seiner vorherigen Beurteilung schlechter beurteilt worden sei, ist ihm zwar darin Recht zu geben, dass der Antragsgegner die Verschlechterung nicht mit einem Hinweis darauf, dass der Antragsteller im Unterschied zu der vorherigen Beurteilung nicht mehr mit den Bediensteten der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, sondern mit den Bediensteten des Finanzamtes A verglichen worden sei, begründen darf. Demgegenüber hat der Antragsgegner im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dargelegt, dass die aktuelle Beurteilung des Antragstellers auf der Grundlage eines Vergleichs aller Angehörigen derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe A 12 erfolgt ist. Wie bereits ausgeführt, lässt sich die maßgebliche Vergleichsgruppe für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen dem Verwaltungsvorgang entnehmen. Dass der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren eine nicht tragfähige Begründung für die Verschlechterung der jeweiligen Einzelmerkmale im Vergleich zur vorherigen Beurteilung gegeben hat, ist aus Sicht der Kammer im Ergebnis unschädlich. Denn der Antragsgegner hat mit Schreiben an das Gericht vom 19.06.2018 die der Erstellung der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zugrundeliegenden Beurteilungsbeiträge vorgelegt. Die Richtigkeit der in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Bewertungen hat der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Nach der Vorlage der Beurteilungsbeiträge kann er sich nicht mehr auf die Rüge der fehlenden Nachvollziehbarkeit des Zustandekommens der dienstlichen Beurteilung beschränken. Es fehlt an konkreten Darlegungen, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einzelnen Merkmalen hätte besser bewertet werden müssen.

Randnummer94

Soweit der Antragsteller das Fehlen einer Rücksprache des Zweitbeurteilers mit einer Person, die unmittelbare Kenntnis von den Leistungen des Antragstellers Im Beurteilungszeitraum gehabt habe, bemängelt, greift dieser Einwand nicht durch. Es genügt, wenn der Zweitbeurteiler sich die notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise verschafft. Aus der von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 19.06.2018 als Anlage B2 vorgelegten Teilnehmerliste ergibt sich, dass die Zweitbeurteilerin an der am 09.02.2016 stattgefunden Beurteilerkonferenz der Finanzamtsgruppe Mitte teilgenommen hat, die Grundlage für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung gewesen ist. Eine darüberhinausgehende Dokumentation ist nicht erforderlich. Da die Zweitbeurteilung mit der Erstbeurteilung vorliegend unverändert übereinstimmt, genügt dies in tatsächlicher Hinsicht den Anforderungen an die Erstellung einer Zweitbeurteilung.

Randnummer95

Gegen eine Beurteilung der Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren bestehen keine Bedenken. Die vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Ankreuzbeurteilungen (Urteil vom 02.03.2017 – 2 C 1.16 -, juris) hatte eine Beurteilung zum Gegenstand, die keine textlichen Ergänzungen enthielt, mit der Folge, dass die Entscheidung auf den hiesigen Fall nicht übertragbar ist, wie dies von dem Antragsgegner richtig gesehen wird. Vorliegend enthalten sowohl die Beurteilung des Antragstellers als auch die des Beigeladenen jeweils entsprechende zusätzliche individuelle textliche Ausführungen im Gesamturteil, aus denen sich dieses hinreichend plausibel herleiten lässt. Die Bewertungen der Einzelmerkmale des Antragstellers bewegen sich weitestgehend im unteren überdurchschnittlichen Bereich. Ein anderes Gesamturteil stünde damit in unauflösbarem Widerspruch zu der Bewertung der Einzelmerkmale. Ein besonderer Begründungsbedarf für die Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen ergibt sich daher nicht. Vergleicht man das Bewertungssystem für die Einzelmerkmale mit demjenigen für die Vergabe des Gesamturteils, ergeben sich auch keine unterschiedlichen Bewertungssysteme. Vielmehr ergibt sich die Benotung sowohl in den Einzelmerkmalen als auch im Gesamturteil aus der Verortung der Leistungen in den Bereichen unterhalb, oberhalb oder im Durchschnittsbereich mit den jeweiligen Zwischenstufen. Konkret findet sich eine Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen (umgerechnet in ein 17-Punkte System, das den sieben Notenstufen des Gesamturteils zugeordnet wird) für die Beurteilung des auf Blatt 54 des Auswahlvorgangs „XXX“.

