Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

Mai 8, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08. Februar 1996 – 1Z BR 157/95
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem der Ehemann die Ehefrau zu seiner Alleinerbin, die Ehefrau den Ehemann zu ihrem Vorerben und ihre beiden Söhne zu ihren Nacherben eingesetzt hat
Auslegung eines durch einen Notar beurkundeten gemeinschaftlichen Testaments, in dem der Ehemann die Ehefrau zu seiner Alleinerbin, die Ehefrau den Ehemann zu ihrem Vorerben und ihre beiden Söhne (Stiefkinder des Ehemannes) zu ihren Nacherben eingesetzt hat, hinsichtlich der Erbfolge nach dem (zuletzt verstorbenen) Ehemann, wenn die Eheleute außerdem bestimmt haben, daß für den Fall ihres „gleichzeitigen“ Todes die Söhne der Ehefrau allein erben sollen.
In der Erbeinsetzung der Ehefrau könnte die Berufung ihrer beiden Söhne zu Ersatzerben liegen. Zwar ist die Auslegungsregel des BGB § 2069 nicht entsprechend anzuwenden. Jedoch ist zu prüfen, ob dem Testament unter Umständen im Wege der ergänzenden Auslegung ein solcher (gegebenenfalls hypothetischer) Wille entnommen werden kann. Die für eine solche Auslegung erforderliche Andeutung im Testament läge bereits in der Einsetzung der Ehefrau selbst. Eine solche (ergänzende) Auslegung setzt allerdings voraus, daß die Umstände Anhaltspunkte für einen entsprechenden (hypothetischen) Willen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ergeben. Sie wäre ausgeschlossen, wenn der Erblasser bewußt von einer Ersatzerbeneinsetzung abgesehen hat.
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 11. Juli 1995, 13 T 372/95
vorgehend AG Fürth (Bayern), 27. März 1995, VI 46/94
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom ll.Juli 1995 aufgehoben. Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der im Alter von 70 Jahren kinderlos verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet. Seine Ehefrau hatte zwei Söhne mit in die im Jahr 1952 geschlossene Ehe gebracht, den 1948 geborenen Beteiligten zu 1 und den 1950 geborenen Beteiligten zu 2. Diese wuchsen im Haushalt ihrer Mutter und des Erblassers auf. Die Beteiligte zu 3 ist eine Schwester, die Beteiligte zu 4 die einzige Tochter einer weiteren Schwester des Erblassers.
Anfang 1974 hatten die Eheleute gemeinsam zu Miteigentum je zur Hälfte ein Hausgrundstück erworben, das ihr wesentliches Vermögen bildete. Am 5.8.1974 errichteten sie ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem im wesentlichen folgendes bestimmt ist:
Ich, der Ehemann bestimme zu meiner alleinigen und ausschließlichen Erbin meine Ehefrau …
Ich, die Ehefrau bestimme zu meinem alleinigen und ausschließlichen Erben meinen Ehemann, Herrn … (Erblasser). Herr … (Erblasser) soll Vorerbe sein. Nach seinem Tod sollen Nacherben meine beiden Kinder … (Beteiligte zu 1 und 2) sein …
Herr … (Erblasser) ist als Vorerbe von allen gesetzlichen Beschränkungen soweit wie möglich befreit.
Wir, … (Erblasser und Ehefrau) bestimmen, daß bei unserem gleichzeitigen Tod Herr … (Beteiligter zu 1) und Herr … (Beteiligter zu 2) zu gleichen Teilen Erben sein sollen. An ihre Stelle treten im Falle ihres Todes die ehelichen Abkömmlinge zu gleichen Teilen, und falls eheliche Abkömmlinge nicht vorhanden sind, der andere eingesetzte Erbe.“
Am 2.12.1974 ist die Ehefrau im Alter von 51 Jahren verstorben und gemäß dem Testament vom Erblasser als Vorerbe und von den Beteiligten zu 1 und 2 als Nacherben beerbt worden.
