Konvertierung echter Fremdwährungsschuld

April 26, 2020

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat
17 U 168/19
Konvertierung echter Fremdwährungsschuld

Der Konvertierungszeitpunkt einer echten Fremdwährungsschuld richtet sich nach der (konkludenten) Absprache der Vertragsparteien. Im Zweifel ist nach der Fälligstellung des Darlehensrückzahlungsanspruchs in Anlehnung an § 244 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt des Zugangs der Verrechnung mit den gewährten Sicherheiten abzustellen.

Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 8. Februar 2019, 2-07 O 6/18, Urteil
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 301.653,59 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung der Klage, mit der er Bereicherungsansprüche gegen die Beklagten nach Konvertierung von zwei Fremdwährungsdarlehen in Euro im Zusammenhang mit deren Ablösung geltend gemacht hat.

Der Kläger war langjähriger Kunde der Beklagten zu 1). Mit Vertrag vom 12.09./26.09.2011 nahm er bei dieser zur Umschuldung zwei Darlehensverträge für private Zwecke über 840.000,00 CHF und 1,6 Mio. CHF zu einem Sollzins von 10,99 % p.a. nominal mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2012 bei variabler Inanspruchnahme und Rückzahlung auf, wobei die Sollzinsen zum letzten des jeweiligen Quartals gezahlt werden sollten. Zur Sicherheit wurden neben Grundschulden verschiedene Universaldarlehen und Bankguthaben bzw. eine Lebensversicherung verpfändet. Den Verträgen, wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen Za 1 und Za 2 (= Bl. 19 ff. d.A.) verwiesen wird, war jeweils in der Anlage eine „Vereinbarung für Darlehen in Fremdwährung“ (im Folgenden: Anlage) beigefügt, in der es u.a. heißt:

„3.) Im Falle der Kündigung durch die Bank vor Ablauf der Zinsfestschreibungszeit kann die Bank1 AG die Forderung in Euro umrechnen. Es wird dabei der Kurs zugrundegelegt, wie er zwei Arbeitstage vor Abgang der Kündigung ermittelt wurde.

4.) In einem Zwangsversteigerungsverfahren wird die Bank1 AG Grundpfandrechte in vollem Umfang anmelden. Spätestens zwei Bankarbeitstage vor dem Erlösverteilungstermin wird die Darlehensforderung – sofern nicht bereits nach 3.) geschehen – in Euro umgerechnet. Die Bank1 AG ist berechtigt, bis zu diesem Termin die Umrechnung zu aktualisieren. Die Bank1 AG wird die eigene Forderung zum Erlösverteilungstermin anmelden und auf Übererlöse verzichten.

5.) Der/die Darlehensnehmer ist/sind sich darüber bewusst, dass er/sie nach dem Darlehensvertrag – unabhängig vom jeweils gültigen Wechselkurs – verpflichtet ist/sind, für die vereinbarten Raten und gegebenenfalls für die Darlehenstilgung am Ende der Laufzeit ausreichende Beträge in der Fremdwährung auf dem Währungskonto bereitzustellen, über das die Belastung der Darlehensraten bzw. der Tilgung erfolgt.“

Die Bearbeitung der Darlehen übernahm im Auftrag der Beklagten zu 1) die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), die Bank2 AG bzw. später Bank3 Stadt1 AG (im Folgenden nur noch Beklagte zu 2)).

Später verhandelten die Parteien über eine vom Kläger gewünschte Verlängerung des Kreditengagements und eine Zusammenführung der Darlehen. Dabei wurden die vorgenannten Darlehen mehrfach und schließlich bis zum 30.04.2013 prolongiert.

Mit Schreiben vom 25.04.2013 teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger mit, dass der beantragten Verlängerung und Zusammenlegung der Darlehen nicht zugestimmt werde und wies darauf hin, dass zum Ende der Laufzeit am 30.04.2013 die Darlehen zur Rückzahlung fällig seien (Anlage B 1 = Bl. 98 d.A.).

Hieran schloss sich weitere Korrespondenz der Parteien an, im Rahmen derer die Beklagte zu 2) verschiedene Vergleichsangebote für die Rückführung der Darlehen unterbreitete und mehrfach darauf hinwies, dass im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen die angekündigte Konvertierung in Euro zunächst ausgesetzt worden sei. Dabei wurde auch wiederholt auf eine Verwertung der Sicherheiten im Falle der unterbleibenden Rückführung hingewiesen (Anlagen B 3 – B 6 = Bl. 101 ff. d.A.).

Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass ihm eine Ablösung der Darlehen innerhalb der zuletzt bis 31.01.2015 gesetzten Frist nicht möglich sei, teilte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 03.03.2015 mit, dass ein weiteres Zuwarten nicht mehr möglich sei und sie spätestens per 18.03.2015 die fälligen CHF-Kredite in Euro umtauschen und die verpfändeten Sicherheiten mit den fälligen Forderungen verrechnen werde, wenn nicht der Kläger zuvor einen Umtausch vornehme (Anlage Za 5 = Bl. 34 f. d.A.).

Unter dem 12.03.2015 wurde die Konvertierung durch die Beklagte zu 1) veranlasst (Anlagen B 7, B 8 = Bl. 106 f. d.A.). Unter dem 27.03.2015 teilte die Beklagte zu 2) mit, dass ein Umtausch zum Kurs 1 € = 1,0629 CHF erfolgt sei und sich bezüglich des Darlehens über 840.000,00 CHF ein Saldo von 790.290,71 € und bezüglich des Darlehens über 1,6 Mio. CHF ein Saldo von 1.505.315,65 € ergebe (Anlage B 9 = Bl. 108 d.A.). In der Berufung haben die Parteien unstreitig gestellt, dass dieses Schreiben jedenfalls am 30.03.2015 beim Kläger einging.

Auf entsprechende Schreiben des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten erläuterte die Beklagte zu 2) unter dem 30.07.2015 die Zusammensetzung der Forderungen und die Verbuchung von Zahlungseingängen. Dabei heißt es u.a.:

„Wie mit Schreiben vom 27.03.2015 mitgeteilt, wurden die fälligen CHF-Forderungen konvertiert und in separierten EUR-Forderungskonten angelegt, rückwirkend per 30.04.2013.

Die Zinsen wurden dann ab 30.04.2013 in EUR berechnet (siehe unsere Forderungsberechnungen). Somit ist keine Doppelbelastung erfolgt.“ (Anlage Za 6 = Bl. 36 f. d.A.)

Unter dem 18.03./21.03.2016 schlossen die Parteien einen Vergleich über die Art und Weise der Rückführung verschiedener Darlehen, darunter der beiden streitgegenständlichen (Anlage Za 3, Za 4 = Bl. 29 ff. d.A.).

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Zahlung von 301.653,59 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 301.653,59 € vom 30.04.2013 bis Rechtshängigkeit verlangt.

Hierbei handelt es sich um den Differenzbetrag zu der Summe, die bestehen würde, wenn der Umtausch der Darlehensforderungen bereits zum 30.04.2013 zum damaligen Kurs von 1 € = 1,2237 CHF erfolgt wäre, sodass sich statt Salden von 790.290,71 € bzw. 1.505.315,65 € Forderungen in Höhe von 686.442,75 € bzw. 1.307.510,00 € ergeben hätten.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 2) sei passivlegitimiert, da sie nicht lediglich die Bearbeitung der streitgegenständlichen Darlehen übernommen habe, sondern auch die Korrespondenz und den späteren Vergleich im eigenen Namen angenommen habe.

Da die Zinsberechnung ab dem 30.04.2013 unstreitig in Euro vorgenommen worden sei, bedeute es einen evidenten Widerspruch, wenn man davon ausginge, dass per 30.04.2013 keine Konvertierung hinsichtlich der Hauptsummen in Euro stattgefunden hätte.

Die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die CHF-Darlehen mit dem am 30.04.2013 gültigen Umrechnungskurs zu konvertieren. Der von den Beklagten gewählte Umrechnungsstichtag sei willkürlich gewählt. Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen zum Umrechnungsstichtag gebe es nicht. Es sei lediglich der Fall der vorzeitigen bankseitigen Kündigung geregelt. Hieraus ergebe sich, dass gewollt sei, dass der Umrechnungskurs zugrunde gelegt werde, der zeitlich mit dem beendigenden Ereignis bzw. – genauer – der Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs zusammenfalle. Hierbei könne es aus Kundensicht keinen Unterschied machen, ob das beendigende Ereignis eine Kündigung oder Fälligstellung seitens der Beklagten sei. Die Beklagte müsse sich daran festhalten lassen, dass sie durch die – rückwirkende – Umbuchung seit Schließung der ursprünglichen Darlehenskonten auf neue Konten einen erfüllungsähnlichen Ausgleich dieser ursprünglichen Fremdwährungsschuld vorgenommen habe. Dementsprechend müsse der für den Kläger günstigere Kurs zum 30.04.2013 maßgeblich sein.