Randnummer96

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Dienstherr ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27.14 -, ZBR 2016, 134 Rdnr. 11). Die dienstliche Beurteilung sieht insgesamt 13 Bewertungskriterien vor. Für Beamte mit Führungsaufgaben sind weitere Bewertungskriterien gegeben. Die einzelnen Kriterien werden durch zahlreiche Stichworte textlich erläutert.

Randnummer97

Soweit der Antragsteller rügt, dass das gesamte Wissen und die Erfahrung eines Beamten im jeweiligen Fachgebiet nur bei einem Einzelmerkmal, dem „fachlichen Können“ bewertet werde, erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb dieser Umstand eine hinreichende Differenziertheit der Bewertungsmerkmale in Zweifel stellen sollte. Dass die Erläuterungen zu den Kriterien sich auf einen einzelnen Punkt beschränken müssten, ist gerade nicht der Fall. Da Beurteilungen sich an den Anforderungen des innergehabten statusrechtlichen Amtes und nicht an den Anforderungen eines angestrebten Dienstpostens orientieren müssen, geht der Vortrag des Antragstellers, die dienstlichen Beurteilungen würden keine Aussage im Hinblick auf die Anforderungen, die der ausgeschriebene Dienstposten eines Steuerfahndungsprüfers/ einer Steuerfahndungsprüferin mit sich bringe, ermöglichen, ins Leere.

Randnummer98

Randnummer99

Der Umstand, dass die Abstufungen innerhalb der Bewertungsstufen bei den Einzelmerkmalen nicht wiederum textlich definiert sind, verstößt nicht als solcher gegen die dargestellten Anforderungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Eine textliche Definition der einzelnen Unterstufen (erheblich über Durchschnitt – über Durchschnitt – Durchschnitt – unter Durchschnitt – erheblich unter Durchschnitt) ist vorhanden. Im Zusammenhang mit der graphischen Darstellung der Bewertungsskala erschließt sich, dass das jeweilige Ankreuzfeld innerhalb der Spannweite der jeweiligen Bewertungsstufe verortet wird.

Randnummer100

Randnummer101

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich aus den Beurteilungen keine hinreichend differenzierte Aussage über die Leistung und Befähigung der Bewerber in Bezug auf die Anforderungen, die das ausgeschriebene Stellenprofil eines Steuerfahndungsprüfers/ einer Steuerfahndungsprüferin vorsehe, ermöglichen würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass dienstliche Beurteilungen sich am Statusamt des betroffenen Beamten, nicht an den Anforderungen eines Dienstpostens orientieren müssen.

Randnummer102

Weiterhin kann der Antragsteller nicht mit Erfolg rügen, das auf den dienstlichen Beurteilungen beruhende Auswahlverfahren sei fehlerhaft, weil in den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen Aussagen über die Führungseignung nicht enthalten sind. Diesbezüglich verweist der Antragsgegner auf Z. 12.6 der Beurteilungsrichtlinien 2010, woraus sich ergebe, dass Aussagen zur Leitung und Führungseignung nur dann aufzunehmen seien, wenn eine entsprechende Position mit Führungsaufgaben ausgeübt werde, was im Fall des Antragstellers und des Beigeladenen nicht der Fall gewesen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller rügt, dass seine Tätigkeiten in den Jahren 1992 bis 2015 nicht berücksichtigt worden seien, ist dies unerheblich, da diese Tätigkeiten außerhalb des Beurteilungszeitraums lagen.