Nach Ansicht des Nachlaßgerichts hat der Erblasser in dem gemeinschaftlichen Testament die Beteiligten zu 1 und 2 zu Erben nur für den Fall eingesetzt, daß er mit seiner Ehefrau gleichzeitig versterben sollte. Der Erblasser sei jedoch nach seiner Ehefrau verstorben, so daß gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Das Nachlaßgericht hat daher den Beteiligten zu 3 und 4 als gesetzlichen Erben auf deren Antrag jeweils einen Teilerbschein erteilt, wonach der Erblasser von ihnen jeweils zur Hälfte beerbt worden ist. Die Erbscheinsausfertigungen befinden sich noch in den Händen dieser Beteiligten.
Einen Antrag des Beteiligten zu 1, die Erbscheine einzuziehen, hat das Nachlaßgericht mit Beschluß vom 27.3.1995 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht am 11.7.1995 diesen Beschluß aufgehoben und die Einziehung der Erbscheine angeordnet. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. Der Beteiligte zu 1 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Die Beteiligten zu 2 und 3, denen der Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, haben sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, das gemeinschaftliche Testament enthalte nach seinem Wortlaut eine Lücke. Denn es regele die Erbfolge nach dem Erblasser nur für den Fall seines Vorversterbens sowie für den Fall des gleichzeitigen Todes der Eheleute, nicht aber für den Fall des Vorversterbens der Ehefrau. Nach dem Zusammenhang und Sinn der getroffenen Regelungen könne es jedoch keinen Zweifel geben, daß nach dem Willen der Eheleute nicht nur das Vermögen der Ehefrau, sondern das gesamte Vermögen der Eheleute den Beteiligten zu 1 und 2 zufallen solle. Das finde im Testament seinen Ausdruck darin, daß die Beteiligten zu 1 und 2 bei einem gleichzeitigen Versterben der Eheleute Erben sein sollten. Hätten die Eheleute für den Fall des Nachversterbens des Erblassers eine andere Regelung gewollt als die für ihr gleichzeitiges Versterben getroffene, so hätte es nahegelegen, dies auch im Testament zum Ausdruck zu bringen. Stattdessen erwecke das Testament den Eindruck, als sei es für die Eheleute selbstverständlich gewesen, daß das gemeinsame Vermögen an die Söhne der Ehefrau, die Beteiligten zu 1 und 2, fallen solle.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPo) nicht stand.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die den Beteiligten zu 3 und 4 erteilten Teilerbscheine einzuziehen sind (§ 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn der Erblasser in dem gemeinschaftlichen Testament für den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau die Beteiligten zu 1 und 2 zu seinen Erben eingesetzt hat. Denn dann wären nicht die Beteiligten zu 3 und 4, sondern die Beteiligten zu 1 und 2 Erben geworden, so daß die Teilerbscheine unrichtig wären (vgl. BGHZ 47, 58).
b) Bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments sind dem Landgericht Rechtsfehler unterlaufen, weil es nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und deshalb den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat (§ 2358 Abs. 1, § 2361 Abs. 3 BGB, § 12 FGG; vgl. BayObLG FamRZ 1993, 1496/1497).