Die Vereinbarung vom 18.03./21.03.2016 stehe der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nicht entgegen. Sie enthalte keine Ausgleichsklausel und beziehe sich lediglich auf alle Forderungen der Beklagten unbeschadet ihrer (richtig zu berechnenden) Höhe, nicht aber auf solche des Klägers gegen die Beklagte.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 2) sei schon nicht passivlegitimiert, da sie nicht Vertragspartnerin des Klägers sei. In den vorgelegten Schreiben der Beklagten zu 2) heiße es in der Schlusszeile auch stets „Bank3 Stadt1 AG (in Vertretung für die Bank1 AG)“.

Soweit die Forderungskonten rückwirkend per 30.04.2013 angelegt worden seien, sei hiermit keine rückwirkende Konvertierung der CHF-Beträge verbunden gewesen. Bei der Konvertierung in Euro einerseits und der Einmeldung der Forderungen in das Abwicklungssystem der Beklagten andererseits handele es sich um zwei verschiedene und voneinander unabhängige Vorgänge.

Die Beklagten haben vorgetragen, dass heute nicht mehr nachvollzogen werden könne, aus welchem Grund damals eine rückwirkende Einmeldung der Forderungen zum 30.04.2013 erfolgt sei. Es könne nur vermutet werden, dass der damalige Sachbearbeiter der Beklagten zu 2) die ursprüngliche Fälligkeit der Forderung per 30.04.2013 in Euro habe darstellen wollen, um die entsprechenden Verzugszinsen in Euro berechnen zu können. Daher habe vermutlich der damalige Sachbearbeiter ohne weitere Hintergedanken den nach Konvertierung per 16.03.2015 bestehenden Forderungsbetrag genommen und einfach per 30.04.2013 in das Abwicklungssystem der Beklagten eingegeben. Dies habe dazu geführt, dass die Zinsen für den Zeitraum 01.05. bis 31.12.2013 versehentlich doppelt berechnet worden seien, was mit Schreiben vom 09.09.2015 klargestellt und mit einer Gutschrift der zu viel berechneten Zinsen korrigiert worden sei. Mit Schreiben vom 16.10.2017 (Anlage Za 9 = Bl. 50 f. d.A.) habe die Beklagte zu 1) erläutert, dass infolge der Einmeldung der Forderung die Zinsen seit 30.04.2013 fehlerhaft in Euro statt in Schweizer Franken berechnet worden seien, und eine Erstattung des zu viel berechneten Betrages von 45,22 € angeboten.

Eine rückwirkende Konvertierung sei zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt vereinbart oder von den Beklagten in Aussicht gestellt worden. Vielmehr sei in der Korrespondenz die Rede davon gewesen, dass die Konvertierung der Forderungen ausgesetzt worden sei. Dies sei auch nicht vom Vertrag vorgesehen.

Die Beklagte hat gemeint, Ziffer 3 der „Vereinbarung für Darlehen in Fremdwährung“ sei nicht einschlägig, weil die Darlehensverträge nicht gekündigt worden seien, sondern lediglich die Vertragslaufzeit abgelaufen sei. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe jedenfalls nicht dazu, dass hinsichtlich der Konvertierung auf den Beendigungszeitpunkt abzustellen sei. Ziffer 3. stelle auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Bank beabsichtige, ihre Forderung gegenüber dem Darlehensnehmer durchzusetzen, sodass es die Bank selbst bestimmen könne, zu welchem Zeitpunkt sie kündige und damit die Konvertierung vornehme. Dies spreche dafür, dass die Bank auch bei einer Beendigung bei Ablauf der Vertragslaufzeit selbst den Zeitpunkt der Konvertierung bestimmen könne. Zudem sei zu sehen, dass es sich bei Ziffer 3 um eine kann-Regelung handele, sodass der Bank ein Wahlrecht eingeräumt sei, ob sie eine Konvertierung der Forderung in Euro vornehmen wolle. Hinzukomme, dass vorliegend Sicherheiten in Euro gestellt worden seien, sodass eine Verrechnung der Darlehensforderungen mit den verpfändeten Guthaben in Euro eine Konvertierung in Euro erforderlich gemacht habe.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen.