Randnummer103

Die Rechtmäßigkeit der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, dass er gegenüber der letzten Regelbeurteilung in den Einzelmerkmalen „Arbeitsmenge“, „Belastbarkeit“, „Auffassungsgabe“, „Urteilsfähigkeit“, „Initiative“, „Verantwortungsbewusstsein, Verantwortungsbereitschaft“ jeweils schlechter beurteilt worden ist als in der vorherigen Beurteilung. Die Regelbeurteilung ist nicht aus der letzten Regelbeurteilung zu entwickeln. Sie ist eine eigenständige auf den Beurteilungszeitraum bezogene Bewertung von Leistung und Befähigung. Der Beamte hat keinen Anspruch darauf, dass vorherige Regelbeurteilungen beständig fortgeschrieben werden. Unter dem Vorbehalt anderweitiger Regelung in den Beurteilungsrichtlinien hat der Beamte auch keinen Anspruch darauf, dass positive oder negative Veränderungen im Verhältnis zur letzten Regelbeurteilung besonders begründet werden (VG Magdeburg, Urteil vom 18.04.2019 – 5 A 10/18 -, juris). Dies gilt zumal dann, wenn die Bewertung im Gesamturteil unverändert bleibt. Eine besondere Begründungsbedürftigkeit der Verschlechterung entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer erheblichen Verschlechterung im Gesamturteil (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1.16 -, NVwZ 2017, 475). Eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils liegt jedenfalls nicht vor, da das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers genau wie in der vorhergehenden Beurteilung „Die Leistungen und Befähigungen übertreffen die Anforderungen (5 Punkte)“ lautet.

Randnummer104

Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung auch noch hinreichend aktuell.

Randnummer105

Von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof wurde bis zur Einführung des § 39 Abs. 1 S. 3 HLVO angenommen, dass nur Beurteilungen, die im Auswahlzeitpunkt noch nicht älter als ein Jahr sind, hinreichend aktuell sind (Hess. VGH, Beschluss vom 21.10.2013 – 1 A 1512/13.Z -, juris Rdnr. 8).

Randnummer106

Die Kammer hat ausgeführt, dass das verfassungsrechtliche Gebot der Bestenauslese, das durch die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert worden sei, dass einer Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen sind, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein dürfen, es gebiete, § 39 Abs. 1 S. 3 HLVO verfassungskonform auszulegen. Dies sei möglich, weil § 39 Abs. 1 S. 3 HLVO lediglich fordere, dass das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen dürfe. Dies sei nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass im Gegenschluss Beurteilungen bis zu einem Alter von drei Jahren als hinreichend aktuell anzusehen seien. Vielmehr stehe diese Vorschrift der von der Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten strengeren Jahresgrenze nicht entgegen (VG Wiesbaden, Beschluss vom 11.09.2015 – 3 L 40/15.WI -, juris Rdnr. 50).

Randnummer107

Für den Bereich der Anlassbeurteilungen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass an der Jahresfrist festgehalten werde. Für Regelbeurteilungen hat er die Entscheidung ausdrücklich offengelassen (Hess. VGH, Beschluss vom 22.06.2016 – 1 B 649/16 -, juris Rdnr. 14).

Randnummer108

Ob eine Regelbeurteilung für den gesamten folgenden Beurteilungszeitraum als aktuell anzusehen ist, wurde von anderen Oberverwaltungsgerichten zu § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG, der inhaltlich § 39 Abs. 1 Satz 3 HLVO entspricht, bejaht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2016 – 4 S 585/16 -, juris Rdnr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2016 – OVG 7 S 3.16 -, juris Rdnr. 6; OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2013 – 6 B 1035/13 -, juris Rdnr. 8). Das Verwaltungsgericht Kassel geht grundsätzlich von der Aktualität für den folgenden Beurteilungszeitraum aus (VG Kassel, Beschluss vom 28.02.2019 – 1 L 2526/18.KS -, juris).

Randnummer109

Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung ebenfalls davon aus, dass sich die Aktualität dienstlicher Beurteilungen nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bzw. dem Beurteilungsstichtag) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bemisst (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 – 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59 Rdnr. 53). Dabei sei eine Regelbeurteilung grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liege (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 – 2 VR 2.16 -, juris Rdnr. 53 und vom 10.05.2016 – 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 Rdnr. 22).

Randnummer110

Der hessische Verordnungsgeber hat sich mit der Festlegung des Dreijahreszeitraums innerhalb eines zulässigen gesetzgeberischen Rahmens bewegt, wenn er grundsätzlich davon ausgeht, dass Regelbeurteilungen bei den Beamtinnen und Beamten alle drei Jahre erforderlich, aber auch ausreichend sind, um einen aussagekräftigen Eignungs- und Leistungsvergleich zu ermöglichen. Dies gilt solange, wie es sich nicht aus dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Leistungsgrundsatz gebietet, auf aktuelle Entwicklungen, die für eine Beamtin oder einen Beamten, der ein Interesse auch an der Erfassung seiner neuen Tätigkeiten hat, ein Erfordernis der Aktualisierung ergibt.