aa) Das Landgericht hat ohne weitere Ermittlungen allein aufgrund des Testamentsinhalts angenommen, es seien keine ernsthaften Gründe dafür vorhanden, daß der Erblasser seine Stiefsöhne, die Beteiligten zu 1 und 2 zwar für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute, nicht aber für den Fall des Vorversterbens der Ehefrau zu Ersatzerben eingesetzt hat. Dabei hat es nicht hinreichend beachtet, daß sich die Eheleute zwar gegenseitig zu Erben eingesetzt, aber im übrigen getrennt über ihren jeweiligen Nachlaß verfügt und beide keine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen haben, daß sie als letzter versterben sollten. Nach dem Willen der Ehefrau sollte zwar die Substanz ihres Nachlasses im Fall ihres Vorversterbens letztlich ihren leiblichen Söhnen, den Beteiligten zu 1 und 2, zukommen; deshalb hat sie den Erblasser zum Vorerben, ihre Söhne zu Nacherben eingesetzt. Eine ausdrückliche Verfügung über ihren Nachlaß für den Fall ihres Nachversterbens, etwa in Form der Einsetzung eines Ersatzerben, hat die Ehefrau aber nicht getroffen. Der Erblasser hat seine Ehefrau zwar zur Vollerbin eingesetzt; aber auch er hat keinen Ersatzerben bestimmt. Für diese Vorgehensweise konnten die Eheleute die verschiedensten Gründe haben. Sie waren bei Errichtung der letztwilligen Verfügung erst jeweils 51 Jahre alt. Es liegt daher nicht fern, daß der Erblasser zum damaligen Zeitpunkt für den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau eine letztwillige Verfügung über seinen Nachlaß (noch) nicht treffen wollte. Daß die Eheleute hingegen den Fall des gleichzeitigen Versterbens ausdrücklich regelten, war schon deshalb naheliegend, weil in diesem Fall kein Überlebender vorhanden gewesen wäre, der durch letztwillige Verfügung hätte bestimmen können, wer letztlich Erbe werden sollte.
bb) Unter diesen Umständen ist, entgegen der Auffassung des Landgerichts, allein dem Inhalt des Testaments keineswegs von vornherein zu entnehmen, es sei für die Ehegatten selbstverständlich gewesen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 nach ihnen das (gesamte) beiderseitige Vermögen erhalten sollten. Dem Testament ist schon nicht der eindeutige Wille der Ehefrau zu entnehmen, die Beteiligten zu 1 und 2 für jeden denkbaren Fall zu ihren Erben (d.h. auch als Ersatzerben für den Fall ihres Nachversterbens) einzusetzen (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1992, 476 und OLG Hamm FamRZ 1994, 188/189). Noch viel weniger gilt dies für einen entsprechenden Willen des Erblassers, der die Beteiligten zu 1 und 2, anders als seine Ehefrau, nicht zu Nacherben für den Fall seines Vorversterbens eingesetzt hatte.
cc) Das Landgericht ist außerdem, wie es zutreffend erkannt hat, vom Wortlaut der letztwilligen Verfügung abgewichen, weil es die Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Todes auf den Fall erstreckt hat, daß die Ehegatten nacheinander versterben. zwar ist der Auslegung durch den Wortsinn keine Grenze gesetzt (BGHZ 86, 41/46). Daher kann sich ergeben, daß die Formulierung „gleichzeitiger Tod“ oder „gleichzeitiges Versterben“ in einem gemeinschaftlichen Testament von den Eheleuten nach ihrem Willen auch für andere Fallgestaltungen als den zeitgleichen Tod gebraucht worden ist (vgl. für das Versterben der Ehegatten in einem kurzen zeitlichen Abstand OLG Stuttgart FamRZ 1994, 852; ferner KG FamRZ 1970, 148; Palandt/ Edenhofer BGB 55. Aufl. § 2269 Rn. 9 und für einen Sonderfall BayObLGZ 1979, 427/432 f.). Ein Abweichen vom Wortsinn setzt jedoch voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, daß der Erklärende mit den Worten einen anderen Sinn verbunden hat als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246/249). Das gilt insbesondere dann, wenn die letztwillige Verfügung in einer notariellen Urkunde enthalten ist. Zwar ist nicht maßgebend, was sich der beurkundende Notar unter einer bestimmten Formulierung vorgestellt hat, sondern das, was sich der Erblasser gedacht hat und hat zum Ausdruck bringen wollen (BGH LM § 2100 BGB Nr. 1). Jedoch spricht im Hinblick auf die Pflicht des Notars, den Willen der Beteiligten zu erforschen, sie über die Tragweite ihres Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig wiederzugeben (§ 17 Abs. 1 BeurkG), eine gewisse Vermutung dafür, daß bei einer durch einen Notar beurkundeten letztwilligen Verfügung objektiver Erklärungsinhalt und Erblasserwille übereinstimmen (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 844/846; OLG Köln Rpfleger 1982, 424).