Die Klage sei hinsichtlich der Beklagten zu 2) bereits unbegründet, weil es an der Passivlegitimation fehle. Vertragspartnerin der Darlehensverträge sei die Beklagte zu 1). Auch aus dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 21.03.2016 folge nichts Anderes. Sowohl in dem Angebotsschreiben vom 18.03.2016 wie auch der Annahme vom 21.03.2016 seien im Betreff die streitgegenständlichen Kontonummern mit dem Zusatz „der Bank1 AG“ benannt, während eine andere Kontonummer mit dem Zusatz „der Bank3 Stadt1 AG“ angeführt werde. Insoweit werde die Annahme einerseits „in Vertretung“ der Beklagten zu 1) und andererseits im eigenen Namen erklärt.

Auch gegen die Beklagte zu 1) bestünden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die verfolgten Ansprüche. Insbesondere sei die Beklagte zu 1) nicht ungerechtfertigt bereichert.

Die Konvertierung der Darlehensforderungen zum Umrechnungskurs vom 16.03.2015 sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Vielmehr sei die Beklagte zu 1) zu diesem Vorgehen berechtigt gewesen.

Allerdings enthielten die Verträge keine ausdrückliche Regelung zur Frage, zu welchem Umrechnungskurs die Darlehensforderungen konvertiert werden sollten. Indes regele Ziffer 5 der Anlage zum Darlehensvertrag, dass der Darlehensnehmer zum Ende der Laufzeit ausreichende Beträge in Fremdwährung bereitzuhalten habe. Ziffer 4 sehe ferner für den Fall der Verwertung von Sicherheiten, mithin im Fall, dass gerade nicht ausreichend Fremdwährung bereitgehalten werde, vor, dass die Beklagte zu 1) berechtigt sei, den geschuldeten Betrag in Euro umzurechnen. Hier sei zur Sicherheit Guthaben in Euro verpfändet gewesen. Im Falle der Kündigung bestimme Ziffer 3 schließlich eine Umrechnung zum zwei Arbeitstage vor Abgang des Kündigungsschreibens ermittelten Kurs.

Eine Auslegung des Vertrags ergebe somit, dass es für die Frage der Konvertierung nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ankomme, sondern auf den Zeitpunkt der Verwertung der Sicherheiten. Denn bei Vertragsbeendigung sei noch unklar, ob eine Konvertierung überhaupt notwendig werde oder eine Rückführung in CHF erfolge. Erst wenn feststehe, dass letzter Fall ausscheide, ergebe sich die Notwendigkeit der Bank, gerade auch im Hinblick auf die Sicherheiten eine Konvertierung zu veranlassen. Zwar seien die streitgegenständlichen Forderungen zum 30.04.2013 fällig gewesen, in der Folge sie es aber zu weiteren (Vergleichs-) Verhandlungen gekommen, im Rahmen dessen die Beklagte zu 1) eine Konvertierung zurückgestellt habe. Erst nachdem der Kläger auf das Schreiben vom 18.12.2014 erklärt habe, dass ihm eine Ablösung der Darlehen nicht möglich sei, seien die Sicherheiten zu verwerten gewesen. Die in der Folge veranlasste Konvertierung habe daher den vertraglichen Regelungen entsprochen.

Eine rückwirkende Konvertierung sei nicht vereinbart worden. Die Beklagte zu 1) habe substantiiert unter Vorlage der Konvertierungsaufträge zum Zeitpunkt der Konvertierung vorgetragen. Dieser sei, nachdem festgestanden habe, dass nunmehr die Sicherheiten zu verwerten seien, auch nicht willkürlich. Auch die Erklärungen im Schreiben vom 17.03.2014 rechtfertigen keine abweichende Einschätzung. Die dort erklärte Rückwirkung habe sich ersichtlich auf die Berechnung der Zinsen bezogen und enthalte keine verbindliche Aussage zum Zeitpunkt der Konvertierung.

Umstände, die diese vertraglich vereinbarte Vorgehensweise als treuwidrig erscheinen lassen könnten, seien nicht feststellbar. Die Notwendigkeit der Konvertierung entstamme der Sphäre des Klägers, der nicht in der Lage gewesen sei, die Darlehen zurückzuführen. Darüber hinaus sei die Entwicklung des Umrechnungskurses ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit nicht absehbar gewesen und hätte auch zugunsten des Klägers verlaufen können.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Anträge, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richten, weiterverfolgt. Er rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht.

