Festsetzung des Streitwerts bei Hilfswiderklage

April 26, 2020

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat
17 W 37/19

Festsetzung des Streitwerts bei Hilfswiderklage

Für den Fall der Hilswiderklage kommt eine Erhöhung des Gebührenstreitwertes gemäß § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GKG nur dann in Betracht, wenn eine Entscheidung über diese ergeht oder die Hilfswiderklage Eingang in den Vergleich gefunden hat.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 7.700,00 €.

Gründe

I.

Die Parteien schlossen am 20. Februar 2017 einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von 42.300,00 € zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs durch den Kläger, wobei sich die Beklagte zur Abwicklung der darlehensvertraglichen Abrede des Autohauses als Verkäuferin bediente.

Der Kläger zahlte ratierlich bis März 2019 insgesamt 10.551,59 €.

Der Kläger widerrief den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 21. März 2018, weil die Beklagte ihren Informationspflichten nach Art. 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB nicht gerecht geworden sei. Die Beklagte trat der Rechtswirksamkeit des Widerrufs entgegen.

Mit der Klage hat der Kläger Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensbetrag kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die Tilgung zustehe. Er hat darüber hinaus Rückzahlung der erbrachten Tilgung und neben der Feststellung des Annahmeverzugs den Ersatz vorgerichtlicher Kosten im Wege der Freistellung verlangt.

Die Beklagte hat mit der Klageabweisung hilfsweise und widerklagend beantragt, die Pflicht des Klägers zum noch nicht der Höhe nach feststehenden Wertersatz wegen übergebührlicher Nutzung des Fahrzeugs sowie Schadensersatz wegen Beschädigung des Fahrzeugs festzustellen.

Die Parteien haben sich am 12. August 2019 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO dahin verglichen, dass der Darlehensvertrag zur Finanzierung des Fahrzeugs fortbesteht und die Widerrufsfrist abgelaufen ist und der Kläger nicht erneut widerrufen wird. Darüber hinaus haben sie den Darlehensvertrag von Beginn an zinsfrei gestellt und den Gesamtbetrag des Kredits um 2.596,59 € reduziert sowie eine Kostenquote von 93,86% zu Lasten des Klägers und restlich zu Lasten der Beklagten getroffen, woraufhin das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung den

(Gebühren-)Streitwert und den Vergleichswert einheitlich auf 42.300,00 € festgesetzt hat.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde, weil das Landgericht unabhängig von der Vorstellung der Parteien eine Entscheidung über den Wert zu treffen habe und der Rechtsstreit insgesamt, auch wegen der Hilfswiderklage, erledigt worden sei. Diese sei mit dem Auffangstreitwert von 5.000,00 € zu bemessen, was eine Wertfestsetzung bis zu 50.000,00 € rechtfertige.

Die Beschwerdegegnerin ist dem entgegengetreten, über die Hilfswiderklage sei nicht befunden.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist zurückzuweisen.

Das Landgericht hat den Streitwert wegen der Gebühren des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs jedenfalls im Ergebnis zutreffend auf 42.300,00 € festgesetzt, weil sich vorliegend der Gesamtstreitwert bei verbundenen Geschäften (§ 358 BGB) nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages richtet. Der Kläger wollte mittels der negativen Feststellungsklage so gestellt werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (vgl. BGH, Beschluss v. 29. Mai 2015 – XI ZR 335/13, juris, Rn. 3). Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

Eine etwa durch die Hilfswiderklage begründete Erhöhung des Gebührenstreitwerts kommt hier nicht in Betracht.

Für den Fall des unechten Hilfsantrags in Form der Hilfswiderklage kommt, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (vgl. BGH, Urteil v. 13. Mai 1996 – II ZR 275/94 – juris, Rn. 22f., 28 mwN; allgemein zum Hilfsantrag auch BGH, Beschluss v. 8. April 2014 – XI ZR 335/12 -, juris), eine durch die Hilfswiderklage vermittelte Erhöhung des Gebührenstreitwerts gemäß § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GKG nur dann in Betracht, wenn eine Entscheidung über diese ergeht oder die Hilfswiderklage gleichbedeutend Eingang in einen verfahrensbeendenden Vergleich der Parteien gefunden hat. Diese Wertung entspricht der Regelung in den §§ 45 GKG, 32 Abs. 1 RVG und berücksichtigt ferner den Umstand der auflösend bedingten Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages und damit des Erfolgs der Klage (vgl. zutr. OLG Braunschweig, Beschluss v. 3. Dezember 2019 – 11 W 41/19 -, juris, Rn. 30 mwN auch zur a. A.). Soweit bisweilen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 ZPO, Rn. 16.74) auf den Bedingungseintritt und nicht auf die Bescheidung abgestellt wird, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis.

Gemessen daran kommt vorliegend eine Erhöhung des Gebührenstreitwerts mit Blick auf die Hilfswiderklage nicht in Betracht.

Die Parteien haben mit dem Abschluss des Vergleichs das Fortbestehen des Darlehensvertrages unter Ausschluss des Widerrufsrechts des Klägers und einer Reduzierung des Gesamtbetrages des Darlehens durch die Freistellung von Zinsen vereinbart. Damit verbleibt es bei dem verbundenen Vertrag, ohne dass etwa eine verbindliche Regelung über den Wertersatzanspruch der Beklagten gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB oder gar eines Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung des Fahrzeugs getroffen worden ist.

Die Kostenentscheidung entspricht § 68 Abs. 3 GKG.

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