Randnummer111

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung weiter dahingehend konkretisiert, dass eine dienstliche Regebeurteilung ihre für eine Auswahlentscheidung erforderliche hinreichende Aktualität verlieren könne, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1.18 -, juris Rdnr. 37). Ein erheblicher Zeitraum liegt dabei vor, wenn die anderen Aufgaben bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum während des deutlich überwiegenden Teils, d.h. zu zwei Dritteln dieses Beurteilungszeitraums wahrgenommen worden sind, also zwei Jahre lang (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 49). Wesentlich andere Aufgaben im vorgenannten Sinne liegen vor, wenn der Beamte in seinem veränderten Tätigkeitsbereich Aufgaben wahrnimmt, die einem anderem (höherwertigen oder einer anderen Laufbahn zugehörigen) Statusamt zuzuordnen sind (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 52).

Randnummer112

Soweit das Bundesverwaltungsgericht auf den Aufwand für zusätzliche Anlassbeurteilungen abstellt und hier von konfligierenden Verfassungsgütern – einerseits Art. 33 Abs. 2 und 5 GG, andererseits eine funktionsfähige Verwaltung (Art. 83 ff. GG) – ausgeht, fehlt es nach Auffassung der Kammer hierfür an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Der bloße Parteivortrag der Revision, die „mit ihrem Vorbringen Unterstützung bei anderen Dienstherren und Verwaltungen in vergleichbarer Lage“ finde, ist für eine solche Feststellung jedenfalls unzureichend. Darüber hinaus verengt das Bundesverwaltungsgericht die Problematik auf den Aspekt des Vorliegens einer „wesentlich“ anderen Tätigkeit. Wesentlich häufiger dürfte sich bei einem Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen dem Ende des letzten Beurteilungszeitraumes und der Auswahlentscheidung die Frage stellen, ob der Dienstherr trotz zwischenzeitlich eingetretener Leistungsänderungen gleichsam „sehenden Auges“ auf die insoweit „veraltete“ Beurteilung abstellen muss. Dies hätte zur Folge, dass der eventuell mittlerweile erkennbar leistungsschwächer gewordene Beamte zu befördern wäre.

Randnummer113

Trotz dieser Bedenken geht die Kammer im Ergebnis für den Bereich der Regelbeurteilungen im Sinne der Rechtseinheitlichkeit nunmehr davon aus, dass eine Regelbeurteilung für den nachfolgenden Beurteilungszeitraum grundsätzlich hinreichend aktuell ist, solange sich nicht ein Aktualisierungsbedarf in dem von dem Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Sinne ergibt. Ob an der Jahresgrenze für den Bereich der Anlassbeurteilungen festzuhalten ist, kann in der vorliegenden Konstellation offen bleiben.

Randnummer114

Die dienstlichen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung annähernd 18 Monate alt und damit zwar älter als ein Jahr, aber nicht älter als drei Jahre. Der Antragsteller hat vorliegend auch nicht während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen, die die Erstellung einer Anlassbeurteilung erforderlich gemacht hätten. Die Zeit der Hospitation bei dem Finanzamt B ist keine Tätigkeit, die einem anderen Statusamt zugeordnet ist. Hierzu führt der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 19.06.2018 aus, dass der Antragsteller während der Hospitation weiterhin in demselben Arbeitsbereich Steuerfahndung tätig gewesen sei. Wesentlich andere Aufgaben als diejenigen, die er in der Stammdienststelle wahrnehme, seien nicht angefallen. Wesentlich andere Aufgaben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen hier mit Blick auf ein anderes Statusamt somit nicht vor.

Randnummer115

Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Da er keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Randnummer116

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 GKG. Auf der Grundlage der Auskunft des Antragsgegners vom 28.02.2018 beläuft sich die Summe der für das Jahr des Antragseingangs (§ 40 GKG) von Familienstand und Unterhaltsverpflichtung unabhängigen fiktiven Bezüge des Antragstellers für das Amt der Besoldungsgruppe A 13 HBesG auf 63.855,96 EUR. Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Beschluss vom 20.06.2014 – 1 E 970/14 -) ein Viertel anzusetzen.

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