Der Kläger beruft sich darauf, dass die erfolgte Auslegung der vertraglichen Regelungen rechtsfehlerhaft sei. Dem Vertrag sei vielmehr zu entnehmen, dass es auf einen objektivierbaren Zeitpunkt ankommen müsse, der nicht einseitig und letztlich willkürlich von der Beklagten zu 1) festgesetzt werden könne. Der objektivierbare Zeitpunkt sei in der vorliegenden Konstellation der 30.04.2013, mithin der Tag, an dem die Darlehensverträge tatsächlich beendigt worden seien und die Beklagte zu 1) auch als Datum der Konvertierung kommuniziert habe.

Zutreffend sei der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass die Darlehensverträge keine ausdrückliche Regelung darüber enthielten, zu welchem Zeitpunkt bzw. zu welchem Umrechnungskurs die Darlehensforderungen zu konvertieren seien. Das Landgericht habe sich dann jedoch auf die Ziffern 3 bis 5 der Anlage zu den Darlehensverträgen gestützt, die jedoch nach Ansicht beider Parteien nicht unmittelbar einschlägig seien. Bezüglich der Ziffer 5 verkenne das Landgericht, dass sich dieser Regelung schon keinerlei Aussage über den Zeitpunkt einer Konvertierung entnehmen lasse. Hier sei lediglich die Rede davon, dass sich der Darlehensnehmer „bewusst“ sei, zum Ende der Laufzeit ausreichende Fremdwährungsmittel zur Tilgung bereithalten zu müssen. Es handele sich somit eher um eine nochmalige Risikobelehrung über die offensichtliche Pflicht, das vereinbarte Fremdwährungsdarlehen in Fremdwährung zu tilgen, ohne jedoch eine Aussage zu einer Konvertierung zu treffen. Auch der Ziffer 4, die ausdrücklich nur den Fall eines Zwangsversteigerungsverfahrens anspreche, lasse sich keine generelle Aussage darüber entnehmen, wie im Falle der Verwertung von Sicherheiten zu konvertieren sei. Die hier erfolgte Verpfändung von Guthaben sei eine andere Konstellation.

Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass am Tag der Vertragsbeendigung nicht feststehe, ob noch eine Konvertierung erfolgen müsse, sei das nicht zutreffend, denn mit Ablauf dieses Tages stehe fest, ob die Rückzahlungspflicht erfüllt worden sei. Dementsprechend bestehe keinerlei Anlass, auf einen anderen Zeitpunkt als denjenigen der Vertragsbeendigung abzustellen. In dem in Ziffer 3 geregelten Fall der Kündigung werde ein Kurs zugrunde gelegt, der zeitlich vor der Vertragsbeendigung liege und auch nicht den Zeitpunkt der Verwertung einer Sicherheit markiere.

Die Auslegung, wonach die Beklagte zu 1) frei über das „Ob“ und den Zeitpunkt der Konvertierung hätte bestimmen können, finde weder im Vertrag noch im Gesetz eine Grundlage.

Hinzukomme, dass die Beklagte zu 1) vorliegend gegenüber dem Kläger mehrfach, u.a. im Schreiben vom 30.07.2015, eine rückwirkende Konvertierung zum 30.04.2013 ausdrücklich bestätigt und die Forderungskonten ab 30.04.2013 in Euro geführt habe, in denen die Hauptforderungen mit Datum 30.04.2013 in Euro angeführt würden. Hieran müsse sich die Beklagte zu 1) festhalten lassen. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass die Konvertierungsaufträge auch erst im März 2015 in Auftrag gegeben worden seien, handele es sich um bloße bankinterne Vorgänge, von denen der Kläger erst während dieses Prozesses Kenntnis erlangt habe. Eine vertraglich vereinbarte Vorgehensweise bezüglich der Konvertierung gebe es entgegen der Darstellung des Landgerichts nicht.

Zudem trage ein Abstellen des Beendigungszeitpunkts auf den Tag der Vertragsbeendigung zur Rechtssicherheit bei, indem die weitere Entwicklung des Umrechnungskurses außen vor gelassen werde.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 08.02.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-07 O 6/18) die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

1. an den Kläger einen Betrag von 301.653,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen sowie

2. an den Kläger gezogene Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 301.653,59 € für die Zeit vom 30.04.2013 bis zum Tag der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend begründet, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche gemäß den §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 1 BGB nicht zustehen.