dd) Das Landgericht hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, das Testament allein nach seinem Inhalt und Wortlaut auszulegen. Vielmehr hätte es die ihm zugänglichen, zur Ermittlung des Erblasserwillens im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments dienlichen Umstände außerhalb der Urkunde klären und für die Auslegung auswerten müssen (vgl. BGH NJW 1993, 256). So liegt es nahe, die Beteiligte zu 3 sowie die im Erbscheinsverfahren angebotenen Zeugen zu hören zu der Frage, wann und bei welchen Gelegenheiten der Erblasser und seine (bereits kurze Zeit nach der Testamentserrichtung verstorbene) Ehefrau geäußert haben sollen, die Beteiligten zu 1 und 2 sollten ihre alleinigen Erben sein. Hierbei könnte auch geklärt werden, wie das Verhältnis der Beteiligten zu 1 und 2 zum Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments war, und ob sich möglicherweise später Veränderungen in seiner Willensrichtung ergeben haben. Nach den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 im Erbscheinseinziehungsverfahren hat sich offenbar auch das beurkundende Notariat zu der Frage der Auslegung des Testaments geäußert. Es kommen daher weitere Ermittlungen auch in dieser Richtung in Betracht. Schließlich soll sich der Erblasser nach den erwähnten Ausführungen auch im Nachlaßverfahren betreffend seine Ehefrau zur Erbfolge geäußert haben, so daß eine Beiziehung dieser Nachlaßakten zweckmäßig erscheint.
c) Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangt, so daß die Entscheidung auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.
Der Senat kann auch nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 563 ZPO). Insbesondere kann er ohne weitere Klärung der Umstände eine an sich denkbare (ergänzende) Auslegung des Testaments nicht selbst vornehmen. Der Erblasser hat in dem Testament seine Ehefrau zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt. Bei den Beteiligten zu 1 und 2 handelt es sich um Abkömmlinge der Ehefrau und Stiefsöhne des Erblassers. Daher könnte in der Erbeinsetzung der Ehefrau die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 zu Ersatzerben liegen. Zwar ist die Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht entsprechend anzuwenden. Jedoch wird das Landgericht zu prüfen haben, ob dem Testament unter Umständen im Wege der ergänzenden Auslegung ein solcher (gegebenenfalls hypothetischer) Wille entnommen werden kann (vgl. BayObLGZ 1988, 165/167 und KG MDR 1954, 39, jeweils für Kinder des eingesetzten Ehegatten; BayObLG FamRZ 1993, 1496 für das Kind der späteren Ehefrau; vgl. auch OLG Frankfurt ZEV 1995, 457 mit Anmerkung Skibbe sowie Staudinger/Otte BGB 12. Aufl. Rn. 24 und MünchKomm/Leipold BGB 2. Aufl. Rn. 28, jeweils zu § 2069). Die für eine solche Auslegung erforderliche Andeutung im Testament läge bereits in der Einsetzung der Ehefrau selbst (BayObLG aaO). Eine solche (ergänzende) Auslegung setzt allerdings voraus, daß die (bisher nicht abschließend geklärten) Umstände Anhaltspunkte für einen entsprechenden (hypothetischen) Willen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ergeben. Sie wäre ausgeschlossen, wenn der Erblasser bewußt von einer Ersatzerbeneinsetzung abgesehen hat.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht an (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Über eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird das Beschwerdegericht zu befinden haben (Keidel/Zimmermann FGG 13. Aufl. § 13a Rn. 36 und 39). Unter diesen Umständen ist auch eine Festsetzung des Geschäftswerts nicht erforderlich (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KostO)

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.