Soweit die Beklagte zu 1) durch die Verrechnung der zur Sicherheit verpfändeten bzw. bereitgestellten Beträge seitens des Klägers mit den zum Wechselkurs per 16.03.2015 in EUR konvertierten CHF-Darlehensforderungen den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 301.653,59 € erlangt hat, ist dies nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt.

Die von der Beklagten zu 1) vorgenommene Konvertierung zu dem am 16.03.2015 geltenden Wechselkurs stellt sich nicht als vertragswidrig dar.

Die Parteien haben, wie sich insbesondere aus Ziffer 5 der Anlage ergibt, eine echte Fremdwährungsschuld (echte Valutaschuld) vereinbart, die nicht nur in ausländischer Währung ausgedrückt ist, sondern auch durch Zahlung in ausländischer Währung zu erfüllen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 245 Rn. 22; Staudinger/Omlor (2016) BGB § 244, Rn. 18; MünchKomm/Grundmann, BGB, 8. Aufl., § 245 Rn. 94). In einem solchen Fall kann nicht nur der Gläubiger eine Zahlung der Schuld grundsätzlich nicht in deutscher Währung verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 07. April 1992 – X ZR 119/90 -, Rn. 10, juris; (vgl. MünchKomm/Grundmann, a.a.O., § 245 Rn. 96 m.w.N.), sondern auch die Ersetzungsbefugnis des Schuldners nach § 244 Abs. 1 BGB entfällt (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 245 Rn. 22; Staudinger/Omlor, a.a.O., § 244, Rn. 18).

Damit erfordert die Umstellung des Schuldbetrags in EUR grundsätzlich einer Vereinbarung der Parteien (vgl. MünchKomm/Grundmann, a.a.O., § 245 Rn. 94, 96; Staudinger/Omlor, a.a.O., § 244 Rn. 124; s. auch BGH, Urteil vom 20. November 1990 – VI ZR 6/90, Rn. 29, juris). Insoweit steht es den Parteien frei, eine Umwandlung einer auf eine bestimmte Währung lautenden Forderung in eine Forderung anderer Währung zu vereinbaren. Dies kann auch konkludent geschehen, etwa wenn die Parteien eine Verrechnungsvereinbarung im Hinblick auf währungsverschiedene Forderungen abgeschlossen haben und sie sich zu keiner Zeit gegen eine Abrechnung ihrer beiderseitigen Forderungen auf EUR-Basis gewandt haben, sodass davon auszugehen ist, dass sie nicht auf EUR lautende Forderungen zum Zwecke der Verrechnung wie EUR-Forderungen behandeln wollten (vgl. Schefold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 115 Rn. 271, 273 f.).

Vorliegend besteht zwischen den Parteien, die übereinstimmend die Möglichkeit einer Konvertierung nach dem Ende der Laufzeit als solches nicht in Frage stellen, Einigkeit, dass die Darlehensverträge außerhalb der Fälle der bankseitigen Kündigung und der Zwangsversteigerung keine ausdrückliche Regelung dazu enthalten, zu welchem Zeitpunkt eine Umstellung der Forderungsbeträge in Euro zu erfolgen hat.

In diesem Zusammenhang kann der rückwirkenden Einbuchung des Forderungsbetrags in das Abwicklungskonto der Beklagten zu 1) zum 30.04.2013 kein Erklärungswert im Sinne einer Selbstbindung der Beklagten zu 1) bezüglich einer Konvertierung zum 30.04.2013 beigemessen werden, denn der eingestellte Eurobetrag entspricht gerade nicht dem am 30.04.2013 geltenden Kurswert. Aus dem zur Akte gereichten Schriftverkehr der Parteien ergibt sich schon aufgrund des Betrags der in Rede stehenden Hauptforderung, der dem Kurswert zum 12.03.2015 entspricht, nichts Anderes. Hinzukommt, dass die Beklagte zu 1), vertreten durch die Beklagte zu 2), im Rahmen der Vergleichsverhandlungen nach Laufzeitende stets ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Konvertierung ausgesetzt werde. Soweit sich der Kläger auf das Schreiben vom 30.07.2015 stützt, wurde die Rückwirkung auf die Erstellung des Forderungskontos und nicht auf den Zeitpunkt der Konvertierung bezogen.

So wird in den im Vertrag geregelten Fällen – wie das Landgericht grundsätzlich zutreffend erkannt hat – auch nicht auf das vom Kläger für maßgeblich erachtete Laufzeitende der Darlehen abgestellt. Der Vertrag stellt für eine (fakultative) Umrechnung der Bank bei Kündigung in Ziffer 3 der Anlage auf einen der Fälligkeit vorgelagerten Zeitpunkt ab, nämlich zwei Arbeitstage vor Abgang der Kündigung, und trägt damit den Erfordernissen des § 498 BGB Rechnung. Im Zwangsversteigerungsverfahren wird gemäß Ziffer 4 der Anlage hingegen auf einen Zeitpunkt nach Fälligkeit, aber vor Erfüllung angeknüpft, nämlich zwei Tage vor dem Erlösverteilungstermin und ermöglicht damit die Aufstellung eines Teilungsplans (§§ 113, 114 ZVG).

Soweit das Landgericht freilich daran anknüpft, dass vorliegend wie beim Fall der Zwangsversteigerung ein Fall der Verwertung von Sicherheiten vorliegt, kann dem nicht gefolgt werden, weil gerade keine Pfandverwertung i.S.d. § 1277 BGB stattgefunden hat, sodass, selbst wenn man in der Regelung in Ziffer 4 der Anlage eine generelle Regelung für jeglichen Sicherungsfall annehmen wollte, diese nicht einschlägig wäre.

Die Parteien gehen indessen übereinstimmend davon aus, dass die Ablösung des Darlehens nach erfolgter Konvertierung der Darlehensvaluta von CHF in EUR stattzufinden hat. Daher stellt auch der Kläger die Zulässigkeit der von der Beklagten zu 1) vorgenommene Aufrechnung im Wege der Verrechnung mit den verpfändeten (in EUR lautenden) Beträgen in Kenntnis nicht in Frage, dass eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld und eine in inländischer Währung ausgedrückte Gegenforderung nicht gleichartig i.S.d. § 387 BGB sind (vgl. BGH, Urteil vom 07. April 1992 – X ZR 119/90 -, Rn. 8, 10, juris; Schefold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 115 Rn. 270). Dies erlaubt den Rückschluss auf eine zumindest nachträglich konkludent getroffene Übereinkunft der Parteien, dass die ursprüngliche Fremdwährungsschuld zum Zwecke der Ablösung in inländische Währung zu konvertieren und in dieser Währung unter Verwertung vorhandener Sicherheiten in inländischer Währung zurückzuzahlen ist.

In einem solchen Fall ist, nachdem sich eine Einigung über den Konvertierungszeitpunkt nicht feststellen lässt, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 244 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt der (teilweisen) Erfüllung und den an diesem Tag geltenden Umrechnungskurs abzustellen.

Die gesetzliche Aufrechnung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 S. 1 BGB). Damit ist die Erfüllungshandlung mit Zugang der Aufrechnungserklärung bei dem Aufrechnungsempfänger bewirkt und kann so die Rechtfolgen des § 389 BGB auslösen. Für die Umrechnung gilt daher der Kurs im Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., §§ 244, 245 Rn. 20 unter Verweis auf RGZ 106, 99 f.).

Die Aufrechnungserklärung erfolgte hier im Schreiben der Beklagten vom 27.03.2015, das am 30.03.2015 dem Kläger zuging. An diesem Tag galt ein Umrechnungskurs von 1,0475 CHF = 1 €. Soweit die Beklagte zu 1) zu dem am 16.03.2015 geltenden Kurs von 1,0629 CHF = 1 € konvertiert hat, wirkt sich dies hier nicht zum Nachteil des Klägers aus. Die Beklagte zu 1) hat hierdurch nicht mehr erlangt, als sie nach den Vereinbarungen der Parteien hätte erlangen sollen.

Mit Recht weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger nicht auf die Konvertierung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehensforderung am 30.04.2013 vertrauen durfte, nachdem er sowohl seiner Rückzahlungspflicht nicht nachgekommen war als auch die Beklagten ihn im Rahmen der umfangreichen Verhandlungen auf die Aussetzung der (sofortigen) Konvertierung hingewiesen hatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bewertet hat.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.